Urteil des LSG Hamburg vom 11.12.2009

LSG Ham: zwangsarbeit, freiheitsentziehung, anerkennung, hinterbliebenenrente, polizei, gestaltung, bewegungsfreiheit, konzentrationslager, befreiung, auswanderung

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 11.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 26 R 1501/05
Landessozialgericht Hamburg L 6 R 180/08
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die rentensteigernde Berücksichtigung des Monats Oktober 1939 als einer weiteren Ersatzzeit.
Die im ... 1924 in C. (Polen/Wojewodschaft £ódŸ) geborene Klägerin ist die Witwe des am ... 2002 verstorbenen S.
(künftig bezeichnet als der Versicherte). Dieser war am 10. Mai 1914 in B. (Polen/Wojewodschaft £ódŸ) als Sohn
jüdischer Eltern geboren worden und hatte seit seiner im Juli 1950 erfolgten Auswanderung aus Deutschland, wo er
1946 die Ehe mit der Klägerin eingegangen war, bis zu seinem Ableben in den USA gelebt, deren Staatsangehörigkeit
er im November 1954 erworben und wo er später eine Rente aus der dortigen Sozialversicherung bezogen hatte.
Er wurde als rassisch Verfolgter im Sinne der jeweils einschlägigen Bestimmungen zur Entschädigung der Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung anerkannt und für verfolgungsbedingte Schäden an Gesundheit und an Freiheit
entschädigt. Bereits im Juni 1950 bewilligte ihm das Bayrische Landesentschädigungsamt (BLEA) eine
Haftentschädigung gemäß § 15 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
(Entschädigungsgesetz) für eine Freiheitsberaubung von 59 vollen Monaten im Ghetto £ódŸ vom Mai 1940 bis
Oktober 1944 sowie im KZ Oranienburg vom Oktober 1944 bis April 1945 (tatsächlich umfassten die Zeiträume
insgesamt 60 Monate). Der Versicherte hatte in seinem Antrag vom 21. Januar 1950 zu Zeiten des Freiheitsentzuges
die folgenden Angaben gemacht: • Zwangsarbeit Belchatow von Ende Sept. 1939 bis Februar 1940 • Ghetto £ódŸ
Februar 1940 bis Sept. 1944 • Konzentrationslager Oranienburg Oktober 1944 bis Anfang Mai 1945 Er hatte in diesem
Zusammenhang eine von ihm vor dem Oberrabbinat Hannover abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 3.
Februar 1949 vorgelegt, der zufolge er vom Oktober 1939 bis Juni 1940 zur Arbeit in Belchatow zwangsverpflichtet
gewesen sei. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19. Dezember 1949 hatte er angegeben, er sei von Februar
1940 bis Oktober 1944 im Ghetto £ódŸ gewesen. Zur Stützung seines gleichzeitig gestellten - später abgelehnten -
Antrags zur Erlangung einer Entschädigung für einen Schaden an Eigentum und Vermögen hatte er die eidesstattliche
Versicherung des seinerzeit wie er in N. ansässigen Tischlermeisters H. vom 21. Januar 1950 vorgelegt, der zufolge
dieser in dem Tischlereibetrieb des Versicherten in Belchatow 1936 als Lehrling eingetreten und dort bis zum
Einrücken der Deutschen und zur Schließung des Betriebs Ende September 1939 beschäftigt gewesen sei. Er sei in
der Folgezeit mit dem Versicherten zur Zwangsarbeit eingesetzt gewesen.
Im Oktober 1956 beantragte der Kläger eine weitere Entschädigung wegen des Tragens des Judensterns ab dem 15.
November 1939 bis zu dem im o. g. Feststellungsbescheid angegebenen Beginn der Inhaftierung. In seiner am 10.
