Urteil des LSG Hamburg vom 02.07.2009

LSG Ham: unterkunftskosten, vorverfahren, anerkennung, ausschluss, vertretung, bevollmächtigung, behörde, verwaltungsverfahren, rückforderung, anhörung

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 02.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 51 AS 907/05
Landessozialgericht Hamburg L 5 AS 14/07
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu
tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren als notwendig und die
Erstattung der entsprechenden Gebühren und Auslagen.
Der Kläger bezog bis zum 31. Dezember 2004 Sozialhilfeleistungen. Seine Mietaufwendungen betrugen EUR 76,-. Auf
seinen Antrag auf Leistungen nach dem zum 1. Januar 2005 eingeführten Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II –
bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. Oktober 2004 Leistungen; Unterkunftskosten wurden
lediglich in Höhe von EUR 46,42 berücksichtigt.
Nachdem der Kläger auf Aufforderung der Beklagten im November 2004 weitere Unterlagen vorgelegt hatte, wurden
die Unterkunftskosten in der Kassenanordnung der Beklagten vom 29. Dezember 2004 in zutreffender Höhe
berücksichtigt und an den Kläger angewiesen; ein Bescheid darüber erging nicht.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid
vom 30. Oktober 2004. Die Unterkunftskosten seien nicht in der richtigen Höhe berücksichtigt worden. Er beantragte
zugleich die Anerkennung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes.
Mit Bescheid vom 13. April 2005 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum von Mai bis Oktober Leistungen nach dem
SGB II und berücksichtigte dabei durchgehend die Unterkunftskosten in Höhe von EUR 76,-. Auf die Nachfrage des
Klägers kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Mai 2005 den Erlass eines Änderungsbescheides für den
Leistungszeitraum Januar bis April 2005 an und lehnte mit Bescheid vom selben Tage den Antrag, die anwaltliche
Zuziehung im Vorverfahren als notwendig anzuerkennen, ab. Die Unterkunftskosten seien tatsächlich in der richtigen
Höhe überwiesen worden; die Sachlage sei zudem einfach.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2005 Widerspruch ein. Der Bescheid vom 30. Oktober 2004
habe keinen Vorbehalt hinsichtlich der Klärung der Unterkunftskosten beinhaltet. Die tatsächlichen Leistungen seien
nicht erkennbar gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Widerspruch sei von
vornherein unnötig gewesen, da die Leistungshöhe – erkennbar aus der Überweisung – zutreffend korrigiert worden
sei.
Auf die dagegen gerichtete Klage vom 20. August 2005 hob das Sozialgericht nach Anhörung durch Gerichtsbescheid
vom 6. März 2007 die angefochtenen Bescheide auf, erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
für notwendig und gab der Beklagten die Erstattung der entsprechenden Gebühren und Auslagen auf. Nach § 63 SGB
X sei die Zuziehung eines Bevollmächtigten in der Regel als notwendig anzusehen, um angesichts der Komplexität
und Ausdifferenzierung des Sozialrechts eine Chancengleichheit in der Verwirklichung des Rechtsschutzes für den
Bürger zu gewährleisten. Dass die Beklagte tatsächlich in der begehrten Höhe leistete, ändere an der Beurteilung
nichts. Denn über diese Korrektur sei kein Bescheid ergangen, so dass die Höhe künftiger Leistungen zumindest
ungewiss und sogar die Gefahr einer Rückforderung gegeben gewesen sei. Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit
den Unterkunftskosten seien auch keineswegs regelmäßig als rechtlich einfach anzusehen; überdies habe die
Umstellung vom Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf das SGB II für große Unsicherheit gesorgt.
Dagegen hat der Kläger am 22. März 2007 Berufung eingelegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei im
Vorverfahren in der Regel gerade nicht notwendig; der Sozialleistungsträger sei an das Gesetz gebunden und
gerichtlicher Kontrolle unterworfen. Grundsätzlich sei es dem Rechtssuchenden zuzumuten, zunächst kostensparend
die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Behörde zu suchen. Vorliegend sei der Sachverhalt einfach gelagert
gewesen; eine Nachfrage bei der Beklagten hätte bereits ausgereicht, um Klarheit herzustellen. Das sei im Sinne
einer Schadensminderungspflicht auch geboten gewesen.
Die Beklagte beantragt,. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. März 2007 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2009 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG – auf
den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 2. Juli 2009 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte sowie die Leistungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das
Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtmäßig. Zu Recht hat das
Sozialgericht die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anerkannt. Das erkennende
Gericht sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es die
Berufung aus den Gründen des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für
unbegründet hält und daher auf den Gerichtsbescheid verweist.
Ergänzend und mit Blick auf das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren ist insbesondere der
Ausgangspunkt des Sozialgerichts zu bestätigen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
regelmäßig als notwendig anzuerkennen ist. Das ist ganz allgemein anerkannt (Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl.
2008, § 63 Rn. 26 m.w.N.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 5b m.w.N.;
Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 80 Rn. 42 m.w.N.; ansatzweise bereits BSG, Urt. v.
31.5.2006, B 6 KA 78/04 R, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst (Beschl. v. 11.5.2009, 1 BvR 1517/08,
juris) – in einem anderen Zusammenhang, aber auch hier erhellend – ausgeführt:
"Durch die Einführung des § 63 SGB X sind Wertungen überholt, wonach es angesichts der Gebührenfreiheit des
Vorverfahrens angemessen sei, dass der Widerspruchsführer die Kosten der Vertretung in diesem Stadium stets
selbst tragen müsse (vgl. BSGE 24, 207 (214)). Auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der
Entscheidung vom 22. Januar 1959 (BVerfGE 9, 124 ff.), wonach der damalige Ausschluss der Anwaltsbeiordnung in
den unteren Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit durch die Besonderheiten des vergleichsweise klaren Streitstoffes,
des fürsorgerischen Parteigegners und der Gesamtkonstruktion des Verfahrens aufgewogen wurde (vgl. BVerfGE 9,
124 (133 ff.)), lassen sich angesichts der veränderten Rechtslage nicht mehr in einem Erst-Recht-Schluss auf das
Verwaltungsverfahren übertragen (so noch BSGE 24, 207 (214)). Der Gesetzgeber hat längst die Prozesskostenhilfe
für die unteren Instanzen eingeführt und ist dabei davon ausgegangen (vgl. BT-Drucks. 8/3068, S. 22 f.), dass das
Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern selbst ausgebildeten Juristen
Schwierigkeiten bereitet."
Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Das unterstreicht, dass der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage
sein wird, seine Rechte gegenüber der Verwaltung selbst ausreichend zu wahren (so auch LSG NW, Beschl. v.
21.10.2008, L 1 B 28/08 AS, juris; Roos, a.a.O.).
Der vorliegende Fall bietet keinen Ansatzpunkt, ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht für
notwendig zu halten. Zunächst war der Kläger nicht durch seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten in
besonderer Weise in die Lage versetzt, seine Angelegenheit selbst gegenüber der Beklagten zu vertreten.
Insbesondere ist weiterhin der Umstand, dass die Beklagte noch vor der Widerspruchseinlegung die
Unterkunftskosten zutreffend berücksichtigte, nicht durch Bescheidung des Klägers deutlich gemacht und dadurch in
eine Regelung gebracht worden. Hätte die Beklagte das getan, wäre für eine Bevollmächtigung kein Raum gewesen.
Daran fehlte es jedoch; die bloße Überweisung des richtigen Betrages konnte dem Kläger aber aus den vom
Sozialgericht genannten Gründen nicht ausreichen, auf den Widerspruch unter Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
zu verzichten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.