Urteil des LSG Hamburg vom 11.03.2010

LSG Ham: erlöschen des anspruchs, arbeitslosenhilfe, sozialhilfe, kündigung, versicherungsträger, zugang, firma, zusammenarbeit, unrichtigkeit, bindungswirkung

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 11.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 8 AL 2096/04
Landessozialgericht Hamburg L 5 AL 2/07
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 2006 abgeändert. Die
Beklagte hat der Klägerin die für die Zeit vom 17. Juni 1996 bis 30. Juni 1996 geleistete Sozialhilfe nebst Zinsen in
Höhe von 4 % ab Klagerhebung zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die
Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte zur Erstattung von Sozialhilfe in Höhe von 29.878,21 EUR verpflichtet
ist, welche die Klägerin an den inzwischen verstorbenen B. K. (im Folgenden: K.) geleistet hat.
K. bezog Arbeitslosengeld von der Beklagten vom 20. Juli 1991 bis 17. Januar 1992 und im Anschluss daran
Arbeitslosenhilfe. Vom 7. April 1992 bis 31. Juli 1992 übte K. eine Beschäftigung als Raumpfleger aus. Am 17.
August 1992 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 7. September 1992
stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen und das Ruhen des Anspruchs für die Zeit vom 1.
August 1992 bis zum 23. Oktober 1992 fest. Vom 24. Oktober 1992 bis zum 11. Dezember 1992 sowie vom 1.
Februar 1993 bis zum 4. September 1993 bezog der K. erneut Arbeitslosenhilfe. Ab dem 6. September 1993 nahm er
an einer Bildungsmaßnahme teil und erhielt Unterhaltsgeld. Wegen des Abbruchs der Bildungsmaßnahme stellte die
Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 1993 den Eintritt einer Sperrzeit von 8 Wochen für die Zeit vom 17.
September 1993 bis zum 11. November 1993 fest. Mit Bescheid vom 3. November 1993 bewilligte die Beklagte dem
K. sodann Arbeitslosenhilfe ab 12. November 1993. Es folgten Bewilligungs- und Anpassungsbescheide für die Zeiten
ab 1. Januar 1994 (Bescheid vom 3. Januar 1994), ab 1. Juli 1994 (Bescheid vom 1. Juli 1994), ab 2. Januar 1995
(Bescheid vom 2. Januar 1995), ab 1. Juli 1995 (Bescheid vom 4. Juli 1995) und für die Zeit ab 1. Januar 1996
(Bescheid vom 2. Januar 1996).
Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass mit Bescheid vom 29. Oktober 1993 bereits die zweite Sperrzeit
festgestellt worden, eine Feststellung des Erlöschens des Anspruchs jedoch unterblieben war, hob sie mit Bescheid
vom 10. Juni 1996 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 13. Juni 1996 unter Hinweis auf den Eintritt zweier
Sperrzeiten auf. Den hiergegen von K. eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1997
zurück. Hiergegen wendete sich die Klägerin als Trägerin der Sozialhilfe und erhob Klage vor dem Sozialgericht
Hamburg zum Aktenzeichen 7 AR 904/97. Während des laufenden Gerichtsverfahrens lehnte die Beklagte
Leistungsanträge des K. vom 29. Mai 1997 (Bescheid vom 15. Juli 1997) und vom 11. Januar 2001 (Bescheid vom
11. Januar 2001) wegen Nichterfüllung der Anwartschaftszeit ab. K. bezog ab 13. Juni 1996 Leistungen von der
Klägerin.
Das Sozialgericht Hamburg hob mit Urteil vom 18. Mai 2001 den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 1996 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1997 auf und verurteilte die Beklagte, dem K. Arbeitslosenhilfe ab
dem 13. Juni 1996 zu bewilligen sowie der Klägerin die ab diesem Datum geleistete Sozialhilfe zu erstatten. Die
gegen dieses Urteil zunächst eingelegte Berufung nahm die Beklagte im Dezember 2001 zurück.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2002 stellte die Beklagte den Eintritt einer Säumniszeit vom 17. Juni 1996 bis 30. Juni
1996 fest und bewilligte mit weiterem Bescheid vom selben Datum dem K. Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13. Juni
1996 bis 16. Juni 1996 und vom 1. Juli 1996 bis 25. Februar 1997. Zugleich befragte die Beklagte den K. mit
Schreiben vom 16. Januar 2002 zu den Gründen für das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses, welches der K.
vom 26. Februar 1997 bis 20. März 1997 als gewerblicher Helfer bei der Firma "Z. GmbH" ausgeübt hatte und welches
nach der Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers vom 9. Juli 1997 durch arbeitgeberseitige Kündigung wegen
"Bummelei" des K. beendet worden war. K. äußerte sich zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der Z. nicht
und legte auch keinen Widerspruch gegen die Bescheide vom 16. Januar 2002 ein. Der Klägerin ging eine
Ausfertigung der Bescheide vom 16. Januar 2002 am 21. Januar 2002 zu; auch die Klägerin reagierte auf die
Bescheide zunächst nicht.
