Urteil des LSG Hamburg vom 07.09.2004

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Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 07.09.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 24 U 156/98
Landessozialgericht Hamburg L 3 U 65/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 29. April
1989 streitig.
Der 1941 geborene Kläger erlitt am 29. April 1989 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Trümmerfraktur der rechten
Großzehe zuzog. Wegen der Folgen des Unfalls bestand Arbeitsunfähigkeit und bezog er Verletztengeld von der
Beklagten bis 16. September 1990. Der Chirurg M. kam in dem ersten Rentengutachten vom 21. Juni 1993 zu dem
Ergebnis, dass als Unfallfolgen eine Versteifung des Großzehenendgelenks und eine Beeinträchtigung des
Gangbildes vorlägen und daraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ( MdE ) von 10 v.H. resultiere.
Im Juni 1997 machte der Kläger gegenüber der Beklagten weiter Beschwerden von Seiten der Großzehe sowie die bei
ihm bestehenden Rückenbeschwerden als mittelbare Unfallfolgen geltend. Der Chirurg Dr. K. kam nach Untersuchung
des Klägers in seinem Gutachten vom 10. Oktober 1997 zu dem Ergebnis, dass die Unfallfolgen an der rechten
Großzehe eine MdE von unter 10 v.H. bedingten und das Wirbelsäulenleiden des Klägers nicht ursächlich auf die
Unfallfolgen zurückzuführen sei. Mit Bescheid vom 19. November 1997 und Widerspruchsbescheid vom 6. März 1998
lehnte daraufhin die Beklagte die Gewährung einer Rente und die Anerkennung des Wirbelsäulenleidens als Unfallfolge
ab.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht unter anderem das im
Schwerbehindertenverfahren des Klägers durch den Orthopäden Dr. B. erstellte Gutachten vom 29. März 2000
beigezogen, in welchem der Sachverständige die Gesundheitsstörungen an der rechten Großzehe mit einem Grad der
Behinderung ( GdB ) von 10 bewertet. Der Orthopäde P. ist in seinem Gutachten vom 30. April 2001 zu dem Ergebnis
gelangt, die Unfallfolgen an der Großzehe bedingten eine MdE von 10 v.H ... Weitere Unfallfolgen lägen nicht vor.
Insbesondere stelle das Wirbelsäulenleiden keine – mittelbare – Unfallfolge dar. Daraufhin hat das Sozialgericht die
Klage durch Urteil vom 18. Juli 2001 abgewiesen.
Gegen das ihm am 12. September 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Oktober 2001 Berufung eingelegt. Zur
Begründung hat er darauf verwiesen, dass er im Schwerbehindertenverfahren L 4 SB 7/01 durch die Chirurgin Dr. G.
begutachtet worden sei, die unfallbedingte Beeinträchtigungen nicht nur der Großzehe, sondern des gesamten rechten
Fußes festgestellt habe. Er sei allerdings nicht bereit, sich hinsichtlich der Unfallfolgen erneut begutachten zu lassen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Juli 2001 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 19. November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. März 1998 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. April 1989 eine Verletztenrente zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Juli 2001
zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat die Akte des Verfahrens des Klägers gegen die Versorgungsverwaltung der Freien und Hansestadt
Hamburg ( L 4 SB 7/01 ) beigezogen. In dem darin enthaltenen Gutachten vom 20. März 2002 ist die Chirurgin Dr. G.
zu dem Ergebnis gekommen, dass im Bereich des rechten Fußes eine Versteifung des rechten
Großzehenendgelenks sowie eine Großzehengrundgelenksarthrose vorliegen und diese Gesundheitsstörungen
zusammen mit einem GdB von 10 zu bewerten seien.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den
Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 7. September 2004 aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ( §§ 143, 144,
151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Gewährung von Verletztenrente
gerichtete Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind
rechtmäßig. Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aus
der gesetzlichen Unfallversicherung.
Auf den Rechtsstreit sind noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, weil ein
Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB
VII) am 1. Januar 1997 geltend gemacht wird (vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).
Nach § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO setzt die Gewährung einer Verletztenrente voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des
Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um mindestens 20 v.H. gemindert ist. Entgegen der Auffassung des Klägers
bedingen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. April 1989 nicht diesen erforderlichen Grad der MdE. Das steht zur
Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach Auswertung der während
des Verwaltungs- und des Klageverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten fest. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststehen muss, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist. Demgegenüber genügt für den
Ursachenzusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem Unfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es
müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen. Allerdings ist die bloße Möglichkeit eines
Zusammenhangs nicht ausreichend.
Zwar steht aufgrund der insoweit übereinstimmenden Beurteilung aller behandelnden Ärzte und tätig gewordenen
medizinischen Sachverständigen fest, dass der Kläger bei dem Unfall am 29. April 1989 eine Trümmerfraktur der
rechten Großzehe erlitten hat. Zutreffend hat allerdings bereits das Sozialgericht ausgeführt, dass die Folgen dieser
Verletzung trotz nachfolgender posttraumatischer Verschleißumformung und Bewegungseinschränkung bzw.
schmerzhafter Teilversteifung des Großzehenendgelenks nach den Feststellungen aller am Verfahren beteiligten
medizinischen Sachverständigen und unter Berücksichtigung der im Unfallversicherungsrecht maßgeblichen Literatur
mit einer MdE von 10 v.H. ausreichend bewertet ist. Das diese Bewertung nicht zu Ungunsten des Klägers
vorgenommen wurde, wird unter anderem dadurch belegt, dass nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" des Bundesministeriums
für Gesundheit und Soziale Sicherung selbst für den Gesamtverlust der Großzehe lediglich eine MdE von 10 v.H.
vorgesehen ist. Da die bestehenden Unfallfolgen ein derartiges Ausmaß der Verletzung bei weitem nicht erreichen,
kommt eine darüber hinausgehende MdE nicht in Betracht.
Soweit der Kläger sein Wirbelsäulenleiden als weitere – mittelbare – Unfallfolge geltend macht, ist dieses nicht mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Ereignis vom 29. April 1989 oder die tatsächlich festgestellten
Unfallfolgen im Bereich der rechten Großzehe zurückzuführen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden
Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG), denen er sich
anschließt.
Nach alledem haben sich eine MdE von zumindest 20 v.H. bedingende Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. April 1989
nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit feststellen lassen. Damit fehlt es an der
Grundvoraussetzung für die von dem Kläger begehrte Gewährung einer Verletztenrente.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits in der
Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder
Nr. 2 SGG nicht vorliegen.