Urteil des LSG Hamburg vom 23.07.2008

LSG Ham: treu und glauben, ermittlung der beiträge, nachforderung von beiträgen, verjährungsfrist, säumnis, fälligkeit, unverzüglich, kauf, erlass, organisation

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 23.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 10 RA 357/03
Landessozialgericht Hamburg L 6 R 65/06
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 4.636,00 EUR für die
verspätete Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Nachversicherung.
Die am XX.XXXXX 1963 geborene K. K1 geb. R. (Versicherte, Referendarin) absolvierte bei der Klägerin - Behörde für
Schule, Jugend und Berufsbildung (BSJB) - vom 1. August 1994 bis zum 11. Dezember 1997, mit einer
Unterbrechung durch Erziehungsurlaub vom 10. Juni 1995 bis zum 20. Oktober 1996, den Vorbereitungsdienst für das
Lehramt an Volks- und Realschulen als Beamtin auf Widerruf (Studienreferendarin). Nach ihrem Ausscheiden zeigte
die für die Führung ihrer Personalakte zuständige Personalabteilung der BSJB dem Personalamt/Zentrale
Personaldienste (Referat 4XX) als der bei der Klägerin für die Durchführung von Nachversicherungen zuständigen
Dienststelle unter dem 19. November 2001 mit dem dafür vorgesehenen Formular für die "gegebenenfalls
vorzunehmende Beitragsnachentrichtung" an, dass die Referendarin ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden
sei, und übermittelte die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung sowie die dabei erzielten Gesamtbruttobezüge.
Die beim Personalamt am 20. November 2001 eingegangene Anzeige wurde dort erstmalig am 6. Januar 2003 ("Vordr.
5. 3. ab") bearbeitet, indem bei der Referendarin schriftlich nach seit ihrem Ausscheiden aus dem Dienst
aufgenommenen Beschäftigungen angefragt wurde. Am 6. März 2003 - eine Antwort der Versicherten lag nicht vor -
übersandte die Klägerin der Beklagten die Bescheinigung über die Nachversicherung der Referendarin. Die Beiträge
zur Nachversicherung waren mit 7.926,11 EUR (bzw. 15.502,12 DM) beziffert und aus nachzuversicherndem Entgelt
in Höhe von 79.498,06 DM und einem Beitragssatz in Höhe von 19,5 v. H. errechnet. Diese Beiträge gingen bei der
Beklagten am 11. April 2003 ein (Datum der Wertstellung).
Mit Bescheid vom 3. Juni 2003 erhob die Beklagte unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch -
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) von der Klägerin, ohne diese angehört zu haben,
wegen der verspäteten Durchführung der Nachversicherung Säumniszuschläge in Höhe von 4.636,00 EUR. Sie ging
von 61 Säumnismonaten aus und berücksichtigte dabei das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27.
April 1999 (D II 6 – 224 012/55), wonach der Nachversicherungsschuldner spätestens drei Monate nach dem
Ausscheiden aus der Beschäftigung über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung entscheiden
solle. Ausgehend von einem Ausscheiden der Versicherten aus der Beschäftigung am 11. Dezember 1997 sei der
Nachversicherungsbeitrag am 12. März 1998 fällig geworden. Die Nachversicherungsschuld zum Zeitpunkt der
Fälligkeit bezifferte die Beklagte mit 14.960,80 DM.
Die Klägerin hat am 23. Juni 2003 Widerspruch eingelegt und am 25. Juni 2003 Klage erhoben. Die Beklagte hat die
Bescheidung des Widerspruchs mit der Begründung abgelehnt, gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) sei dann, wenn ein Land klage, der Widerspruch nicht statthaft.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin - unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in einem
Widerspruchsverfahren zu einem gleich gelagerten Sachverhalt - vorgetragen, der mit dem angefochtenen Bescheid
festgesetzte Säumniszuschlag sei verjährt. Zudem liege in seiner Geltendmachung eine unzulässige
Rechtsausübung, weil mit der Erhebung von Säumniszuschlägen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sei es
unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, sei es unter dem des widersprüchlichen Verhaltens, verstoßen werde.
Als die Beklagte die Säumniszuschläge gegen sie festgesetzt habe, seien diese als selbstständige Nebenforderung
zu den im Jahre 1997 fällig geworden Nachversicherungsbeiträgen zusammen mit diesen gemäß § 25 Abs. 1, Abs. 2
SGB IV i. V. m. § 217 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verjährt gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass
sie - die Klägerin - die Nachversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten habe. Es sei nicht ihre Sache darzulegen,
dass sie nicht vorsätzlich gehandelt habe. Die Feststellungslast (Beweislast) für den subjektiven Tatbestand treffe die
Beklagte, wenn diese sich auf die Verjährungsfrist von dreißig Jahren berufen wolle.
