Urteil des LSG Hamburg vom 08.08.2006
LSG Ham: telekommunikation, behinderung, befreiung, unternehmen, post, staatsvertrag, kontrahierungszwang, form, vergünstigung, auskunft
Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 08.08.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 31 SB 68/02
Landessozialgericht Hamburg L 4 SB 22/05
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Mai 2005 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte der Klägerin das Merkzeichen RF nach Schwerbehindertenrecht als
Voraussetzung für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zuzusprechen hat.
Die Beklagte erkannte die Klägerin erstmals mit Bescheid vom 26. Mai 1977 als Schwerbehinderte an. In der Folge
ergingen Neufeststellungsbescheide (§ 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – SGB X –).
Mit Verschlimmerungsantrag vom 12. März 2001 bat die Klägerin die Beklagte wiederholt unter anderem um
Feststellung des Merkzeichens RF. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2001 gemäß
§ 48 Abs. 1 SGB X ab, da die Voraussetzungen für die Feststellung dieses gesundheitlichen Merkmals nicht
vorlägen. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. Januar 2002).
Am 5. Februar 2002 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klage sei nicht begründet.
Der Klägerin stehe das Merkzeichen RF rechtlich nicht zu. Es sei nicht ersichtlich, warum sie zusammen mit einer
Begleitperson nicht an geselligen Treffen sollte teilnehmen können. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob durch das
Merkzeichen RF tatsächlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand ausgeglichen werde.
Der Gerichtsbescheid ist am 10. Juni 2005 zur Post gegeben worden. Am 7. Mai 2005 hat die Klägerin Berufung
eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Mai 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 28.
September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, das Merkmal RF für die Rundfunkgebührenbefreiung festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat eine Auskunft der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn in
das Verfahren eingeführt. Auf das Schreiben vom 15. September 2005 (Blatt 185 der Prozessakten) wird verwiesen.
Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer
Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten – so versteht das Gericht deren Erklärungen vom 7. und 12.
Juli 2006 – durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§ 155 Abs. 3 und 4
Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und daher zulässige Berufung ist nicht begründet. Das
Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zuerkennung eines
Merkzeichens RF rechtlich nicht verlangen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) stellen auf Antrag eines
behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das
Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere
gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die in Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (vgl. § 126 SGB IX),
so haben diese Behörden die erforderlichen Feststellungen ebenfalls im Verfahren nach § 69 Abs. 1 SGB IX zu treffen
(§ 69 Abs. 4 SGB IX). Auf Antrag ist unter anderem darüber nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB IX ein Ausweis
auszustellen, der als Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die
schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 Satz 2 SGB
IX). Die Gestaltung des Ausweises richtet sich gemäß § 70 SGB IX nach der Schwerbehindertenausweisverordnung
(SchwbAwV) vom 25. Juli 1991 (BGBl. III/FNA 871-1-9), welche in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Regelungen über das Merkzeichen
RF (Erfüllung der landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht) enthält.
Danach steht der Klägerin dieses Merkzeichen nicht zu. Es fehlt nämlich, wie der Senat bereits mit Urteil vom 11.
Januar 2006 im Verfahren L 4 SB 14/05 entschieden hat, an einer gültigen Anspruchsnorm, die im Zusammenhang
mit der Rundfunkgebührenbefreiung einen Nachteilsausgleich nach Schwerbehindertenrecht in rechtlich zulässiger
Weise begründen könnte. Teil 2 SGB IX enthält insoweit keine Bestimmungen. Vielmehr trifft die
Schwerbehindertenausweisverordnung vorliegend eine (dynamische) Verweisung auf den landesrechtlichen
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der Fassung des Hamburgischen Gesetzes vom 1. März 2005
(HmbGVBl. S. 40), der in § 6 Abs. 1 Nr. 8 anordnet, dass behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB)
nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig
nicht teilnehmen können, auf Antrag im ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit
werden. Danach darf freilich Rundfunkgebührenbefreiung aus behinderungsbedingten Gründen nicht gewährt werden.
