Urteil des LSG Hamburg vom 15.02.2005

LSG Ham: familie, tod, witwerrente, haushalt, eigene mittel, krankheit, hinterbliebenenrente, pflege, altersrente, auflage

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 15.02.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 10 RA 182/02
Landessozialgericht Hamburg L 3 RA 44/03
Die Berufung des Klägers gegen das dem Kläger am 19. August 2003 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Hamburg
(S 10 RA 182/02) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger eine Witwerrente zusteht.
Der im Jahre 1922 geborene Kläger war seit 1955 verheiratet mit Frau M. D. geb. L. (Versicherte), die am
XX.XXXXXXX 2001 verstarb. Die Versicherte erhielt seit 1982 von der Beklagten eine Altersrente (zuletzt rund
1.810,- DM monatlich). Daneben erhielt sie ein Ruhegeld von der Freien und Hansestadt Hamburg in Höhe von zuletzt
434,81 DM. Der Kläger bezieht seit 1980 eine Altersrente von der Seekasse (im Jahre 2001 monatlich rund 1.880,-
DM). Die Eheleute hatten am 18. Dezember 1988 eine gemeinsame Erklärung zur Anwendung des bis zum 31.
Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben. Die Versicherte befand sich in den Jahren 1998, 1999
und 2001 mehrfach wegen schwerer, insbesondere das Herz-Kreislauf-System und die Atemwege betreffender
Erkrankungen in stationärer Behandlung. Sie war zuletzt pflegebedürftig und konnte die Wohnung meist nur in
Begleitung verlassen.
Am 21. März 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten Hinterbliebenenrente nach seiner verstorbenen Ehefrau.
Mit Bescheid vom 1. August 2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. In der Begründung des Bescheides heißt es,
nach § 303 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) könne eine Witwerrente
bei Tod der versicherten Ehefrau vor dem 1. Januar 1986 oder bei Abgabe einer wirksamen Erklärung über die weitere
Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts nur gewährt werden, wenn die
Versicherte im Zeitraum des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten
habe. Daran fehle es. Zwar habe die Altersrente des Klägers 1.880,- DM monatlich betragen, wohingegen der
Versicherten 1.810,51 DM zuzüglich eines Ruhegeldes in Höhe von 434,81 DM zur Verfügung gestanden hätten. Die
Versicherte sei jedoch im letzten Jahr vor ihrem Ableben wiederholt in stationärer Behandlung gewesen. Aufgrund
ihrer schweren Erkrankung und des reduzierten Allgemeinzustandes habe man sie pflegen müssen. Alle im Haushalt
anfallenden Arbeiten seien daher vom Kläger bzw. einer bezahlten Reinigungskraft verrichtet worden. Der Kläger
selbst habe den zeitlichen Umfang seiner Haushaltsführung mit vier Stunden täglich angegeben. Der Wert der
Haushaltsführung und der Pflege der Versicherten habe den Mehrbetrag an Renten auf ihrer Seite deutlich
überstiegen, ohne dass dies einer Konkretisierung bedürfe. Bei einem angenommenen Wert von 10,- DM pro Stunde
Haushaltsführung und Pflege würde dieser Wert pro Woche 280,- DM betragen. Da somit eine Witwerrente nicht zu
zahlen sei, entfalle auch das so genannte Sterbevierteljahr.
Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, dass seine verstorbene Ehefrau ihm gegenüber die deutlich
höheren Einkünfte gehabt habe, wobei auch ein noch so geringer Unterschied in den Einkommensverhältnissen
genüge. Das gemeinsame Einkommen sei von den Eheleuten für die Lebenshaltung ausgegeben worden, weshalb
also die Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe. Die Zurechnung fiktiven Einkommens für
Haushaltsleistungen sei schon deswegen nicht zulässig, weil die Ehegatten einander zur Pflege und Betreuung
unentgeltlich verpflichtet seien. Es treffe auch nicht zu, dass er, der Kläger, ganztags Hausarbeiten allein erbracht
habe. Die Ehefrau sei nicht bettlägerig gewesen, vielmehr habe sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hausarbeiten
verrichtet, auch wenn es sich hierbei nicht um die schweren Tätigkeiten gehandelt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Dem
Begehren des Klägers könne nicht entsprochen werden. Ein Anspruch auf Witwerrente bestehe nicht, da die
Versicherte den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod nicht überwiegend
bestritten habe. Maßgeblicher Zeitraum, in welchem sie den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten haben
müsse, sei der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Tod. Seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie
seit längerem im Wesentlichen unverändert gewesen, so seien als Dauerzustand die letzten 12 Kalendermonate vor
dem Tod der Versicherten zugrunde zu legen. Zur Ermittlung des Unterhalts der Familie seien sämtliche Leistungen
zu erfassen, die dem Familienunterhalt im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand zugeflossen seien. Dabei sei
regelmäßig davon auszugehen, dass sämtliche Einkünfte der Familie auch dem Unterhalt gedient hätten. Die
Leistungen für den Familienunterhalt könnten sich aus Barbezügen und aus Dienstleistungen zusammensetzen.
Dienstleistungen seien mit ihrem wirtschaftlichen Wert zu berücksichtigen, der zu den Geldeinkünften der Familie
hinzuzurechnen sei. Davon könne nur abgesehen werden, wenn die Bewertung nicht entscheidend dafür sei, ob die
Ehefrau den überwiegenden Unterhalt der Familie bestritten habe, z.B. wenn beide Ehegatten in gleichem Umfang
berufstätig gewesen oder beide Ehegatten nicht berufstätig gewesen seien. Eine andere Beurteilung ergebe sich,
wenn feststehe, dass ein Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen Dienstleistungen für die Familie nur in geringerem
Umfang als der andere habe verrichten können. Der wirtschaftliche Wert der Haushaltsführung sei dann zu ermitteln.
Die für die Versicherte ärztlich bescheinigte Herzminderleistung beweise eindeutig, dass sie allenfalls eingeschränkt
zur Haushaltsführung fähig gewesen sei. Der Kläger selbst habe in der Anlage zum Antrag auf Witwerrente am 10.
Mai 2001 angegeben, dass die Versicherte im letzten Jahr vor ihrem Tod pflegebedürftig gewesen sei und er den
Haushalt überwiegend versorgt habe. Sein Sachvortrag im Widerspruchsverfahren stehe dazu im Gegensatz.
Am 12. April 2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, der letzte
wirtschaftliche Dauerzustand müsse zeitlich im Lichte der Dauer der Ehe, insbesondere aber unter dem
Gesichtspunkt der Dauer des langjährigen Ruhestandes des Ehepaares und der diesen Zeitraum dauerhaft prägenden
beiderseitigen Einkünfte beurteilt werden, die die wirtschaftliche Situation des Paares bestimmt hätten. Die hier
vereinbarte rentenrechtliche Regelung zur Weitergeltung des Hinterbliebenenrechts alter Fassung basiere darauf, dass
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie durch das Einkommen der Versicherten geprägt gewesen seien und eben
in dieser Höhe durch Fortzahlung der Rente an den Witwer der bisherige wirtschaftliche Zustand der Familie aufrecht
erhalten werden solle. Die Versicherte habe mit ihrer gesetzlichen Rente und dem zusätzlichen Ruhegeld um ein über
400,- DM monatlich höheres Einkommen verfügt als er, der Kläger. Ein gesondertes Einkommen aus der Erbringung
von Haushaltsleistungen sei ihm nicht zuzurechnen.
Durch Urteil im schriftlichen Verfahren ohne Datum hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Ein solcher Anspruch
bestehe nur, wenn die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod
überwiegend bestritten habe. Daran fehle es hier. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "überwiegend
bestritten" sei zunächst die Unterhaltsersatzfunktion der Witwerrente zu berücksichtigen. Eine Witwerrente könne nur
dann an den Ehemann einer Versicherten gezahlt werden, wenn durch deren Tod ein wesentlicher Teil des von ihr
zuvor geleisteten Unterhalts entfallen sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Zum Unterhalt der Familie zählten
Geldleistungen, hier also die Renten der Eheleute, aber auch das Ruhegeld der Freien und Hansestadt Hamburg.
