Urteil des LSG Hamburg vom 19.01.2005

LSG Ham: einkünfte, getrennt lebender ehegatte, vermietung, verpachtung, begriff, forstwirtschaft, kapitalvermögen, steuerrecht, unterlassen, gesellschafter

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 19.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 11 LW 5/01
Landessozialgericht Hamburg L 1 LW 1/02
1. Die Berufung des Klägers gegen des Sozialgerichts Hamburg vom 8. August 2002 wird zurückgewiesen. 2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Neufeststellung der Produktionsaufgaberente ab 1. Dezember 1998, das Ruhen dieser
Rente ab 1. Juli 2000 und über eine Rentenerstattung von 11. 873, 87 DM (=6.071,01 EUR).
Der Kläger bezog von der Beklagten nach dem Bescheid vom 28. Mai 1997 ab 1. Januar 1997
Produktionsaufgaberente (PAR), ab 1. Juli 1998 in Höhe von 1.033,94 DM. Er ließ die Beklagte am 4. Juni 1999 unter
Vorlage eines Handelsregisterauszuges vom 28. Januar 1999 wissen, dass zum 1. Dezember 1998 die
Grundstücksgesellschaft B. GmbH & Co KG mit ihm als einzigen Kommanditisten gegründet worden sei, in die er
sein früher gärtnerisch genutztes, seit Januar 1997 stillgelegtes Grundstück mit Ausnahme des eigen genutzten
Wohnhauses eingebracht habe. Die KG vermiete die nicht selbst genutzten Grundstücksteile. Nachdem der Kläger die
Gesellschaftsverträge der Grundstücksgesellschaft B. GmbH & Co KG und der Verwaltungsgesellschaft B. GmbH
vorgelegt sowie als Gesellschafter bzw. Komplementär dieser Firmen erklärt hatte, dass die zum 1. Januar 1997
stillgelegten Flächen weiterhin stillgelegt blieben, leistete die Beklagte die vorsorglich einbehaltene PAR weiter. Sie
wies den Kläger zugleich auf im Bescheid vom 28. Mai 1997 aufgeführte Mitwirkungspflichten hin (Schreiben vom 20.
August 1999).
Nachdem der Kläger die Beklagte im Dezember 1999/Januar 2000 davon in Kenntnis gesetzt und nachgewiesen
hatte, dass seine Ehefrau ab 1. November 1996 von der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg
Berufsunfähigkeitsrente, ab 1. Juli 1999 in Höhe von 682,44 DM bezog (Bescheid vom 31. Mai 1999), stellte die
Beklagte die PAR - unter Berücksichtigung der Steuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 - für die Zeit ab 1. Juli
1998 neu fest und forderte von ihm überzahlte PAR in Höhe von 3.463,43 DM zurück (Bescheid vom 17. Januar
2000). Der Kläger widersprach, legte den das Jahr 1998 betreffenden Einkommensteuerbescheid vom 5. Oktober 1999
über Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.666 DM vor, wies nach, dass er seinen Einzelhandel mit Blumen
und Pflanzen (Gärtnerei, Marktverkauf), aus dem diese Einkünfte erwirtschaftet worden waren, zum 30. November
1998 abgemeldet bzw. aufgegeben hatte, und erklärte, dass "für 1999 die Einnahme 0" sei. Die Beklagte stellte
daraufhin, weil sie von keinen Einnahmen des Klägers aus Gewerbebetrieb ab 1. Dezember 1998 ausging, die PAR
durch Abhilfebescheid vom 7. April 2000 ab 1. Dezember 1998 neu fest. Den verbleibenden Rückforderungsbetrag von
373,54 DM bezahlte der Kläger.
Am 21. Februar 2001 legte der Kläger der Beklagten den das Jahr 1999 betreffenden Einkommensteuerbescheid vom
6. Februar 2001 über Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 63.522 DM vor. Daneben hatte er Einkünfte aus
Kapitalvermögen von 27.526 DM, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 18.141 DM und sonstige Einkünfte
von 1.555 DM erzielt.