Die Beklagte habe für mehr als acht Jahre ihr Recht auf Erhebung von Säumniszuschlägen nicht ausgeübt. Erst mit
deren Schreiben vom 28. März 2003, das bei ihr - der Klägerin - am 2. April 2003 eingegangen sei, sei sie davon in
Kenntnis gesetzt worden, dass die Beklagte ihre bisherige Rechtsauffassung aufgeben und "künftig in allen Fällen der
verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Säumniszuschläge" erheben werde. Sie habe auf Grund dieses
Verhaltens und der angekündigten, in die Zukunft gerichteten Änderung dieser Praxis darauf vertrauen dürfen, dass
die Beklagte ihr Recht nicht für zurückliegende Zeiträume geltend machen werde. Es sei nicht redlich, das Kriterium
"künftig" im Sinne des Zeitpunkts des Forderungsbescheides zu interpretieren, weil es dann im Belieben der
Beklagten stünde, dieses Kriterium zu erfüllen.
Durch die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen im vorliegenden Fall, in dem das Ausscheiden der
Bediensteten schon längere Zeit zurückliege, entstünden ihr, der Klägerin, unzumutbare Nachteile. Sie habe keinerlei
Möglichkeit (gehabt), durch eigenes Verhalten das Entstehen von Säumniszuschlägen zu verhindern, während sie
zukunftsbezogene organisatorische Maßnahmen habe treffen können, um das Entstehen von Säumniszuschlägen zu
unterbinden.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch das Urteil vom 25. Januar 2006 abgewiesen. Die Klage sei zwar ohne
Durchführung eines Vorverfahren zulässig, da ihr ein solches gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht habe
vorausgehen müssen. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Beklagte die Klägerin mit dem angefochtenen
Bescheid zu Recht zur Zahlung von Säumniszuschlägen zu den Beiträgen zur Nachversicherung verpflichtet habe.
Dem stehe § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht entgegen, da die Klägerin bezüglich der Nachentrichtung nicht
unverschuldet säumig gewesen sei. Sie habe nämlich die Ermittlung von Gründen für einen Aufschub der
Nachversicherung nicht in zeitlicher Nähe zum Ausscheiden der Versicherten durchgeführt. Das spreche für ein
erhebliches Organisationsverschulden ihrerseits. Die Beklagte habe ihren Anspruch auf Säumniszuschläge auch nicht
verwirkt oder mit dem Erlass der Säumnisbescheide eine unzulässige Rückwirkung vorgenommen. Ebenso wenig
begründe die Erhebung der Säumniszuschläge für die Klägerin einen unzumutbaren Nachteil. Auf Verjährung (der
Säumniszuschläge) könne sie sich nicht berufen, weil hier nicht die Verjährungsfrist von vier Jahren, sondern die
Verjährungsfrist von 30 Jahren greife. Die Klägerin habe der Beklagten die Nachversicherungsbeiträge mit bedingtem
Vorsatz vorenthalten. Ihr sei die Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge bekannt gewesen. Sie habe es
angesichts einer fehlenden, die zügige Durchführung der Nachversicherung sicherstellenden Organisation aber
billigend in Kauf genommen, dass die Beiträge überhaupt nicht oder für eine sehr lange Zeit über einen möglichen
Aufschubzeitraum hinaus nicht abgeführt werden. Auch verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie einerseits
die Nachversicherungsbeiträge trotz Verjährung abführe, sich andererseits gegenüber der Nebenforderung - den
Säumniszuschlägen - auf Verjährung berufe.
Gegen dieses ihr am 6. März 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. April 2006 Berufung eingelegt und mit
ihren Ausführungen bekräftigt, dass der geforderte Säumniszuschlag verjährt sei. Die Nachversicherungsschuld sei
1997 fällig geworden, die Verjährungsfrist von vier Jahren für die Nachversicherungsbeiträge und auch für die
Säumniszuschläge sei Ende des Jahres 2001 - und damit vor Zugang des angefochtenen Bescheides bei ihr am 10.
Juni 2003 - abgelaufen. An der Geltendmachung der Verjährung der Säumniszuschläge sei sie nicht dadurch
gehindert, dass sie sich nicht auch gegenüber der Hauptforderung auf Verjährung berufen, sondern die
Nachversicherungsbeiträge abgeführt habe. Darin liege kein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten; vielmehr
sei es sachgerecht, weil es im Ermessen des Dienstherrn liege, aus fürsorgerischen Gesichtspunkten auch verjährte
Nachversicherungsbeiträge zu zahlen, damit der ehemaligen Beschäftigten keine Versicherungslücke entstehe.
Säumniszuschläge wirkten sich demgegenüber nicht auf das Versichertenkonto der ehemaligen Beschäftigten aus.
