Urteil des LSG Hamburg vom 05.04.2007

LSG Ham: auszahlung, ablauf der frist, daten, armee, heirat, bankkonto, unrichtigkeit, form, gegenbeweis, vormerkung

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 05.04.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 11 RJ 1861/04
Landessozialgericht Hamburg L 6 R 189/06
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. September 2006 aufgehoben. Die
Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Vormerkung einer Beitragszeit vom 29. April 1953 bis 19. Mai 1960.
Die am X.XXXXXXX 1938 geborene Klägerin war vom 29. April 1953 bis 1. September 1956 bei der W. O. und Sohn
KG in K., vom 12. September 1956 bis 31. Dezember 1958 bei der D. GmbH in K1., vom 9. Januar 1959 bis 31.
Oktober 1959 beim Amt für Verteidigungslasten K2. und vom 3. November 1959 bis 19. Mai 1960 bei der Firma G. V.
und Söhne in K1. versicherungspflichtig beschäftigt.
Am X.XXXXXXXX 1959 heiratete sie den seinerzeit in Deutschland stationierten britischen Soldaten R. S., welcher
im Juni 1960 nach G. versetzt wurde. Im März 1961 bezogen beide in G. eine gemeinsame Wohnung. Seither lebt die
Klägerin als Hausfrau in G., wo sie vier Kinder geboren und erzogen hat.
Nachdem die Klägerin im Januar 2003 Kontenklärung beantragt hatte, holte die Beklagte einen britischen
Versicherungsverlauf ein und zog die für die Klägerin ausgestellten Versicherungskarten der
Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz im Original bei. Auf den drei Versicherungskarten findet sich jeweils
der Stempelaufdruck "Beiträge erstattet nach § 1304 RVO” mit handschriftlicher Angabe des Aktenzeichens "39/ .../
...”; die zuletzt ausgestellte Versicherungskarte Nr. 3 enthält zudem die – jeweils mit einer Unterschrift versehenen –
Stempelaufdrucke "Angewiesen 28. Apr. 1961 (Namenszeichen)” sowie "Folgekarte nicht ausgestellt.
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz Versicherungsabteilung (Ausland) 24.4.1961 (Unterschrift)”.
Mit Bescheid vom 12. März 2004 stellte die Beklagte die nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch –
Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI im Konto der Klägerin zu speichernden Versicherungszeiten fest. Wegen
der Nichtberücksichtigung ihrer Beschäftigungszeiten vom 29. April 1953 bis 19. Mai 1960 erhob die Klägerin
Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2004 zurückwies. Nach Mitteilung der
LVA Rheinprovinz sei für die strittige Zeit eine Beitragserstattung (sog. ´Heiratserstattung`) durchgeführt worden. Dies
habe zur Folge, dass Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr
entstehen könnten.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. November 2004 beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, sie habe sich die Beiträge nicht auszahlen lassen, insbesondere nie einen Antrag auf Auszahlung ihrer
Rentenansprüche gestellt und ihres Wissens auch kein Geld erhalten.
Auf Anfrage des Sozialgerichts hat die LVA Rheinprovinz mitgeteilt, dass über die Details der Beitragserstattung
keine Unterlagen mehr vorlägen. An dem Aktenzeichen 39 könne man erkennen, dass die Beiträge gemäß § 1304
Reichsversicherungsordnung (RVO) im Rahmen der Heiratserstattung erstattet worden seien.
Das Sozialgericht hat der Klage durch Urteil vom 21. September 2006 stattgegeben. Zur Begründung hat es unter
Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausgeführt, die Beklagte habe nicht den ihr
obliegenden Nachweis der Auszahlung der Beitragserstattung erbracht. Zwar sei es durchaus denkbar, dass sich die
Klägerin 1961 möglicherweise Beträge habe erstatten lassen, doch lasse sich aufgrund fehlender Informationen –
namentlich wegen nicht mehr vorliegender Zahlungslisten – insbesondere nicht mehr feststellen, ob eine Auszahlung
des Erstattungsbetrages erfolgt sei.
Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, sie sehe es als erwiesen
an, dass ein Beitragserstattungsverfahren stattgefunden habe und die Beitragserstattung an die Klägerin gezahlt
worden sei. Diese Tatsachenvermutung ergebe sich aus einem Sachverhalt heraus, der nach der Lebenserfahrung
regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweise und es rechtfertige, besondere Umstände der Einzelfalls in ihrer
Bedeutung zurücktreten zu lassen. Es sei auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zu verweisen. Auf
den drei Versicherungskarten seien die Vermerke ´Erstattung nach § 1304 RVO` und ´Versicherungsabteilung
Ausland, 24.4.1961` enthalten. Die Auszahlung sei zeitnah in dem Jahr erfolgt, in dem die Klägerin zu arbeiten
aufgehört habe. Es sei davon auszugehen, dass es einen Erstattungsvorgang gegeben habe. Dies folge bereits allein
aus der Tatsache, dass die Quittungskarte 3 vor Ablauf der Frist von drei Jahren im Jahre 1962 nach Ausstellung
vorgelegen habe. Die Klägerin müsse zwei Aufrechnungsbescheinigungen erhalten haben, auf denen die Aufrechnung
vermerkt gewesen sei. Bei Eingang von Anträgen auf Erstattung seien diese Bescheinigungen vom
Rentenversicherungsträger angefordert und mit dem Bescheid über die Erstattung als Anlage und einem Vermerk,
wonach sie ungültig gestempelt worden seien, an den Versicherten zurückgeschickt worden. Dieses Verfahren sei
ständige Verwaltungspraxis gewesen. Nach ihrer Ansicht habe die Klägerin die Aufrechnungsbescheinigungen
vorzulegen, um darüber Beweis zu erbringen, was darauf 1961 vermerkt worden sei. Dem Vorbringen der Klägerin, nie
einen Erstattungsbetrag erhalten zu haben, könne nach diesem Zeitablauf nicht gefolgt werden, zumal sie sich auch
an sonstige Umstände wie eine Vollmachterteilung an Frau L. nicht mehr erinnern könne. Wenn die Klägerin seinerzeit
das Geld nicht erhalten hätte, hätte sie vor 40 Jahren sicherlich nachgefragt. Aufgrund der geregelten
Bankverhältnisse im Heimatland der Klägerin sei nicht von Unregelmäßigkeiten im Bankverkehr auszugehen. Die
Frage, auf welchem Weg das Geld seinerzeit zurückgezahlt worden sein soll, sei damit zu beantworten, dass über die
Hausbank der zuständigen Landesversicherungsanstalt ein Scheck an die B. gesandt worden sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. September 2006 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt der Akten, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Hamburg vom 21. September 2006 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Man möge belegen, warum die Beiträge zurückgezahlt worden
seien, wie die Rückzahlung erfolgt sei, sowie Beweise oder Unterschriften über Geldbeträge vorlegen, die vielleicht
zurückgezahlt worden seien. Sie hätten kein Bankkonto in Deutschland gehabt und es habe auch keine Bank in K.
gegeben. Wenn nach so vielen Jahren keine Belege vorlägen, sei dies das Problem der Beklagten. Es sei abwegig,
nunmehr zu behaupten, es sei ein Scheck an die B. gesandt worden.
Mit Schreiben des Gerichts vom 7. März 2007 ist die Klägerin aufgefordert worden, die von der Beklagten erwähnten
Aufrechnungsbescheinigungen vorzulegen. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz
– SGG) der Beklagten ist begründet.
Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind
rechtmäßig. Diese hat die Aufnahme der streitigen Beitragszeiten in den Versicherungsverlauf zu Recht abgelehnt.