Die Beklagte erachtete nunmehr die Neufeststellung der PAR im Abhilfebescheid vom 7. April 2000 als für von Anfang
an unrichtig, weil der Kläger auch nach Aufgabe seines Marktstandes Einkommen aus Gewerbebetrieb erzielt habe
und die im Abhilfebescheid angenommene Einkommensminderung bei ihm nicht eingetreten sei. Sie hörte den Kläger
mit Schreiben vom 4. April 2001 an und kündigte an, den Neufeststellungsbescheid vom 17. Januar 2000 Wirkung bis
zum 30. Juni 1999 wieder in Kraft zu setzen sowie die von ihm erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb des jeweiligen
Vorjahres für die Zeit ab 1. Juli 1999 bzw. 1. Juli 2000 zu berücksichtigen, was ab 1. Juli 2000 zum vollständigen
Ruhen der PAR führen werde. Vorsorglich stellte sie deren Zahlung ab Mai 2001 ein.
Der Kläger wandte hiergegen ein, die im Steuerbescheid 1999 aufgeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammten
aus der Grundstücksgesellschaft B. GmbH & Co. KG (Hinweis auf § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz
(EStG)). Ihre steuerrechtliche Einordnung sei für ihre sozialrechtliche Einordnung nicht maßgeblich. Es komme auf
den tatsächlichen, sachlichen Inhalt der Einkünfte an. Im Rahmen von § 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IV) sei daher erheblich, ob der Betroffene die gewerblichen Einkünfte selbst erarbeitet habe. Die Einkünfte (der
B. GmbH & Co KG) aus Vermietung und Verpachtung könnten nicht als sein Arbeitseinkommen gewertet werden. Es
sei seine Ehefrau, die den geringen Arbeitsaufwand, welchen die Mieteinheiten erforderten, erledige. Die
Mieteinnahmen beruhten folglich nicht auf seiner Arbeitsleistung, sondern stellten nur eine Fruchtziehung aus einem
der B. GmbH & Co KG gehörenden Grundvermögen dar.
Ungeachtet dieser Einwände erteilte die Beklagte dem Kläger den Bescheid vom 20. April 2001 über die
Neufeststellung der PAR ab 1. Dezember 1998. Unter Berücksichtigung der im Steuerbescheid für 1999
ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb stehe ihm vom 1. Dezember 1998 bis 30. Juni 2000 PAR nur in
geringerer Höhe (786,96 bis 888,52 DM) zu. Ab 1. Juli 2000 ruhe sie voller Höhe. Die für die Zeit vom 1. Dezember
1998 bis 30. April 2001 eingetretene Überzahlung der PAR in Höhe von 11.873,87 DM habe er zu erstatten.
Im anschließenden Vorverfahren wiederholte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Die Beklagte wies den
Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2001 zurück. Der Begriff des Arbeitseinkommens im Sinne des
§ 15 SGB IV sei seit 1995 identisch mit dem Begriff des Gewinns im steuerlichen Sinn. Folglich entspreche das
Arbeitseinkommen des Klägers dem Betrag, der im Einkommensteuerbescheid für 1999 als Summe der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ausgewiesen sei.
Hiergegen richtet sich die am 27. Juli 2001 erhobene Klage, die der Kläger im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass
die Verwaltungspraxis der Beklagten der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) widerspreche. Die
Einkünfte, die er als Kommanditist der KG beziehe, seien kein Arbeitseinkommen iSd § 15 SGB IV.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. August 2002 abgewiesen. Zu den Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit gehörten auch die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, um den es sich bei der vom Kläger betriebenen B.
GmbH & Co KG handele. Es handle sich bei den von ihr erzielten Einkünften nicht um Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung. Als einzigem Gesellschafter der GmbH & Co KG seien dem Kläger Einnahmen aus deren
Geschäftstätigkeit als Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit anzurechnen. Auf seinen hierfür betriebenen
Arbeitsaufwand komme es nicht an.
