Urteil des LSG Hamburg vom 20.02.2007

LSG Ham: firma, witwenrente, versicherter, glaubhaftmachung, zwangsarbeit, zugehörigkeit, konzentrationslager, anerkennung, staatsangehörigkeit, leistungsbezug

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 20.02.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 19 RJ 1238/03
Landessozialgericht Hamburg L 3 R 47/06
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente an die Klägerin nach ihrem verstorbenen Ehemann I.
(S.) L ...
Die am X.XXXXXXXXXX 1925 geborene Klägerin ist Witwe des I. (S.) L. (geboren XX.X.23, verstorben X.XX. 97).
Beide Eheleute sind Verfolgte jüdischen Glaubens. Ursprünglich besaßen sie die polnische Staatsangehörigkeit. Nach
Befreiung aus dem Zentralarbeitslager in Czestochowa (Tschenstochau, Generalgouvernement) kamen sie nach
Bergen-Belsen und wanderten im September 1947 über Israel nach Kanada aus. Dort nahmen sie die kanadische
Staatsangehörigkeit an. Ihren Wohnsitz verlegten sie 1963 in die USA.
Auf seinen Entschädigungsantrag hin war dem verstorbenen Ehemann der Klägerin entsprechend seinen eigenen
Angaben für die Zeit einer Zwangsarbeit und des Judensterntragens von Januar 1940 bis April 1941, des
Ghettoaufenthalts von April 1941 bis Oktober 1942 und des Konzentrationslageraufenthalts (H.) von Oktober 1942 bis
Januar 1945 (begrenzt bis zum Befreiungstag am 16. Januar 1945) eine Haftentschädigung von 9000 DM und eine
Entschädigung für das Tragen des Judensterns von 150 DM gewährt worden (Bescheid des Niedersächsischen
Landesverwaltungsamtes – Wiedergutmachung – vom 24. August 1956, Vergleich vom 18. April 1957). Ein Antrag auf
Entschädigung für Schäden an Körper und Gesundheit wurde im Jahre 1960 zurückgenommen, ein erneuter
diesbezüglicher Antrag mit Bescheid vom 12. Februar 1970 abgelehnt. Auf die nachmalige Geltendmachung von
Ansprüchen wegen Gesundheitsschadens reagierte die Behörde mit Schreiben von 4. Dezember 1992, gegen das die
Rechtsmittel jeweils aufgrund ihrer Verfristung als unzulässig verworfen wurden (Urteil des Landgerichts Hannover
vom 11. Januar 1994, 17 0 (E) 5/93, und Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 1995, 2 U (E) 120/94).
Den im November 1990 gestellten Rentenantrag des I. L., in dem er (lediglich) Beschäftigungszeiten von 1937 bis
1939 bei zwei Arbeitgebern in Tschenstochau angegeben hatte, lehnte die seinerzeit zuständige
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Bescheid vom 9. Juni 1992 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1993 ab. Das anschließende Klageverfahren blieb erfolglos (Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 1994, S 3 An 817/93 und Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 6.
März 1995, L 8 An 112/94, Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22. August 1995, 4 BA 89/95). Ein
Überprüfungsverfahren, in dem zusätzlich im Streit war, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin dem deutschen
Sprach- und Kulturkreis angehörte, blieb ebenfalls ohne Erfolg (Bescheid vom 7. Oktober 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 1. April 1997, Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 1998, S 38 An
1900/97, und Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 11. November 1999, L 8 RA 7/99). Die Klägerin selbst ist mit
ihrem Antrag auf Regelaltersrente vom 14. Juni 1993 gescheitert (Bescheid vom 10. Oktober 1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. März 1995, Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Oktober 1995, 16 J 490/95
und Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. September 1996, III JBf 16/96). In diesem Verfahren gab sie
an, zu denselben Zeiten in denselben Ghettos wie ihr Ehemann gewesen zu sein, und führte im Antrag aus, sie hätten
im Ghetto Tschenstochau weder Geld noch Nahrungsmittel für ihre Arbeit bekommen.