Soweit der Staatsvertrag in Gestalt eines Hamburgischen Gesetzes etwas anderes aussagt, widerspricht er
höherrangigem Bundesrecht (vgl. Art. 31 Grundgesetz – GG –). § 126 Abs. 1 SGB IX bestimmt als
Nachteilsausgleich im Sinne von § 69 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 SGB IX (nur) besondere Hilfen für behinderte
Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen; sie müssen hierfür geeignet sein
(Bundessozialgericht – BSG –, 10.8.1993, SozR 3-3870 § 48 SchwbG Nr. 2). Einen solchen Nachteilsausgleich stellt
die Rundfunkgebührenbefreiung indes nicht (mehr) dar. Durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand
behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer entsteht nicht, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von
Behinderungen heute nahezu vollständig Rundfunk hört und fernsieht (BSG, Urt. v. 28.6.2000, SozR 3-3870 § 4
SchwbG Nr. 26 = NJW 2001 S. 1966; vgl. auch Urt. v. 16.3.1994, 9 RVs 3/93 – juris –). Dem entspricht die besondere
Rolle des Rundfunks für amtliche Verlautbarungen im Verteidigungs-, Spannungs- oder Katastrophenfall (vgl. z.B. § 3
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntmachungen oder § 10 ZDF-
Staatsvertrag). Selbst eine behinderungsbedingte Notwendigkeit umfangreicheren Medienkonsums zöge keinen
auszugleichenden Mehraufwand nach sich, da sich die Höhe der Gebühr (die aus diesem Grunde rechtlich eigentlich
einen Beitrag darstellt) nicht nach der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebots richtet, sondern an das
Bereithalten eines Empfangsgerätes anknüpft (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). In der Gebührenbefreiung für bestimmte
Behinderte ist daher, insoweit folgt der Senat der Auffassung des Bundessozialgerichts, (auch) ein Verstoß gegen den
aus der Verfassung herzuleitenden gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller
Nutzer (Äquivalenzprinzip) zu sehen (BSG, a.a.O.). Es ist unter diesen Voraussetzungen nicht gerechtfertigt, mit dem
Rundfunkgebührenrecht neben der Kostendeckung die beschriebenen Zwecke zu verfolgen (vgl. BSG, Urt. v.
11.9.1991, SozR 3-3870 § 4 SchwbG Nr. 2).
Verstößt aber die fragliche landesrechtliche Rundfunkgebührenbefreiung gegen sie brechendes Bundesrecht, so ist
sie nichtig, und es scheidet auch der Anspruch auf ein diesbezügliches Merkzeichen nach Schwerbehindertenrecht
aus. Einen rechtlich geschützten Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen einer rechtswidrigen Vergünstigung
kann es nämlich nicht geben. Daher ist auch eine schwerbehindertenrechtliche Regelung im Verordnungswege (hier in
Form der Schwerbehindertenausweisverordnung), welche die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer
(bundes-)rechtswidrigen Vergünstigung bestimmt, von Verfassungs wegen nicht zulässig und zu verwerfen. Die
gegenteilige Auffassung wäre mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (Bundesverfassungsgericht – BVerfG
– Beschl. v. 11.6.1980, BVerfGE Bd. 54 S. 277) nicht zu vereinbaren. Der Senat ist aufgrund seiner
Verwerfungskompetenz in Bezug auf unter dem formellen Gesetz stehende Rechtsnormen befugt und verpflichtet,
diese Konsequenz für die entscheidungserhebliche Schwerbehindertenausweisverordnung zu Lasten der Klägerin
herzuleiten; der Auffassung des Bundessozialgerichts, dass nur der Verordnungsgeber (oder eventuell auch der
Landesgesetzgeber) des Rundfunkgebührenrechts befugt sei, rechtliche Folgerungen aus der Verfassungswidrigkeit
der fraglichen Gebührenbefreiung zu ziehen, weil es im Verfahren gegen die Versorgungsverwaltung lediglich um ein
gesundheitliches Merkmal des rundfunkrechtlichen Befreiungstatbestandes gehe (vgl. BSG, Urt. v. 28.6.2000, a.a.O.;
jetzt auch Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urt. v. 29.9.2003, NVwZ-RR 2004 S. 260), ist schon deswegen nicht zu
folgen, weil – wie dargelegt – die Bewilligung eines Merkzeichens zum Zweck der Inanspruchnahme einer
rechtswidrigen Gebührenbefreiung nicht rechtens sein kann. Von daher verbietet sich auch von vornherein die
Untersuchung gesundheitlicher Voraussetzungen des Merkzeichens RF bzw. der Rundfunkgebührenbefreiung.
Die Prüfung der hier unmittelbar entscheidungserheblichen Schwerbehindertenausweisverordnung als einfacher
Rechtsverordnung (Art. 80 GG) auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht obliegt jedem Richter (BVerfG, Beschl. v.
1.3.1978, BVerfGE Bd. 48 S. 40; OVG Hamburg, Urt. v. 28.4.1983, HmbJVBl. 1983 S. 169, LS 7). Das
Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG steht dem nicht deswegen
entgegen, weil mittelbar entscheidungserheblich auch die Frage ist, ob der Staatsvertrag als formelles Landesgesetz
mit höherrangigem Bundesrecht vereinbar sei. Dieser Umstand allein begründet eine Vorlagepflicht nicht (BVerfG,
Beschl. v. 14.4.1987, BVerfGE Bd. 75 S. 166). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung gebieten könnten
(a.a.O.), treten hier nicht hinzu. Weder beruht die Schwerbehindertenausweisverordnung auf einer ebenfalls zur
Nachprüfung zu stellenden gesetzlichen Ermächtigung noch wiederholt die Verordnung lediglich den Inhalt der
fraglichen – hier zudem gemäß Art. 31 GG nachrangigen – Gesetzesnorm noch hat der Landesgesetzgeber, der
lediglich die Verordnung des Hamburgischen Senats über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 5.
