Urteil des LSG Hamburg vom 16.02.2010
LSG Ham: berufliche tätigkeit, mrt, arbeitsunfähigkeit, arbeitsunfall, form, befund, kernspintomographie, litauen, einwirkung, dänemark
Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 16.02.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 24 U 487/03
Landessozialgericht Hamburg L 3 U 27/07
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Februar 2007 wird
zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztengeld über den 27. Juli 2003 hinaus wegen der Folgen des
Arbeitsunfalls vom 1. Juli 2003 streitig.
Der am XX.XXXXXXXXXX 1951 geborene Kläger erlitt am 1. Juli 2003 während seiner beruflichen Tätigkeit als
selbständiger Unternehmensberater einen Arbeitsunfall, als er beim Einsteigen in das Flugzeug, mit dem er von
Hamburg nach V. (Litauen) fliegen wollte, von hinten gestoßen wurde, vornüber fiel, ohne dass der Fuß fixiert
gewesen wäre, und sofort einen starken Schmerz in der linken Wade spürte. Weil sich sein Zustand bis zur
Zwischenlandung in K. (Dänemark) weiter verschlechtert hatte, begab er sich dort zur Erstversorgung in das A.
Hospital K. (Dänemark), wo ein sehr schmerzhafter verhärteter Wadenmuskel links festgestellt, röntgenologisch eine
Fraktur ausgeschlossen und darauf hingewiesen wurde, dass die Achillessehne links intakt war. Nach Versorgung mit
Schmerzmitteln und Gehstützen flog der Kläger weiter nach V. (Litauen), wo er noch am gleichen Tag in die B. Klinik
aufgenommen wurde. Dort diagnostizierte der behandelnde Chirurg einen partiellen Muskelriss in der linken Wade.
Nachdem der Kläger nach Deutschland zurückgekehrt war, wurde er am Abend des 6. Juli 2003 notfallmäßig durch die
Internistin Dr. N. behandelt, die eine Schwellung, ein Hämatom und eine Bewegungseinschränkung im Bereich der
linken Wade feststellte und einen Muskelfaserriss diagnostizierte.
Am 7. Juli 2003 suchte der Kläger dann die Arztpraxis der Orthopäden Dres. S. auf, wo er seit Februar 1993
insgesamt zwölfmal wegen Muskelverletzungen in den Waden und viermal wegen Beschwerden im Bereich der
Achillessehnen, zuletzt am 16. Juni 2003 wegen einer akuten Entzündung der Achillessehne links behandelt worden
war. Bei der Untersuchung am 7. Juli 2003 stellten die Orthopäden eine deutliche Verfärbung der linken Wade mit
punktuellem Maximum in der Wadenmitte und deutlichem Druckschmerz fest. Die Achillessehne war klinisch und
sonographisch ohne pathologischen Befund. Es wurde ein Muskelbündelriss diagnostiziert und eine
Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Unterschenkels zum Ausschluss weiterer Verletzungsfolgen
veranlasst. Diese von dem Radiologen Dr. S1 am 11. Juli 2003 durchgeführte MRT erbrachte einen Muskelfaserriss
ohne Hinweis auf höhergradige Raumforderungen. Unter dem 18. Juli 2003 berichteten die behandelnden Orthopäden,
dass anlässlich der durchgeführten Kontrolluntersuchung die Beschwerden rückläufig gewesen seien. Bei möglicher
zunehmender Vollbelastung sei das Abrollen noch eingeschränkt. Der Zehenstand sei noch nicht möglich. Es wurde
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 27. Juli 2003 bescheinigt.
Am 27. Juli 2003 teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, dass er am nächsten Tag seine berufliche Tätigkeit
wieder aufnehmen werde. Später gab er gegenüber der Beklagten telefonisch an, bereits ab dem 27. Juli 2003 wieder
gearbeitet zu haben.