Am 14. April 2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente und gab an, ihr verstorbener Ehemann
habe von 1940 bis 1943 im Ghetto Tschenstochau für die Wehrmacht und Firmen gearbeitet. Es habe sich um
Reinigungsarbeiten, Näharbeiten und Schneeräumarbeiten gehandelt. Danach sei er bis zum 15. April 1945 bei der
Firma H.-P. in Tschenstochau tätig gewesen. Für die Tätigkeiten habe er Lebensmittel, Coupons und Schutz (gemeint
ist vor Deportation) erhalten. Beiträge seien nicht abgeführt worden.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Witwenrentenantrag ab. Den dagegen gerichteten
Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2003 zurück. Die Zeit vor dem 9. April 1941 und
nach dem 9. Oktober 1942 könne als Beschäftigungszeit im Ghetto schon deswegen nicht anerkannt werden, weil das
Ghetto Tschenstochau nach den historischen Unterlagen in dieser Zeit noch nicht bzw. nicht mehr existiert habe. Für
die dazwischen liegende Zeit fehle es an der Glaubhaftmachung des Erhalts von Entgelt oder Sachbezügen in
wesentlichem Umfang. Es habe sich um reine Zwangsarbeit gehandelt. Eine Tätigkeit im Zentralarbeitslager der Firma
H.-P. in Tschenstochau stelle keine Beschäftigungszeit dar, weil es sich nicht um ein Ghetto, sondern um ein
Zentralarbeitslager bzw. Konzentrationslager gehandelt habe.
Die Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 13. Januar 2006 abgewiesen. Eine Entrichtung von Beiträgen für die
beiden angegebenen Beschäftigungen sei nicht erfolgt. Eine Anerkennung als Beschäftigungszeit in einem Ghetto
scheitere daran, dass – soweit das Ghetto ausweislich historischer Quellen in den Zeiträumen bestanden habe – nach
den noch zu Lebzeiten erfolgten eigenen Angaben des Ehemanns der Klägerin kein Entgelt für die Tätigkeit im Ghetto
Tschenstochau gezahlt worden sei. Für die Tätigkeit für die Firma H. scheide eine Anrechnung aus, weil diese im
Rahmen eines Aufenthalts in einem Zwangsarbeitslager ausgeübt worden sei und es sich daher um Zwangsarbeit
handele.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ihr solle im Namen der Gerechtigkeit
eine Rente gewährt werden, denn ihr verstorbener Ehemann habe erhebliche gesundheitliche Schäden durch seine
Arbeit in der Zeit von 1940 bis 1945 erlitten, an denen er letztendlich verstorben sei, und eine Entschädigung hierfür
sei nie gewährt worden. Sie habe ausreichend Zeugen für die Zugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemanns zum
deutschen Sprach- und Kulturkreis benannt. Außer den jetzt vorgelegten Bestätigungen aktueller Bekannter (Z. H1
und R. W.) könne sie auch noch einen weiteren Zeugen – einen nahen Verwandten – hierfür benennen. Für die beiden
vor 1940 in Tschenstochau ausgeübten Beschäftigungen seien Beiträge entrichtet worden. Während des
Ghettoaufenthalts habe ihr verstorbener Ehemann nochmals für die Schneiderei E., und zwar 2 ½ Jahre bis 4. Januar
1943 gearbeitet. Danach sei er zur Firma H. tätig gewesen. Er sei morgens ohne Bewachung zur Arbeit gegangen und
abends zurückgekommen. Das sei auch während der Zeit im KZ, also bei der H., so gewesen. Für die Tätigkeit habe
er Nahrung und Kleidung erhalten. In einem späteren Schreiben hat die Klägerin vorgetragen, ihr verstorbener
Ehemann habe von 1940 bis Mai 1941 in Rakow Tschenstochau für 24 Zloty die Woche und bis Oktober 1942 in der
Wasserwirtschaft in der Nähe von Tschenstochau für 20 Zloty die Woche gearbeitet. Dabei hätten ihn jeweils jüdische
Vorarbeiter zur Arbeit begleitet und ihn auch wieder zurück gebracht. Hätte er für die Arbeit keinen Lohn bekommen,
hätte er nicht überleben können. Den Lohn habe er vom Judenrat bekommen. Das Ghetto Tschenstochau habe man
zwar im Oktober 1942 ausgeräumt, aber es habe im Anschluss ein kleines Ghetto bis Juli 1943 bestanden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Januar 2006 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 31. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann I. (S.) L. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig und die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Zwar sei sie in ihren
Bescheiden unzutreffend davon ausgegangen, dass das Ghetto Tschenstochau im Oktober 1942 liquidiert worden sei.