Gegen das ihm am 3. September 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. September 2002 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, die Beklagte stets richtig und rechtzeitig über seine Einkünfte informiert zu haben. Dass er mit der
Grundstücksgesellschaft B. GmbH & Co KG Mieteinnahmen aus den eingebrachten Flächen weiterhin erzielen würde,
sei Grundlage aller vorherigen Gespräche und Schriftwechsel zwischen den Beteiligten gewesen. Die Einkünfte, die er
bis Ende 1998 als Landwirt erzielt habe, würden nunmehr durch die Grundstücksgesellschaft B. GmbH & Co KG
erzielt. Weitere Einkünfte als Mieteinnahmen aus fünf Wohneinheiten habe die Gesellschaft nicht. Sie besitze
lediglich die stillgelegten Flächen, die sie nicht nutze. Die ihm als einzigem Kommanditisten steuerlich zugerechneten
Einkünfte aus der Vermietung der fünf Wohneinheiten stellten kein Arbeitseinkommen dar (Hinweis auf BSG vom 27.
Januar 1999 – B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6 - und auf die Entscheidung des Großen Senats des
Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1984 – GrS 4/82, BStBl. 1984, Teil II, S. 751).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. August 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Steuerrecht ordne die Einkünfte der B. GmbH & Co KG
aus der Vermietung von fünf Einheiten den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu. Die sozialrechtliche Betrachtung nach
§ 15 SGB IV müsse sich danach ausrichten (Hinweis auf die Urteile des BSG vom 27. August 1998 – B 10 LW 8/97 R
-, vom 25. Februar 2004 - B 5 RJ 56/02 R - AmtlMitt LVA Rheinprovinz 2004, S. 453, und vom 7. Oktober 2004 – B 13
RJ 13/04 R (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen), Anm. Gerhard, AmtlMittLVA Rheinprovinz 2004,
459; B 13 RJ 47/04 R (Parallelentscheidung)). Zu Unrecht meine der Kläger, dass das Urteil des BSG vom 27. Januar
1999 (B 4 RA 17/98 R) seine Auffassung stütze.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143,151
Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 20. April 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2001 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die PAR zu Recht mit dem Ergebnis der
Erstattungspflicht des Klägers in Höhe von 11.873, 87 DM ab 1. Dezember 1998 neu festgestellt.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(FELEG) gelten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, die für die Alterssicherung der Landwirte
maßgebenden Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) entsprechend. Ist
aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung 1. das Recht unrichtig
angewandt oder 2. von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist, ist der Verwaltungsakt
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG) entsprechend (§ 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FELEG). Diese Voraussetzungen
liegen hier vor.
Mit seinem Widerspruch vom 8. Februar 2000 gegen den Bescheid vom 17. Januar 2000 hat der Kläger den
Einkommensteuerbescheid vom 5. Oktober 1999 für das Jahr 1998 vorgelegt, nach welchem er Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft als Einzelunternehmer in Höhe von 17.296 DM, aus Gewerbebetrieb von 12.666 DM, aus
Kapitalvermögen von 17.320 DM und aus Vermietung und Verpachtung von 18.981 DM erzielt hatte. Unter
Berücksichtigung eines Freibetrags für Land- und Forstwirte von 4.000 DM ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte
von 62.263 DM. Zugleich gab der Kläger, indem er darauf hinwies, dass "die Einnahme aus dem Marktverkauf", die im
Steuerbescheid 1998 allein als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" aufgeführt worden war, 12.666 DM betragen habe, an,
dass "für 1999 die Einnahme 0 sei". Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger damit nur verdeutlichen wollte, dass er
1999 keine Einnahmen mehr aus dem Marktverkauf haben werde. Dies ergab sich nämlich bereits aus der beigefügten
Gewerbeabmeldung. Letztlich kann aber dahinstehen, wie die schriftliche Äußerung des Klägers zu verstehen war.
Denn er hat am 8. Februar 2000 jedenfalls nicht angegeben, dass er aus der zum 1. Dezember 1998 gegründeten B.
GmbH & Co KG laufend Einkünfte erzielt hatte (die ihm schon vor ihrer Festsetzung im Steuerbescheid vom 6.
