Urteil des LSG Hamburg vom 23.04.2003

LSG Ham: grundsatz der gleichbehandlung, eugh, europäisches recht, urkunde, altersrente, sammlung, meinung, sozialversicherung, kommission, original

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 23.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg
Landessozialgericht Hamburg L 1 RJ 91/00
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Juni 2000 wird zurückgewiesen. 2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision windzugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Beginn des Altersruhegeldes wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für weibliche
Versicherte streitig; insbesondere geht es um das für die Rentengewährung zugrundezulegende Geburtsdatum der
Klägerin.
Die in Griechenland geborene Klägerin lebt seit 1966 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie besitzt weiterhin die
griechische Staatsangehörigkeit., Im Bürgerregister ihrer Heimatgemeinde war ursprünglich als ihr Geburtsdatum der
3. Dezember 1933 eingetragen. Bis 1986 hatte die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland stets angegeben, 1933
geboren zu sein. Diese Angabe erfolgte auch gegenüber allen Arbeitgebern und führte bei d r Beklagten zu der
Vergabe der bis 1986 für die Klägerin geltenden einzigen Versicherungnurnmer;,19 10 00 33 Z 503.
Im Jahre 1986 beantragte die Klägerin in Griechenland die Änderung ihres Geburtsdatums: Mit Urteil 223/1986 des
Einzelrichterlandgerichts Trikala vom 19. März 1986 wurde festgestellt, die Klägerin sei am 20. Februar 1929 geboren.
In der Urteilsbegründung: heißt es u. a., es seien keine standesamtlichen Geburtsurkunden vorhanden, weil sowohl
das Archiv als auch die Standesamtsbücher der Gemeinde zerstört wären. Auf Grund dieses Urteils wurde das
Geburtenregister g ändert und der Klägerin eine neue Geburtsurkunde ausgestellt. Das Bürgerregister der Gemeinde C
wurde nach Vorlage einer Bestätigung des Gemeindepfarrers vom 9. November 1998, wonach gemäß zweier von ihm
namentlich benannter Zeugen die Klägerin am 20. Februar 1929 geboren und am 25. April 1929 getauft worden sei,
ebenfalls geändert.
Am 19. Dezember 1988 stellte die Klägerin einen Antrag auf.Altersruhegeld für weibliche Versicherte ab dem 60.
Lebensjahr, den die Beklagte mit Bescheid vom 29. Februar 1990 ablehnte. Trotz der geänderten Dokumente müsse.
davon ausgegangen werden, dass die Klägerin erst 1933 geboren sei. De dagegen gerichteten Widerspruch wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 1991 zurück.
Im Klagverfahren hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 12. September 1994 das Verfahren ausgesetzt und dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Rechtsfrage vorgelegt, ob und inwieweit das Gemeinschaftsrecht die deutschen
Versicherungsträger und Gerichte dahingehend binde, dass ausländische Personenstandsurkunden sowie
ausländische Gerichtsurteile, die Personstandsdaten feststellen oder berichtigen, in Verfahren über sozialrechtliche
Leistungsansprüche verbindlich seien.
Im Urteil vom 2. Dezember 1997 (C-336194) hat der EuGH ausgeführt, dass in Verfahren über sozialrechtliche
Leistungsansprüche eines Wanderarbeitnehmers aus der Gemeinschaft die nationalen Sozialversicherungsträger und
Gerichte eines Mitgliedstaates verpflichtet seien; von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
ausgestellte Urkunden und ähnliche Schriftstücke üben den Personenstand zu beachten, Sofern deren Richtigkeit
nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt sein.