Zu diesem Zeitpunkt seien zwar umfangreiche Deportationen in das Vernichtungslager Treblinka vorgenommen
worden, allerdings habe ein Rest-Ghetto, welches "Kleines Ghetto" genannt worden sei, tatsächlich wohl noch bis
Mitte 1943 bestanden. Dies ändere aber nichts daran, dass die Behauptung des Erhalts eines Lohns für die vom
Ehemann der Klägerin im Ghetto geleistete Arbeit dessen früheren eigenen Aussagen widerspreche und deswegen
von einer Bezahlung nicht ausgegangen werden könne.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 2007 aufgeführten
Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Trotz des Nichterscheinens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln
und entscheiden, denn ausweislich des Zustellnachweises ist die Klägerin ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt
und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143,
144, 151 SGG) ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente.
Der Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) setzt u. a. voraus,
dass der verstorbene Ehemann Versicherter in der deutschen Rentenversicherung war. Erst daran anschließend stellt
sich die Frage nach dem unter Berücksichtigung internationaler Sozialversicherungsabkommen für den
Leistungsbezug notwendigen Umfang der absolvierten rentenrelevanten Zeiten.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war nicht Versicherter, denn er hat keine rentenrelevanten Beitrags-,
Berücksichtigungs- bzw. Ersatz- oder Anrechnungs- bzw. Ausfallzeiten vorzuweisen.
Gemäß § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige
Beiträge gezahlt worden sind, sowie Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.
Beitragszeiten sind nach § 247 Abs. 3 SGB VI auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen
Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Ebenfalls als Beitragszeiten zu berücksichtigen sind die
nach §§ 15ff Fremdrentengesetz (FRG) gleichgestellten Zeiten, besondere Zeiten für Verfolgte gemäß §§ 7ff des
Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG)
sowie die nach überstaatlichen und zwischenstaatlichen Abkommen gleichgestellten Beitragszeiten. Für die
Gewährung einer Rente ins Ausland an eine einem berechtigten Deutschen gleichgestellte Person ist zusätzlich
erforderlich, dass nach dem FRG anzurechnende Beitragszeiten zahlbar gemacht werden (vgl. §§ 113, 114, 272 SGB
VI). Wenn jemand mangels berücksichtigungsfähiger Beitragszeit kein "Versicherter" ist, sind etwaige Ersatzzeiten (z.
B. wegen Verfolgung) nicht anrechenbar (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Ebensolches gilt für Anrechnungszeiten (§ 215
SGB VI).
Für den verstorbenen Ehemann der Klägerin kommen, da Tschenstochau im (früheren) Generalgouvenement liegt, für
das ausschließlich der polnische Rentenversicherungsträger zuständig war, nur Beitragszeiten nach dem FRG
(hinsichtlich der geltenden Beschäftigungszeiten vor 1940) bzw. nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten
aus Beschäftigungszeiten im Ghetto und zur Änderung anderer Gesetze vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2002, ZRBG,
hinsichtlich der geltend gemachten Ghettozeiten, dazu weiter unten) in Betracht.
Da er kein anerkannter Vertriebener im Sinne des § 1 Buchstabe a FRG iVm § 1 Bundesvertriebenengesetz war,
können Beitragszeiten nicht direkt nach §§ 15, 16 FRG berücksichtigt werden. Verfolgte im Sinne des § 1
Bundesentschädigungsgesetz stehen jedoch unter der Voraussetzung, dass sie "vertrieben" wurden, bei der
Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen gleich, wenn sie lediglich deshalb nicht als Vertriebene anerkannt
sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Sie
müssen aber im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört
haben (vgl. § 20 WGSVG). Darüber hinaus finden die Vorschriften der §§ 15, 16 FRG auch dann Anwendung, wenn
die Tatbestandsmerkmale des § 17a FRG erfüllt sind. Auch hier ist eine Voraussetzung, dass in dem Zeitpunkt, in
dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf das jeweilige Heimatgebiet erstreckt hat, Zugehörigkeit zum
deutschen Sprach- und Kulturkreis bestand (vgl. § 17a Nr. 1 FRG). Die Beschäftigung muss des Weiteren zumindest
glaubhaft gemacht werden (vgl. § 4 FRG).