Der Kläger stellte sich erneut am 18. August 2003 in der orthopädischen Praxis Dres. S. vor und gab anhaltende
Wadenschmerzen links an. Bei der Untersuchung stellten die Orthopäden klinisch und sonographisch eine
Auffälligkeit an der linken Achillessehne im muskulären Übergangsbereich mit deutlichen Druckschmerzen und einer
Schwellung fest. Demgegenüber wurde der ursprüngliche Druckschmerz im Bereich des Wadenmuskelfaserrisses als
deutlich rückläufig beschrieben. Aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten wurde eine erneute MRT-Untersuchung des
linken Unterschenkels bei dem Radiologen Dr. S1 veranlasst, die am gleichen Tag durchgeführt wurde und eine im
Vergleich zur Voruntersuchung neu aufgetretene Teilruptur der Achillessehne am muskulären Anteil mit Auffaserung
und intratendinöser Flüssigkeit erbrachte. Gleichzeitig wurde eine im Vergleich zur Voruntersuchung abnehmende
Signalalteration im Bereich des Muskelfaserrisses als Zeichen der zunehmenden Einheilung festgestellt.
Nachdem der Orthopäde Dr. B1 in seinem Abschlussbericht vom 19. August 2003 die Auffassung vertreten hatte, die
aktuelle Schmerzsituation beim Kläger sei auf eine spontane Achillessehnen-Teilruptur bei degenerativem Vorschaden
zurückzuführen und das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren sei abgeschlossen, stellte sich der Kläger am 26.
August 2003 bei dem Orthopäden Dr. W. vor, der den Anriss der Achillessehne im Übergangsbereich der Muskulatur
zur Sehne bestätigte.
Bereits mit Bescheid vom 6. August 2003 hatte die Beklagte dem Kläger Verletztengeld vom 1. bis 2. und vom 22.
bis 27. Juli 2003 bewilligt. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, durchgehend seit
dem 1. Juli 2003 über den 27. Juli 2003 hinaus aufgrund der Unfallfolgen arbeitsunfähig krank gewesen zu sein. Er
legte der Beklagten den Bericht des Orthopäden Dr. B1 vom 19. September 2003 gegenüber der privaten
Krankenversicherung vor, in welchem es u.a. heißt, dass es plausibel und medizinisch nachvollziehbar sei, dass der
Kläger auch in dem Zeitraum vom 28. Juli bis 7. August 2003 arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 darauf hin, dass die MRT-Untersuchung am 11. Juli
2003 eine Verletzung der Achillessehne zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen habe. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
habe deshalb lediglich bis zum 27. Juli 2003 bestanden. Wann der erst am 18. August 2003 festgestellte spontane
Achillessehnenriss tatsächlich aufgetreten sei, stehe nicht fest. Jedenfalls handele es sich dabei um eine
unfallunabhängige Erkrankung.
Nachdem der Kläger auch angesichts dieses Schreibens seinen Widerspruch aufrechterhalten hatte, wies die
Beklagte ihn mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003 zurück.
Mit seiner gegen diese Entscheidung erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, durchgehend im Zeitraum vom
1. Juli 2003 bis 11. November 2003 unfallbedingt arbeitsunfähig krank gewesen zu sein. Auch die
Achillessehnenruptur sei Folge des Arbeitsunfalls vom 1. Juli 2003. Sie sei von den ihn behandelnden Ärzten
aufgrund deren Pflichtwidrigkeit lediglich nicht rechtzeitig erkannt worden, was ihm - dem Kläger - nicht zum Nachteil
gereichen könne.
Das Sozialgericht hat den Befundbericht des Orthopäden Dr. W. vom 27. September 2004 beigezogen, in welchem als
Diagnose eine "spontane Achillessehnenpartialruptur links bei degenerativem Vorschaden am 1. Juli 2003, aktuell:
Achillodynie links" aufgeführt und darauf hingewiesen wird, dass die erste MRT Anfang Juli einen Muskelbündelriss im
Bereich der linken Wade mit deutlichem Hämatom, die zweite MRT vier Wochen später dann zusätzlich eine
Partialruptur der linken Achillessehne, die im ersten bildgebenden Verfahren noch nicht zu erkennen gewesen sei,
ergeben habe. Arbeitsunfähigkeit habe bis einschließlich 11. November 2003 bestanden.