Mit Bescheid vom 15. August 1995 gewährte die Beklagte der Klägerin Altersrente ab 1. Januar 1994.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2000 die Klage abgewiesen. Es lägen Zweifel. hinsichtlich des früheren
Geburtsdatums der Klägerin vor. Das Urteil des Landgerichts Trikala überzeuge nicht. Ebensowenig reiche die
Bestätigung des Gemeindepfarrers aus. Die Angabe der, früheren Geburt lasse sich nur schwer mit den Daten des
Lebenslaufs der Klägerin in Einklang bringen. Die Klägerin habe nämlich angegeben, `wegen des Kriegsausbruchs erst
verspätet mit,. dem Schulbesuch, begonnen zu haben. Wäre die Klägerin 1933, geboren, hätte die italienische Angriff
auf Griechenland im Oktober 1940 die geplante Einschulung hinauszögern können. Im Falle einer Geburt 1929; wäre
die Klägerin jedoch im Oktober 1940 bereits elf Jahre alt gewesen. Auch die nachträglich abgegebene Erklärung, es
habe erst wegen des Fehlens eines Lehrers und dann wegen des Krieges keine schulische Ausbildung erfolgen
können, überzeuge nicht, denn dann hätte fünf Jähre lang keine Lehrkraft zur Verfügung gestanden. Da die Geburt am
20. Februar 1929, nicht nachgewiesen werden könne, habe die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte
frühere Rente.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe die Entscheidung des EuGH
nicht beachtet und die Klage deswegen zu Unrecht abgewiesen. 33 a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 1) sei
nicht anwendbar. Das Sozialgericht hätte daher begründen müsse, welche Anhaltspunkte (im zutreffenden Wortsinn
so verstanden sogar Beweise) gegen die Richtigkeit de geänderten Personenstandsurkunde sprächen. Zweifel allein
seien nicht ausreichend. Das Sozialgericht sei nicht berechtigt, die Entscheidung des griechischen Gerichts in Trikala
zu überprüfen und seine Überzeugungskraft zu bewerten-. Im Übrigen sei das Urteil des Landgerichts Trikala auch
inhaltlich nicht zu beanstanden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Juni 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 1990 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1991 aufzuheben sowie den Bescheid vom 15. August
1995 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersruhegeld für Frauen bereits ab 1. März 1989 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung ei zutreffend.
Ursprünglich hat sie im Berufungsverfahren ausgeführt, dass zwar § 33a SGB,1 noch nicht anwendbar sei, es aber
nach er Entscheidung des EuGH ausreiche, wenn Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Änderung des
Geburtsdatums sprächen. Solche Anhaltspunkte habe das Sozialgericht mit der Formulierung "Zweifeln" gemeint. In
die Pflicht und das Recht zur eigenen Beweiswürdigung durch. die Sozialgerichte habe die Entscheidung des EuGH
nicht eingegriffen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Meinung vertreten, dass § 33 a SGB I
anwendbar und bei der Klägerin nach dieser Regelung das zuerst angegebene Geburtsdatum aus dem Jahre 1933
zugrunde zulegen sei. Außerdem weist sie darauf hin, dass nach telefonischer Auskunft des betreffenden
Versicherungsträgers. die Klägerin beider landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Griechenland noch immer unter,
dem Geburtsdatum 1933 geführt werde.
Wegen des Sachverhalts im Ein einen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 23. April 2003
aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des
Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht Leingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143,
144,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG() ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf die frühere Gewährung einer
Altersrente für Frauen.
Auf den Rechtsstreit sind noch di Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) anwendbar (§ 300 Abs. 2
Sechste Buch Sozialgesetzbuch). Gemäß §1248 Abs. 3 RVO erhält Altersrente wegen Vollendung des 60.
Lebensjahres auf Antrag auch die Versicherte;. die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs. 7 Satz 2
erfüllt hat, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit ausgeübt hat. Der Anspruch der Klägerin scheitert daran, dass sie das 60. Lebensjahr noch nicht vor
Dezember 1993, d. h. vor einem Zeitpunkt, der zu der von der. Beklagten vorgenommenen Gewährung der Rente ab
1. Januar 1994 geführt hat, vollendet hat.
Bei der Frage, weiches Geburtsdatum zugrunde zu legen ist, gilt der ab 1. Januar 1998 in Kraft getretene §,33 a SGB
I (vgl. Art. 32 des, Ersten SGB 111-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997, BGBl. I S. 297 ). Seine Anwendbarkeit folgt
aus den Grundsätzen des intertemporären Verfahrensrechts, wonach eine verfahrensrechtliche Regelung alle im
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren erfasst, es ei denn aus einer Übergangsregelung ergebe sich
etwas anderes. § 33 a SGB I ist eine Beweisregel, welche die Prüfung des zutreffenden Geburtsdatums vereinfachen
soll. Eine Übergangsregelung wurde nicht getroffen. In de Gesetzesbegründung heißt es hierzu: "Eine besondere:
Übergangsvorschrift ist nicht erforderlich. Die Bestandskraft von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung (z. B.
Rentenbescheiden) richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 SGB X) [(vgl. BT-Drucks. 13/8 94, S. 67)]
Daher gilt die Regelung auch für noch laufende Verfahren, in denen ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1998 im
Streit ist (ebenso Bundessozialgericht (BSG) 17 ...98 - B 13 RJ 31-/96 R, in: Die Beiträge, Beilage 1998,-5. 273).