Betrachte man allein die Rentenzahlungen unter Berücksichtigung des Ruhegeldes, so ergebe sich zwar, dass die
Versicherte über Mehreinnahmen von rund 400,- DM monatlich gegenüber dem Kläger verfügt habe. Es seien
allerdings auch die Dienstleistungen innerhalb der Familie zu berücksichtigen, da sie anstelle von Geldleistungen
erbracht würden. Derartige Dienstleistungen seien nur dann unbeachtlich, wenn beide Ehegatten gleiche Anteile an
diesen Dienstleistungen trügen. Dies sei bei Rentnern zu vermuten, da ihre Zeit nicht von anderen Tätigkeiten
beansprucht werde. Die Haushaltsführung obliege in einem solchen Fall beiden Ehepartnern. Bei Überbelastung oder
Einschränkung der Leistungsfähigkeit eines Partners sei jedoch je nach den Umständen ganz oder teilweise der
andere Partner nach bürgerlichem Recht verpflichtet. So verhalte es sich hier, denn die Leistungsfähigkeit der
Versicherten sei durch ihre Erkrankungen erheblich eingeschränkt, wenn nicht sogar aufgehoben gewesen. Die
Kammer habe dem Kläger nicht darin folgen können, dass seine Ehefrau im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor
ihrem Tod noch in der Lage gewesen sei, wie von ihm geschildert, an der Haushaltsführung mitzuwirken. Der Kläger
selbst habe angegeben, dass seine Ehefrau Leistungen der Pflegestufe II erhalten habe. Angesichts der ärztlich
bescheinigten Erkrankungen hätte die Versicherte erhebliche eigene Mittel aufwenden müssen, um ihre Versorgung
sicherzustellen. Einen eigenen Beitrag durch Mitwirkung an der Haushaltsführung habe sie aufgrund ihrer
Erkrankungen im wesentlichen Umfange nicht mehr leisten können. Auch habe sie ihren Ehemann nicht überwiegend
finanziell unterhalten, da sie selbst Mehraufwendungen bedingt durch die Erkrankungen für ihren Unterhalt gehabt
hätte, wenn der Kläger nicht die Versorgung übernommen hätte. Angesichts der gesundheitlichen Situation, die auch
schon als Dauerzustand bezeichnet werden könne, weil die ersten Krankenhausaufenthalte vom behandelnden Arzt
bereits für 1998 angegeben worden seien, sei die Versicherte nicht mehr in der Lage gewesen, überwiegend den
Familienunterhalt zu bestreiten.
Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger am 19. August 2003 zugestellt worden. Am 19. September 2003 hat er
Berufung eingelegt.
Der Kläger gibt im Berufungsverfahren an: Seine Ehefrau und er hätten zunächst etwa gleich viel verdient. Nach der
Zurruhesetzung habe die Ehefrau über ein höheres Einkommen verfügt, da sie noch eine Zusatzversorgung durch die
Freie und Hansestadt Hamburg erhalten habe. Er selbst habe allerdings auch als Rentner noch durch seemännische
Tätigkeiten als Steuermann und Kapitän Nebeneinkünfte erzielt, zuletzt im Jahre 1998 etwa 2000,- DM. Während
seiner aktiven Zeit habe die Ehefrau den Haushalt versorgt. Später, als beide Rentner gewesen seien, habe sie das
zunächst auch noch getan. Im Jahre 1998 sei die Ehefrau krank geworden und habe nur noch im Sitzen arbeiten
können, z.B. Kartoffeln geschält, den Abwasch gemacht, Strümpfe gestopft, Wäsche zusammengelegt oder gebügelt.
Im Übrigen habe er den Haushalt versorgt und die schwereren Dinge getan. Seine Ehefrau habe nämlich keine fremde
Hilfe im Haus haben wollen. Dies sei so gehalten worden mit Ausnahme einer Hilfe für die Treppenreinigung und das
Fensterputzen. Als seine Frau krank geworden sei, sei er ihr behilflich gewesen. Die Pflegestufe II sei ihr allerdings
nie zuerkannt, Leistungen der Pflegekasse seien für die Ehefrau nie beantragt worden. Ein im Jahre 1996
angeschafftes Boot im Wert von ungefähr 120.000,- DM sei als Familienboot von seiner Ehefrau auch noch
mitgenutzt worden, als sie schon krank gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das ihm am 19. August 2003 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Hamburg (S 10 RA 182/02) sowie den Bescheid der
Beklagten vom 1. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2002 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Witwerrente aus der Versicherung seiner am XX.XXXXXXX 2001
verstorbenen Ehefrau M. D. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den
Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 15. Februar 2005 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; das Rechtsmittel ist form- und
fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und auch sonst zulässig.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet
abgewiesen. Dem Kläger steht, wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt hat, kein
Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach seiner verstorbenen Ehefrau zu.
Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine
wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden
Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, besteht nach der Bestimmung des § 303 Satz 1 SGB VI Anspruch auf
Witwerrente (unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts) nur dann, wenn die Verstorbene den
Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat. An dieser
Voraussetzung fehlt es.
Eine wirksame gemeinsame Erklärung, dass das alte Hinterbliebenenrentenrecht (§ 1266 Reichsversicherungsordnung
– RVO – in der bis 31. Dezember 1985 geltenden Fassung) auch für die Zeit ab 1. Januar 1986 anwendbar bleiben
solle, haben die Versicherte und der Kläger im Jahre 1988 zwar abgegeben. Die Versicherte hat jedoch im letzten
wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten. Das wäre dann
der Fall, wenn ihr Unterhaltsbeitrag mehr als die Hälfte der gesamten Unterhaltsleistungen ausgemacht hätte, die für
die Familie erbracht worden sind. Für die Auslegung des Begriffs "Unterhalt der Familie" sind die Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heranzuziehen. Danach umfasste der angemessene Unterhalt der Familie alles, was
nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die
persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen (§ 1360a Abs.1 BGB). Abgestellt wird auf die tatsächlichen
Verhältnisse. Als persönlicher Unterhaltsbeitrag werden dem einzelnen Familienmitglied die Leistungen zugerechnet,
die ihm aus eigenem Recht zustanden, die seiner Verfügungsbefugnis unterlagen und die er tatsächlich zum
Familienunterhalt beigesteuert hat (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.3.1998, L 20 RJ 62/95). Nach den
vom Kläger geschilderten ehelichen Verhältnissen ist hier davon auszugehen, dass die finanziellen Einkünfte beider
Eheleute im Wesentlichen für den gemeinsamen Unterhalt verwandt wurden. Das gilt auch für die Aufwendungen, die
im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Halten des wertvollen Motorbootes angefallen sind. Das Boot wurde
nicht etwa nur vom Kläger alleine gefahren; vielmehr handelte es sich um ein Familienboot, welches auch die
Versicherte nutzte, selbst als sie schon krank war.