Die Verjährungsfrist von 30 Jahren greife hier nicht, weil sie, die Klägerin, der Beklagten die Beiträge nicht mit
bedingtem Vorsatz vorenthalten habe. Sie habe zwar um ihre Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge
gewusst, habe jedoch während der Verjährungsfrist bis Ende des Jahres 2001 zu keinem Zeitpunkt die Nichtabführung
der Beiträge billigend in Kauf genommen. Vielmehr habe sie darauf vertraut, dass die Nachversicherung unverzüglich
nach dem (unversorgten) Ausscheiden versicherungsfrei Beschäftigter durchgeführt werde und die
Nachversicherungsbeiträge bei Fehlen von Aufschubgründen abgeführt würden. Aus einer angeblich fehlenden
Organisation dürfe nicht auf eine bedingt vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge geschlossen werden. Für ein
Organisationsverschulden, das auf vorsätzlichem Verhalten beruhe, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie - die
Klägerin - habe die Durchführung der Nachversicherung so organisiert, dass die Bearbeitung der
Nachversicherungsangelegenheit zunächst den ehemaligen Beschäftigungsbehörden der ausgeschiedenen
Bediensteten oblegen habe. Diese, d. h. die Personalstellen, hätten jeweils sofort eine Nachversicherungsanzeige zu
übersenden und bereiteten damit die Durchführung der Nachversicherung durch die zentrale Sozialversicherungsstelle
vor. Diesbezüglich verweise sie auf diverse, seit 1958 hierzu ergangene Verfügungen ihres Personalamtes,
veröffentlicht im Mitteilungsblatt "Mitteilungen für die Verwaltung (MittVw)".
Indem das SG die Bewertung ihres Verhaltens als bedingt vorsätzlich auf die Vielzahl ihrer bei ihm anhängigen
Verfahren gründe, in denen es ebenfalls um ihre Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen auf
Nachversicherungsbeiträge gehe, fingiere es den Vorsatz des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, belege ihn aber nicht.
Dies sei unzulässig. Vielmehr müsse zum Vorsatz das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes an Hand der
konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch
Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden. Eine solche Sachverhaltsaufklärung habe das SG nicht betrieben.
Selbst wenn ihr ein Organisationsverschulden anzulasten sein sollte, wäre damit noch nicht erwiesen, dass sie als
Folge unzulänglicher Organisation die Nichtabführung von Beiträgen im Einzelfall billigend in Kauf genommen habe.
Sollten die Säumniszuschläge nicht verjährt sein, so stünden ihrer Geltendmachung Vertrauensschutzgesichtspunkte
entgegen. In ihrer Erhebung liege eine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsstaatsprinzip nicht
vereinbare und damit unzulässige Rechtsausübung. Es handele sich bei der mit dem Eingang der
Nachversicherungsbeiträge am 10. April 2003 durchgeführten Nachversicherung um einen vor der Änderung der Praxis
der Beklagten abgeschlossenen Fall. Daraus erwachse ihr ein schutzwürdiges Vertrauen. Soweit das SG der Ansicht
sei, dass die rechtswidrige Nichtanwendung einer gesetzlichen Bestimmung über einen längeren Zeitraum allein noch
keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründen könne, habe es nicht beachtet, dass die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungshandelns der Beklagten, keine Säumniszuschläge zu erheben, ihr - der Klägerin - bis zum Zugang des
Schreibens der Beklagten vom 28. März 2003 nicht bekannt gewesen sei und auch nicht habe bekannt sein müssen.
Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht anzunehmen brauchen, dass die ständige Praxis der Beklagten,
Säumniszuschläge nicht zu erheben, rechtswidrig sein könnte. Erst nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 12. Februar 2004 (B 13 RJ 28/03 R, BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr. 2 = NZS 2005, 153) habe
festgestanden, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen auf verspätete Nachentrichtungsbeiträge rechtmäßig sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Klägerin die Zahl der noch mit der Beklagten
strittigen Nachversicherungsfälle, in denen es um Säumniszuschläge gehe, mit einigen Hundert beziffert. Ihr sei nicht
bekannt, welche Gründe dazu geführt haben, dass die am 20. November 2001 eingegangene Anzeige erstmals am 6.
Januar 2003 bearbeitet wurde. Vermutlich habe es am hohen Arbeitsanfall gelegen. Sie gehe davon aus, dass der
Vorgang im November 2001 bei der zuständigen Nachversicherungsstelle P 4XX gelandet sei. Im Übrigen hat die
Klägerin erklärt, dass sie auf die möglicherweise erforderliche Nachholung der Anhörung verzichtet. Außerdem macht
sie ausdrücklich eine Aufrechnung gegen die streitigen Säumniszuschläge mit einer Forderung gegen die Beklagten
wegen angeblich zu viel gezahlter Nachversicherungsbeiträge nicht (mehr) geltend, weil sie insoweit ein
Musterverfahren gegen die Beklagte vor dem SG betreibt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten
vom 3. Juni 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ihren Bescheid im Wesentlichen unter Hinweis auf ihr Vorbringen in der
ersten Instanz, welches sie vertieft. Soweit die Klägerin darauf vertraut haben sollte, dass weiterhin
Säumniszuschläge nicht erhoben würden, sei dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Verjährung sei nicht eingetreten.
