Urteil des LSG Hamburg vom 29.09.2005

LSG Ham: medizinische indikation, haushalt, unterbringung, wohnung, bad, einkauf, versorgung, krankenversicherung, krankenpflege, gefahr

Landessozialgericht Hamburg
Beschluss vom 29.09.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 23 KR 742/05 ER
Landessozialgericht Hamburg L 1 B 280/05 ER KR
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 22. August 2005 wird
zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat auch im Beschwerdeverfahren die außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 22. August 2005, der das Sozialgericht nicht
abgeholfen und die es dem Senat nach § 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Entscheidung vorgelegt hat, ist
zulässig nach §§ 172, 173 SGG, aber unbegründet.
Der Antragsteller hat im einstweiligen Anordnungsverfahren einen Anspruch auf einstweilige Gewährung der ihm für
die Zeit vom 10. August bis 30. September 2005 verordneten Medikamentengaben.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn
die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zulässig zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, dass heißt die Notwendigkeit einer Eilentscheidung und zum anderen ein Anordnungsanspruch,
also ein rechtlicher Anspruch auf Gewährung der Medikamentengaben. Sowohl Anordnungsgrund als auch
Anordnungs-anspruch sind gemäß § 86 b Abs. 2, Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung
glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach
der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat er gegen die Anspruchsgegnerin
einen Anspruch auf Gewährung der ihm für die Zeit vom 10. August bis 30. September 2005 verordneten
Medikamenten-gaben. Gemäß § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erhalten Versicherte in ihrem
Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der
ärztlichen Behandlung notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen nach den bisherigen Ermittlungen vor.
Die medizinische Indikation der Medikamentengabe ist durch Vorlage der ärztlichen Verordnung glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller führt - vorbehaltlich genauerer Fest-stellungen im Hauptsacheverfahren - einen eigenen Haushalt im
Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V. Ein Haushalt ist die häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung
(vgl. BSG 30.03.00 - B3 KR 23/99 R, SozR 3-2500 § 37 Nr. 2). Davon ist auszugehen, wenn die in ihm lebenden
Personen die zur Führung eines Haushalts notwendigen Verrichtungen erledigen und beispielsweise das Kochen, die
Wäschebesorgung, den Einkauf von Lebensmitteln und anderen für den Haushalt wichtigen Verbrauchsgegenständen
vornehmen (Mengert in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 37 Rn. 60, Höfler in Kasseler Kommentar, § 37
SGB V Rn. 12). In Literatur und Rechtssprechung hat sich eine weite Auslegung des Haushaltsbegriffs durchgesetzt,
der auch das Leben in sozialen Wohnprojekten bei Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen und Seniorenwohnungen
in einem Altenwohnheim mit umfasst (Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 37 Rn. 28; LSG Schleswig- Holstein
06.05.02 - L1 KR 55/00, n. v.; LSG Nordrhein-Westfalen 05.02.04 - L16 KR 4/03 R, PflR 2005). Das
Tatbestandsmerkmal "Haushalt" soll eine Abgrenzung zur Leistungserbringung im stationären Bereich erreichen (vgl.
BSG 21.11.2002 - B 3 KR 13/02 R, SozR 3-2500 § 37 Nr. 5). Ausgehend von dieser Zielsetzung ist es sachgerecht,
maßgeblich darauf abzustellen, ob dem Versicherten eine eigene hauswirtschaftliche Versorgung möglich ist oder ob
das Leben durch den Einrichtungsträger weitgehend vorgegeben und organisiert wird. Zur Definition des
Haushaltsbegriffs wird daher regelmäßig ausgeführt, dass externe Einrichtungen, wie Pflegeheime etc., nicht unter
den Haushaltsbegriff fallen, wohl aber eine Senioren-Wohnung oder eine selbständige Wohneinheit in einem
Altenwohnheim, da in diesen Einrichtungen die hauswirtschaftliche Versorgung grundsätzlich Angelegenheit der
Bewohner sei (vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 37 SGB V, Rdnr. 3). Dabei ist nicht entscheidendes
Kriterium, ob Gemeinschaftseinrichtungen wie Bad und Küche genutzt werden. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob
und in welchem Umfang Leistungen einer Einrichtung angeboten, und vorgehalten werden und inwiefern eine
eigenständige Haushaltsführung bezogen auf die Verrichtungen des täglichen Lebens möglich ist und tatsächlich
stattfindet.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist und tatsächlich
erfolgt. Er wohnt seit 1994 in einer Wohnunterkunft für Obdachlose. Dort bewohnt er eine Wohneinheit, die aus einem
Flur, einer Küche, einem Bad und zwei Zimmern besteht. Die Zimmer sind jeweils mit zwei Bewohnern belegt, die sich
Küche, Bad und Flur teilen. Die Zimmer und die gesamte Wohneinheit sind abschließbar und werden nach den
Angaben des Antragstellers auch abgeschlossen. Die Wohneinheiten haben für die einzelnen Bewohner eigene
Klingeln und Briefkästen. Der Antragsteller organisiert seinen Lebensalltag selbst. Ein Mitbewohner kauft für ihn ein.