Mit Bescheid vom 13. September 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des K. vom 29. Mai 1997 auf Arbeitslosenhilfe
mit der Begründung ab, der Anspruch sei erloschen. Denn der K. habe durch die "Bummelei" Anlass für die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses durch die Firma "Z. GmbH" gegeben. Die hierdurch eingetretene Sperrzeit habe zum
Erlöschen des Anspruchs geführt. Mit weiterem Bescheid vom 13. September 2002 lehnte die Beklagte auch den
Leistungsantrag des K. vom 11. Januar 2001 ab, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Der K. wendete sich gegen
diese Bescheide nicht.
Die Klägerin erhielt von der Beklagten keine Ausfertigungen der an den K. gerichteten Bescheide vom 13. September
2002, jedoch teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. September 2002 – bei der Klägerin eingegangen
am 18. September 2002 – mit, der für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis 31. Dezember 2001 geltend gemachte
Erstattungsanspruch könne nicht befriedigt werden, weil der Antrag vom 29. Mai 1997 nach § 119 Abs. 3
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) abgelehnt worden sei. Der Antrag vom 10. Januar 2001 (gemeint ist der 11. Januar
2001) sei nach § 123 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) abgelehnt worden. Die Klägerin wendete sich hiergegen
zunächst nicht.
K. verstarb am 9. März 2003, ohne Sonderrechtsnachfolger zu hinterlassen, die mit ihm zusammengelebt haben oder
von ihm unterhalten worden sind. Die daraufhin eingeleitete Überprüfung der bei der Klägerin geführten Akten des K.
durch den Rechnungshof führte unter anderem im Mai 2004 zu einer Anfrage an die Klägerin, was diese im Hinblick
auf die Entscheidung der Beklagten vom 13. September 2002 zu tun gedenke.
Die Klägerin hat am 28. Dezember 2004 Klage auf Erstattung der an den K. geleisteten Sozialhilfe in Höhe von
29.878,21 EUR erhoben. Die Beklagte sei durch das Urteil des Sozialgerichts vom 18. Mai 2001 verpflichtet, dem K.
Arbeitslosenhilfe über den 13. Juni 1996 hinaus zu bewilligen; dieser Verpflichtung sei die Beklagte nur zu einem
geringfügigen Teil nachgekommen.
Mit Urteil vom 28. November 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin
scheitere schon daran, dass die Beklagte die Ansprüche des K. auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe
bestandskräftig abgelehnt habe. Die im Leistungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem K. ergangenen
Leistungsbescheide habe die Klägerin grundsätzlich zu akzeptieren; ihr Erstattungsanspruch sei durch die gegenüber
dem K. ergangenen Bescheide begrenzt. Das Urteil des Sozialgerichts in dem Rechtsstreit 7 AR 904/97 sei seiner Art
nach ein Grundurteil, es besage nicht, dass den Anträgen des K. auf Leistungen vom 29. Mai 1997 und vom 11.
Januar 2001 habe entsprochen werden müssen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 9. Januar 2007 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, es gebe keinen
Nachweis, dass der Ablehnungsbescheid vom 13. September 2002 dem K. zugegangen sei. Sie, die Klägerin, habe
einen solchen Bescheid weder im Original noch als Durchschrift erhalten, sondern lediglich ein Schreiben vom 13.