Entgegen der Meinung der Klägerin, die sie unter Verweis auf Seewald (Kasseler Kommentar, Sozialversicherung
recht, Rdnr. 9 zu § 33a SGB I) vertritt, ist die Beweisregelung nicht auf Rechtsstreitigkeiten von Angehörigen anderer
Staaten als der Mitgliedstaaten der EG beschränkt, weil es hinsichtlich des jeweils geltenden Gleichheitsgrundsatzes
keine relevanten Unterschiede gibt. Der EuGH hat im Urteil vom 14. März 2000 (C-1(12/98 und C-211/98, in: (Eu H)
Sammlung der Rechtsprechung 2000, S. 1-01287) die Regelung des § 33 a SGB f für mit dem Grundsatz der
Gleichbehandlung vereinbar, erachtet. Sie sei unabhängig von der Staatsangehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers
anwendbar und unterscheide sich insoweit von den Regelungen, die im Rechtsstreit der Klägerin (EuGH 2.12.97 - C-
336/94, SozR 3-7670 §66 Nr 1, Rdnr. 40 ff und 51 ff) zur Überprüfung standen. Der Generalanwalt hatte in sei eng
Schlussanträgen zuvor herausgestellt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nach dem Assoziierungsbeschluss
Nr. 3/80 (der für türkische Bürger:gilt) und der VO (EWG) Nr. 1408171 ,(die für Angehörige der Mitgliedsstaaten gilt) in
seinen Auswirkungen identisch sei (vgl, Rdnr. 43 der Schlussanträge C-102/98 und C-211198 in: (EuGH- Sammlung
der Rechtsprechung 2000, S. 1-01287), und ,im Einzelnen dargelegt, wie das Urteil vom 2. Dezember 1997 im
Gesamtkontext der Problematik gesehen werden müsse (vgl., Rdnr 41 ff aa0). Er hatte im Übrigen ausdrücklich auch
darauf hingewiesen, dass die Kläger in den Verfahren C-102/98 und C-211/98 ihr Geburtsdatum vor Einführung des §
33 a SGB I angegeben hätten und ein Kläger auch Rente beantragt und vorgeschlagen habe, deswegen zu
entscheiden, dass die Behörden und Gerichte eines Mitgliedstaates für die Zeit vor Inkrafttreten des § 33 a SGB I
verpflichtet seien, Urkunden und ähnliche Schriftstücke über den Personenstand zu beachten, sofern deren
Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt
würde (vgl. Rdnr. 60 f und 63 Punkt 3 aa0). Der EuGH ist diesem Teil der Anträge nicht gefolgt und hat wegen der
fehlenden Ungleichbehandlung die Frage der Anwendbarkeit des § 3a SGB I ausdrücklich in die Entscheidung- der
nationalen Gerichte gestellt (Rdnr. 52 f Urt. v. 14.3.00, aa0). Daraus ist zuschließen, dass es unter europarechtlichen
Gesichtspunkten keine Gründe gegen die Anwendbarkeit dieser Regelung auf den Fall der Klägerin gibt. Es sind auch
keine sonstigen Gründe ersichtlich, die gegen die Anwendbarkeit der Beweisregel auf bereits laufende Verfahren
sprechen. Insbesondere verstößt ihre Anwendung nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtssicherheit
und des Vertrauensschutzes. Der Klägerin wird nämlich keine günstigere verfahrensrechtliche Rechtsposition
genommen, weil sie auch unter Anwendung der. bisherigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte (vgl.
insbesondere BSG 12.12.95 - 5 RJ 26194, BSGE 77, 140) und s gar trotz der Grundsätze, die der EuGH im Urteil
vom 2. Dezember 1997 (aa0) aufgeteilt hat" einen Anspruch auf einen früheren Beginn ihrer Altersrente nicht hätte
durchsehen können. Hierzu verweist der Senat auf die Begründung des Sozialgerichts im Urteil vom 20. Juni 2000.
Gemäß § 33 ä Abs. 1 SGB 1 ist u.a. für Rechte, die von dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze abhängig sind,
das Geburtsdatum maßgebend, welches sich aus der ersten Angabe u.a. des Berechtigten gegenüber einem
Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen de Dritten oder Sechsten: Abschnitts des
Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Von einem nach Abs. 1 maßgebenden Geburtsdatum darf
gemäß Abs. 2 nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass a) in Schreibfehler
vorliegt oder b) sich `aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunk der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden
ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Das erste und über viele Jahre durchgängige Geburtsdatum, welches die
Klägerin auch gegenüber ihren Arbeitgebern im Rahmen des Meldeverfahrens angeben hat, war das Jahr 1933. D s
folgt daraus, dass bis zum Jahre 1986 für die Klägerin nur die Versicherungsnummer 9 1:00033 Z 503 vergeben war,
unter der alle Beschäftigungen, welche, die KI4ge in seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt
hatte, verzeichnet waren. Demgegenüber wurden unter den ab 1986 vergebenen Versicherungsnummern 19100229 Z
510, 19 200229 Z 510 und 10 200229 Z 501 keine Versicherungszeiten gemeldet. Außerdem hat die Firma B bei der
die Klägerin seit 1969 beschäftigt war, mitgeteilt,. dass sie (wie der Personalbogen aus dem Jahre 1969 bestätigt) die
Klägerin [bis 1 86] unter dem von dieser angegebenen Geburtsdatum 1933 geführt hat. Erst Urkunden a 1986 ergeben
ein - früheres - Geburtsdatum im Jahre 1929, weil die Klägerin erst 1986 die Änderung des Geburtsdatums gegenüber
den griechischen Behörden beantragt hat. Damit ist keine Urkunde mit einem früheren Geburtsdatum als dem 3.