Nach ihrer Schätzung seien noch 500 Fälle bei ihr anhängig, in denen es um gegen die Klägerin festgesetzte
Säumniszuschläge gehe, bei der Deutschen Rentenversicherung Nord ungefähr solcher 110 Fälle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend
Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten, der Gerichtsakten zu den Verfahren L 6 RJ 63/06 und 64/06 und
auf der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1
SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, weil
es eines Vorverfahrens im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht bedurfte, jedoch unbegründet. Der
angegriffene Bescheid vom 3. Juni 2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte das klagende Land vor
Erlass dieses Bescheides nicht gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört hat, begründet
nicht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, weil die Klägerin auf ihre Rechte aus diesem Verfahrensmangel in
der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2008 wirksam verzichtet hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. 11. 2007 – B 13 R
48/06 R, SozR 4-2600 § 186 Nr. 1 m. w. N.). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 24 Abs. 1 SGB
IV. Nach dieser Vorschrift ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf
des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein vom
Hundert des rückständigen, auf 50 EURuro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Nach § 1 Abs 1 Satz 1
SGB IV gelten die Vorschriften dieses Buches auch für den Versicherungszweig der gesetzlichen
Rentenversicherung, die im SGB VI geregelt ist. Eine eigenständige - abweichende - Regelung über die Erhebung von
Säumniszuschlägen für fällig gewordene Beiträge, die nach § 1 Abs 3 SGB IV unberührt bliebe, enthält das SGB VI
nicht. Der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 SGB IV stehen auch nicht die Regelungen der
Nachversicherung in den §§ 181 bis 186 SGB VI entgegen. Insbesondere verdrängen § 181 Abs. 1 und Abs. 4 SGB
VI nicht als Spezialvorschriften die allgemeinen Säumnisregeln. Die in § 181 Abs. 1, Abs. 4 SGB VI enthaltene
Regelung verfolgt nicht denselben Zweck wie die Bestimmung über die Festsetzung von Säumniszuschlägen nach §
24 SGB IV und ist somit nicht geeignet, die Anwendung der allgemeinen Vorschrift über die Erhebung von
Säumniszuschlägen auf fällige (Nachentrichtungs-)Beiträge auszuschließen. § 24 SGB IV sanktioniert die verspätete
Beitragszahlung, indem durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrages einerseits Druck auf den Schuldner
ausgeübt, andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich vorgenommen wird. Es soll
sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch
tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben, und zudem ausgeschlossen werden, dass sich
der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete
Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt. Demgegenüber modifiziert § 181 SGB VI die allgemeinen
Vorschriften über die Beitragsermittlung und bestimmt die Berechnungsgrundlagen der zu zahlenden Beiträge, wenn
der Dienstherr die in der Vergangenheit liegende und bis zum Ausscheiden des Nachzuversichernden gemäß § 5 Abs.
1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfreie Beschäftigung nachträglich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Als
Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge werden gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI der Eintritt
des Nachversicherungsfalls und die Erzielung beitragspflichtiger Einnahmen im Nachversicherungszeitraum
vorausgesetzt. Die Vorschrift dient somit allein dazu, die Höhe der Beitragsschuld zu ermitteln; sie ist jedoch nicht als
Sanktion ausgestaltet für eine verspätete Beitragszahlung, und es fehlt dieser Regelung der mit § 24 SGB IV
bezweckte Zahlungsanreiz. Ebenso wenig dient sie einem standardisierten Mindestschadensausgleich. Dies
entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (vgl. Urteil vom 12.02.2004 – B 13 R 28/03 R, SozR
4-2400 § 24 Nr. 2). Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat. Die Voraussetzungen, unter denen § 24 SGB
IV die Erhebung von Säumniszuschlägen (zwingend) vorschreibt, liegen hier vor. Die Säumnisregeln für Beiträge sind
– ebenso wie diejenigen zur Verjährung – auf nachzuentrichtende Beiträge uneingeschränkt anwendbar (BSG vom 12.
02. 2004 – B 13 R 28/03 R, a. a. O.). Durch die erst zum 10. April 2003 erfolgte Zahlung ist auch Säumnis
eingetreten, denn die Klägerin hat die Beiträge zur Nachversicherung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
gezahlt. Die Fälligkeit der Beiträge zur Nachversicherung richtet sich gemäß § 23 Abs. 4 SGB IV nach § 184 Abs. 1
SGB VI. Danach werden die Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten und
insbesondere keine Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung vorhanden sind. Der
Nachversicherungsbeitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers entsteht mit Eintritt des Nachversicherungsfalls
und wird in der Regel zugleich fällig (BSG vom 20.12.2001 – B 4 RA 38/01 R, SozR 3-2600 § 181 Nr. 1). Für den Fall
der Nachversicherung enthält § 184 Abs 1 SGB VI gemäß § 23 Abs 4 SGB IV eine Sonderregelung zu der
allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 bis 3 SGB IV über die Fälligkeit von Beiträgen. Der "Nachversicherungsfall"
war hier mit dem unversorgten Ausscheiden der Versicherten aus dem Vorbereitungsdienst mit dem Ablauf des 11.
Dezember 1997 eingetreten. Sie war nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 181 Abs. 5 SGB VI mit Wirkung vom 12.
Dezember 1997 durch die Klägerin nachzuversichern, weil Aufschubtatbestände im Sinne des § 184 Abs. 2 SGB VI
nicht ersichtlich geworden sind. Sie werden im Übrigen von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Seit dem 12.