September 2002, mit welchem die Beklagte den Erstattungsanspruch abgelehnt habe, welches jedoch keinen
Bescheid darstelle. Es sei auch zweifelhaft, ob der in der Zeit von 1996 bis Ende 2001 entstandene
Erstattungsanspruch durch einen Ablehnungsbescheid vom 13. September 2002 wieder habe vernichtet werden
können. Schließlich habe die Beklagte die Anträge des K. nicht ablehnen dürfen. Dem stehe das rechtskräftige Urteil
des Sozialgerichts vom 18. Mai 2001 zum Aktenzeichen 7 AR 904/97 entgegen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin 29.878,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % jährlich ab Klagerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen und trägt vor, sie habe das Urteil vom 18. Mai
2001, mit welchem sie verpflichtet worden sei, dem K. über den 13. Juni 1996 hinaus Arbeitslosenhilfe zu bewilligen,
dadurch ausgeführt, dass sie dem K. vom 13. Juni 1996 bis 16. Juni 1996 und vom 1. Juli 1996 bis 25. Februar 1997
Arbeitslosenhilfe bewilligt habe. Für die Zeit vom 17. Juni 1996 bis 30. Juni 1996 bestehe dagegen kein
Erstattungsanspruch, da K. wegen des Eintritts einer Säumniszeit keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Die
Anträge des K. vom 29. Mai 1997 und vom 11. Januar 2001 seien zu Recht abgelehnt worden, da K. Anlass für die
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gegeben habe, wodurch eine Sperrzeit von acht Wochen eingetreten sei. Da
K. bereits zuvor Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen gegeben habe, sei sein Anspruch erloschen.
Alle Bescheide seien bestandskräftig, der Klägerin sei eine entsprechende Mitteilung vom 13. September 2002
zugegangen, sie habe jedoch von ihren Rechten aus § 91a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) keinen Gebrauch
gemacht.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Leistungsakten der Beklagten (3 Bände),
der Prozessakte zum Aktenzeichen 7 AR 904/97 (L 5 AL 65/01) sowie der Verwaltungsakte der Klägerin Bezug
genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des
genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des
Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) und auch im Übrigen zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die ist jedoch nur zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil
begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann ein nachrangig verpflichteter
Leistungsträger, der in einem Fall außerhalb des Anwendungsbereichs des § 103 Abs. 1 SGB X Sozialleistungen
erbracht hat, von dem Leistungsträger Erstattung verlangen, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat
oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen
Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein
Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers
selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X besteht kein
Erstattungsanspruch, soweit der nachrangige Träger seine Leistung auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten
Trägers hätte erbringen müssen.
a. Vorliegend war die Beklagte vorrangig verpflichteter Leistungsträger im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB X für die Zeit
ab 13. Juni 1996 bis einschließlich 16. Juni 1996 und für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis einschließlich 25. Februar 1997.
In diesem Zeitraum hatte der berechtigte K. gegen die Beklagte Ansprüche auf Alhi. Insoweit hat die Beklagte den
Erstattungsanspruch der Klägerin auch befriedigt.
b. Darüber hinaus war die Beklagte vorrangig verpflichteter Leistungsträger gemäß § 104 Abs. 1 SGB X auch in der
Zeit vom 17. Juni 1996 bis einschließlich 30. Juni 1996. In diesem Zeitraum bestand ebenfalls ein Anspruch des K.
auf Arbeitslosenhilfe. Dieser Anspruch folgte aus dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 4. Juli 1995 sowie
dem Änderungsbescheid vom 2. Januar 1996, mit denen dem K. Arbeitslosenhilfe bis zum Ablauf des
Bewilligungsabschnitts am 30. Juni 1996 bewilligt worden war. Diese Bescheide hatte die Beklagte zwar mit Bescheid
vom 10. Juni 1996 ab dem 13. Juni 1996 aufgehoben, jedoch hat das Sozialgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18.
Mai 2001 den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli
1997 aufgehoben. Damit lebten aber der Bewilligungsbescheid vom 4. Juli 1995 und der Änderungsbescheid vom 2.
Januar 1996 wieder auf. Diese Bewilligungsbescheide hat die Beklagte nicht (erneut) aufgehoben. Die Beklagte hat
zwar mit Bescheid vom 16. Januar 2002 den Eintritt einer Säumniszeit vom 17. Juni 1996 bis 30. Juni 1996
festgestellt. Der den Regelungsgehalt des Bescheides vom 16. Januar 2002 maßgeblich bestimmende
Verfügungssatz kennzeichnet die getroffene Regelung jedoch nicht als Aufhebung für die Zeit vom 17. Juni 1996 bis
30. Juni 1996, sondern lehnt vielmehr einen nicht näher bezeichneten Antrag des K. auf Arbeitslosenhilfe für diesen
Zeitraum ab. Darüber hinaus stellt er das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe fest, jedoch gleichfalls ohne
damit eine Aufhebung der Bewilligung für den betreffenden Zeitraum zu verbinden. Diesem Verfügungssatz lässt sich
indes nicht entnehmen, dass und nach welchen Vorschriften die Bewilligungen vom 4. Juli 1995 und 2. Januar 1996
ab 17. Juni 1996 aufgehoben worden wären.