Dezember 1956 vor dem notary public in New York abgegebenen eidesstattlichen Versicherung gab er hierzu an, die
jüdische Bevölkerung von Belchatov habe schon einige Zeit nach Beginn der deutschen Besetzung ein Kennzeichen
tragen müssen. Er beantrage hierfür eine Entschädigung ab Dezember 1939. Im Sommer 1957 bewilligte das BLEA
eine Entschädigung für eine Freiheitsbeschränkung durch Tragen des Judensterns gemäß § 47 Bundesgesetz zur
Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG - v. 18.09.1953
BGBl. I S. 1387) für weitere vier Monate ab Januar 1940.
Im September 1957 erkannte das BLEA einen verfolgungsbedingten Schaden an Körper und Gesundheit in Gestalt
eines Zustandes nach Verbrühungen am linken Unterschenkel mit atrophischer Hautnarbenbildung und beginnender
Krampfaderbildung an und bewilligte dem Versicherten hierfür eine Rente. Im seinem vorbereitenden Gutachten vom
3. Februar 1955 hatte Dr. C1, New York, berichtet, der Versicherte habe bei der am 21. Januar 1955 durchgeführten
Untersuchung angegeben, er habe sich ab 1940 bis 1943 im Ghetto aufgehalten, danach bis zu seiner Befreiung 1945
in verschiedenen KZ. Dieselben Angaben machte er gegenüber diesem Sachverständigen bei der Untersuchung am
26. Juni 1956.
Im April 2001 beantragte der Versicherte Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Er habe als
Jude während der deutschen Besetzung durch Arbeiten in einem Ghetto in den eingegliederten Gebieten
Beitragszeiten zurückgelegt. Seine Tätigkeit beschrieb er wie folgt: von 1940 bis 1944 "truck-lorries making and cribs
making for the Germans". Er habe dafür Nahrungsmittel und Ghetto-Geld erhalten. Nach dem Ableben des
Versicherten am 13. März 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28. November 2003
antragsgemäß mit Wirkung vom Todestag eine große Witwenrente aus seiner Versicherung. Dabei berücksichtigte sie
eine verfolgungsbedingte Ersatzzeit von Mitte November 1939 bis zum 30. April 1940. Die nachfolgenden 68 Monate
bis zum 31. Dezember 1945 bewertete sie gemäß § 15 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) als fiktive Pflichtbeitragszeiten.
Mit ihrem Widerspruch begehrte die Klägerin die rentensteigernde Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten. So machte
sie die Berücksichtigung eines weiteren Monats Ersatzzeit für den Oktober 1939 geltend mit der Begründung, die
Entschädigungsakte des Versicherten enthalte Aussagen darüber, dass er bereits in diesem Monat zu
Zwangsarbeiten herangezogen gewesen und somit Freiheitsbeschränkungen ausgesetzt gewesen sei. In diesem
Zusammenhang wies sie darauf hin, dass den ärztlichen Gutachten des Vertrauensarztes des Generalkonsulats der
Bundesrepublik Deutschland in New York vom 3. Februar 1955 zufolge beim Versicherten im Jahre 1945 eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. bestanden habe. Im Übrigen sollte in Anbetracht der besonderen
Situation der Verfolgten und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten für den betagten Personenkreis grundsätzlich
die Zeit nach der Befreiung aus dem Konzentrationslager bis zur Auswanderung als Ersatzzeit gemäß § 250 Abs. 1
Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) im Sinne einer anschließenden
Krankheit oder Arbeitslosigkeit eingerichtet werden.
Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2005 führte die Beklagte zur Begründung aus,
Ersatzzeiten im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI für September und Oktober 1939 könnten nicht anerkannt
werden, denn die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 47 BEG hätten in den eingegliederten
Ostgebieten frühestens ab Oktober 1939 vorgelegen. Anhaltspunkte für ein Leben des Versicherten in der Illegalität
und unter menschenunwürdigen Bedingungen vor dem Zeitpunkt der aufgrund der Verpflichtung zum Tragen des
Judensterns anerkannten Einsatzzeiten lägen nicht vor. Eine weitere Anschlussersatzzeit ab dem 1. Januar 1946
könne nicht anerkannt werden. Zwar habe gemäß der ärztlichen Untersuchung des Versicherten in L. am 30.