Dezember 1933 ersichtlich deren Original vor der ersten Angabe ihres Geburtsdatums durch die Klägerin gegenüber
den Arbeitgebern ausgestellt worden ist. Ein Schreibfehler, ist weder von der Klägerin behauptet worden, noch ist ein
solcher sonst ersichtlich. Mangels einer älteren Urkunde iSd § 3 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I ist auch deren Beweiswert nicht
zu prüfen. Die Einführung des § 3 a SGB I führt deswegen im vorliegenden Fall dazu, dass auch unter Beachtung des
Urteils des EuGH keine weitergehendere Prüfung anzustellen ist. Seit der Gesetzesänderung hat diese Entscheidung
nur noch Bedeutung- soweit (wie im Falle, des BSG 31.1.02 - B 13 RJ 9/01 R) das zutreffende Geburtsdatum im
Einzelfall festgestellt werden muss, falls die Voraussetzungen des § 33 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I erfüllt. sind. Dennoch
bestehen gegen den § 33 a SGB 1 weder verfassungsrechtliche: Bedenken (zur Begründung wird auf die
Ausführungen im Urteil des BSG 19.10.00 - B 8 KN 3/00 R verwiesen) noch verstößt die Regelung gegen
europäisches Recht (Entscheidung des EuGH vom 14.3.00 - C-102198 und C- 11/98, aaO).
Lediglich ergänzend weist, der Senat darauf hin, dass die Klägerin mit ihrer Berufung auch dann- keinen -Erfolg hätte,
wenn § 33 a SGB - I nicht anzuwenden wäre. Nach der Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 1997 (C-336/94,
SozR 3-7670 § 66 Nr 1) besteht zwar die grundsätzliche Verpflichtung der deutschen Stellen, von den Behörden eines
anderen Staates ausgestellte Urkunden zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den Einzelfall
bezog ne Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ,d r Inhalt einer
ausländischen Urkunde von den deutschen Gerichten nicht immer dann beider Prüfung des Rentenanspruchs
zugrunde zu legen, wenn ihre Unrichtigkeit nicht bewiesen ist. Diese Rechtsauffassung entspricht eher der des
Generalanwalts in seinen Schlussanträgen (vgl. Schlussanträge vom 3.12.96 C. 336/94 in: (EuGH) Sammlung der
Rechtsprechung-1997, S. 1-06761); weicher der EuGH, jedoch insoweit nicht gefolgt ist. Der EuGH hat mit, seiner
Formulierung zur Infragestellung der Richtigkeit der Urkunde vielmehr den Vorschlag der Kommission aufgegriffen, die
wegen der Missbrauchsmöglichkeit gemeinte hatte, dass die Behörden des Gastmitgliedstaats sich in "Zweifelsfällen"
über den Inhalt der Urkunden hinwegsetzen dürften (vgl. Rdnr. 9 Schlussantrage des Generalanwalts und Rdnr. 18 ff
EuGH 2.12.97 -C-336/94, in: (EuGH) Sammlung der Rechtsprechung 1997, S. 1-06761). Als Beispiel für ausreichende
Anhaltspunkte hatte die Kommission ausdrücklich auf ,die auch nach ihrer Auffassung im Falle der Klägerin
vorliegend zeitliche Nähe der Änderung des Geburtsdatums zur Rentenantragstellung hingewiesen und gemeint, eine
solche gebe zu "mehr als einem bloßen Verdacht Anlass" (vgl. Rdnr. Schlussanträge des Generalanwalts, aa0). Diese
Ansicht teilt; auch der Senat.
Die Klägerin beantragte Anfang 1986 bei den griechischen Behörden die Änderung ihres Geburtsdatums und ließ sich
bereits unter dem 27. November 1986 die erste in den Akten der Beklagten befindliche Rentenauskunft erteilen.