Ausgehend hiervon entfalteten aber die ursprünglich erteilten Bewilligungsbescheide weiterhin Rechtswirkung mit der
Folge, dass dem K. aus ihnen Arbeitslosenhilfe auch über den 16. Juni 1996 hinaus bis zum Ende des
Bewilligungsabschnitts mit Ablauf des 30. Juni 1996 zustand. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin als
nachrangig verpflichtetem Träger der Sozialhilfe die für die Zeit vom 17. Juni 1996 bis 30. Juni 1996 geleistete
Sozialhilfe gemäß § 104 SGB X zu erstatten.
c. Für die Zeit nach dem Ende der zwischenzeitlich ausgeübten Beschäftigung, dem 21. März 1997, bestand dagegen
kein Anspruch des K. auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gegen die Beklagte.
aa. Dies folgt hier bereits daraus, dass die Beklagte die weitergehenden Ansprüche des K. auf Arbeitslosengeld und
Arbeitslosenhilfe bestandskräftig abgelehnt hat. Die im Leistungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem K.
ergangenen Bescheide über den Leistungsanspruch hat die Klägerin prinzipiell zu akzeptieren. Die Leistungspflicht
des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers ist grundsätzlich durch die gegenüber dem
Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur: Urteil v. 12.5.1999
– B 7 AL 74/98 R - SozR 3-1300 § 104 Nr. 15; Urteil v. 24.7.1986 – 7 RAr 13/85 - SozR 4100 § 105b Nr. 6; Urteil v.
13.9.1984 – 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146, 149 f. = SozR 1300 § 103 Nr. 2). Rechtsgrund für dieses Akzeptieren
müssen der ablehnenden Leistungsbescheide ist das im geltenden Recht vorgesehene gegliederte und auf dem
Prinzip der Aufgabenteilung beruhende Sozialleistungssystem. Daraus ergibt sich, dass zunächst einmal jeder
Versicherungsträger zuständig ist für die Regelung der zu ihm bestehenden Versicherungsverhältnisse. Diese
Zuständigkeit hat nicht nur eine formale Bedeutung, sondern zeitigt auch materiell-rechtliche Folgen. Die anderen
Versicherungsträger haben die Regelungsbefugnis des zuständigen Trägers - auch inhaltlich - zu akzeptieren; eine
Mitwirkungsbefugnis bei der Regelung jener Rechtsverhältnisse steht ihnen grundsätzlich nicht zu, sofern nicht das
Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordnet. Daraus folgt, dass jeder Versicherungsträger primär die
Entscheidungen des anderen Versicherungsträgers zu respektieren hat und seinen eigenen Entscheidungen zugrunde
legen muss. Auf diesem System beruht auch die Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit
gemäß § 86 SGB X (grundlegend hierzu BSG, Urteil v. 13.9.1984 – 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 §
103 Nr. 2). Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Bescheide an den K. vom 13. September 2002
bestandskräftig, d.h. bindend im Sinne von § 77 SGG geworden sind. Insbesondere bestehen keine Zweifel am
Zugang im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Aus dem Umstand, dass die ursprünglichen Bescheidentwürfe
keinen Absendevermerk tragen und als Zweitschriften in der Verwaltungsakte der Beklagten belassen worden sind,
lassen sich solche Zweifel noch nicht herleiten. Vielmehr sprechen alle erkennbaren Fakten dafür, dass die in den
Akten befindlichen Schriftstücke in dem bei der Beklagten seinerzeit üblichen Verfahren nach Feststellung ihrer
Richtigkeit durch den Anordnungsbefugten mit dem Datumsstempel 13. September 2002 versehen und sodann in
Bescheidform an K. abgesandt worden sind, wie sich auch aus der aktenkundigen Übersendung der Begleitschreiben
an K. und die Klägerin ergibt. Im Übrigen fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Bescheide und Begleitschreiben
dem K. nicht zugegangen sein könnten. Die Bescheide wurden an die seit längerem bekannte und unveränderte
Anschrift des K. übersandt, und ein Postrücklauf ist nicht zu verzeichnen. K. selbst hat den Zugang nicht bestritten,
kein Rechtsmittel eingelegt und sich auch sonst bis zu seinem Tod nicht mehr zur Sache geäußert, was sich
zwanglos mit der Sicherstellung seines Lebensunterhalts durch die Klägerin und sein damit einhergehendes fehlendes
Interesse an einer Anfechtung der Bescheide der Beklagten erklären lässt. Ohne nachvollziehbare Darstellung näherer
Umstande, die den Zugang des Bescheides zweifelhaft erscheinen lassen könnten, erschöpft sich das dahingehende
Vorbringen der Klägerin in Vermutungen, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel am Zugang der Bescheide zu
begründen.