Der Chirurg M. ist in seinem im Auftrag des Sozialgerichts erstellten Gutachten vom 18. August 2005 nach
Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Ereignis am 1. Juli 2003 habe sich der Kläger einen
Muskelriss in der Wadenmitte zugezogen, welcher Arbeitsunfähigkeit bis zum 26. bzw. 27. Juli 2003 bedingt habe.
Die nachfolgend aufgetretenen Beschwerden im Bereich der Achillessehne seien nicht ursächlich auf das
Unfallereignis zurückzuführen.
Der Kläger hat dieser Beurteilung widersprochen und u.a. das an ihn gerichtete Schreiben des Orthopäden Dr. W. vom
5. Oktober 2005 vorgelegt, in welchem Dr. W. angibt, dass nach seiner Einschätzung klar davon auszugehen sei,
dass der erlittene Unfall beim Boarding am 1. Juli 2003 ursächlich für die Achillessehnenriss-Situation linksseitig
gewesen sei. Darüber hinaus hat der Kläger die Nachbefundung der MRT vom 11. Juli und 18. August 2003 durch den
Radiologen Dr. R. vom 27. September 2005 vorgelegt. Darin führt der Radiologe aus, dass ohne Zweifel die
Achillessehne am 11. Juli 2003 bis auf einige Restfasern komplett durchgerissen gewesen sei und dieser Befund
auch zweifelsfrei in der MRT erkennbar sei, wenn er auch nicht optimal dargestellt werde.
Zusätzlich hat der Kläger das in dem Zivilverfahren gegen die behandelnden Orthopäden erstellte Gutachten des
Orthopäden Dr. D. vom 22. Dezember 2005 vorgelegt, in welchem der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt,
dass der Kläger sich bei dem Unfall am 1. Juli 2003 eine Wadenverletzung im Sinne einer Teilruptur in der
Wadenmuskulatur zugezogen habe. Eine hochgradige Achillessehnenverletzung der rein sehnigen Strukturen der
Achillessehne könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zunächst als Folge des Unfalls vom 1. Juli
2003 ausgeschlossen werden. Erst im weiteren Verlauf sei es dann auch zu einer hochgradigen Ruptur des
tendinösen Anteils der Achillessehne gekommen.
Unter Berücksichtigung der vom Kläger eingereichten Unterlagen ist der Sachverständige M. in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 7. Juli 2006 bei seiner Einschätzung geblieben. Im Termin am 28. Februar 2007 hat das
Sozialgericht den Sachverständigen ergänzend angehört. Durch sein Urteil vom 28. Februar 2007 hat es anschließend
die Klage abgewiesen. Eine Verletzung der Achillessehne links durch den Arbeitsunfall vom 1. Juli 2003 sei nicht mit
der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen. Dies ergebe sich aus den überzeugenden
Ausführungen des medizinischen Sachverständigen M., die zusätzlich im Wesentlichen gestützt werden von den
Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. in dem beigezogenen Gutachten vom 22. Dezember 2005. Bei dem
Arbeitsunfall am 1. Juli 2003 habe der Kläger mithin lediglich einen Muskelfaserriss erlitten, der nach medizinischer
Erfahrung innerhalb von vier Wochen ausgeheilt sei, sodass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit beim Kläger bis
einschließlich 27. Juli 2003 vorgelegen habe.
Gegen das am 07. Juni 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Juni 2007 Berufung eingelegt, mit der er geltend
macht, das erstinstanzliche Urteil sei fehlerhaft. Der Sachverständige M. habe in seinem Gutachten und der
anschließenden Erläuterung die von ihm – dem Kläger – zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen nicht mit einbezogen.
Diese Unterlagen würden belegen, dass eine Teilruptur der Achillessehne bereits am 11. Juli 2003 vorgelegen habe.