Dezember 1997 war die Klägerin hinsichtlich der Beiträge säumig und hatte für jeden angefangenen Monat der
Säumnis den gesetzlichen Zuschlag zu entrichten. Wenn gleichwohl der angefochtene Bescheid der Beklagten
gleichwohl von einer Säumnis erst ab dem 12. März 1998 ausgeht, so ist die Klägerin dadurch nicht beschwert.
Der Erhebung des Säumniszuschlages steht auch nicht § 24 Abs. 2 SGB IV entgegen. Nach dieser Vorschrift ist –
wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird – ein hierauf
entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet
keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. a. a. O.) ist es geboten, diese
Vorschrift entsprechend in den Fällen anzuwenden, in denen - wie hier - die Beitragsschuld vom Beitragsschuldner
selbst ermittelt und durch die Zahlung dokumentiert wird. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass
Beitragsforderungen zwar regelmäßig bereits mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes entstehen und auf Grund
gesetzlicher Regelungen fällig werden, dem Beitragsschuldner aber unter Umständen die Unkenntnis der
Beitragspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Eine solche Situation kann gerade bei der Nachversicherung eintreten,
weil zwar objektiv der Nachversicherungsfall und die Fälligkeit der Beiträge bereits mit dem unversorgten Ausscheiden
vorliegen, der Versorgungsträger aber unter Umständen noch nicht feststellen kann, ob etwaige Aufschubgründe
gegeben sind, weil etwa der Nachzuversichernde noch keine hinreichend sicheren Angaben über seine weitere
Beschäftigung machen kann. Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat, weil sie - anders als die offenbar
entgegenstehende Praxis der Versicherungsträger - den Schwierigkeiten in Nachversicherungsfällen Rechnung trägt.
Die Klägerin hat aber nicht im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine
Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Sie hat keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, dass sie auf Grund ihr nicht
zurechenbarer Umstände keine Kenntnis von dieser Zahlungspflicht erlangt hat.
Dass diese Zahlungspflicht möglicherweise bestehen würde, musste die Klägerin bereits mit Erhalt der
Nachversicherungsanzeige durch das Personalamt - Zentrale Personaldienste - am 20. November 2001 wissen. Der
für die Durchführung der Nachversicherung zuständige Amtswalter und damit die Klägerin (vgl. BSG, Urteil vom 17.
April 2008 - B 13 R 123/07 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) hatte ab diesem Zeitpunkt, als
nicht einmal die Verjährungsfrist von vier Jahren abgelaufen war, positive Kenntnis vom streitigen
Nachversicherungsfall K1; denn mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass der Vorgang seinerzeit auch der bei ihr
für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen Dienststelle P 4XX zugegangen ist. Ein Anhalt dafür, dass
dies nicht der Fall war, ist nicht ersichtlich. Aus der Nachversicherungsanzeige vom 19. November 2001 geht hervor,
dass der vormaligen Beschäftigungsstelle der Referendarin eine anschließende Tätigkeit der Versicherten im
öffentlichen Dienst nicht bekannt war. Ein überzeugender Grund dafür, dass die Klägerin nicht bereits Ende November
2001 die Nachentrichtung vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Er kann nur, wie auch in den anderen vom Senat am
23. Juli 2008 entschiedenen Verfahren der Klägerin, in einem ihr zuzurechnenden Organisationsmangel oder - weil sie
davon ausging, dass die Möglichkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen in Fällen zögerlicher Nachversicherung
nicht bestand - in praktizierter systematischer zögerlicher Bearbeitung gelegen haben. Positive Kenntnis von ihrer
Zahlungsverpflichtung bestand mithin ab 20. November 2001 ohne jeden Zweifel.