Legt man mit der Beklagten für die Entscheidung, ob die Versicherte den Familienunterhalt überwiegend bestritten
habe, als nach dem Gesetz maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustand, wie es anscheinend auch das
Sozialgericht getan hat, die letzten 12 Monate vor dem Tod der Versicherten zugrunde (vgl. auch Kreikebohm, SGB
VI, 2. Auflage, § 303 a Rn. 7), so ist nicht zweifelhaft, dass sie in diesem Zeitraum den Unterhalt der Familie nicht
überwiegend bestritten hat. Zwar waren auch kurz vor dem Tod der Versicherten noch deren Einkünfte deutlich höher
als diejenigen des Klägers; wegen des ihr von der Freien und Hansestadt Hamburg gewährten Ruhegeldes lagen sie
monatlich etwa 400,- DM über denjenigen des Klägers. Damit ist die Frage jedoch noch nicht beantwortet, ob sie den
Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe. Es kann nämlich nicht daran vorbei gesehen werden, dass die
Versicherte jedenfalls seit 1998 schwer erkrankt und körperlich hinfällig war, sodass sie die von ihr zuvor getragenen
Unterhaltsleistungen in Form von Arbeiten im Haushalt nur noch sehr eingeschränkt übernehmen konnte, wohingegen
sich der Kläger infolgedessen deutlich mehr im Haushalt engagierte. Seinen Angaben in der Anlage zum Antrag auf
Witwerrente aus der Versicherung der verstorbenen Ehefrau zufolge erledigte er im Haushalt alle anfallenden Arbeiten,
wie Kochen, Spülen, Staub saugen, Wäsche, Einkaufen, Bügeln usw. Auch im Berufungsverfahren hat er angegeben,
er habe den Haushalt im Wesentlichen versorgt. Der Wert dieser Haushaltstätigkeit ist dem Kläger als Beitrag zum
Unterhalt der Familie zuzurechnen. Diese Dienstleistungen sind nach den entsprechenden Stundenlöhnen für
Beschäftigte im Privathaushalten zu bewerten (vgl. Bundessozialgericht –BSG–, Urteil vom 21. Februar 1980, SozR
2200, § 1266 RVO Nr.13; Kreikebohm, SGB VI, 2. Auflage, § 303 a Rn. 10) und übersteigen hier selbst bei
vorsichtiger Kalkulation den Betrag, um welchen das Geldeinkommen der Versicherten dasjenige des Klägers
überstieg.
Nach Auffassung des Senats ist es nicht gerechtfertigt, den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand wesentlich früher
beginnen zu lassen. Zwar ist fraglich, ob der letzte wirtschaftliche Dauerzustand im Sinne des Gesetzes mit den
letzten 12 Monaten vor dem Tod der Versicherten richtig angenommen ist. Dem Gesetz selbst lässt sich eine solche
Betrachtung nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung des BSG kennzeichnet der letzte wirtschaftliche
Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten die Verhältnisse, die ohne den Tod des Versicherten und ohne die damit
zusammenhängenden Ereignisse wahrscheinlich fortbestanden hätten (BSG, Urteil vom 10.12.2003, SozR 4-2600, §
243 Nr.1). Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand beginnt mit der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse eines Familienmitgliedes mit Dauerwirkung vor dem Tode des Versicherten und endet grundsätzlich mit
dem Tode des Versicherten. Es war daher zu erwägen, als Beginn des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes hier
das Jahr 1982 zu setzen, denn seitdem befanden sich beide Eheleute im Ruhestand und erhielten gleichbleibend
Ruhestandsbezüge, die Versicherte deutlich mehr als der Kläger. Würde man den gesamten Zeitraum von 1982 bis
zum Tode der Versicherten im Jahr 2001 als letzten wirtschaftlichen Dauerzustand ansehen, fielen, vermutlich auch
bei Berücksichtigung der Nebeneinkünfte des Klägers als Seemann, die von ihm erst vor dem Tode der Versicherten
im Haushalt erbrachten geldwerten Unterhaltsleistungen im Verhältnis zu dem über die gesamte Zeit höheren
Einkommen der Versicherten nicht ins Gewicht, und die Versicherte hätte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand
vor ihrem Tod den Unterhalt der Familie im Rechtssinne überwiegend bestritten. Insofern dürfte der gemeinsame
Ruhestand der Eheleute ein Gesamtbild zeigen, was von höheren Einkünften der Ehefrau geprägt war (vgl. BSG,
Urteil vom 25.2.1992, 5 RJ 22/91). Gleichwohl ist es nach Auffassung des Senats hier nicht gerechtfertigt, für den
Beginn des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Beginn der Rentenzahlungen an die Eheleute zugrunde zu
legen (vgl. BSG, Urteil vom 1.2.1995, 13 RJ 13/94).
