Urteil des LSG Hamburg vom 20.10.2004
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Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 20.10.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 37 KE 387/01
Landessozialgericht Hamburg L 1 KR 10/03
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 2002 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, die Erstattung zur gesetzlichen und
privaten Krankenversicherung geleisteten Beiträge und hilfsweise um den Umfang der von der Beklagten zu Gunsten
des Klägers im Ausland zu erbringenden Leistungen.
Der 1959 geborene Kläger hatte mit der Beklagten und dem Bundesversicherungsamt seit 1995 korrespondiert.
Hierbei ging es ihm, der auf deutschen Seeschiffen versicherungspflichtig beschäftigt, bei der Beklagten
krankenversichert, bis 2001 in Portugal wohnhaft und beim dortigen Versicherungsträger eingeschrieben war - seitdem
lebt der Kläger in Brasilien - , u. a. um Erstattung von Kosten, die ihm durch die Zahnbehandlung auf Grund eines
Unfalles vom 21. Dezember 1994 an Bord des deutschen Schiffes "T." angeblich in Portugal entstanden waren, aber
auch allgemein um den Umfang seines Versicherungsschutzes aus der deutschen Pflichtversicherung bezüglich
seiner Beschäftigung auf deutschen Seeschiffen bei gewöhnlichem Aufenthalt in Portugal. Die Beklagte lehnte unter
dem 12. April 1995 die Kostenerstattung ab und verblieb in der Folge in dem zwischen ihr und dem Kläger sowie dem
Bundesversicherungsamt entstandenen Schriftwechsel bei ihrer Entscheidung. In diesem Zusammenhang hatte der
Kläger im November 1995 geltend gemacht, dass seine Mitgliedschaft als "gekündigt" angesehen werden solle, wenn
sich wegen der Kostenerstattung eine Einigung nicht erzielen lasse.
Mit Schreiben vom 27. März 1999, eingegangen am 7. Juli 1999, beantragte der Kläger, ihn für die Zeit von Dezember
1993 (Abmeldung aus Deutschland) bis April 1998 von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung zu
befreien und ihm seine gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diesen Versicherungszweig zu
erstatten. Seit April 1998 betrachte er sich wieder als "volles Mitglied" (wobei der Kläger davon ausging, dass die
Beklagte seinem Erstattungsbegehren in zukünftigen Fällen Rechnung tragen werde). Mit Bescheid vom 16.
September 1999 lehnte die Beklagte die Erstattung der gesamten Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit von
Dezember 1993 bis April 1998 ab. Eine Erstattung für die dem Kläger seit April 1998 in Portugal entstandenen
Behandlungskosten komme ebenso wenig in Betracht. Der Kläger sei in der Zeit von Dezember 1993 bis April 1998
auf Grund von Beschäftigungen auf deutschen Seeschiffen (oder durch Bezug von Arbeitslosengeld)
versicherungspflichtig gewesen. Sein Krankenversicherungsschutz in Portugal richte sich nach den Vorschriften des
Aufenthaltsstaats. Selbst wenn nach seiner Auffassung der Standard der portugiesischen Krankenversicherung nicht
demjenigen der deutschen Krankenversicherung entspreche, ergebe sich daraus kein Anspruch auf Kostenerstattung
für in Portugal vorgenommene (private) Behandlungen, welche der portugiesische Sozialversicherungsträger nicht als
Sachleistung gewähre.
Im anschließenden Vorverfahren vertrat der Kläger, dessen Mitgliedschaft zum 15. Juli 1999 geendet und vom 4.
Oktober 1999 bis 7. September 2000 wegen Beschäftigung bzw. Bezug von Arbeitslosengeld wieder bestanden hatte,
die Auffassung, der Versicherungspflicht nicht zu unterliegen, wenn er auf einem deutschen Seeschiff arbeite, aber in
Portugal lebe. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2001 zurück, weil
eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausscheide und eine Erstattung von Versicherungsbeiträgen sowie von
Kosten für in Portugal in Anspruch genommene private ärztliche Behandlungen nicht möglich sei.