Auf den Rechtsstreit sind die Vorschriften des SGB VI anzuwenden (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, für jeden Versicherten ein
Versicherungskonto zu führen. In dem Versicherungskonto sind die für die Durchführung der Versicherung sowie die
Feststellung und Erbringung von Leistungen erforderlichen Daten zu speichern (§ 149 Abs. 1 Satz 2 SGB VI); diese
Daten sind durch Bescheid festzustellen bzw. ´vorzumerken` (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 29. April 1953 bis 19. Mai 1960 als
Versicherungszeit aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, da nur die für die Feststellung und Erbringung
von Leistungen erforderlichen Daten zu speichern sind. Dies ist jedoch bezüglich der hier streitigen Zeit nicht der Fall,
weil die Klägerin zwar während dieser Zeit unstrittig versicherungspflichtig beschäftigt war und für diese Beschäftigung
auch Beiträge entrichtet wurden, jedoch aufgrund der im Jahre 1961 erfolgten Beitragserstattung keine Ansprüche aus
diesen Zeiten mehr herleiten kann.
Nach § 1304 Abs. 3 i.V.m. § 1303 Abs. 7 RVO in der seinerzeit maßgeblichen Fassung schloss eine
Beitragserstattung wegen Heirat weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Nichts
anderes gilt nach neuem Recht. Gemäß § 210 Abs. 6 SGB VI wird mit der Erstattung das bisherige
Versicherungsverhältnis aufgelöst (Satz 2); Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Absatz 1 zurückgelegten
rentenrechtli-chen Zeiten bestehen nicht mehr (Satz 3).
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass seinerzeit ein ordnungsgemäßes Beitragserstattungsverfahren durchgeführt
wurde. Nach § 1304 Abs. 1 Satz 1 RVO in der durch Art. 1 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23.
Februar 1957 (BGBl. I 45) mit Wirkung ab 1. Januar 1957 eingeführten Fassung wurde einer Versicherten, die
heiratete, auf Antrag die Hälfte der Beiträge erstattet, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 bis zum Ende des
Monats entrichtet waren, in dem der Antrag gestellt worden war. Der Anspruch konnte nur binnen drei Jahren nach der
Eheschließung geltend gemacht werden (§ 1304 Abs. 2 RVO).
Zwar trägt die Beklagte die objektive Beweislast dafür, dass ein Beitragserstattungsverfahren durchgeführt wurde,
doch ergibt sich dies ungeachtet des Umstandes, dass der Erstattungsvorgang vernichtet wurde, im Wege des
Urkundenbeweises (so auch LSG Saarland, Urteil vom 29.1.2004 – L 1 RA 2/02 – juris) aus den noch vorliegenden,
die Klägerin betreffenden Versicherungskarten (´Quittungskarten`). Diese stellen Urkunden im Sinne der §§ 415 Abs.
1, 417, 418 Zivilprozessordnung (ZPO) dar (vgl. Eicher/Haase, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten,
2. Aufl. 1961, § 1431 Anm. 3 unter Hinweis auf RGStr. 23, 178 und 24, 348). Sie erfüllen das Merkmal einer Urkunde
im Sinne einer in Schriftzeichen verkörperten Gedankenäußerung (Creifelds, Rechtswörterbuch, Stichwort ´Urkunde`),
die von einer öffentlichen Behörde – dem Rentenversicherungsträger – innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse
in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist. Dass Versicherungskarten Urkunden darstellen, folgt im
Übrigen auch aus der Bestimmung des § 1431 Abs. 4 RVO a.F ... Danach wird derjenige, der zur Täuschung im
Rechtsverkehr Versicherungskarten verfälscht oder verfälschte Versichererungskarten gebraucht, bei Vorliegen
bestimmter subjektiver Voraussetzungen wegen Urkundenfälschung (§ 267 Strafgesetzbuch) bestraft.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Versicherungskarte als Urkunde im Sinne des § 415 ZPO, des § 417 ZPO
oder der Auffangvorschrift des § 418 ZPO bzw. als eine Mischform zu qualifizieren ist, da allen genannten Formen
gemein ist, dass sie den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründen (§§ 415 Abs. 1, 417, 418 Abs. 1
ZPO).