bb. Aus der von der Klägerin zu akzeptierenden Bestandskraft der Bescheide vom 13. September 2002 folgt nicht,
dass in Erstattungsverfahren allgemein jegliche inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des anderen
Leistungsträgers ausgeschlossen wäre. Vielmehr entfällt die "Bindungswirkung" eines Leistungsbescheides etwa
dann, wenn die Leistungen nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der
Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt wurden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.
September 1993 - 11 RAr 7/93 – juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Ein weiterer Ausnahmefall ist von der Rechtsprechung des BSG dann angenommen worden, wenn der
Leistungsbescheid offensichtlich unrichtig ist (BSG, Urteil v. 13.9.1984 – 4 RJ 37/83 -, BSGE 57, 146, 149 = SozR
1300 § 103 Nr. 2; BSG, Urteil v. 13.9.1984 – 4 RJ 63/83 - BSG SozR 1300 § 103 Nr. 3). Das Beharren auf einer
Entscheidung über die Leistungsgewährung ist dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger dann versagt, wenn sich
die Entscheidung als offensichtlich fehlerhaft erweist und dem anderen Versicherungsträger zum Nachteil gereicht.
Ein solches die formale Rechtsposition ausnutzendes Verhalten verletzt das gesetzliche Gebot der engen
Zusammenarbeit. Die Frage, ob eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit vorliegt, ist unter Zugrundelegung objektiver
Gesichtspunkte zu beurteilen.
Die Bescheide vom 13. September 2002, mit denen die Anträge des Klägers vom 29. Mai 1997 und vom 11. Januar
2001 abgelehnt worden sind, sind indessen nicht offensichtlich fehlerhaft, sondern im Gegenteil rechtmäßig. Die Firma
"Z.s GmbH" hatte das Arbeitsverhältnis mit dem K. ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 9. Juli 1997 am 19.
März 1997 zum 20. März 1997 wegen "Bummelei" gekündigt. "Bummelei" stellt eine umgangssprachliche
Umschreibung für eine Schlechtleistung dar, die eine Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich rechtfertigt (vgl.
BSG, Urteil v. 25.3.1987 – 7 RAr 95/85 – juris). Wie die "Bummelei" sich hier im Einzelnen dargestellt hat, ist nicht
mehr nachvollziehbar, es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich insoweit die Angabe des
Arbeitgebers ohne Weiteres zu eigen gemacht hat, denn K. hat, trotz Anfrage vom 16. Januar 2002 und Erinnerungen
vom 14. Februar 2002 und vom 2. Juli 2002, sich zu dem Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht
geäußert. Außerdem waren nach Entstehung des Leistungsanspruchs bereits Sperrzeiten vom 1. August 1992 bis 23.
Oktober 1992 (Bescheid vom 7. September 1992) und vom 17. September 1993 bis 11. November 1993 (Bescheid
vom 29. Oktober 1993) bestandskräftig festgestellt und K. mit diesen Bescheiden auf das Erlöschen des
Leistungsanspruchs bei Eintritt weiterer Sperrzeiten hingewiesen worden, so dass mit dem Eintritt einer weiteren
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe die Voraussetzungen des § 119 Abs. 3 AFG für das Erlöschen des Anspruchs
jedenfalls ab 21. März 1997 vorlagen. Dass das neuerliche Fehlverhalten des K. nicht habe berücksichtigt werden
dürfen, weil es Gegenstand des Verfahrens 7 AR 904/97 gewesen sei – wie die Klägerin meint – ist nicht zutreffend.