September 1946 seinerzeit eine vorübergehende Erwerbsminderung von 30% bestanden; jedoch sei gleichzeitig
festgestellt worden, dass mittelschwere Arbeiten zumutbar seien. Weitere Krankenunterlagen aus der Zeit bis zum 31.
Dezember 1949 seien nicht vorhanden. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit über den 31. Dezember 1945 sei
somit nicht glaubhaft gemacht.
Im anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht hat die Beklagte am 11. März 2008 in einem Teilvergleich zu
Gunsten des Versicherten eine weitere (Anschluss-) Ersatzzeit von Januar 1946 bis Dezember 1946 anerkannt. Die
Berücksichtigung des Monats Oktober 1939 als Ersatzzeit blieb strittig. Die Klägerin hat insofern auf ihrem
Standpunkt beharrt und geltend gemacht, der Versicherte sei als Pole jüdischen Glaubens seit dem Einmarsch der
deutschen Truppen im September 1939 nationalsozialistischen (Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Belegt
seien diese für den Oktober 1939. Sie hat insoweit auf die Bescheinigung des Rabbinats Hannover vom 3. Februar
1949 über die Zwangsarbeitsverpflichtung des Versicherten ab Oktober 1939 verwiesen.
Das Sozialgericht Hamburg hat die auf die rentensteigernde Berücksichtigung des Monats Oktober 1939 als einer
weiteren Ersatzzeit beschränkte Klage durch das Urteil vom 5. August 2008 abgewiesen. Es hat eine den
Versicherten treffende Freiheitsbeschränkung beziehungsweise -entziehung im Oktober 1939 als nicht glaubhaft
gemacht angesehen. Für die Annahme von Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs. 2
BEG hätten sich keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Aus den vorgelegten Erklärungen ergäben sich weder
der Inhalt der geleisteten Zwangsarbeit noch Bedingungen, unter denen sie ausgeführt worden sei. Nicht unter
haftähnlichen Bedingungen geleistete Zwangsarbeit sei auch nicht als Freiheitseinschränkung im Sinne des § 250
Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in Verbindung mit § 47 BEG anzusehen. Die Aufzählung der Verfolgungs(ersatz)zeiten sei
abschließend und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.
Gegen dieses ihr am 15. August 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. September 2008 Berufung eingelegt.
Sie hält daran fest, dass in der Person des Versicherten auch im Monat Oktober 1939 eine Freiheitsbeschränkung
oder -entziehung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI vorgelegen habe. Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht
davon aus, dass es hierfür allein darauf ankomme, ob die Tatbestände der §§ 43 und 47 BEG erfüllt seien. Sinn und
Zweck des § 250 SGB VI ließen eine solche einschränkende Interpretation nicht zu. Wenn diese Norm auf die
Bestimmungen des BEG verweise, so habe dies lediglich beispielhaften Charakter. Tatsächlich sei auch jede andere
Freiheitsbeschränkung oder -entziehung durch NS-Verfolgungsmaßnahmen als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 4
SGB VI anzuerkennen. Mithin habe der Versicherte zumindest einer Freiheitsbeschränkung durch Zwangsarbeit
untergelegen, ohne dass es auf die Erfüllung des Tatbestandes des § 47 BEG ankomme. Anderenfalls werde der
entschädigungsrechtliche Hintergrund der Ersatzzeitenregelung missachtet.