Auf den von Bediensteten eines Rentenversicherungsträgers im Sinne dieser Normen ausgestellten
Versicherungskarten Nr. 1, 2 und 3 findet sich jeweils der Stempelaufdruck ´Beiträge erstattet nach § 1304 RVO` mit
Angabe des Aktenzeichens ´39/ .../ ...`. Die zuletzt ausgestellte Versicherungskarte Nr. 3 enthält zudem den Aufdruck
´Angewiesen 28. Apr. 1961 (Namenszeichen)` sowie den Aufdruck ´Folgekarte nicht ausgestellt.
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz Versicherungsabteilung (Ausland) 24.4.1961 (Unterschrift)`. Die
entsprechenden Erklärungen sind von Mitarbeitern des Rentenversicherungsträgers unterschrieben worden.
Bewiesen ist somit, dass ein förmliches Verwaltungsverfahren begonnen und durchgeführt wurde, welches eine
Beitragserstattung nach § 1304 RVO a.F. zum Gegenstand hatte, da nach Angaben der LVA Rheinprovinz das
Aktenzeichen ´39` für derartige Verwaltungsvorgänge vergeben wurde. Bewiesen ist weiter, dass in diesem Verfahren
eine Entscheidung über die Erstattung der Beiträge getroffen und der Erstattungsbetrag angewiesen wurde (vgl. hierzu
auch LSG Saarland a.a.O.).
Zwar enthalten die Urkunden weder Angaben dazu, dass die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt noch dass
sie den Erstattungsbetrag auch tatsächlich erhalten hat. Die Antragstellung ist jedoch nach dem Beweis des ersten
Anscheins erwiesen; einer Feststellung des Zahlungseingangs bedarf es nicht.
Die Grundsätze über den Beweis der ersten Anscheins – die dann, wenn man einen Urkundsbeweis nicht als zulässig
erachten würde, auch für die übrigen zu beweisenden Tatsachen Anwendung fänden – sind ebenfalls im
sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8.
Aufl., § 128 Rn. 9). Bei diesem Beweismittel handelt es sich um eine Tatsachenvermutung, mit der relevante
Tatsachen festgestellt werden können und somit eine Beweislastentscheidung ausgeschlossen werden kann. Der
Anscheinsbeweis ermöglicht, bei typischen Geschehensabläufen von einer festgestellten Ursache auf einen
bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen (Meyer-Ladewig
a.a.O. Rn. 9a).
Ein Anscheinsbeweis ist zulässig und geboten, wenn ein festgestellter Lebensachverhalt typischerweise bestimmte
Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachgewiesen wird und durch sie die Grundlagen für den
Anscheinsbeweis erschüttert werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.9.2001 – L 3 RJ 22/01 – juris). Eine
derartige Situation ist bei Durchführung eines Beitragserstattungsverfahrens gegeben, wie in der Rechtsprechung des
BSG wie auch der Landessozialgerichte anerkannt ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.3.1975 – 1 RA 173/74 – SozR 2200 § 1309a Nr. 1, S. 1; ebenso
schon Urteil v. 28.4.1964 – 12 RJ 340/61 – SozR Nr. 69 zu § 128 SGG und v. 24.1.1973 – 4 RJ 103/72; zuletzt
Beschluss vom 14.8.1989 – 5 BJ 33/89 – juris) kann aus dem Inhalt von Sammelkarten, Beitragserstattungslisten
sowie sonstigen noch vorhandenen und auf den Namen der Berechtigten lautenden Verwaltungsunterlagen die – auf
Lebenserfahrung sowie dem Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung beruhende, jedoch widerlegbare –
Vermutung begründet werden, dass die Beitragserstattung tatsächlich wirksam erfolgt ist.
Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte ist dem gefolgt (vgl. hierzu Urteil des Senats v. 27.4.2006 – L 6 RJ
89/04; LSG Hamburg, Urteil v. 25.2.2003 – L 1 RJ 97/99; LSG Berlin, Urteil vom 29.10.2003 – L 17 RA 60/01 – juris;
vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 29.1.2004 – L 1 RA 2/02 – juris) bzw. hat ausdrücklich die Grundsätze des
Beweises des ersten Anscheins auf Erstattungsfälle angewandt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile v. 17.2.1997 –
L 4 J 16/95 – SozVers 1997, S. 279 f., 280, v. 24.9.2001 – L 3 RJ 22/01 – und v. 16.8.2006 – L 8 R 89/05 – juris; ihm
folgend das Bayer. LSG, Urteile v. 14.5.2002 – L 19 RJ 3/02 – und v. 8.12.2004 – L 19 RJ 203/03 – beide in juris) und
die Beitragserstattung als einen typischen Geschehensablauf angesehen, bei dem von einer festgestellten Ursache
auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden kann.
Die Einträge auf der Versicherungskarte lassen bei typischem Geschehensablauf darauf schließen, dass eine
Beitragserstattung beantragt und durchgeführt wurde. Ohne entsprechenden Antrag der Klägerin wäre das
antragsabhängige Erstattungsverfahren nicht durchgeführt worden und ohne Durchführung des Erstattungsverfahren
wäre es nicht zu den Eintragungen auf der Versicherungskarte gekommen, aus denen wiederum folgt, dass dem
Erstattungsantrag förmlich stattgegeben und der Erstattungsbetrag angewiesen wurde.
Dieser typische Geschehensablauf wird nicht allein durch die Eintragungen auf den Versicherungskarten gestützt,
sondern auch durch den zeitlichen Ablauf. Im Herbst 1959 erfolgte die Eheschließung der Klägerin, am 19. Mai 1960
endete ihr letztes Beschäftigungsverhältnis in Deutschland, im Juni 1960 kehrte ihr bei der britischen Armee in
Deutschland beschäftigte Ehemann nach England zurück, im März 1961 bezogen beide dort eine gemeinsame
Wohnung und im April 1961 wurde die Beitragserstattung durchgeführt. Das Beschäftigungsende der Klägerin
korrespondiert mit der Versetzung des Ehemannes, die Beitragserstattung mit der endgültigen Übersiedlung nach
England. Hinzu kommt, dass die Beitragserstattung innerhalb der für deren Zulässigkeit maßgeblichen Dreijahresfrist
erfolgte.
Zu diesem in sich schlüssigen Geschehensablauf tritt hinzu, dass auch die klassischen Motive für eine
Beitragserstattung wegen Heirat – die Annahme des Gesetzgebers, dass die versicherungspflichtige Beschäftigung
weiblicher Versicherter häufig von vornherein nur auf die Zeit bis zur Eheschließung begrenzt sei und die Sicherung
später in der Ehe gefunden werde (zitiert nach Eicher/Haase a.a.O., § 1304 RVO Anm.2) – vorgelegen haben, da die
Klägerin in den nachfolgenden Jahrzehnten ausweislich des britischen Versicherungsver-laufs keiner Berufstätigkeit
nachgegangen ist. Ein zusätzliches Motiv dürfte in der Auswanderung nach G. bzw. der nicht zu erwartenden
Zurücklegung weiterer Beschäftigungszeiten in Deutschland zu sehen sein.
Die Klägerin hat weder den nach den genannten Vorschriften der ZPO zulässigen Gegenbeweis der unrichtigen
Beurkundung bzw. der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zu führen noch die durch den Anscheinsbeweis
begründete Vermutung zu erschüttern vermocht.