Allerdings bestand bei der zuständigen Nachversicherungsdienststelle der Klägerin in der Zeit davor - zwischen dem
Eintritt des Nachversicherungsfalls und dem 20. November 2001 - diese konkrete Kenntnis nicht. Ein
Säumniszuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist indes nicht zu erheben, "soweit" der Beitragsschuldner glaubhaft
macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die damals bei der Personalstelle der
BSJB darüber vorhandene Kenntnis ist der Dienststelle Zentrale Personaldienste nicht als eigene Kenntnis
zuzurechnen (BSG Urteil vom 17. April 2008 - 13 R 123/ 07 R, juris m. w. N.). Darauf kann sich die Klägerin zur
Vermeidung der Säumniszuschläge nach Auffassung des Senats jedoch nicht mit Erfolg berufen. Ihre im November
2001 erlangte positive Kenntnis von der Zahlungspflicht erstreckte sich zwar lediglich auf die Zukunft, jedoch hat die
Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihre für die Vergangenheit ab dem 12. März 1998, ab dem die Beklagte den
Säumniszeitraum berechnet hat, bis zum 19. Dezember 2001 bestehende Unkenntnis schuldlos war. Diese
Unkenntnis ist vielmehr Folge einer von ihr zu verantwortenden unzureichenden Organisation des
Nachversicherungsverfahrens. Dessen seinerzeit vorhandene Mängel werden schon durch die erhebliche Zahl der
zwischen den Beteiligten streitigen Nachversicherungsfälle belegt, in denen es um Säumniszuschläge geht. Die
Klägerin hat selbst eingeräumt, dass es sich um mehrere hundert solcher Fälle handelt. In allen diesen Verfahren ist
die Nachversicherung nicht ordnungsgemäß abgelaufen. In vielen dieser Fälle haben die Beschäftigungsbehörden
Nachversicherungsanzeigen - wie hier - erst mehrere Monate oder sogar mehr als ein Jahr (oder noch später) nach
dem Ausscheiden des Nachzuversichernden erstattet oder aber wurden - wie hier ebenfalls - diese Anzeigen in ihrem
Hause erst mehrere Monate oder sogar später als ein Jahr nach ihrem Eingang bearbeitet. Die Klägerin hat diese
Mängel und ihre insoweit bestehende Verantwortlichkeit bzw. den sich aus den Mängeln ergebenden Handlungsbedarf
zumindest indirekt auch eingeräumt. Sie hat nämlich - in einem anderen Zusammenhang - ausgeführt, sie habe,
nachdem sie von der Beklagte mit Schreiben vom 28. März 2003 davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass diese
ihre bisherige Rechtsauffassung aufgeben und "künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von
Nachversicherungsbeiträgen Säumniszuschläge" erheben werde, zukunftsbezogene organisatorische Maßnahmen
treffen können, um das Entstehen von Säumniszuschlägen zu unterbinden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum
die Klägerin diese Maßnahmen, die nach ihrem eigenem Bekunden dazu geführt haben, dass die Nachversicherungen
nunmehr unverzüglich - ohne Säumnis - durchgeführt wurden, nicht schon früher getroffen hat. Damit hätten die
Mängel des Nachversicherungsverfahrens früher abgestellt werden können, und zwar nicht vorrangig deswegen, um
die eigene Belastung mit Säumniszuschlägen zu vermeiden, sondern in erster Linie deshalb, um im Interesse der
ausgeschiedenen Bediensteten und des zuständigen Rentenversicherungsträgers ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur
unverzüglichen - "ungesäumten" - Durchführung der Nachversicherung nachzukommen. Der Klägerin war sich dieser
Verpflichtung auch bewusst. Das zeigen schon die von ihr vorgelegten, in der Vergangenheit herausgegebenen
Dienstanweisungen. Jedoch wurden diese schon in ihrem eigenen Hause nicht umgesetzt. Das zeigen nicht nur
etliche Fälle mit verspäteter Bearbeitung dort eingegangener Nachversicherungsanzeigen, sondern auch mehrere Fälle
mit erheblicher Verspätung ihr von den Beschäftigungsbehörden erstatteter Nachversicherungsanzeigen. Der
Nachversicherungsdienststelle, dem Referat P 4XX, war deshalb bekannt, dass ihre Anweisungen von anderen
Dienststellen nicht (zeitnah) umgesetzt wurden. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Nachversicherungsdienststelle
auf eine Änderung dieser saumseligen Praxis hingewirkt hat. Die erhebliche Anzahl vergleichbarer Fälle belegt, dass
es sich dabei nicht nur um einige wenige Einzelfälle handelte, die ihr Eingreifen nicht erforderten. Die "unter ihren
Augen" bzw. im eigenen Hause aufgetretenen Mängel bzw. fehlerhaften Bearbeitungen hätten die Klägerin unabhängig
von der Änderung der Praxis der Beklagten im Frühjahr 2003 hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen bei
verzögerter Durchführung der Nachversicherung veranlassen müssen, für eine unverzügliche Durchführung der
Nachversicherung Sorge zu tragen, indem sie das Nachversicherungsverfahren - ob durch personelle Verstärkungen
oder andere administrative Maßnahmen - sowohl bei den Personalstellen der Beschäftigungsbehörden als auch in der
Nachversicherungsdienststelle verbesserte. Dass dieses - und zwar auch bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit
vorliegender Nachversicherungspflicht - hätte realisiert werden können, belegt der Umstand erfolgreicher späterer
Abhilfemaßnahmen.
Wegen ihrer Untätigkeit und Duldung der bekannten Mängel hat die Klägerin die Fortsetzung der verzögerten und
damit ihren eigenen Maßstäben (Dienstanweisungen) widersprechenden Durchführung der Nachversicherung bewusst
in Kauf genommen. Damit hat sie die Unkenntnis von der im konkreten Fall eingetretenen Nachversicherungspflicht
nicht schuldlos herbeigeführt. Dieser Umstand rechtfertigt ihre Heranziehung zu Säumniszuschlägen. Es wäre auch in
hohem Maße widersprüchlich, würde man der Klägerin die Belastung mit Säumniszuschlägen ersparen, welche sie
offenkundig erst zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen, "ungesäumten" Durchführung der
Nachversicherung bzw. zu Maßnahmen zu deren Sicherstellung veranlasst haben.