Freilich habe der Versicherte Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen geleistet, denn er habe die ihm
zugewiesene Arbeit unter einer Beschränkung seiner Freiheit verrichten müssen, die über das sich aus der Arbeit
selbst ergebende Maß hinausgegangen sei. Insoweit sei bereits entscheidend, dass die Juden im sog. Wartheland
dem von Prof. G. für das Sozialgericht Hamburg im Verfahren S 9 RJ 512/03 zur Region Reichsgau Wartheland
erstatteten Gutachten vom 31. August 2006 zufolge zur Zwangsarbeit ständig hätten bereit sein müssen und ihre
Heranziehung zu diesen Arbeiten auch als Demütigung gedacht gewesen sei. Die vom Sozialgericht aufgeführten
Kriterien einer Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen in der Gestalt einer Arbeitsleistung unter Bewachung,
unter Absonderung von freien Arbeitern und unter Anwendung von Körperstrafen stellten keine abschließende
Aufzählung sondern lediglich Regelbeispiele dar. Zwangsarbeit könne als haftähnlich zu bewerten sein, wenn der
Verfolgte zwar in der eigenen Wohnung geblieben, aber immer, auch in der Freizeit, zu deformierenden Arbeiten habe
bereit sein müssen oder ständig unter Deportationsandrohung gestanden habe. Entscheidend sei, ob die
Einschränkung der Bewegungsfreiheit einer Haft gleichgekommen sei, wozu auch gezählt habe, dass der Verfolgte
nicht mehr Herr seiner Freiheit gewesen sei und jederzeit, auch an Sonn- und Feiertagen, habe einsatzbereit sein
müssen. Auch sei er, wie aus seiner Wortwahl in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 3. Februar 1949 zu
schließen sei, regelmäßig und auf Dauer angelegt - nicht nur sporadisch - zur Zwangsarbeit herangezogen worden.
Dies erfülle nach der vom 8. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in der Terminsniederschrift vom 30.
September 2009 zum dortigen Verfahren L 8 R 345/06 vertretenen Auffassung die Voraussetzungen der
Freiheitsentziehung bzw. Freiheitsbeschränkung und damit die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zur
Berücksichtigung als Ersatzzeit. Die Beklagte jenes Verfahrens - die Deutsche Rentenversicherung Rheinland - habe
dies auch akzeptiert und zur Grundlage eines Vergleichs gemacht. Demgegenüber betreffe das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009 (Az. B 13 R 23/08 R - SozR 4-2600 § 250 Nr. 5) nicht solche regelmäßig zu
leistenden Zwangsarbeiten; vielmehr habe ihm eine sporadische unregelmäßige Heranziehung zur Zwangsarbeit
zugrunde gelegen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2008 aufzuheben und die Beklagte unter
Änderung ihres Bescheides vom 28. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2005
und des Teilvergleichs vom 11. März 2008 zu verurteilen, der Klägerin eine höhere Hinterbliebenenrente aus der
Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes S. unter Berücksichtigung des Monats Oktober 1939 als weiterer
verfolgungsbedingter Ersatzzeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2008
zurückzuweisen.
Sie sieht unverändert keinen Anlass zu einer für die Klägerin günstigeren Einschätzung des Sachverhalts. Das von
der Klägerin als Vergleichsfall herangezogene Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und der
dort am 30. September 2009 geschlossene Vergleich beträfen einen Sachverhalt, der mit dem des Versicherten nicht
zu vergleichen sei. Seine Grundlage sei zum einen gewesen, dass eine regelmäßige Heranziehung zu Zwangsarbeit
glaubhaft gemacht worden sei, zum anderen, dass im Ghetto Turek besondere Umstände der Zwangsarbeit
geherrscht hätten, die die Voraussetzungen einer Haftähnlichkeit erfüllten. Maßgebend für die Anerkennung der Zeit
einer Zwangsarbeit in jenem Verfahren sei mithin nicht allein der Umstand gewesen, dass der Kläger jenes Verfahrens
seine regelmäßige Heranziehung zur Zwangsarbeit glaubhaft gemacht habe. Schon daran fehle es aber im Falle des
verstorbenen Versicherten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der vom Versicherten in seiner zitierten
eidesstattlichen Erklärung gewählten Formulierung nicht zwingend zu entnehmen, dass es sich um eine regelmäßige
und auf Dauer angelegte Heranziehung zur Zwangsarbeit gehandelt habe. Vielmehr lasse sie auch die Deutung zu,
dass diese unregelmäßig erfolgt sei. Erkenntnisse darüber, dass in Belchatov - ebenso wie in Turek - besondere
Umstände der Zwangsarbeit geherrscht hätten, die die Voraussetzungen einer Haftähnlichkeit erfüllten, lägen der
Beklagten nicht vor. Soweit im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz zwar die Verpflichtung zu arbeiten
angegeben worden, nicht aber ein Sachverhalt geschildert worden sei, der über die Freiheitsbeschränkung
hinausgehe, die jeder Zwangsarbeit immanent sei, liege ein dem BSG-Urteil vom 5. Mai 2009 vergleichbarer Fall vor,
so dass die Voraussetzungen einer Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen nicht erfüllt seien.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der
Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und
auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu
beanstanden. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Hinterbliebenenrente der Klägerin aus der Versicherung
ihres verstorbenen Ehemannes unter Berücksichtigung einer weiteren Ersatzzeit für den Monat Oktober 1939 neu zu
berechnen, denn insofern sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer verfolgungsbedingten Ersatzzeit nicht
glaubhaft gemacht.
Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 250 Abs. 1 Nr. 4 Fälle 1 und 2 SGB VI sind Ersatzzeiten solche
Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem
14. Lebensjahr in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen sind oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47
BEG), wenn sie zum Personenkreis des § 1 BEG gehören (Verfolgungszeit). Diese Voraussetzungen sind hier nicht
erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Klammerzusatz der Vorschrift "§§ 43 und 47
Bundesentschädigungsgesetz" im Sinne einer Legaldefinition der freiheitsentziehenden und freiheitseinschränkenden
Maßnahmen zu verstehen, die zur Anerkennung der Zeit auch als Verfolgungsersatzzeit führen. Dies ergibt sich aus
der Gesetzesbegründung, wonach § 250 Abs. 1 SGB VI (= § 245 des Entwurfs) "dem (zuvor) geltenden Recht
entspricht" (vgl. Fraktionsentwurf zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124, S. 200 zu § 245). Nach
gesetzgeberischer Intention soll also der Klammerzusatz in § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nichts anderes ausdrücken als
die in § 1251 der Reichsversicherungsordnung/§ 28 des Angestelltenversicherungsgesetzes verwandte Formulierung
"Zeiten der Freiheitsentziehung und der Freiheitsbeschränkung im Sinne der §§ 43 und 47 BEG". Damit ist -
einfachrechtlich - die Reichweite des Begriffs "in ihrer Freiheit eingeschränkt" in § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
umschrieben; er umfasst nur die in § 47 BEG genannten Tatbestände. Eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43
Abs. 1 und 2 BEG im fraglichen Zeitraum hat unzweifelhaft liegt nicht vorgelegen, denn der Versicherte befand sich
während der fraglichen Zeit weder in Haft noch zwangsweise in einem Ghetto. Er unterlag aber auch keinen
Beschränkungen, die es rechtfertigten, den Monat Oktober 1939 als Leben unter haftähnlichen Bedingungen bzw.
Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs. 3 BEG der Freiheitsentziehung
gleichzustellen. Dass er in Belchatov unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe, hat der Versicherte im
Entschädigungsverfahren wie im Rentenverfahren nicht vorgetragen und ist auch von der Klägerin nicht behauptet
worden. Auch die Annahme, der Versicherte habe seinerzeit Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen geleistet,
lässt sich nicht rechtfertigen. Angesichts der vom Versicherten bereits zu Beginn des Entschädigungsverfahrens
gemachten Angaben soll zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er schon im Oktober 1939 in Belchatov ebenso
wie viele andere Juden in den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten zur unfreiwilligen Arbeitsleistung
herangezogen worden ist und damit Zwangsarbeit im Sinne des § 43 Abs. 3 BEG verrichtet hat (zum Begriff vgl.