Februar 2001 grundsätzlich bekannt waren). Das Unterlassen der Mitteilung über die seit dem 1. Dezember 1998 aus
der B. GmbH & C0 KG erzielten Einkünfte durch den Kläger hat, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, bei der
Beklagten zu der irrigen Vorstellung geführt, dass bei ihm eine rechtserhebliche Einkommensminderung eingetreten
sei. Das Unterlassen war dafür ursächlich, dass die Beklagte den Abhilfebescheid vom 7. April 2000 erteilt hat, der
vom völligen Wegfall der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Gewerbebetrieb) ab Dezember 1998 ausging. Der
aufgrund der Unterlassung – mangelnden Mitwirkung - des Klägers von der Beklagten unterstellte Sachverhalt war
unrichtig und führte im Abhilfebescheid zu einer unrichtigen, den Kläger rechtswidrig begünstigenden
Rechtsanwendung.
Die unrichtige Rechtsanwendung liegt hier darin, dass die Beklagte das Einkommen aus Gewerbebetrieb, von dem sie
wegen der (fehlenden) Mitwirkung des Klägers nicht wusste, nicht ab 1. Dezember 1998 als Arbeitseinkommen aus
selbständiger Tätigkeit auf dessen PAR angerechnet hat (§ 15 Abs. 1 SGB IV in der ab 1. Januar 1995 geltenden
Fassung des Agrarsozialreformgesetzes vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1890, § 8 Abs. 1 FELEG in der ab 1. Juli 1996
geltenden Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995, BGBl. I S. 1814; vgl. auch § 2 Abs. 4 EStG). Trifft eine
PAR mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des
Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4
ALG zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht
der Grundbetrag der PAR in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (§ 8 Abs. 2
FELEG) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 ALG überschreitet (§ 8 Abs. 1 FELEG). Nach §
8 Abs. 2 FELEG sind für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens § 18b Abs. 1 bis 4
sowie die §§ 18c und 18e SGB IV entsprechend anzuwenden, nach § 8 Abs. 3 FELEG gilt § 18d SGB IV
entsprechend.
Die von der Gesellschaft durch Vermietung und Verpachtung der fünf Einheiten erzielten Einkünfte zählen zwar
steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie zählen jedoch auch als "Arbeitseinkommen aus selbständiger
Tätigkeit" (von dem die Beklagte nach Nr. 1 der im Ausgangsrentenbescheid vom 28. Mai 1997 aufgeführten
"Mitwirkungspflichten" zu unterrichten war). Auch wenn die in Rede stehenden Einkünfte von der B. GmbH & Co KG
im Wege der Vermietung/Verpachtung von 5 Einheiten erzielt wurden, ändert das nichts an ihrer sozialrechtlichen
Betrachtung als Arbeitseinkommen iSd § 8 Abs. 1 FELEG.
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts
ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als
solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV). Das Finanzamt hat
die in Rede stehenden Mieteinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewertet. Es besteht kein Grund, sie nicht
bei der Berechnung des Ruhens des Grundbetrages der PAR nach § 8 Abs. 1 FELEG – und iSd § 15 SGB IV – als
Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Zutreffend hat die Beklagte daher - in enger Anlehnung an das Steuerrecht -
die streitigen Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb und damit dem Arbeitseinkommen zugeordnet.