So gehe aus der schriftlichen Stellungnahme des sachverständigen Zeugen Dr. R. eindeutig hervor, dass die dem
behandelnden Arzt Dr. S. seinerzeit vorliegenden Röntgenbilder und Bilder der MRT vom 11. Juli 2003 und 18. August
2003 eine Teilruptur der Achillessehne belegten. Auch die Kernspintomographie vom 03. März 2004 dokumentiere
entgegen den Ausführungen des Sachverständigen M. eine Zusammenhangstrennung der Achillessehne. Die
Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. seien ebenfalls nicht überzeugend. Entgegen der von ihm vertretenen
Auffassung habe er – der Kläger - beim Arbeitsunfall am 01. Juli 2003 nicht nur einen Muskelfaserriss, sondern eine
Teilruptur der Achillessehne erlitten.
Zur Untermauerung seines Vorbringens hat der Kläger der Beklagten einen Bescheid gemäß dem dänischen Gesetz
über die Patientenversicherung vom 23. August 2007 eingereicht, wonach er wegen einer fehlerhaften Behandlung im
A. Hospital dem Grunde nach zum Schadenersatz berechtigt sei, dieser Schadensersatz aber nicht den
Mindestbetrag erreiche und daher nicht geleistet werde. Darüber hinaus hat er das für die Schlichtungsstelle für
Arzthaftpflichtfragen erstattete Gutachten des Radiologen Dr. R1 vom 05. Oktober 2007 eingereicht, nach welchem
auf den Kernspintomographie-Aufnahmen vom 11. Juli 2003 eine Teilruptur der Achillessehne zweifelsfrei erkennbar
sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Februar 2007 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 06.
August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2003 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 01. Juli 2003 Verletztengeld über den 27. Juli 2003
hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Februar 2007 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht Hamburg habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgewiesen.
Nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter
einverstanden erklärt hatten, ist zum Termin am 16. Februar 2010 der Orthopäde Dr. N1 als weiterer Sachverständiger
geladen worden, der den Kläger am 25. Januar 2010 untersucht und das schriftliche Gutachten vom 02. Februar 2010
eingereicht hat. Darin gibt er unter anderem an, dass der Kläger bei der erneuten Befragung zum Geschehensablauf
während der Untersuchung eindeutig ausgesagt habe, dass im Moment des Stoßes von hinten sich seine Füße auf
unterschiedlichen Stufen der Treppe befunden hätten, jedoch der betroffene Fuß in keiner Weise fixiert gewesen sei.
Der Sachverständige weist in seinem Gutachten weiter darauf hin, dass ein erhebliches Missverhältnis bestehe
zwischen den klinisch-sonographischen Befunden einerseits und der Interpretation der kernspintomographischen
Befunderhebungen am 11. Juli 2003 durch die Radiologen Dr. R. bzw. Dr. R1 andererseits. Diese Interpretation der
kernspintomographischen Befunderhebungen sei nicht vereinbar mit den klinischen, zum Teil auch sonographischen
Befunderhebungen am 01. Juli 2003, am 02. Juli 2003, am 06. Juli 2003 sowie am 07. Juli 2003. Wenn allerdings
gleichwohl davon ausgegangen werde, dass das Ereignis vom 01. Juli 2003 neben einem Muskelbündelriss auch zu
einer Partialruptur der linken Achillessehne am Übergang vom sehnigen zum muskulären Anteil geführt habe, so
müsse auf einen erheblichen Vorschaden beider Achillessehnen, insbesondere auch der linken Achillessehne
hingewiesen werden, wie er sich aus den beigezogenen Behandlungsunterlagen der Praxis Dres. S. ergebe. Auch die
kernspintomographische Untersuchung vom 03. März 2004 beschreibe Befunde, wie sie im Rahmen einer Achillodynie
zu erwarten seien. Ein erheblicher degenerativer Vorschaden der Achillessehne könne somit als belegt gelten. Da die
Belastungsgrenzen der Muskulatur wesentlich niedriger seien als die der Sehnen, sei das Ereignis vom 01. Juli 2003
zwar geeignet, einen Muskelbündelriss zu bewirken; es sei aber nicht geeignet gewesen, eine Achillessehnenruptur zu
verursachen. Rechtlich wesentliche Ursache für einen – hier unterstellten – Teilriss der Achillessehne am 01. Juli
2003 wäre der erhebliche degenerative Vorschaden. Angesichts der Vorerkrankung, insbesondere des Vorliegens
einer Achillessehnenentzündung schon am 16. Juni 2003, wäre diese Partialruptur auch bei jedem anderen
alltäglichem Ereignis eingetreten. Rechtlich wesentliche Ursache für eine solche Partialruptur bleibe immer ein
erheblicher degenerativer Vorschaden, der auch dann, wenn nicht als gesichert gelten könne, dass das Ereignis vom
01. Juli 2003 zu einer Achillessehnenpartialruptur geführt habe, diese also zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten
wäre, ohnehin nur als Ursache in Betracht käme.