Blessin/Ehrig/Wilden, BEG, 3. Aufl. 1960, RdNr. 25 zu § 43; BSG Urteil vom 14.7.1999 - B 13 RJ 61/98 R - SozR 3-
5070 § 14 Nr. 2 mwN). Diese ist einer Freiheitsentziehung nach eben dieser Bestimmung aber nur dann
gleichzustellen, wenn sie unter haftähnlichen Bedingungen ausgeübt worden ist. Die haftähnlichen Bedingungen
müssen nur während der Arbeitszeit vorgelegen haben (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) vom 25.6.1970, MDR 1970,
1006 = RzW 1970, 546; BSG Urteil vom 26.7.2007 - B 13 R 67/06 R - Juris – RdNr. 23). Zwangsarbeit unter
haftähnlichen Bedingungen liegt danach nur vor, wenn die erzwungene Arbeit entweder unter strenger Bewachung in
abgeschlossenen Räumen oder außerhalb solcher Räume unter Beseitigung jeder Bewegungsfreiheit und unter
ständiger Befehlseinwirkung durch Aufsichtspersonen zu leisten war. Zu fordern ist, dass der Verfolgte wie ein
Häftling in einem geschlossenen und bewachten Arbeitskommando arbeiten musste (Bundesverwaltungsgericht Urteil
vom 30. Mai 1973, RzW 1973, 435, 437). Zu Unrecht will die Klägerin die vom Versicherten verrichtete Zwangsarbeit
schon deswegen als Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gewertet wissen, weil er bereits im Oktober 1939
regelmäßig und auf Dauer angelegt - nicht nur sporadisch - zu ihr herangezogen worden sei. Eine solche Gestaltung
des Sachverhalts im Falle des Versicherten ist weder glaubhaft - d. h. überwiegend wahrscheinlich - noch würde sie
für sich genommen die Zwangsarbeit zu einer solchen unter haftähnlichen Bedingungen qualifizieren. Weder ist die
vom Versicherten in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 3. Februar 1949 gewählte Formulierung, er sei ab
Oktober 1939 in Belchatow zur Arbeit zwangsverpflichtet worden, in dem Sinne eindeutig, den er ihr bemisst, noch
finden sich zusätzliche Anhaltspunkte für eine solche Gestaltung des Sachverhalts. Sie lässt sich auch nicht aus
dem von der Klägerin zitierten Gutachten schließen, das Prof. Dr. G. am 31. August 2006 zu den Verhältnissen im
sog. Reichsgau Wartheland für das Sozialgericht Hamburg im Verfahren S 9 RJ 512/03 erstattet hat: (Zitat Seite 6
letzter Absatz und Seite 7 Absätze 1 und 2)" haben sofort nach dem deutschen Einmarsch in Polen in allen Gebieten
(also auch im späteren Wartheland) Wehrmacht, Polizei und deutsche Behörden, aber auch selbständig agierende
Volks- und Reichsdeutsche Juden ohne Rücksicht auf hohes oder niedriges Alter (d. h. auch Kinder) zu
Zwangsarbeiten mittels Razzien oder anderer ad-hoc-Maßnahmen ergriffen und zu verschiedenen Hilfsarbeiten - etwa
im Reinigungs- und Räumbereich, aber auch zu rein privaten Zwecken, manchmal auch nur zum Zweck der
Verhöhnung - verpflichtet. Für £ódŸ sind ausdrücklich erwähnt Reinigungsarbeiten an Militärgerät, Ordnungsarbeiten in
Kasernen und zu Kasernen umfunktionierten Schulen, Ladearbeiten, Enttrümmerung und Dienstleistungen für
Privatpersonen. Zwar wurden auch nichtjüdische Polen zur kriegsrechtlich zulässigen Zwangsarbeit herangezogen,
Juden wurden jedoch die "demütigendsten Arbeiten" zugeteilt, die dem Kriegsrecht nicht entsprachen. Ab Oktober
1939 wurden die Arbeitsanforderungen systematisiert und über die Jüdischen Gemeinden bzw. die Judenräte
kanalisiert. Der Chef der Zivilverwaltung (CdZ) des Armeeoberkommandos 8 V. schrieb an die Militär-, Polizei- und
Verwaltungsstellen am 15. Oktober 1939, es solle keine selbständigen Razzien auf Juden mehr geben. Dennoch hörte
das "Abfangen" von der Straße nicht völlig auf und auch seitens der Betroffenen und der Judenräte konnte nichts
Entscheidendes dagegen getan werden. Die Heranziehung der Juden zu solchen Arbeiten fand im gesamten
Wartheland statt, wobei die bisher nur sporadisch ausgewerteten Berichte für unseren Bereich etwa Kasernendienste
(Zgierz), Lebensmittelladearbeiten (W³oc³awek), Brückenreparaturen (Ko³o), Straßenbauarbeiten (Be³chatów, Ko³o),
Straßenkehren (Be³chatów, Ko³o), die Bestattung von Kriegsopfern (Be³chatów), Feldarbeiten (Kutno) und von Hand
oder mit rituellen Kleidungsstücken auszuführende Latrinenreinigungsarbeiten (Ko³o, W³oc³awek, Zgierz) nennen."