Für die Begründung eines eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbständiger
Tätigkeit" ist neben dem steuerrechtlichen Begriff der Gewinneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit kein Raum. Die
Grundentscheidung, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt, wird nicht mehr von den Sozialleistungsträgern
getroffen. Ungeachtet dessen, dass das Einkommensteuerrecht den Begriff des Arbeitseinkommens nicht kennt, ist
nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung für die Frage, ob Einkommen aus selbständiger Arbeit
erzielt wird, das in der Terminologie des SGB IV als Arbeitseinkommen bezeichnet wird, allein das Steuerrecht
maßgebend, um den Sozialleistungsträgern eine eigenständige und - wie die Vergangenheit gezeigt hat - mitunter
schwierige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung der Höhe von Arbeitseinkommen zu ersparen. Dass der
Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 SGB IV die sozialversicherungsrechtliche Terminologie des "Arbeitseinkommens"
beibehalten hat, ändert nichts daran, dass die inhaltliche Füllung dieses Begriffes durch die entsprechenden Begriffe
des Einkommensteuerrechts zu erfolgen hat. Würde man weiterhin die Richtigkeit der Zuordnung der steuerrechtlichen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit an einem eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriff der selbständigen
Tätigkeit messen wollen, widerspräche dies den Intentionen des § 15 SGB IV und dem damit ausgedrückten Willen
des Gesetzgebers. § 15 SGB IV kann daher nur die Bedeutung haben, dass steuerrechtlich als "Einkünfte aus
selbständiger Arbeit" bewertetes Einkommen entsprechend als "Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit"
anzusehen ist (vgl. BSG v. 7. Oktober 2004 – B 13 RJ 13/04 R - unter Bezugnahme auf MittBayerLVA 2003, 578,
581). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus (1) Land- und Forstwirtschaft, (2)
Gewerbebetrieb, (3) selbständiger Arbeit, (4) nichtselbständiger Arbeit, (5) Kapitalvermögen, (6) Vermietung und
Verpachtung sowie (7) sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Von diesen sieben Einkunftsarten sind die ersten
drei als Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit iSd § 15 SGB IV zu bewerten. Nach § 8 Abs. 1 FELEG,
wonach Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht zu berücksichtigen sind, sind die ersten beiden Einkunftsarten
als Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) zu werten. Deshalb sind im Rahmen von § 8 FELEG, ohne dass
es im Einzelnen auf die Art und den Umfang der Tätigkeit des Klägers in seinem Unternehmen ankommt, die im
Steuerbescheid 1999 ausgeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.
Soweit sich der Kläger für seine Rechtsauffassung auf das Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 (B 4 RA 17/98 R,
aaO) beruft, wonach bei fehlender eigener Mitwirkung im Betrieb, wie beispielsweise bei Kommanditisten,
Arbeitseinkommen (nach § 15 SGB IV) nicht vorliege, dringt er hiermit nicht durch. Dieses Urteil ist nicht in diesem
Sinne zu verstehen, wie im Urteil des BSG vom 25. Februar 2004 (B 5 RJ 56/02 R, aaO) ausgeführt wird, worauf der
Senat Bezug nimmt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Einfügung des Absatzes 2a in § 18a SGB IV mit Wirkung
vom 1. Januar 2002 durch Art. 3 Nr. 2 Buchst. b) des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21. März 2001
(BGBl. I S. 403), wonach Arbeitseinkommen iSd § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV die positive Summe der Gewinne und
Verluste u. a. aus Gewinnen aus Gewerbebetrieb iSd §§ 15, 16 und 17 EStG ist. Denn hierbei handelt es sich lediglich
um eine klarstellende Regelung in gezielter Reaktion auf das (missverstandene) Urteil des 4. Senats des BSG vom
27. Januar 1999 (B 4 RA 17/98 R, aaO). Der Kläger hat sich freiwillig unter Abwägung der Vor- und Nachteile (auch
hinsichtlich der Einkommensanrechnung auf die PAR) als Kommanditist der B. GmbH & Co KG in eine
Unternehmerstellung iSd Einkommensteuerrechts begeben. Die als Alleingesellschafter erzielten Gewinne sind
deshalb anrechenbares Arbeitseinkommen (aus einer selbständigen Tätigkeit) iSd § 8 Abs. 1 FELEG.
Die Beklagte durfte daher den Abhilfebescheid vom 7. April 2000 mit Wirkung für die Vergangenheit - ab 1. Dezember
1998 - nach §§ 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FELEG, 34 Abs. 3 Satz 2 ALG zurücknehmen.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Beklagte, sofern das von ihr zu Grunde gelegte Arbeitseinkommen
aus Gewerbebetrieb anzurechnen ist, die Ruhensbeträge rechnerisch zutreffend nach § 8 Abs. 1 FELEG ermittelt hat.
Eine unzutreffende Berechnung der PAR im Bescheid vom 20. April 2001 ist auch für den Senat nicht erkennbar.
Daraus ergibt sich, dass der Kläger die sich aus der Überschreitung des 58fachen des allgemeinen Rentenwertes
nach § 23 Abs. 4 ALG ergebende Überzahlung von 11.873, 87 DM zu erstatten hat (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür
fehlen.