Im Termin am 16. Februar 2010 hat Dr. N1 sein schriftliches Gutachten erläutert und darauf hingewiesen, dass die
MRT vom 03. März 2004 eine neu aufgetretene Teilruptur der Achillessehne belege. Die Achillessehne des Klägers
sei soweit vorgeschädigt gewesen, dass sie nicht nur bei einem Stolpern über eine Teppichkante, sondern ebenfalls
bei einem schnellen Antreten, dem Besteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels, beim Treppensteigen oder auch
ohne weitere Ursache eingerissen wäre.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den
Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 16. Februar 2010 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann als Einzelrichter anstelle des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da sich
die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§155 Abs. 3 und 4
Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144,
151 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Gewährung von Verletztengeld über den 27. Juli 2003 hinaus
gerichtete Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind
rechtmäßig. Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger keinen Anspruch auf Weitergewährung des Verletztengeldes.
Anspruch auf Verletztengeld haben Versicherte unter anderem, wenn sie infolge eines Versicherungsfalles
arbeitsunfähig sind und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten (§ 45 Abs. 1
Siebentes Buch Sozialgesetzbuch – gesetzliche Unfallversicherung - ( SGB VII )). Der Kläger hat nach den
Feststellungen der Beklagten am 01. Juli 2003 während seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger
Unternehmensberater beim Besteigen des Flugzeuges einen Arbeitsunfall (Versicherungsfall gemäß § 7 Abs. 1 SGB
VII) erlitten, bei welchem er sich einen Muskelfaserriss im Bereich der linken Wade zugezogen hat. Diese Verletzung
bedingte Heilbehandlung und Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum 27. Juli 2003. Dies steht aufgrund der Angaben der
den Kläger wegen des Muskelfaserrisses behandelnden Ärzte, den übereinstimmenden Ausführungen der
medizinischen Sachverständigen M. und Dr. N1 sowie der Tatsache, dass der Kläger selbst der Beklagten am 27. Juli
2003 mitgeteilt hat, er werde seine berufliche Tätigkeit am Folgetag wieder aufnehmen, fest und wird im Übrigen auch
vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Im weiteren Verlauf wurde beim Kläger erstmals am 18. August 2003 eine
Teilruptur der linken Achillessehne diagnostiziert. Streitig ist allein, ob diese Gesundheitsstörung ihrerseits wesentlich
ursächlich auf den am 01. Juli 2003 erlittenen Unfall zurückzuführen war. Diese Frage ist vom Sozialgericht in seiner
angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zu Recht verneint worden.
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich
nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich
mitgewirkt haben (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 27/04 R – zitiert nach juris). Dabei ist der Begriff
"wesentlich" nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd
gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich
wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben. Ist allerdings eine Ursache
gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist nur sie "wesentlich" und damit Ursache im Rechtsinne.
Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als "wesentlich" anzusehen ist und
damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in
bestimmten Fallgestaltungen als Gelegenheitsursache oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die
kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu
vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar
war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersätzlicher äußerer
Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die
Erscheinung ausgelöst hätte (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – und –
B 2 U 40/05 R–, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen liegt zur Überzeugung des Gerichts eine unfallbedingte
Kausalität für die geltend gemachte Teilruptur der linken Achillessehne nicht vor. Dabei unterstellt das Gericht
zugunsten des Klägers und entgegen dem Sachverhalt, den das Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt
hat, dass die Teilruptur der Achillessehne spätestens am 11. Juli 2003 vorlag. Zwar hat der medizinische
Sachverständige Dr. N1 eindrücklich und nachvollziehbar dargelegt, dass der klinisch am 01. Juli 2003 im
Krankenhaus in K. (Dänemark), am 02.Juli 2003 im Krankenhaus in V. (Litauen), am 06. Juli 2003 von Frau Dr. N.
sowie am 07. Juli 2003 in der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dres. S. erhobene Befund genauso wie der am 07.
Juli 2003 erhobene sonographische Befund keinerlei Anhaltspunkte für eine erlittene Partialruptur der Achillessehne
ergeben hat. Mit diesen Darlegungen steht Dr. N1 im völligen Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen
M. und Dr. D. sowie der Beurteilung der Kernspintomographie vom 11. Juli 2003 durch den Radiologen Dr. S1. Dem
stehen allerdings gegenüber die Nachbegutachtungen der bei der MRT am 11. Juli 2003 gefertigten Bilder durch die
Radiologen Dr. R. vom 27. September 2005 und Dr. R1 vom 05. Oktober 2007, obwohl auch diese Nachbefundungen
insoweit nicht unerhebliche Differenzen aufweisen, als Dr. R. eine fast vollständige Ruptur der Achillessehne zu
erkennen meint, während Dr. R1 ausdrücklich ausführt, dass der Umfang der Teilruptur auf den Bildern nicht zu
erkennen sei. Diese sich widersprechenden Beurteilungen bedürfen aber keiner weiteren Abklärung – etwa in Form der
Einholung eines weiteren radiologischen Gutachtens -, weil auch unter Zugrundelegung des vom Kläger behaupteten
Umstandes, dass die Teilruptur der Achillessehne bereits am 11. Juli 2003 vorgelegen hat, sich der Unfall vom 01.
Juli 2003 nicht als wesentliche (Teil-) Ursache für diese Gesundheitsstörung darstellt.
Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit
von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu
erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist,
eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Diese Prüfung erfordert nicht, dass es zu jedem
Ursachenzusammenhang statistisch-epidemiologische Forschungen geben muss. Gibt es keinen aktuellen
allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der
verschiedenen Auffassungen einer nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden. Bei der zu erfolgenden
einzelfallbezogenen Bewertung kann nur auf das individuelle Ausmaß der Beeinträchtigung des Versicherten
abgestellt werden, aber nicht so wie er es subjektiv bewertet, sondern wie es objektiv ist. Die Aussage, der
Versicherte ist so geschützt, wie er die Arbeit antritt, ist ebenfalls diesem Verhältnis von individueller Bewertung auf
objektiver, wissenschaftlicher Grundlage zuzuordnen: Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat "anhand" des
konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf
der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Beweisrechtlich ist insoweit zu beachten, dass der je
nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss.
Jedoch gibt es im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte
naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexen
Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2
U 1/05 R -, aaO).