In diesem Zusammenhang ist maßgeblich, dass Hinterbliebenenrenten den Zweck haben, das durch den Tod des
Versicherten entfallende Erwerbseinkommen oder das bereits an dessen Stelle getretene Renteneinkommen zu
ersetzen. Diesem Zweck entspräche es, darauf abzustellen, ob die Versicherte, wenn sie nicht gestorben wäre, den
Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten haben würde. Da eine solche Feststellung nicht möglich ist, stellt der
Gesetzgeber auf die Zeit vor dem Tod der Versicherten ab. Problematisch ist allerdings, welcher Zeitraum zugrunde
zu legen ist. Eine schematische Abgrenzung wäre unbillig (vgl. BSG, Urteil vom 23.3.1961, BSGE Bd.IVX S.129,
1329). Für die Fälle, in denen dem Tod der Versicherten eine Zeit der Erkrankung mit einer dadurch verursachten
Verschlechterung der Unterhaltslage insofern vorausgegangen ist, als die Ehefrau während der Krankheit zu
Hausarbeiten nur noch sehr eingeschränkt imstande war (vgl. BSG, Urteil vom 8.3.1973, BSGE Bd.35 S.243, 246;
BSG, Urteil vom 24.4.1980, SozR 2200 § 1266 RVO Nr.15), ist fraglich, ob darin eine Zäsur zu sehen ist, die den
Beginn eines neuen wirtschaftlichen Dauerzustandes markiert. Gegen eine solche Zäsur spricht, dass dem Tode der
Versicherten als gesetzlicher Anspruchsvoraussetzung für eine Hinterbliebenenrente sehr häufig Krankheiten und
körperlicher Verfall mit der beschriebenen Veränderung der Unterhaltslage vorausgehen; die Frage des Bestehens
eines Rentenanspruchs für Hinterbliebene sollte jedoch nicht rechtlich in negativer Weise mit Umständen verknüpft
sein, die typischerweise im Zusammenhang mit dem Tod der Versicherten stehen. Es finden sich daher in
Rechtsprechung und Literatur Hinweise, dass der letzte wirtschaftliche Dauerzustand mit Beginn einer zum Tode
führenden Krankheit ende oder doch enden könne (vgl. BSG, Urteil vom 8.3.1973, a.a.O.; Kreikebohm, SGB VI, 2.
Auflage, § 303 a Rn. 7).
Indes kann auch eine die Unterhaltslage verschlechternde Erkrankung, insbesondere wenn sie sich über einen
längeren Zeitraum erstreckt hat und ohne den Tod der Versicherten voraussichtlich fortbestanden hätte, den letzten
wirtschaftlichen Dauerzustand prägen. Nach der Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, kann es daher
aus Billigkeitsgründen lediglich im Einzelfall gerechtfertigt sein, nämlich dann, wenn die Erkrankung in
verhältnismäßig kurzer Zeit zum Tod geführt und somit gleichermaßen die Vorstufe des Todes dargestellt hat, die
durch sie bewirkte Verschlechterung der Unterhaltslage nicht als Prüfungsmaßstab für die Voraussetzungen der
Witwerrente anzulegen und stattdessen den wirtschaftlichen Dauerzustand zurück zu verlegen (vgl. BSG, Urteil vom
13.3.1979, SozR 2200 § 1266 RVO Nr.9, S.41). Insofern kommt es auf die Verhältnisse des Einzelfalls entscheidend
an. Je mehr die Krankheit als Vorstufe des Todes erscheint, desto eher wird es als unbillig anzusehen sein, die durch
sie herbeigeführte dauernde Verschlechterung der Unterhaltslage zum Prüfungsmaßstab zu nehmen. Von
wesentlicher Bedeutung ist, wie sich der ursächliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Krankheit und Tod
darstellt. Der ursächliche Zusammenhang ist besonders deutlich dann, wenn von der ersten Auswirkung der Krankheit
bis zum Eintritt des Todes nur eine sehr kurze Zeit vergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 8.3.1973, a.a.O.). Im Falle der
versicherten Ehefrau des Klägers allerdings zog sich der körperliche Verfall über mehrere Jahre hin. Von daher ist es
gerechtfertigt, für die Beurteilung des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes auf diese Zeit abzustellen. Dies
bedeutet, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwerrente nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).