Selbst der hier strittige Rentenantrag vom 19. Dezember 1988 weist noch eine große zeitliche Nähe auf. Das ist
deswegen kritisch zu. betrachten,, weil es eine erhebliche Zahl von ausländischen Versicherten gibt, die von der
jeweiligen nationalen Möglichkeit der Änderung ihres Geburtsdatums im zeitlichen Zusammenhang mit einer
Rentenantragstellung Gebrauch machen, wobei es angesichts der Stellungnahme der griechische Regierung im
Verfahren C-336/94 zumindest zweifelhaft ist, ob die Klägerin reit der hier vorliegenden Änderung des Geburtsdatums
in den Personenstandsurkunden aufgrund des Urteils eines Zivilgerichts gegenüber einem, griechischen
Sozialversicherungsträger die Berücksichtigung des geänderten Datums hätte erwirken können oder es dazu der
Durchführung eines Verwaltungsverfahrens - mit offenbar strengeren Prüferfordernissen - bedurft hätte (vgl.
Stellungnahme der griechischen Regierung auf die Frage des EuGH vom 27.2.96 sowie Sitzungsbericht des EuGH
über die mündliche Verhandlung vom 22.10.96 - beides den Beteiligten vorliegend).
Neben diesem erheblichen Anhaltspunkt gegen die Richtigkeit der geänderten Urkunden gibt es noch weitere
Anhaltspunkte, eiche die Richtigkeit der Änderung des Geburtsdatums durch das Urteil des Landgerichts Trikala und
seine daraufhin erfolgte Korrektur im Bürgerregister in Frage, stellen So passt das geänderte Geburtsdatum nicht zu
der ersten Schilderung der Klägerin, dass sie wegen des Kriegsausbruchs erst verspätet eingeschult worden sei. Erst
auf Vorhalt des Sozialgerichts; dass die Verhinderung des Schulbesuchs durch den italienischen Angriff a f
Griechenland im Oktober 1940 für das Geburtsdatum 1933 spreche, hat die Klägerin in der Sitzung vom 29. August
1998 ergänzt, erst sei der Schulbesuch am Fehlen eines Lehrers und anschließend an dem Kriegsausbruch
gescheitert. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Sozialgerichts und nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen insoweit Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Gleiche gilt
hinsichtlich der Angabe der Klägerin gegenüber der Beklagten, sie habe etwa bis zu ihrem. 18. Lebensjahr in der
Landwirtschaft ihres Vaters gearbeitet, und der späteren Angabe, sie sei bei diesem bis 1954 (gemeint ist wohl 1953,
weil die Klägerin in diesem Jahr g heiratet hatte) tätig gewesen. Sollte die Klägerin 1929 geboren sein, wäre sie 1953
wesentlich älter; nämlich bereits 24 Jahre geworden. Außerdem hat die Klägerin bereits mehrere Jahrzehnte vor der
beantragten Änderung das Dokument mit dem Geburtsdatum 1933 geführt, wobei allerdings kein konkreter Vorteil aus
der Angabe dieses Datums ersichtlich ist, und hierzu lediglich mitgeteilt, sie habe die Unrichtigkeit des
Geburtsdatums nicht gekannt und sei erst nach einer zufälligen Einsichtnahme in den Pass durch ihren Vater auf das
falsche Datum aufmerksam geworden. Die vorgenommene Änderung des Geburtsdatums basiert wesentlich auf
Zeugenaussagen, Einzelheiten insbesondere zu den näheren Umständen der Zeugenaussagen - sind nicht mehr
aufklärbar, und die Inhalte der Zeugenaussagen, die einen 57 Jahre zurückliegenden Sachverhalt betreffen, können
nicht, mit in die Beurteilung einbezogen werden, weit keine Unterlagen beim griechischen Gericht übe das Urteil selbst
hinaus vorhanden sind, nachdem diese zwischenzeitlich vernichtet wurden. Die Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit
der geänderten Urkunden werden nicht durch den Umstand, dass das griechisches Gericht in einem ordnungsgemäß
zustande genommenen Urteil festgestellt hat, dass die Klägerin am 20.: Februar 1929 geboren sei, aufgewogen.
Insgesamt ist deswegen nicht mit der notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein vor 1933
liegendes Geburtsdatum der Klägerin fest teilbar. Nach dem Grundsatz der objektiven.Beweislast geht die
Nichterweislichkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsache zu Lasten der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision Wege grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr.-1 SGG) zugelassen,
nach ein die Beklagte ausgeführt hat, dass bei verschiedenen Gerichten noch eine Vielzahl vergleichbarer Fälle
anhängig sind.