Im vorliegenden Fall fehlt es danach schon an der Eignung des Unfallherganges vom 01. Juli 2003, eine Teilruptur der
Achillessehne zu verursachen. Zutreffend hat der Sachverständige Dr. N1 in seinem schriftlichen Gutachten unter
Berücksichtigung des in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur niedergelegten aktuellen allgemeinen
wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darauf hingewiesen, dass ein für ein Sehnenriss geeignetes Unfallereignis ein
plötzliches, überfallartiges Überdehnen der Sehne erfordert, wobei die biomechanischen Voraussetzungen besonders
bei muskulär festgestelltem Gelenk erfüllt sind. In einem derartigen Fall wird die Sehne plötzlich einer
Spitzenbelastung unterworfen, ohne dass sich die Zugspannung koordiniert, gesteuert oder gedämpft von der
vorgeschalteten Muskulatur systematisch aufbauen kann. Kommt es andererseits zu einer zusätzlichen Zugbelastung
der Sehne bei einer willentlichen Kraftanstrengung, muss davon ausgegangen werden, dass der Muskel sich
grundsätzlich den jeweiligen Belastungen anpasst. Diese Anpassung findet ihre Grenze in der Muskelkraft und
Dehnungsfähigkeit der Muskulatur, die stets geringer ist als die Zugfestigkeit der zugehörigen Sehne. Bei dem
Ereignis vom 01. Juli 2003 war der Fuß des Klägers nach dessen Angaben nicht fixiert gewesen. Der Kläger ist von
hinten gestoßen worden und vornübergefallen. Dieser Sturz erfolgte zwar durchaus schnell, aber unter
neurophysiologischen Bedingungen nicht schnell genug, um nicht zu einer Reaktion der Wadenmuskulatur mit
vergleichsweise allmählichem Aufladen der Last zu führen. Insofern war das Ereignis zwar geeignet, einen
Muskelbündelriss zu bewirken, es war aber nicht geeignet, eine Achillessehnenruptur zu verursachen. Dies gilt auch
unter Berücksichtigung der nach den Unterlagen der behandelnden Orthopäden Dres. S. beim Kläger bestehenden
Vorschädigungen im Bereich der Achillessehne. Nach den vorstehenden Ausführungen ist nämlich in einem Fall wie
dem vorliegendem, in welchem die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bestehenden
Vorschädigung vergleichen und abzuwägen ist, darauf abzustellen, ob die vor dem Ereignis bestehende Schädigung
bzw. Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die Auslösung einer akuten Gesundheitsstörung
keiner unersetzlichen äußeren Einwirkung in Form eines Unfalls bedurfte, sondern sie durch jedes andere alltäglich
vorkommendes Ereignis zu etwa derselben Zeit auch ausgelöst worden wäre. So liegt der Fall hier. Ausweislich der
Behandlungsunterlagen der Praxis Dres. S. befand sich der Kläger vor dem hier streitigen Unfallereignis bereits
zwölfmal in ärztlicher Behandlung wegen Muskelverletzungen im Bereich der Waden und viermal in Behandlung
wegen Beschwerden der Achillessehnen. Zuletzt wurde er am 16. Juni 2003, also 14 Tage vor dem hier streitigen
Ereignis, wegen einer akuten Achillessehnenentzündung links behandelt. Zutreffend stellt der medizinische
Sachverständige Dr. N1 unter Berücksichtigung dieser Umstände dar, dass angesichts der erheblichen
Vorschädigungen im Bereich der Achillessehne eine Partialruptur auch ohne besonderes äußeres Ereignis aus
medizinischer Sicht zu erwarten war und es sich bei dem letztlich am 18. August 2003 kernspintomographisch
nachgewiesenen Partialriss der Achillessehne um eine aus innerer Ursache heraus entstandene Krankheit gehandelt
hat. Rechtlich allein wesentliche Ursache für diese Partialruptur ist danach der erhebliche degenerative Vorschaden.
Dieser hätte auch bei einem leichten Stolpern über eine Teppichkante, bei einem schnellen Antreten, dem Besteigen
eines öffentlichen Verkehrsmittels, beim normalen Treppensteigen oder auch ohne jegliche weitere Ursache zu dem
Riss der Sehne geführt. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Tatsache, dass nach der Beurteilung des
medizinischen Sachverständigen Dr. N1 die MRT vom 03. März 2009 wiederum eine neu aufgetretene Teilruptur der
Achillessehne belegt, obwohl ihr ein die Achillessehne in besonderer Form belastendes Ereignis nicht vorangegangen
ist.
Nach alledem war das Ereignis vom 01. Juli 2003 nicht wesentliche Ursache für den beim Kläger erstmals am 18.
August 2003 festgestellten Teilriss der Achillessehne links, sondern allenfalls lediglich sogenannte
"Gelegenheitsursache" für diese Gesundheitsstörung. Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger behaupteten
Tatsache, dass der Achillessehnenriss bereits in der MRT vom 11. Juli 2003 erkennbar war, kann seine Berufung
daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits in der
Hauptsache.
Das Gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr.
1 SGG noch die des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegen.