Urteil des LSG Hamburg vom 31.05.2006

LSG Ham: befristete rente, reaktive depression, erwerbsunfähigkeit, zustand, klinik, gesundheitsschädigung, alkoholmissbrauch, sucht, erwerbstätigkeit, koordination

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 31.05.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 15 RJ 139/02
Landessozialgericht Hamburg L 1 R 40/05
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die im XXXXXXXX 1960 in Jugoslawien geborene Klägerin absolvierte dort nach ihren Angaben eine Schneiderlehre,
übte nach der Geburt einer Tochter 1979 Gelegenheitsjobs aus, zog 1987 nach Deutschland, wo sie zunächst beim
O.-Versand und als Zimmermädchen im Hotel tätig war, bevor sie zuletzt als ungelernte Pflegehelferin im Altenheim
beschäftigt war. Der letzte Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für diese Tätigkeit wurde für Mai 1995
entrichtet.
Die Beklagte gewährte der Klägerin auf deren Antrag hin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit für einen
Leistungsfall vom 18. April 1995, nachdem im Rahmen einer als medizinische Leistung zur Rehabilitation in der H.-
Klinik II in Bad Z. erbrachten stationären Heilbehandlung eine schwere reaktive Depression im Sinne einer
posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt worden war. Die zunächst bis 31. Dezember 1998 befristete Rente
wurde auf Grund eines Gutachtens des Psychiaters W. von der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt
Hamburg, der eine deutliche depressive Entwicklung mit Ängsten sowie die sekundäre Entwicklung eines
Schmerzmittel- und Tranquilizer-Missbrauchs diagnostiziert hatte, bis zum 28. Februar 2001 weiter gewährt.
Einen erneuten Weitergewährungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte nach Einholung zweier Gutachten von der
Neurologin und Psychiaterin Dr. von M. und dem Chirurgen Dr. N. ab (Bescheid vom 31. Mai 2001,
Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002, letzterer abgesandt am 11. Januar 2002). Aufgrund einer deutlichen
Besserung ihres Gesundheitszustandes könne die Klägerin wieder vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
mit näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen verrichten.
Die hiergegen am 12. Februar 2002 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 24. August 2004 (vollständig
abgefasst und vom Vorsitzenden unterschrieben am 20. Januar 2005 in die Geschäftsstelle gegeben und der Klägerin
zugestellt am 25. Januar 2005) nach Durchführung weiterer Ermittlungen, insbesondere Einholung eines
Sachverständigengutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet von Dr. L., abgewiesen. Bei der Klägerin liege
seit März 2001 "nur noch" eine ängstlich-depressive Störung mit sekundärer Medikamentenabhängigkeit vor, so dass
sie in der Lage sei, vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten mit zusätzlichen näher bezeichneten qualitativen
Einschränkungen zu verrichten. Damit liege keine Erwerbsunfähigkeit (mehr) vor. Wegen der Einzelheiten des
Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts wird auf eben dieses Bezug genommen.
Mit ihrer am 24. Februar 2005 eingelegten Berufung behauptet die nach Auslaufen der Rente Hilfe zum
Lebensunterhalt (zunächst nach dem Bundessozialhilfegesetz, derzeit nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch)
beziehende Klägerin, ihr Zustand habe sich verschlechtert. Sie hat Atteste der sie seit 1994 behandelnden Ärzte Dr.
H. (Psychiater und Psychotherapeut) und Dr. R. (Internist) vorgelegt, die die Klägerin ausdrücklich als erwerbsunfähig
bezeichnen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. August 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2001 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über
den 28. Februar 2001 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von der
Assistenzärztin in der 3. Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Hamburger Klinikums N. Dr. J ... In dem
Gutachten vom 12. Dezember 2005 nach Untersuchung der Klägerin am 3. November 2005 kommt Dr. J. zu der
Einschätzung, dass bei der Klägerin eine Dysthymia vorliege, eine chronisch-depressive Verstimmung, ohne dass
derzeit die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige depressive Störung vorliegen. Die Kriterien für eine schwere
depressive Verstimmung hätten nie vorgelegen vor dem Hintergrund, dass es der Klägerin immer gelungen sei, ihren
Haushalt zu machen und regelmäßig nach Jugoslawien zu reisen. Weiter bestehe eine Benzodiazepinabhängigkeit mit
einem Alkohol- und Opiatmissbrauch. Obwohl der Suchtmittelkonsum als sekundär zu werten sei, stehe er momentan
im Vordergrund. Auf Grund der jetzigen Substanzabhängigkeit sollte unverzüglich eine Entwöhnungsbehandlung in
einer spezialisierten Klinik vorgenommen werden mit einer anschließenden Langzeittherapie. Der erstmals in den
Gutachten von 2001 angegebene massive Alkoholmissbrauch habe neben dem Opiatkonsum zu seiner psychischen
Gesundheitsschädigung geführt. Nach dem Substanzkonsum verstärke sich die depressive Symptomatik, so dass
gewissermaßen ein Teufelskreis entstehe. Dennoch sei die psychiatrische Problematik momentan nicht so
gravierend, dass die Klägerin nicht einer geregelten Arbeit nachkommen könnte. Zuzumuten seien leichte körperliche
Tätigkeiten mit deutlich unterdurchschnittlicher Verantwortung einfacher geistiger Art, überwiegend im Sitzen, ohne
Zeitdruck, Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeitsbedingungen. Ausgeschlossen werden sollten Gefährdungsmomente
wie Arbeit auf Leitern oder Gerüsten, Arbeit in Verbindung mit Lenken eines PKW und Arbeit an laufenden Maschinen.