Gegen den in Portugal zugestellten Widerspruchsbescheid richtet sich die am 11. April 2001 nach § 91
Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hat, dass er in Portugal für seine
deutschen Beiträge weniger an Leistungen erhalte, als nach der Beitragshöhe angemessen wäre. In Brasilien habe er
praktisch gar keinen Vorteil mehr von seinem deutschen Versicherungsschutz.
Nachdem das Bundesversicherungsamt - wie schon zuvor mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 und 13. November
2000 - dem Kläger die Rechtslage mit Schreiben vom 2. Mai 2001 zu verdeutlichen versucht hatte und er vom
Sozialgericht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Oktober 1988 (12 RK 21/87)
hingewiesen worden war, hat das Sozialgericht die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom
15. August 2002 abgewiesen. Die auf Feststellung gerichtete Klage, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger
auch bei dessen Aufenthalt im Ausland die gleichen Leistungen wie bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen, sei
unzulässig. Dass er seinen Wohnsitz in Portugal gehabt bzw. in Brasilien habe, ändere für den Fall seiner
Beschäftigung auf deutschen Seeschiffen nichts an seiner Versicherungspflicht, weil diese allein vom
Beschäftigungsort - der insoweit Deutschland wäre - abhängig sei (BSG vom 7. Februar 2002 – B 12 KR 1/01 R, SGb
2002, 279).
Gegen das ihm am 22. Oktober 2002 in Brasilien zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Januar 2003 eingelegte
Berufung, aus der sich entnehmen lässt, dass der Kläger seit Ende Oktober 2003 wieder auf einem Schiff gearbeitet
hat. Er begehrt seine Beiträge von der Beklagten zurück, weil sie ihm keinen wirklichen Versicherungsschutz
gewähren könne. Er dürfe nicht gezwungen werden, für eine Versicherung zu bezahlen, die im Grunde nicht bestehe,
und verlange deshalb die vollen Versicherungsbeiträge, die von ihm bzw. für ihn gezahlt worden seien, von dem Tage
an, an dem er sich aus Deutschland abgemeldet habe, zurück. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe im Übrigen
einen Kostenerstattungsanspruch, den die Beklagte bzgl. der in Portugal für ihn angefallenen Behandlungskosten
verneint habe, in einem anderen Falle bejaht. Gegenwärtig fahre er unter britischer Flagge.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten
vom 16. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2001 zu ändern und die
Beklagte zu verurteilen, ihn von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zu befreien und ihm
seine ab Dezember 1993 geleisteten Krankenversicherungsbeiträge sowie auch die zu seiner privaten
Krankenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger auch bei Aufenthalt im Ausland die gleichen Leistungen wie bei einem Aufenthalt in Deutschland zu
erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Bescheide und den angefochtenen Gerichtsbescheid, den sie für zutreffend hält. Selbst bei
einem gewöhnlichen Aufenthalt im abkommensfreien Brasilien könne es auf Grund der Besonderheiten der Seefahrt,
die für die vorgeschriebene Versicherungspflicht ausschlaggebend seien, letztlich doch zu Leistungsgewährungen
kommen (§§ 17 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), 48 Abs. 2 Seemannsgesetz). Leistungsansprüche
für den Kläger seien deshalb entgegen seinem Vortrag selbst dann nicht vollständig ausgeschlossen, wenn er sich
selten oder gar nicht in Deutschland aufhalte.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der
Prozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der
Beklagten vom 16. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2001 ist
rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm für die Zeiten ab Dezember 1993, in denen
er auf Grund seiner Beschäftigung auf deutschen Seeschiffen versicherungspflichtig war, von der Versicherungspflicht
befreit und ihm seine ab Dezember 1993 geleisteten Krankenversicherungsbeiträge erstattet. Ebenso wenig besteht
ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der vom Kläger zu seiner privaten Krankenversicherung geleisteten Beiträge. Er
hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise Feststellung, dass die Beklagte ihm bei seinem Aufenthalt im Ausland
die gleichen Leistungen wie bei einem Aufenthalt in Deutschland zu erbringen hat. Zutreffend hat das Sozialgericht
ausgeführt, dass der Kläger als deutscher Staatsangehöriger und Arbeitnehmer auf deutschen Seeschiffen – also auf
allen zur Seefahrt bestimmten Schiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen (§ 13 Abs. 2 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IV)) - trotz seines Wohnsitzes im Ausland (Portugal, Brasilien) nach den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1
SGB V, 6 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, 25 Abs. 1 Satz 1
Drittes Buch Sozialgesetzbuch, 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Kranken-, Renten-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig ist. Die
unter deutscher Flagge fahrenden Seeschiffe auf hoher See sowie in fremden Küstengewässern und Häfen werden als
Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland betrachtet. Ein gesetzlicher Tatbestand, der eine Befreiung von der
gesetzlichen Krankenversicherungspflicht vorsieht (vgl. § 8 SGB V), ist vorliegend nicht gegeben. Die Entscheidung
der Beklagten, die als Einzugstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung entscheidet (§ 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV iVm §§
13, 176 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), ist folglich nicht zu beanstanden. Das BSG hat in seinem Urteil vom 7. Februar 2002 (B
12 KR 1/01 R) in einem vergleichbaren Fall (Argentinien) ihren rechtlichen Standpunkt bestätigt. Hiernach kann eine
Gesetzeslücke nicht angenommen werden, soweit für versicherungspflichtige deutsche Seeleute mit gewöhnlichem
Aufenthalt im Ausland kein Befreiungsrecht von der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, und ist es nicht
verfassungswidrig, wenn die Versicherungspflicht während eines gewöhnlichen Aufenthalts im südamerikanischen
Ausland bestehen bleibt. Auf diese Entscheidung, auf die bereits das Sozialgericht hingewiesen hat, wird ebenso
Bezug genommen wie auf die ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger hat als Seemann für den Fall der Krankheit und ärztlichen Behandlung außerhalb Deutschlands Ansprüche
gegen seinen Reeder im Rahmen der Bestimmungen des Seemannsgesetzes. Soweit entsprechend dem
Seemannsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist, ruht sein Anspruch auf
Leistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SGB V. Für andere Fallkonstellationen im Ausland, die vom Seemannsgesetz
nicht erfasst werden, ruht der Anspruch nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. In Portugal hatte der Kläger auf Grund der
EG-Verordnungen 1408/71 bzw. 574/72 Ansprüche auf Sachleistungen gegen den dortigen Versicherungsträger.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte seine "seit seiner Abmeldung aus Deutschland"
zu seiner privaten Krankenversicherung gezahlten Versicherungsbeiträge erstattet. Dafür gibt es keine
Anspruchsgrundlage. Sofern er sich durch eine private Krankenversicherung gegen Krankheit im Ausland versichert
hat, stellt dies seine eigene Entscheidung dar, deren finanzielle Folge er selbst zu tragen hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger hilfsweise erhobene Feststellungsklage, wie das Sozialgericht
gemeint hat, unzulässig ist. Jedenfalls ist auch insoweit die Berufung unbegründet, weil kein Anspruch auf eine
solche Feststellung besteht. Die Beklagte ist für den Fall der Krankheit des Klägers im Ausland lediglich im
aufgezeigten Rahmen leistungspflichtig. Sie ist weder verpflichtet noch berechtigt, bei Krankheit des Klägers im
Ausland nach Art und Umfang die Leistungen zu erbringen, die sie bei Krankheit des Klägers in Deutschland erbringen
müsste.
Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür
fehlen.