Es kann unentschieden bleiben, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis
angehörte. Auf die jetzt neu eingereichten Zeugenaussagen zur Beherrschung der deutschen Sprache kommt es
deswegen nicht an. Eine Berücksichtigung der vor 1940 geltend gemachten Beschäftigungszeiten in der deutschen
Rentenversicherung scheidet nämlich bereits wegen fehlender Glaubhaftmachung dieser Zeiten aus. Der für die
Meldung und Beitragsabführung zuständige polnische Versicherungsträger, die ZUS Tschenstochau, konnte keine
Unterlagen über die beiden behaupteten Beschäftigungen finden. Die Zeugen B. und L1, welche das Sozialgericht
Berlin im Verfahren S 38 An 1900/97 im Wege der Rechtshilfe über das deutsche Generalkonsulat in San Francisco
vernehmen ließ, konnten keine näheren Angaben über das Entgelt oder die Beitragsabführung (ebenso wenig wie über
die Arbeitszeit oder sonstige Umstände der Tätigkeit) machen. Sie hatten den verstorbenen Ehemann der Klägerin
lediglich während seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz gesehen. Die Zeugen L2 und F., vernommen im Verfahren S 38 An
1900/97, konnten keine Angaben zur früheren Beschäftigungen machen. Zur Glaubhaftmachung der Beschäftigungen
reicht dies nicht aus, wie bereits das Sozialgericht Berlin im Urteil vom 10. Januar 1994 zutreffend ausgeführt hat.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat es das Sozialgericht in dem hier angefochtenen Urteil abgelehnt, die
vom verstorbenen Ehemann der Klägerin absolvierten Beschäftigungszeit im Ghetto Tschenstochau und die Tätigkeit
für die Firma H. als in der deutschen Rentenversicherung gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI bzw. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1
Abs. 1 ZRBG relevante Zeiten anzuerkennen. Die Zeit vor dem 9. April 1941 kann schon deswegen nicht anerkannt
werden, weil das Ghetto Tschenstochau vor dem 9. April 1941 noch nicht existierte. Für den weiteren Zeitraum im
Ghetto Tschenstochau scheidet die Anerkennung ebenfalls aus, denn die in diesem Verfahren erstmals aufgestellte
Behauptung, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe diese Tätigkeiten freiwillig ausgeübt und dafür
Nahrungsmittel und Entgelt bekommen, ist nicht glaubhaft. Dies folgt bereits daraus, dass sie in krassem
Widerspruch zu den früheren Erklärungen der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns steht. Der verstorbene
Ehemann gab im Verfahren S 3 An 817/93 (=L 8 An 112/93) an, keinerlei Gegenleistung für seine Arbeit erhalten zu
haben. Die Klägerin selbst führte im Verfahren 16 J 490/95 (=III JBf 16/96) aus, sie und die anderen Insassen des
Ghettos Tschenstochau hätten weder Geld noch Nahrungsmittel für ihre Arbeit bekommen. Die Tätigkeit im
Zentralarbeitslager der Firma H.-P. in Tschenstochau stellte keine Beschäftigungszeit dar, weil es sich nicht um ein
Ghetto, sondern um ein Zentralarbeitslager bzw. Konzentrationslager handelte. Für Nichtversicherte sind Ersatzzeiten
(wegen Verfolgung) oder Anrechnungszeiten nicht berücksichtigungsfähig.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf das sozialgerichtliche Urteil sowie zusätzlich
auf die Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. November 2003 Bezug (§§ 153 Abs. 2, 136
Abs. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht
vorliegen.