Die Klägerin erhebt auch ohne Erfolg die Einrede, die streitbefangene Forderung sei verjährt. Verjährung der
Säumniszuschläge ist nicht eingetreten. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt auch für die auf die
Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen, wie u. a. Säumniszuschläge (vgl. BSG vom 8.4.1992 - 10
RAr 5/91, BSGE 70, 261, 264 = SozR 3-2400 § 25 Nr. 4). Es ist auch möglich, dass der Beitragsschuldner zwar auf
die Hauptleistung zahlt - etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist -, sich jedoch
wegen einer Nebenforderung auf Verjährung beruft (BSG Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R, juris). Diese kurze
Verjährungsfrist war hier bei der Festsetzung der Säumniszuschläge durch den angefochtenen Bescheid bereits
abgelaufen.
Hingegen verjähren, wie die Beiträge, auch die Nebenleistungen in 30 Jahren (§ 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV), wenn die
Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind (BSG a. a. O.). Der Begriff "vorsätzlich" schließt den bedingten Vorsatz
ein (BSG vom 30.3.2000 - B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S. 35 m. w. N). Der subjektive Tatbestand ist
bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und den betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln
(a. a. O. S. 35 f). Ein solches zumindest bedingt vorsätzliches Fehlverhalten, das mit der 30-jährigen Verjährungsfrist
sanktioniert ist, lag hier vor. Ab dem 20. November 2001, als die vierjährige Verjährungsfrist für die (erst im April 2003
gezahlten) Nachversicherungsbeiträge noch nicht abgelaufen war, hatte die Klägerin Kenntnis von der Zahlungspflicht.
Erbringt aber die zuständige Dienststelle die fälligen Nachversicherungsbeiträge (zunächst) in einem solchen Fall
nicht, obwohl ihr die Kenntnis ihrer Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich
vorenthalten; die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist (auf dreißig Jahre) gilt auch für
Säumniszuschläge. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Dass die Klägerin ihrer Zahlungsverpflichtung später
nachgekommen ist, ändert daran nichts. Daraus folgt im Ergebnis, dass auch für die auf die Zeit von März 1998 bis
November 2001 entfallenden Säumniszuschläge die Verjährung von dreißig Jahren greift.
Im Übrigen rechtfertigen auch die hier festgestellte bewusste Hinnahme einer fehlerhaften, den Dienstanweisungen
widersprechenden Behandlung der Nachversicherungsanzeigen durch die in das Nachversicherungsverfahren
einbezogene jeweilige Beschäftigungsbehörde, die bewusste Fortsetzung der ebenso säumigen Behandlung der
Nachversicherungsanzeigen im eigenen Hause und die damit verbundene bewusste Inkaufnahme einer Verzögerung
der Durchführung der Nachversicherung durch die Klägerin bzw. die für die Durchführung der Nachversicherung
zuständigen Dienststelle die Annahme einer im Einzelfall der Studienreferendarin K1 vorliegenden bedingt
vorsätzlichen Vorenthaltung der Nachversicherungsbeiträge. Auch daraus folgt, dass hier die Ansprüche auf
Säumniszuschläge erst in dreißig Jahren verjährten.
Gegenüber der Festsetzung der Säumniszuschläge kann die Klägerin sich auch nicht auf das Schreiben der
Beklagten vom 28. März 2003 berufen. In dessen Formulierung (Ankündigung), "künftig Säumniszuschläge auf
verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge" erheben zu wollen, liegt weder ein Verzicht auf die streitige Forderung
noch die Zusicherung, von einer Festsetzung von Säumniszuschlägen im vorliegenden Falle absehen zu wollen.
Einen Verzicht konnte die Beklagte als Träger öffentlicher Verwaltung nur in der Form des Erlasses aussprechen.
Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV kommt dies aber nur in Betracht, wenn die Einziehung der Forderung nach Lage des
einzelnen Falles unbillig wäre. Dies setzt das Bestehen der Forderung und die Prüfung der Umstände im Einzelfall
voraus (vgl. BSG 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90, SozR 3-2400 § 76 Nr. 1; 09. 02. 1995 - 7 RAr 78/93, SozR 3-4427 § 5
Nr. 1). Hieran fehlt es offensichtlich, zumal sich das Schreiben auf keinen Einzelfall bezieht, in dem Zuschläge bereits
festgesetzt wurden. Ebenso wenig enthält das Schreiben die Zusicherung, von einer Festsetzung absehen zu wollen.