Das Mittagessen erhält er von der Telekom, die übrig gebliebenes Essen spendet. Die Einrichtung bietet weder den
Einkauf von Lebensmitteln noch einen Reinigungsservice oder ähnliches an. Aus der Haus- und Benutzungsordnung
ergibt sich die Verpflichtung zur selbständigen Reinigung der Wohn- und Abstellräume. Eine Verpflichtung der
Einrichtung zur Sicherstellung und Erbringung der Behandlungspflege ist vertraglich nicht geregelt (vgl. zu dieser
Konstellation BSG, Urteil vom 28.05.2003 - B 3 KR 32/02 R, SozR 4-2500 § 37 Nr. 2). Damit liegt nach bisherigem
Sachstand eine stationäre Unterbringung des Antragstellers nicht vor. Die gemeinschaftliche Nutzung einer Wohnung,
auch mit zunächst fremden Personen, ist für diverse Wohnformen üblich und wirkt sich auf die Möglichkeit einer
eigenständigen Haushaltsführung nicht aus. Sämtliche dem häuslichen Bereich zuzuordnenden Verrichtungen des
täglichen Lebens sind in der Wohnung des Antragstellers möglich.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führt weder die öffentlich-rechtliche Unterbringung des Antragstellers in
der Einrichtung noch die Haus- und Benutzungsordnung zu einem anderen Ergebnis. Auch kann die Regelung des §
37 Abs. 2 Satz 5 SGB V für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Haushalt" nicht herangezogen werden, da sie
gerade voraussetzt, dass ein Haushalt nicht mehr besteht. Sie greift erst dann ein, wenn der allein stehende
Wohnungslose tatsächlich über keinen Haushalt mehr verfügt, was von der jeweiligen Art der Unterbringung abhängt.
Vorliegend ist aber aufgrund der tatsächlichen Lebens- und Wohnumstände vom Vorliegen eines Haushalts
auszugehen.
Dass der Träger der Einrichtung, der auf dem Gelände der Einrichtung u. a. ein Schwestern-zimmer unterhält, keinen
Versorgungsvertrag mit der Antragsgegnerin abgeschlossen hat, ist ohne Bedeutung. Nach § 37 Abs. 4 SGB V kann
die Krankenkasse unter bestimmten Umständen davon absehen, im Wege der Sachleistung eine Pflegekraft zu
stellen; sie muss dann dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegekraft in angemessener Höhe
erstatten (vgl. BSG, a. a. O.).
Einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht. Denn ohne den Erlass der einstweiligen
Anordnung drohen ihm unzumutbare, nicht wieder gut zu machende Nachteile, da die Gefahr besteht, dass mangels
Kostenzusage die medizinisch notwendige häusliche Krankenpflege nicht mehr erbracht wird. Aufgrund seiner
finanziellen Verhältnisse ist es ihm nicht möglich, die Kosten für die Pflegemaßnahmen vorläufig selbst zu tragen.
Das Sozialamt Hamburg Bergedorf hat eine vorläufige Kostenübernahme über den 15. April 2005 hinaus mit Schreiben
vom 11. März 2005 abgelehnt. Angesichts der Erfolgsaussichten seines Antrages im Hauptsacheverfahren ist es dem
Antragsteller nicht zuzumuten, Leistungen des Sozialamtes gerichtlich geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.