Urteil des LSG Hamburg vom 12.12.2007
LSG Ham: wehr, gerichtsakte, freiheit, belastung, mehrheit, sozialversicherung, verfassungsrecht, unfreiwillig, hauptsache, verantwortlichkeit
Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 12.12.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 22 P 39/05
Landessozialgericht Hamburg L 1 P 5/07
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung im Streit.
Der am X.XXXXXXXXX 1953 geborene, 54-jährige Kläger ist bei der Seekrankenkasse freiwillig krankenversichert
und bei der Beklagten pflegeversichert. Er hat keine Kinder. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 setzte die
Beklagte den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung entsprechend dem Einkommen des Klägers mit Wirkung vom 1.
Januar 2005 unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 0,25 Prozent für kinderlose Mitglieder fest. Hiergegen
erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, der Beklagten hätte auffallen müssen, dass er und
seine Ehefrau zwischen 1991 und 1994 immer wieder versucht hätten Kinder zu bekommen. Jedoch sei die Ehe nach
drei Fehlgeburten zerbrochen. Hieraus sei ersichtlich, dass er den inständigen Wunsch gehabt habe, Kinder zu
bekommen. Auf keinen Fall akzeptiere er deshalb die Erhöhung der Pflegeversicherung wegen Kinderlosigkeit. Das
der Erhöhung zugrunde liegende Gesetz sei eine Diskriminierung von Ehepaaren, die keine Kinder bekommen könnten
und Abzocke in übelster Form. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch
als unbegründet zurück. Die Erhebung des Zuschlages beruhe auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94). Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber auferlegt, eine Regelung
zu treffen, die die Kindererziehungsleistung in der umlagefinanzierten sozialen Pflegeversicherung bei der
Beitragsbemessung berücksichtige. Diese Forderung habe der Gesetzgeber zum 1. Januar 2005 umgesetzt, indem er
für Mitglieder, die das dreiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätten, einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25
Prozentpunkten für Kinderlose eingeführt habe. Da von dem Kläger eine Elterneigenschaft nicht nachgewiesen worden
sei, sei von ihm dieser Zuschlag zu erheben. Das Sozialgericht hat die daraufhin fristgerecht erhobene Klage durch
Urteil vom 15. Mai 2007 abgewiesen. Der von dem Kläger erhobene Beitrag, namentlich der Beitragszuschlag für
Kinderlose, entspreche dem Gesetz. Dieses sei auch verfassungsgemäß. Die Differenzierung zwischen Mitgliedern
mit Kind und Mitgliedern ohne Kind sei, unabhängig von den Gründen, die zur Kinderlosigkeit geführt hätten, sachlich
gerechtfertigt. Der Beitragszuschlag für Kinderlose und die mit ihm korrespondierende Entlastung der Eltern mit
Kindern trage der Erkenntnis Rechnung, dass die Erziehung und Betreuung der Kinder für die Eltern mit erheblichen
finanziellen und ideellen Aufwendungen verbunden sei. Von diesen Aufwendungen profitierten im Ergebnis auch die
Versicherten. Nach den Gründen der Kinderlosigkeit müsse demgegenüber nicht differenziert werden. Auch der
ungewollt kinderlos gebliebene Versicherte bleibe von elternspezifischen Aufwendungen für die Erziehung und
Betreuung von Kindern verschont. Er könne mithin nicht beanspruchen, von gar nicht vorhandenen Aufwendungen
vermittels einer Beitragsermäßigung in der sozialen Pflegeversicherung entlastet zu werden. Auf das Urteil wird Bezug
genommen. Es ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. September 2007 zugestellt worden.
Mit seiner am 1. Oktober 2007 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Abänderungsbegehren hinsichtlich der
Beitragsfestsetzung weiter. Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Kinder-Berücksichtigungsgesetz, mit welchem
der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2005 für kinderlose Mitglieder um 0,25
Prozentpunkte erhöht worden sei, sei verfassungswidrig. Denn es werde dieser Zuschlag von Mitgliedern mit Kind,
seien es Eltern, Stiefeltern oder Pflegeeltern, nicht gefordert. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 2, 3 Abs. 1 und 3
i.V.m. Art. 6 Grundgesetz (GG). Zu Unrecht seien hier nämlich die vor 1940 geborenen Jahrgänge von der Erhebung
des Zuschlages ausgenommen. Die "kollektive Verantwortlichkeit" einer bestimmten Generation für die Geburtenrate
reiche zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nicht aus. Auch habe der Gesetzgeber nicht beachtet, dass
kinderlose Versicherte auch dadurch mit höheren Beiträgen belastet würden, als ihre Beiträge zur Finanzierung der
Familienversicherung herangezogen würden. Dem Gesetz fehle es auch an der vom Bundesverfassungsgericht
geforderten Differenzierung nach der Anzahl der Kinder. Es fehle auch die gebotene Differenzierung zwischen
Mitgliedern, welche unfreiwillig und solchen, welche freiwillig kinderlos geblieben seien. Schließlich greife das Gesetz
in verfassungswidriger Weise in die Freiheit von Menschen ein, sich für oder gegen ein Kind zu entscheiden. Die
Regelung gleiche einer Zwangsabgabe wegen staatlicher Missbilligung einer gegen Kinder getroffenen Entscheidung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Mai 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 14.