Februar 1980 (HmbGVBl. S. 25) ersetzt hat (§ 10 Abs. 2 RGebStV), erkennbar das Bundes-Verordnungsrecht in
seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Eine andere Beurteilung der Ausgangsfrage ergibt sich nicht deswegen, weil mit dem Merkzeichen RF der Zugang zu
günstigeren Tarifen (Sozialtarifen) von Anbietern der Telekommunikation eröffnet sein kann (vgl. BSG, Urt. v.
28.6.2000, a.a.O.). § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV sieht nach seinem Wortlaut das Merkzeichen RF ausdrücklich nur für
die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor. Weitere mögliche Vorteile scheiden daher für die rechtliche
Betrachtung aus. Im Übrigen hat die Klägerin hier klargestellt, dass es ihr ausschließlich um
Rundfunkgebührenbefreiung, nicht aber um Vergünstigungen etwa im Zusammenhang mit der Nutzung des Telephons
gehe.
Selbst wenn jedoch weitere Vorteile erheblich sein könnten, blieben Vergünstigungen im Rahmen der
Telekommunikation hier außer Betracht, obwohl sie – wie auch die ausgeklammerten Printmedien – durchaus dazu
beitragen könnten, die persönliche und unmittelbare Beteiligung des behinderten Menschen am Gemeinschaftsleben
zu erleichtern (vgl. BSG, Urt. v. 10.8.1993, a.a.O.). Denn es handelt sich dabei nicht (mehr) um Vergünstigungen bzw.
Nachteilsausgleiche, die dem behinderten Menschen im Sinne von § 69 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 SGB IX nach Teil 2
SGB IX oder nach anderen Rechtsvorschriften zustehen (zum früheren Recht siehe BSG, Urt. v. 6.10.1981, BSGE
Bd. 52 S. 168). Zustehen können dem behinderten Menschen nur solche Vergünstigungen, auf die im Falle des
Vorliegens bestimmter gesundheitlicher Voraussetzungen ein Rechtsanspruch gegenüber dem lizenzierten
Unternehmen besteht. Daran fehlt es. Die Anbieter der Telekommunikation sind nämlich inzwischen durchweg
privatrechtlich organisiert (Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG; BSG, Urt. v. 28.6.2000, a.a.O.) und unterliegen daher
grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang; das Telekommunikationsrecht selbst enthält auch keine Regelungen zu
Sozialtarifen. Eine Ausnahme zum Kontrahierungszwang bietet lediglich die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 der
aufgrund von § 41 des Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (TKG 1996) erlassenen Telekommunikations-
Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.12.2004,
BGBl. I S. 3214). Danach hat der Kunde gegen das Sprachtelefondienstleistungen anbietende Unternehmen im
Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anspruch auf die Erbringung der entsprechenden
Leistungen, soweit das Unternehmen zum Universaldienst verpflichtet ist. Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 TKG 1996
konnten Lizenznehmern Universaldienstleistungen indes nur auferlegt werden, wenn auf dem sachlich und räumlich
relevanten Markt ein Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit (vgl. § 17 TKG 1996) nicht
angemessen oder nicht ausreichend vorhanden oder zu besorgen war. Nichts anderes gilt nach dem jetzt
maßgeblichen Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (TKG 2004), das in § 78 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 1
entsprechende Regelungen enthält und der Regulierungsbehörde die Befugnis einräumt,
Telekommunikationsunternehmen zur Sicherstellung des Dienstes Verpflichtungen aufzuerlegen. Nach Auskunft der
Bundesnetzagentur (früher Regulierungsbehörde) für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn
existieren jedoch keine staatlicherseits auferlegten Verpflichtungen, Universaldienstleistungen zu erbringen, so dass
derzeit Sozialtarife freiwillige – nicht einklagbare – Produkte des jeweiligen Unternehmens darstellen. Die
Anzeigeverpflichtung der Universaldienstleistungen momentan tatsächlich erbringenden D. T. AG gemäß § 150 Abs. 9
TKG 2004 (früher § 97 Abs. 1 TKG 1996) begründet Rechte der Kunden nicht.
Nach alledem kann, ohne dass es auf gesundheitliche Voraussetzungen ankommt, das Merkzeichen RF von der
Klägerin nicht beansprucht werden.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 193 und § 160 Abs. 2 SGG.