Urteil des LSG Hamburg vom 27.05.2008
LSG Ham: witwenrente, tod, griechisch, wiederverheiratung, kirche, gerichtsakte, rechtssicherheit, anerkennung, heimatrecht, zusammenleben
Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 27.05.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 9 R 701/05
Landessozialgericht Hamburg L 3 R 85/07
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwenrente streitig.
Die im Jahre 1950 geborene Klägerin ist griechische Staatsangehörige. Sie heiratete am XX.XXXX 1972 vor dem
Standesamt F. den am XX.XXXXXX 1951 geborenen deutschen Staatsangehörigen D. K ... Am XX.XXXXXXXXXX
1972 erfolgte darüber hinaus in A. (Griechenland) eine christlich-orthodoxe kirchliche Trauung.
Auf Antrag der Klägerin vom Juli 1985 und mit Einverständnis des Versicherten D. K. wurde die Ehe durch Urteil des
Familiengerichts Hamburg vom XXXXX 1985 (XXXXX) geschieden. Ausweislich der Entscheidungsgründe dieses
Urteil wurde der Entscheidung griechisches Recht (Art. 1441 ZGB) zu Grunde gelegt, weil die Antragstellerin die
griechische Staatsangehörigkeit besaß. Das Scheidungsurteil wurde mit Ablauf des 13. März 1986 rechtskräftig. Die
griechischen Behörden wurden nicht über die Scheidung informiert. Nach Angaben der Klägerin lebten die –
ehemaligen – Eheleute auch nach der Scheidung weiter in einer Wohnung und hätten sich später wieder versöhnt. Am
16. September 2000 verstarb der Versicherte D. K ...
Am 4. Juni 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Witwenrente nach dem Verstorbenen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 31. August 2004 sowohl die Gewährung von Rente an den geschiedenen
Ehegatten nach § 243 Sechstes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) als auch die
Gewährung von Witwenrente nach § 46 SGB VI ab. Zum einen sei die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden
worden, so dass kein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bestehe, zum anderen sei die Klägerin nicht Witwe,
weil die frühere Ehe bereits im Jahre 1985 geschieden worden sei. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch
machte die Klägerin geltend, dass durch die Scheidung die nach griechischen Gesetzen noch bestehende kirchliche
Ehe nicht geschieden worden sei und sie deshalb nach griechischem Recht auch nach der deutschen Scheidung
weiter bis zum Tod des Versicherten mit diesem verheiratet gewesen sei. Außerdem habe sie mit diesem auch bis zu
dessen Tod zusammengelebt. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2005
zurückgewiesen. Durch das Urteil des Familiengerichts Hamburg vom 1. November 1985 sei die Ehe unter
Anwendung griechischen Rechts wirksam geschieden worden.
Die nachfolgend erhobene Klage, mit der die Klägerin unter anderem geltend gemacht hat, nach ihr vorliegenden
griechischen Unterlagen aus dem Jahr 2005 sei sie dort weiterhin als verheiratet angesehen worden, hat das
Sozialgericht durch Urteil vom 7. Februar 2007 abgewiesen und sich zur Begründung auf die Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Januar 1999 – B 13 RJ 17/98 R – bezogen.
Gegen dieses ihrem Bevollmächtigten am 11. April 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Mai 2007 Berufung
eingelegt. Das Sozialgericht habe ihre auf Gewährung von Witwenrente gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Das
von ihm in Bezug genommene Urteil des BSG betreffe einen anderen Sachverhalt, zumal es dort um türkische
Staatsangehörige gegangen sei. Im Gegensatz zu den dortigen Eheleuten hätten sie und der Versicherte auch nach
der Scheidung weiter wie Eheleute zusammengelebt. Bereits 1988 hätten sie den Versuch unternommen, wieder zu
heiraten. In diesem Zusammenhang sei ihnen von deutschen Behörden mündlich mitgeteilt worden, wegen der
fehlenden Zustimmung der griechisch-orthodoxen Kirche seien sie nicht wirksam geschieden, so dass eine erneute
Heirat in Deutschland nicht möglich sei. Zwar sei ihr nach dem Tod des Versicherten gestellter Antrag nach dem
Opferentschädigungsgesetz mit der Begründung abgelehnt worden, dass sie nicht Witwe des Verstorbenen sei,
jedoch sei sie andererseits von der Staatsanwaltschaft im Zuge der Ermittlungen zum Tod des Versicherten als
dessen Witwe angesehen worden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Februar 2007 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 31. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2005 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Witwenrente nach dem am 16. September 2000 verstorbenen D. K. zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Eine rechtsgültige Ehe habe zum Zeitpunkt des Todes des
Versicherten nicht vorgelegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt Gerichtsakte,
der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Familiengerichts Hamburg (XXXXX)
Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144,
151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG –) ist nicht begründet. Zu Recht und mit im Ergebnis zutreffender Begründung
hat das Sozialgericht mit seinem Urteil vom 7. Februar 2007 die Klage abgewiesen. Auch zur Überzeugung des
Senats ist der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.