Demnach ist eher wahrscheinlich, dass es auch im Oktober 1939 durchaus unterschiedliche Formen und Frequenzen
der Heranziehung der jüdischen Bewohner von Belchatow zur Zwangsarbeit gab.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Versicherte regelmäßig zur Zwangsarbeit herangezogen
wurde, wäre damit nicht dargetan, dass er sie unter haftähnlichen Bedingungen ausführen musste. Zwar trifft es zu,
dass § 43 Abs. 3 BEG als der Freiheitsentziehung gleich zu behandelnde Tatbestände nur solche Maßnahmen
beschreibt, bei denen der Verfolgte einer Dauerbeeinträchtigung ausgesetzt war; das gelegentliche Heranziehen zu
Arbeiten erfüllt diese Voraussetzung nicht (Bundessozialgericht Urteil vom 5. Mai 2009, Az. B 13 R 23/08 R - SozR 4-
2600 § 250 Nr. 5). Jedoch wurde auch eine solche dauerhafte Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen nur
ausgeübt, wenn vor Ort besondere Umstände der Zwangsarbeit geherrscht haben, die die Voraussetzungen einer
Haftähnlichkeit erfüllten. So lag der Sachverhalt in dem vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter dem
Aktenzeichen L 8 R 345/06 vormals anhängigen Verfahren, weshalb jenes Gericht der von der Klägerin bzw. ihrer
Bevollmächtigten übersandten Sitzungsniederschrift vom 30. September 2009 zufolge unter Berufung auf das bereits
zitierte Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009 die Voraussetzungen für die Anerkennung
einer Verfolgungsersatzzeit als gegeben ansah. Im Falle des Versicherten sind entsprechende Feststellungen
tatsächlicher Art nicht möglich. Einzelheiten einer militärischen oder polizeilichen Bewachung während der
Zwangsarbeit, einer Absonderung von freien Arbeitern oder Anwendung von Körperstrafen hat der Versicherte nicht
geschildert. Sie lassen sich auch nicht aus dem oben zitierten Gutachten des Prof. Dr. G. vom 31. August 2006
schließen.
Angesichts der nicht weiter zu reduzierenden Unschärfe des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mag auf sich
beruhen, ob eine weitergehende Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI aus Gleichheitserwägungen (Art 3 Abs. 1
des Grundgesetzes) in Betracht kommt. Dies gälte jedenfalls nicht für eine Fallgestaltung, in der lediglich sporadische
freiheitsbeschränkende Maßnahmen von relativ kurzer Dauer mit längeren Zeitabschnitten ohne derartige
Einschränkungen wechseln, wie es hier durchaus denkbar ist. Denn die in § 47 BEG ausdrücklich geregelten
Tatbestände (Tragen des Judensterns, Leben in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen, Leben unter
falschem Namen) umschreiben jeweils einen ununterbrochenen Dauerzustand. Die Entscheidung über die Kosten
beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §
160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.