Zur Widerlegung der Richtigkeit einer Urkunde genügt nicht die bloße Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 Abs. 1 ZPO,
sondern es ist der volle Gegenbeweis erforderlich; die Unrichtigkeit muss zur vollen Überzeugung des Gerichts
bewiesen werden (vgl. hierzu die Rechtsprechung zu gerichtlichen Eingangsstempeln, etwa LSG Sachsen-Anhalt,
Urteil v. 13.8.2002 – L 2 AL 15/00 – juris unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 30.3.2000 – IX ZR 251/99 – NJW 2000, S.
1872 f.; OLG Frankfurt, Urteil v. 29.7.1993 – 15 U 231/91 – SozVers 1993, S. 305 ff.,307; BFH, Urteil v. 19.7.1995 – I
R 87 u.a. – NJW 1996, S. 679 m.w.N.; Thüringer OVG, Beschluss v. 2.11.1994 – 2 EO 42/94 – juris; BVerwG,
Beschluss v. 7.10.1993 – 4 B 166/93 – NJW 1994, S. 535 f., 536) bzw. es muss jede Möglichkeit der Richtigkeit der
Urkunde ausgeschlossen sein (BSG, Urteil v. 23.6.1981 – 7 RAr 32/80 – juris; Thüringer OVG, Beschluss v.
12.5.1999 – 3 ZKO 196/99 – juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 13.1.1995 – 6 Sa 202/94 – juris).
Dies ist der Klägerin auch nicht ansatzweise gelungen. Insbesondere hat sie trotz Aufforderung keine
Aufrechnungsbescheinigungen vorgelegt, aus denen sich – da sie bei Erstattung von Beiträgen ungültig gestempelt
wurden – eine nicht durchgeführte Beitragserstattung ergeben könnte.
Aber auch die durch den Anscheinsbeweis begründete Vermutung hat die Klägerin nicht zu erschüttern vermocht.
Selbst wenn man von ihr wegen des Zeitablaufs keine entsprechenden Unterlagen – etwa Kontoauszüge,
Aufrechnungsbescheinigungen – erwarten würde, hätte es ihr oblegen, wenigstens schlüssige Argumente dafür
vorzubringen, warum es seinerzeit keinesfalls zu einer Beitragserstattung wegen Heirat gekommen sein konnte. Dies
hat sie jedoch nicht getan.
Ihre Argumente beschränken sich darauf, sowohl eine entsprechende Antragstellung als auch den Erhalt des
Erstattungsbetrages in Abrede zu stellen. Glaubhaft ist allein, dass sie sich daran nicht mehr zu erinnern vermag. Sie
hat aber keinerlei Gründe genannt, die den dargestellten Geschehensablauf in Zweifel ziehen.
Angesichts der Vermerke auf den Versicherungskarten käme, da ein Beitragserstattungsver-fahren von Amts wegen
nicht eingeleitet werden konnte, als allenfalls theoretisch denkbare Alternative zu einer Antragstellung durch die
Klägerin allein in Betracht, dass ein Mitarbeiter des Rentenversicherungsträgers die Angaben manipuliert hätte. Bei
vernünftiger Betrachtung gibt es jedoch für diese Annahme, der schon das übliche Vier-Augen-Prinzip bei
Auszahlungen entgegensteht und die zudem erhebliche kriminelle Energie auf Seiten des Mitarbeiters erfordert hätte,
nicht den geringsten Anhalt.