Februar 2005 rechtmäßig.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen D. K.
richtet sich nach § 46 SGB VI. Absatz 1 dieser Vorschrift sieht vor, dass Witwen, die nicht wieder geheiratet haben,
nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente haben, wenn der versicherte Ehegatte die
allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Absatz 2 des § 46 SGB VI regelt die Voraussetzungen für eine große Witwenrente.
Die Klägerin erfüllt die in der Regelung aufgeführten Leistungsvoraussetzungen schon deshalb nicht, weil sie nicht
Witwe des Versicherten im Sinne des § 46 SGB VI ist. Witwe wird eine Frau grundsätzlich nur dann, wenn zwischen
ihr und dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden hat. Die überlebende Partnerin
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wird von diesem Begriff auch dann nicht erfasst, wenn es sich um ein
nacheheliches Zusammenleben geschiedener Ehegatten handelt (vgl. BSG, Urteil vom 4. 3. 1982, BSGE 53, 137 f).
Deshalb kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die geschiedenen Eheleute entsprechend den Angaben
der Klägerin nach der Scheidung des Versicherten sich wieder versöhnt und bis zum Tod des D. K. zusammengelebt
haben. Entscheidungserheblich ist allein, inwiefern das Urteil eines deutschen Gerichts, durch das die Ehe eines
ausländischen und eines deutschen Staatangehörigen nach dem Recht des Heimatlandes des ausländischen
Staatangehörigen geschieden wird, in Deutschland Gestaltungswirkung entfaltet, solange noch eine nach dem
betreffenden Heimatrecht erforderliche Anerkennung durch eine Stelle dieses Staates fehlt. Das BSG hat sich dazu in
seiner bereits vom Sozialgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 13. Januar 1999 ( B 13 RJ 17/98 R, in
juris) unter ausführlicher Erörterung der unterschiedlichen in der Literatur vertretenen Auffassungen der vom
Bundesgerichtshof vorgenommenen differenzierenden Betrachtungsweise – wonach der jeweilige rechtliche
Zusammenhang entscheidend ist – ausdrücklich angeschlossen und ausgeführt, dass im konkreten Einzelfall den
Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ein besonderes Gewicht beizumessen sei, weil es
bei der Witwenrente um die Versorgung des überlebenden Partners, also eine Frage von existentieller Bedeutung
gehe. Wenn das Verfahren eine Leistungsgewährung aus dem inländischen System der gesetzlichen
Rentenversicherung betreffe und zusätzlich sowohl die Klägerin als auch der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes
im Inland gewohnt habe, sei der Inlandsbezug des Rechtsstreits derart stark, dass es geboten sei, angesichts des
rechtskräftigen Scheidungsurteils die Witweneigenschaft und damit einen Witwenrentenanspruch der Klägerin zu
verneinen, zumal sie im Hinblick auf die von ihr selbst betriebene Ehescheidung durch ein deutsches Gericht nicht
habe davon ausgehen können, weiterhin in einer hier gültigen Ehe zu leben. Der erkennende Senat hält diese
rechtliche Beurteilung für überzeugend und schließt sich ihr in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht in vollem
Umfang an. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall zu
übertragen. Bei einer in Deutschland standesamtlich geschlossenen Ehe zwischen einem Deutschen und einer
Griechin ist der Inlandsbezug sogar noch größer als in dem vom BSG zu entscheidenden Fall, in welchem es um eine
in der Türkei geschlossene Ehe zwischen zwei türkischen Staatsangehörigen ging. Ob und unter welchen
Verhältnissen die geschiedenen Eheleute nach der Scheidung weiter zusammengelebt haben, ist – wie vorstehend
bereits dargelegt – ebenso wenig entscheidungserheblich wie die nach Angaben der Klägerin von deutschen Behörden
erteilte Auskunft, wegen der fehlenden Zustimmung der griechisch-orthodoxen Kirche zur Scheidung sei eine erneute
Heirat nicht möglich. Zum Einen bestand für die Klägerin die Möglichkeit, ein derartiges Ehehindernis durch Einholung
der noch fehlenden Zustimmung zu beseitigen. Zum Anderen hat das BSG (aaO) diesbezüglich zutreffend ausgeführt,
dass es sich bei den Fragen nach der Witweneigenschaft einerseits und der Wiederverheiratung andererseits um
unterschiedliche Gegenstände handelt, die nicht zwingend einheitlich behandelt werden müssen. Die Frage, ob
jemand durch eine Wiederverheiratung einen neuen eherechtlichen Status erlangen kann, hat insbesondere einen
wesentlich stärkeren Bezug zur maßgeblichen Rechtsordnung seines Heimatstaates als die Gewährung von
inländischen Sozialleistungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits in der
Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder
Nr. 2 SGG nicht vorliegen.