Urteil des LSG Hamburg vom 25.04.2007

LSG Ham: arbeitslosigkeit, altersrente, ortsabwesenheit, arbeitsamt, hauptsache, versicherung, öffentlich, verspätung, anhörung, wartezeit

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 25.04.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 20 RJ 1216/04
Landessozialgericht Hamburg L 1 R 140/06
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Durch Bescheid vom 1. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag vom 19. Februar 2004 des am 11. März 1944
geborenen Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter anderem deshalb ab, weil in den letzten zehn Jahren
nicht mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien.
Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
29. Juli 2004 zurück, weil im maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraum vom 1. April 1994 bis 31. März 2004 statt der
erforderlichen 96 nur 29 Kalendermonate für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien. Dieser
Zeitraum könne auch nicht um Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit verlängert werden; die Zeiten der
Arbeitslosigkeit vom 14. Dezember 1996 bis 16. März 2004 stellten keine Anrechnungszeiten dar, weil durch sie nicht
eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden sei. Die sich an den letzten
Pflichtbeitrag für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung bis zum 31. Mai 1994 anschließende Arbeitslosigkeit
des Klägers sei in der Zeit vom 23. Juni 1996 bis 31. Oktober 1996 durch eine Ortsabwesenheit ohne Anspruch auf
Leistungen wegen Arbeitslosigkeit und ohne Arbeitslosmeldung unterbrochen worden. Durch die sich an diese Lücke
anschließenden Zeiten der Arbeitslosigkeit sei daher nicht eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
des Klägers unterbrochen worden.
Die dagegen am 30. August 2004 erhobene, nicht weiter begründete Klage hat das Sozialgericht nach Anhörung der
Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2006 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig,
denn bei dem Kläger lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht vor.
Das Sozialgericht hat auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen.
Mit seiner am 3. August 2006 gegen den am 3. Juli 2006 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegten, nicht weiter
begründeten Berufung beantragt der Kläger sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 1. April
2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem
Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. April 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung
den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, weil beide ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und in der
Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Auch ist
der Senat im Termin erst nach einer Wartezeit von 15 Minuten in die mündliche Verhandlung eingetreten. Anlass für
der Senat im Termin erst nach einer Wartezeit von 15 Minuten in die mündliche Verhandlung eingetreten. Anlass für
ein längeres Zuwarten bestand nicht, da Hinweise auf Gründe für das Ausbleiben oder eine Verspätung des Klägers
oder seines Bevollmächtigten nicht vorlagen.
Die Berufung ist statthaft (§ 105 Abs. 2, §§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2004 ist
rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Nach § 237 Abs. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung
haben Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Altersrente, wenn sie – neben weiteren
Voraussetzungen – in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des
Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten
Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert.
Der Versicherungsverlauf des Klägers weist für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. April 1994 bis zum 31. März
2004 – und auch für einen späteren Zehn-Jahres-Zeitraum – nicht acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit aus.
Eine Verlängerung des Zehn-Jahres-Zeitraums um eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit kommt nicht in
Betracht. Anrechnungszeiten sind nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3, Abs. 2 Satz 1 SGB VI Zeiten, in denen
Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit (bzw. bei einem deutschen Arbeitsamt) als
Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu
berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben und in denen sie nach Vollendung des 25.
Lebensjahres nicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, wenn dadurch eine
versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Ausweislich seines Versicherungsverlaufs
und nach den Auskünften der Agentur für Arbeit gegenüber der Beklagten ist dies beim Kläger nicht der Fall, weil er
seine an eine versicherte Beschäftigung anknüpfende Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld durch eine
ungenehmigte Ortsabwesenheit unterbrochen hatte. Die anschließende erneute Arbeitslosigkeit hat deshalb eine
Anrechnungszeit nicht mehr begründen können.
Auch nach der ab 1. August 2004 geltenden Fassung des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI hat der Kläger die
Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Rente im Übrigen nicht erfüllt. Denn insoweit ist dem Gesetz lediglich
hinzugefügt worden, dass sich der Zeitraum von zehn Jahren auch um Berücksichtigungszeiten verlängert. Für
Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI) ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.
Diese Rechtslage ist dem Kläger durch die zutreffenden Bescheide der Beklagten dargelegt worden. Er hat weder im
Klag- noch im Berufungsverfahren etwas vorgelegt oder vorgetragen, das Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sein
Rentenbegehren ablehnenden Verwaltungsentscheidung zu begründen vermöchte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.