Außerdem lassen die Ausführungen der Klägerin bzw. ihres Ehemannes Zweifel an einem präzisen
Erinnerungsvermögen aufkommen. So hat die Klägerin auf Anfrage der Beklagten angegeben, bis 1975 in
Deutschland – wenn auch auf englischem Gebiet – gelebt zu haben (Bl. 31 der Verwaltungsakte (VA)). Der Ehemann
gab an, 1958-1960 in W., 1965-1967 in B1. und 1967-1968 in W1. für die britische Armee gearbeitet zu haben, in der
übrigen Zeit jedoch im Ausland (Bl. 42 Rs. der VA). Nach Auskunft der britischen Armee war er jedoch nur in der Zeit
von Juni 1957 bis Juni 1960 sowie von Januar 1971 bis Juli 1973 in Deutschland stationiert. Ferner wusste die
Klägerin schon im März 2004 nicht mehr (Bl. 56 VA), dass sie im Januar 2003 ihre Schwester I. L. bevollmächtigt
hatte, sich um das Rentenverfahren zu kümmern (Bl. 1 VA).
Das Begehren der Klägerin wird auch nicht durch die vom SG angezogene Rechtsprechung des BSG gestützt,
wonach die anspruchsvernichtende Folge einer Beitragserstattung nur dann eintreten soll, wenn der Nachweis der
Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Berechtigten erbracht ist.
Die Verfallswirkung der Beitragserstattung tritt bereits dann ein, wenn in einem ordnungsgemäßen
Verwaltungsverfahren über die Beitragserstattung durch einen entsprechenden stattgebenden Verwaltungsakt
entschieden wurde und dieser bindend geworden ist (BSG, Urteil v. 29.1.1997 – 5 RJ 52/94 – BSGE 80, S. 41 ff., 42).
Dem steht die vom SG zitierte Rechtsprechung des BSG nicht entgegen. Zwar hatte das BSG in der bereits zitierten
Entscheidung vom 14. März 1975 und der Entscheidung vom 24. Oktober 1975 – 5 RJ 70/75 – SozR 2200 § 1423 Nr.
7, S. 13 ausgeführt, dass eine wirksame Beitragserstattung den Nachweis der Auszahlung voraussetze, doch betraf
dies eine andere Fallgestaltung. Das BSG hat die Auszahlung deswegen als rechtserheblich erachtet, weil aufgrund
der durch das Zweite Leistungsverbesserungsgesetz vom 22. Juni 1942 (RGBl. I 411) mit Wirkung zum 1. Mai 1942
erfolgten Rechtsänderung Beiträge nach § 1309a RVO ohne förmlichen Feststellungsbescheid erstattet wurden, das
Erstattungsverfahren also auf den tatsächlichen Vorgang der Erstattung, d.h. der Auszahlung des Geldbetrages,
beschränkt wurde. Somit konnte ein Berechtigter allein durch den Zahlungseingang Kenntnis vom Ergebnis seines
Erstattungsantrages erlangen. Diese kriegsbedingte Sonderregelung fand jedoch zum Zeitpunkt der hier in Rede
stehenden Erstattung keine Anwendung mehr.
Nur ergänzend sei angemerkt, dass selbst dann, wenn zusätzlich auch der Nachweis der Auszahlung des
Erstattungsbetrages oder gar des Zahlungseingangs zu führen wäre, dieser Nachweis ebenfalls durch einen
Urkundsbeweis, bezüglich des Zahlungseingangs jedenfalls nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, erfolgt
wäre. Der Vermerk ´Angewiesen 28. Apr. 1961` auf der Versicherungskarte belegt, dass es zur Auszahlung des
Betrages gekommen ist. Die Auszahlung des Erstattungsbetrages wäre zudem typische Folge eines
Beitragserstattungsverfahrens. Dass die Klägerin den Erstattungsbetrag auch erhalten haben muss, ergibt sich aus
der Schlussfolgerung, dass sie andernfalls beim Rentenversicherungsträger nachgefragt hätte, nachdem sie einen
entsprechenden Antrag gestellt haben musste. Ihr Einwand, sie hätten kein Bankkonto gehabt und es habe keine
Bank in K. gegeben, geht – selbst wenn er zutreffend wäre – an der Sache vorbei, da die Eheleute zum Zeitpunkt der
Auszahlung bereits in G. gelebt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 –
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – vorliegen.