Dezember 2004 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 1. März 2005 insoweit abzuändern, als hierdurch
von dem Kläger seit dem 1. Januar 2005 ein Beitragszuschlag für Kinderlose erhoben wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Sozialgerichts, die sie für zutreffend hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die
Gerichtsakte und auf die ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung am 12. Dezember 2007 zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft
und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Festsetzung des
Beitrages zur sozialen Pflegeversicherung für den Kläger lässt Rechtsfehler zu dessen Lasten nicht erkennen.
Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – in der Fassung des am
1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes vom 15.12.2004 (BGBl I 3448 - Kinderberücksichtigungsgesetz) – (SGB
XI) erhöht sich der allgemeine Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung, der nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI 1,7
% beträgt, für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um 0,25 %, es sei
denn sie gehören zu den Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch. Von der Erhebung des Zuschlages ausgenommen sind nach § 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI ferner
Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende und die Bezieher von
Arbeitslosengeld II. Unter die Ausnahmeregelungen fällt der Kläger nicht, so dass die Beklagte verpflichtet ist, seit
dem 1. Januar 2005 den Zuschlag zu erheben.
Die gesetzliche Zuschlagsregelung ist auch nicht verfassungswidrig. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch diese
Regelung den ihm durch das Bundesverfassungsgericht (v. 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94, SozR 3-3300 § 54 Nr. 2)
erteilten Auftrag erfüllt, die aus dem erkennbaren Ungleichgewicht zwischen dem aus Kindererziehung und Geldbeitrag
bestehenden Gesamtbeitrag der Eltern zur Pflege der älteren Generation und dem ausschließlichen Geldbeitrag der
Kinderlosen hierzu folgende Benachteiligung von Eltern im Beitragsrecht zur Sozialen Pflegeversicherung
auszugleichen. Dabei ist auch die Belastung kinderloser Beitragszahler beachtet worden, die aus dem Umstand folgt,
dass auch diese den Familienlastenausgleich mitfinanzieren. Bereits das Bundesver¬fassungsgericht ist aufgrund der
dort angestellten Ermittlungen nämlich davon ausgegangen, dass die Benachteiligung von Eltern in der
Pflegeversicherung durch die beitragsfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern nicht aufgezehrt werde. Hiervon
geht auch der erkennende Senat aus. Eine Differenzierung zwischen "gewollt" und "ungewollt" Kinderlosen – wie sie
der Kläger anmahnt – hat das Bundesverfassungsgericht nicht gefordert. Eine solche Differenzierung ist auch nicht
angezeigt, weil ungewollt kinderlosen Versicherten der aus dem Gesamtbeitrag der Eltern fließende Vorteil in gleicher
Weise zugute kommt, wie solchen Versicherten, die aus eigenem Willen auf Nachkommen verzichten. Auch ihnen
gegenüber ist dieser Vorteil entsprechend dem durch das Bundesverfassungsgericht erteilten Auftrag auszugleichen.
Eben sowenig hat das Bundesverfassungsgericht eine zusätzliche Differenzierung nach der Anzahl der Kinder
gefordert. Ihrer bedarf es zur Beseitigung von Beitragsungerechtigkeiten nicht. Verfassungsrecht steht auch der
Herausnahme weiterer Personengruppen aus der Zuschlagspflicht, u.a. der vor dem 1. Januar 1940 geborenen
Jahrgänge, nicht entgegen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass der
Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie besonders im Bereich der Sozialversicherung
auftreten, typisierende Regelungen treffen darf (BVerfG v. 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 u.a., SozR 5425 § 1 Nr. 1 =
BVerfGE 75, 108). Er verfügt über einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung eines den Anforderungen des Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der sozialen Pflegeversicherung und darf
im Hinblick auf erbrachte Erziehungsleistungen bestehende Benachteiligungen im Beitragsrecht der
Pflegeversicherung solange vernachlässigen, wie eine deutliche Mehrheit der Versicherten einer Altersgruppe
Erziehungsleistungen erbracht hat. Vor diesem Hintergrund ist es namentlich nicht zu beanstanden, wenn der
Gesetzgeber für die Versicherten der Jahrgänge vor 1940 davon ausgeht, dass diese Gruppe in ihrer Gesamtheit
regelmäßig eine Erziehungsleistung erbracht hat und deshalb insoweit Beitragsnachteile nicht auszugleichen sind, und
er dies aus den erst ab Mitte der sechziger Jahre sinkenden Geburtenraten entnimmt (vgl. die amtliche Begründung
zum Kinderberücksichtungsgesetz, Bundestagsdrucksache 15/3671, Seite 6). Auch das Bundesverfassungsgericht
hat diese Erwägung seiner Entscheidung vom 03.04.2001 (a.a.O.) zugrunde gelegt. Dem folgt der erkennende Senat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §
160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.