Urteil des LSG Hamburg vom 31.05.2005
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Landessozialgericht Hamburg
Beschluss vom 31.05.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 51 SO 148/05 ER
Landessozialgericht Hamburg L 3 B 98/05 ER SO
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 31. März 2005 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt Olaf Mielke gerichtete Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass
der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Übernahme der
Kosten für den Umzug in eine von der Antragstellerin bereits zu Anfang des Jahres 2005 angemietete Wohnung zu
verpflichten und ihr ein Darlehen zur Begleichung der Mietkaution für eben diese Wohnung zu gewähren, zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hiervon ausgehend hat es ebenfalls zu Recht die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für jenes Verfahren versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung
nicht.
Nachdem die Antragstellerin die neue Wohnung bereits zum 1. April 2005 bezogen hat, fehlt es – einen
entsprechenden Bedarf unterstellt – auch gegenwärtig jedenfalls an einer sozialhilferechtlichen Notlage, welche allein
den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG "nötig" erscheinen lassen
könnte. Für die Umzugskosten bedarf dies – nachdem der Umzug mittlerweile offenbar aus eigenen Kräften
durchgeführt wurde – keiner weiteren Erläuterung. Aber auch für die Mietkaution kommt der Erlass einer einstweiligen
Anordnung nicht in Betracht. Zwar konnte diese nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren
infolge fehlender eigener Mittel nicht eingezahlt werden. Eine Notlage ist hierdurch offensichtlich aber nicht
eingetreten. Der Vermieter hat vielmehr den Bezug der Wohnung gleichwohl gestattet und es ist weder etwas dafür
vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Übernahme der von der Antragstellerin geschuldeten Kaution gegenwärtig
zur Abwendung von Wohnungslosigkeit im Sinne einer Schuldenübernahme nach § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) erforderlich wäre.
Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren nicht zu bewilligen, weil ihre
Rechtsverfolgung im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zu keinem Zeitpunkt die hierfür erforderliche
hinreichende Erfolgsaussicht besaß.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.