Auf Grund der vorliegenden Vorgutachten sei davon auszugehen, dass seit März 2001 eine Erwerbstätigkeit zumutbar
gewesen wäre. Diese Einschätzung stützt Dr. J. auf den guten Allgemeinzustand der Klägerin, das Fehlen
pathologischer Befunde bei der körperlichen Untersuchung, eine intakte Koordination und Sensibilität. Eine depressive
Denkhemmung, die auch in Gestik und Mimik nachzuweisen wäre, stellt sie ebenso wenig fest wie
Konzentrationsstörungen. Die Klägerin steige ohne Probleme Treppen, sei pünktlich in gepflegtem, nicht
alkoholisiertem, allenfalls leicht sediertem Zustand erschienen. Sie sei modisch gekleidet gewesen, sauber, habe
Schmuck getragen, ohne Ansatz gefärbtes Haar sowie lackierte Nägel gehabt. Sie habe hochhackige Schuhe
getragen. Dies alles bewertet Dr. J. als Hinweise auf eine starke Aggravation der depressiven Symptomatik sowie
darauf, dass das Ausmaß der Sucht mit einem angegebenen Alkoholkonsum von zwei Liter Wein oder einer halben
Flasche Schnaps täglich nicht gravierend sei und auch die angegebenen körperlichen Beeinträchtigungen so nicht
bestehen. Es sei insbesondere zum Beispiel nicht erklärbar, dass die Klägerin sich während der Untersuchung
problemlos bewegen und hochhackige Schuhe tragen könne, aber über starke Rückenschmerzen klage.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und
fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die
Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit über den 28. Februar 2001 hinaus. Denn sie ist zumindest seit 1. März 2001 in der Lage,
vollschichtig leichte Tätigkeiten mit zusätzlichen qualitativen Einschränkungen auszuüben.
Der Senat nimmt zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht
insoweit von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren vermag angesichts des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme
keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts zu begründen. Dr. J.’s
Sachverständigengutachten ist uneingeschränkt zu folgen. Es ist schlüssig. Anzeichen für eine schwerwiegende
psychiatrische Erkrankung und für eine die Erwerbsfähigkeit ausschließende Ausprägung der Suchtproblematik liegen
angesichts des von Dr. J. ebenso wie zuvor im Klageverfahren von Dr. L. in seinem Gutachten vom 20. November
2002 nach Untersuchungen am 6. und 7. November 2002, im Verwaltungsverfahren von Dr. von M. nach
Untersuchung am 03. April 2001 sowie im Vorverfahren von Dr. N. nach Untersuchung am 02. November 2001
festgestellten Allgemeinzustandes der Klägerin, ihrer äußeren Erscheinung und ihres Verhaltens nicht vor.
Pathologische körperliche Befunde wurden nicht erhoben. Die Klägerin erschien stets gepflegt, war nicht alkoholisiert,
sondern stattdessen orientiert und konzentriert. Diese vier Sachverständigen beschreiben deutliche Indizien für eine
Aggravation und unvollständige oder falsche Angaben der Klägerin. An der aus alledem schlüssig resultierenden
Einschätzung eines vollschichtigen Leistungsvermögens für zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen
Einschränkungen vermögen die Äußerungen der behandelnden Ärzte der Klägerin keine Zweifel zu wecken. Anders
lautende Befunde teilen auch diese nicht mit, beschreiben vielmehr einen seit 1994 im wesentlichen gleich bleibenden
Zustand, der sich chronifiziert habe. Daraus geht eine deutliche Verschlechterung, wie von der Klägerin mit der
Berufung vorgetragen, nicht hervor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.