Gegenstand des genannten Verfahrens war vielmehr zunächst der Bescheid vom 10. Juni 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1997, mit dem rechtsfehlerhaft das Erlöschen des Leistungsanspruchs wegen
der bereits fast drei Jahre zuvor bestandskräftig festgestellten Sperrzeit vom 17. September 1993 bis 11. November
1993 festgestellt worden war. Dass das Sozialgericht Hamburg die während des Klageverfahrens 7 AR 904/97
ergangenen Bescheide vom 15. Juli 1997 und vom 11. Januar 2001 nicht als Gegenstandsbescheide im Sinne von §
96 SGG angesehen und behandelt hat, vermag an der Rechtmäßigkeit der nach Abschluss jenes Verfahrens am 13.
September 2002 ergangenen Bescheide nichts zu ändern. Offenkundig rechtmäßig war auch der weitere Bescheid von
diesem Tage, denn der Kläger hatte seit dem Erlöschen des Leistungsanspruchs bis zum 11. Januar 2001 keine
weitere Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt.
cc. Darüber hinaus kommt es aber auf eine etwaige offensichtliche Unrichtigkeit der Bescheide hier auch nicht an. Die
Klägerin kann sich auf einen solchen Mangel nicht mehr berufen, weil sie in Kenntnis der Existenz und des
wesentlichen Inhalts der ablehnenden Bescheide vom 13. September 2002 nicht selbst das Widerspruchsverfahren
betrieben hat, obwohl sie als erstattungsberechtigte Leistungsträgerin hierzu befugt gewesen wäre. Nach § 91a Satz 1
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung konnte der erstattungsberechtigte
Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Von dieser
Möglichkeit, im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft (vgl. zu dieser Rechtsstellung im einzelnen BSG, Urteil
vom 19.12.1991 – 12 RK 24/90 – SozR 3-5910 § 91a Nr. 1) tätig zu werden, hat die Klägerin keinen Gebrauch
gemacht. Damit ist es ihr aber versagt, sich auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ablehnungsbescheide vom 13.
September 2002 zu berufen (vgl. BSG, Urteil v. 12. Mai 1999 – B 7 AL 74/98 R, BSGE 84, 80 = SozR 3-1300 § 104
Nr. 15).
2. Schließlich steht dem Bescheid vom 13. September 2002 auch nicht die Bindungswirkung des Urteils vom 18. Mai
2001 in dem Rechtsstreit 7 AR 904/97 entgegen. Es handelt sich insoweit, wie sich sowohl aus dem Tenor als auch
aus den Entscheidungsgründen ergibt, um ein Grundurteil, welches die Festlegung der Leistungshöhe und der
Leistungsdauer einem weiteren Verwaltungsverfahren vorbehält. § 130 Satz 1 SGG ermächtigt das Gericht, zur
Leistung dem Grunde nach zu verurteilen, wenn nach § 54 Abs. 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf
die ein Rechtsanspruch besteht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen vor, denn die Klage betraf einen
Rechtsanspruch auf Arbeitslosenhilfe, den die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1997 versagt hatte; zutreffend war für K. eine Anfechtungs- und Leistungsklage
nach § 54 Abs. 4 SGG und für die Klägerin eine auf Erstattung gerichtete Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG
erhoben worden. Anders als nach § 304 Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Grundurteil im sozialgerichtlichen
Verfahren in einem solchen Fall kein Zwischenurteil, weil das Betragsverfahren lediglich durch eine neue
Verwaltungsentscheidung in Gang gesetzt werden kann; systematisch handelt es sich um eine gesetzlich
ausnahmsweise zugelassene Zurückverweisung an die Behörde, um die Höhe der Leistung feststellen zu lassen.
(BSG, Urteil v. 20.04.1999 – B 1 KR 15/98 R – SozR 3-1500 § 141 Nr. 8). Da sich die Beteiligten im Verfahren 7 AR
904/97 zur Dauer des Anspruchs nicht geäußert hatten, war eine zusätzliche Klärung der Anspruchsdauer im
genannten Verfahren auch nicht notwendig (vgl. BSG, a.a.O.). Ob im Verfahren nach dem SGG bei Erlass eines
Grundurteils feststehen muss, dass ein Anspruch auf eine Mindestgeldleistung vorhanden oder zumindest
wahrscheinlich ist (vgl. BSG, Urteil v. 8.8.1990 – 11 RAr 79/88 – SozR 3-1300 § 104 Nr. 3), ist hier nicht von Belang,
denn es bestand ja durchaus ein Anspruch des K. auf Arbeitslosenhilfe, wenn auch beschränkt auf den Zeitraum vom
13. Juni 1996 bis 25. Februar 1997.
3. Der Zinsanspruch folgt aus § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB X.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung und folgt
dem Ausgang in der Hauptsache unter Berücksichtigung des lediglich geringfügigen Obsiegens der Klägerin.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.