Zwar genügt es den aus § 34 SGB X sich ergebenden Formerfordernissen. Jedoch kann ihm nicht entnommen
werden, die Beklagte wolle im Sinne einer "Stichtagsregelung" Festsetzungen von Säumniszuschlägen erst nach
Zugang des Schreibens und auch nur für diejenigen Nachversicherungsfälle vornehmen, die künftig anfallen. Dies folgt
schon aus der Bezugnahme auf das beigefügte "Informationsblatt" der Beklagten, in dem davon die Rede ist, dass
"künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen" Säumniszuschläge erhoben werden,
und ferner daraus, dass dort ausdrücklich auf den 1. Januar 1995, den Zeitpunkt der Änderung des geltenden Rechts,
als frühesten Zeitpunkt der Säumnis abgehoben wird. Nach allem handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die
Rechtslage.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Anpassung an die geänderte Rechtauffassung der Beklagten sei ihr, was
den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffe, schlechterdings nicht zumutbar. Dieselben Maßnahmen - ob
personeller oder verfahrensordnender Natur -, die die Klägerin ihren Angaben zufolge nach Bekanntwerden der
Änderung der Praxis der Beklagten getroffen hat, um eine Säumnis bei der Durchführung der Nachversicherung zu
vermeiden, hätte sie schon vorher treffen können, zwar nicht zur Vermeidung von Säumniszuschlägen, aber in
Erfüllung der ihr bekannten Verpflichtung, die Nachversicherung unverzüglich durchzuführen. Der Klägerin war
bewusst, dass sie zur Vermeidung von Nachteilen für die Versicherte - aber auch für die Beklagte - die
Nachversicherung unverzüglich durchzuführen hatte. Der im verwendeten Vordruck für die Anzeige eines unversorgten
Ausscheidens eines versicherungsfrei Beschäftigten angebrachte und an die Personalstellen gerichtete Hinweis auf
die Dringlichkeit dieser Anzeige ist insofern eindeutig. Die Klägerin kann sich gegenüber der Festsetzung der
Säumniszuschläge auch nicht auf Verwirkung berufen. Hierfür kann dahingestellt bleiben, ob die Forderung nach der
Entrichtung von Säumniszuschlägen dann als unbillig anzusehen ist, wenn Schuldnerin und Gläubigerin über Jahre
das geltende Recht falsch anwenden, indem einerseits die Schuldnerin in einer Vielzahl von Fällen ohne Vorliegen von
Aufschubgründen die Nachversicherung verspätet vornimmt und andererseits die Gläubigerin es unterlässt, dies durch
die Erhebung von Säumniszuschlägen zu sanktionieren. Zwar ist das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung
eines in § 242 Bürgerliches Gesetzbuch zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes, wonach der Schuldner
eine Leistung so zu bewirken hat, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, auch für
das öffentliche Recht und hier namentlich auch auf Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung (vgl. BSG
14. 07. 2004 - B 12 KR 1/04 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 4) im Grundsatz anwendbar. Indes führt dieses Rechtsinstitut
hier bereits deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung, weil die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern durch
die eindeutige gesetzliche Regelung verpflichtet war und ist, die entsprechenden Festsetzungen vorzunehmen. Nach
der durch das Gesetz vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) eingeführten und mit Wirkung vom 1. Januar 1995
geltenden Fassung des § 24 SGB IV steht es nämlich nicht mehr im Ermessen des Versicherungsträgers, einen
Säumniszuschlag festzusetzen, vielmehr "ist dieser zu zahlen". Dem entspricht im Rahmen ihrer aus Art. 20 Abs. 3
GG folgenden Bindung an Recht und Gesetz die Verpflichtung der Beklagten zur entsprechenden Festsetzung, wie
sie einfachgesetzlich in § 76 Abs. 1 SGB IV in dem Gebot der rechtzeitigen und vollständigen Einnahmeerhebung
ihren Ausdruck findet. Der Gesetzgeber hat des Weiteren angeordnet, dass besonderen Umständen, aus denen sich
im Einzelfall die Unbilligkeit der Abgabeerhebung ergeben könnte, gesondert, nämlich durch Stundung oder Erlass
nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 SGB IV Rechnung zu tragen ist. Der Lücken ausfüllenden Anwendung des
Rechtsinstituts der Verwirkung bedarf es im Streit um die Festsetzung folglich nicht. Die Berücksichtigung von
Billigkeitserwägungen bleibt dem Einziehungsverfahren und hier namentlich der Entscheidung über Erlass und
Stundung der Forderung vorbehalten. Beides ist vorliegend nicht im Streit.
Die getroffene Festsetzung kann von der Klägerin mit Erfolg schließlich auch der Höhe nach nicht beanstandet
werden. Ausgehend von einem Ausscheiden der betroffenen Bediensteten am 11. Dezember 1997 und einer
Wertstellung am 10. April 2003 ergeben sich 64 angefangene Monate der Säumnis, von denen die Beklagte im
Hinblick auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27. April 1999 (D II 6 – 224 012/55 –) nur 61
Monate berücksichtigt hat. Soweit die Beklagte ihrer Berechnung eine Nachversicherungsschuld in Höhe von lediglich
14.960,80 DM (entsprechend 7.649.34 EUR) - gegenüber von der Klägerin im Rahmen der Nachversicherung
abgeführten 7.926,11 EUR (bzw. 15.502,12 DM) - zugrunde gelegt hat, ist dieses womöglich rechtswidrig. Hierdurch
ist die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Klägerin, die als Bundesland nach § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz von
der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist, dem Grunde nach auch die Kosten des Berufungsverfahrens, d.h. nach §
162 VwGO auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beklagten, zu
tragen, da weder diese noch sie zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2
Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.