Urteil des LSG Hamburg vom 07.11.2006

LSG Ham: hochgradige schwerhörigkeit, taubheit, behinderung, gehörlosigkeit, einzelrichter, form, zustand, hauptsache, alter, rente

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 07.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 43 SB 673/02
Landessozialgericht Hamburg L 4 SB 11/05
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. März 2005 wird
zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2005 wird abgewiesen. Die
Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" (erhebliche
Gehbehinderung), "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und "Gl" (Gehörlosigkeit) streitig.
Bei dem 1950 geborenen Kläger war zuletzt mit Bescheid vom 4. März 1999 ein Grad der Behinderung von 60 wegen
einer geistig-seelischen Minderbelastbarkeit, Wirbelsäulenverschleiß und -fehlhaltung; Fußfehlstatik, Hörminderung
beiderseits, mangelhafter Kreislaufanpassung mit Organstörungen, Verdauungsbeschwerden bei wiederkehrenden
Bauchspeicheldrüsenentzündungen und Fettleber sowie Harnblasenentleerungsstörungen bei Prostatavergrößerung
festgestellt worden.
Auf seinen Antrag vom 28. Februar 2002, mit welchem er insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Merkzeichen "G" und "GL" geltend machte, zog die Beklagte Befundberichte des HNO-Arztes L., des Orthopäden Dr.
S. und des Nervenarztes Dr. T. bei und stellte mit Bescheid vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2002 einen Grad der Behinderung von 90 und das Vorliegen der
Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, einer
geistig - seelischen Behinderung, psychischen Störungen, einer Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule,
degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, funktionellen Kreislaufstörungen, einer Funktionsstörung der
Bauchspeicheldrüse sowie Fußfehlform fest. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die
Merkzeichen "G" , "B" und "Gl" wurde abgelehnt.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht weitere Befundberichte nebst Krankenunterlagen
der behandelnden Ärzte beigezogen und das HNO-ärztliche Gutachten vom 2. Februar 2004 durch Dr. G. nach
Untersuchung des Klägers erstellen lassen. In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass
die Sprache des Klägers gut verständlich sei, bei ihm rechts eine hochgradige, bis an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit und links eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit vorliege, die Voraussetzungen für die
begehrten Merkzeichen damit aber nicht gegeben seien. Durch Gerichtsbescheid vom 22. März 2005 hat das
Sozialgericht daraufhin die Klage abgewiesen.
Gegen den ihm am 26. März 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. April 2005 Berufung eingelegt.
Auf Grund seiner Taubheit und seiner kleinen Rente sei er total isoliert. Er habe ständig Angst, sich allein in die
Öffentlichkeit zu begeben, wobei es mit zunehmendem Alter immer schlimmer werde. Insbesondere durch das
Merkzeichen "B" und die damit verbundene Begleitung durch eine Person käme er wieder unter Leute und würde sich
besser fühlen. Er könne auch nicht verstehen, warum ihm das Merkzeichen "GL" nicht zuerkannt werde, nur weil er
noch sprechen könne.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. März 2005 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 2. November 2005 aufzuheben, den Bescheid vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2002 abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B" und "Gl" festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 2. November 2005
abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger bei der Beklagten am 23. Mai 2005 einen erneuten Antrag gestellt.
Dieser ist durch Bescheid vom 2. November 2005 abgelehnt worden. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass er
Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens geworden sei.
Das Gericht hat weitere Befundberichte des Ohrenarztes L., des Internisten Dr. A. sowie des Psychiaters Dr. H1
beigezogen. Anschließend ist der Nervenarzt Dr. H2 in seinem Gutachten vom 8. Januar 2006 nach Untersuchung
des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass bei diesem die Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen nicht
vorliegen würden. Nachfolgend sind weitere Befundberichte des Psychiaters Dr. H1 vom 21. März und 13. Juni 2006
beigezogen worden. Der Kläger hat im Termin am 7. November 2006 zusätzlich den Befundbericht des Orthopäden
Dr. F. vom 26. Oktober 2006 überreicht, in welchem eine Lumbago L4/5 rechts sowie eine Druckschmerzhaftigkeit
des linken Fersenbeines beschrieben und eine Gehbehinderung bescheinigt wird. Die Beteiligten haben sich
übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den
Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 7. November 2006 aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da
sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 u. 4
Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist einerseits die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zuerkennung der
Merkzeichen "G", "B" und "Gl" mit dem Bescheid vom 10. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 6. Dezember 2002. Da es sich bei den ursprünglich angefochtenen Bescheiden, soweit mit ihnen die
Zuerkennung der beantragten Merkzeichen abgelehnt wurde, nicht um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt und
sie von daher allein den Zustand zum Zeitpunkt ihres Erlasses betreffen, der Kläger aber im Berufungsverfahren unter
anderem eine Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B" und "Gl" aufgrund seines Antrages vom 23. Mai 2005 begehrt,
den die Beklagte mit Bescheid vom 2. November 2005 abgelehnt hat, ist andererseits dieser Bescheid entsprechend
§ 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden und von dem Kläger – da über die Rechtmäßigkeit das Sozialgericht
noch nicht entschieden hat – mit einer Klage angegriffen, über die das Berufungsgericht im erstinstanzlichen
Verfahren zu entscheiden hat. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige
Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 SGG) ist ebenso unbegründet, wie es die gegen den Bescheid vom 2.
November 2005 gerichtete Klage ist. Zu Recht und mit zutreffender Begründung – auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird (§153 Abs. 2 SGG) – hat das Sozialgericht festgestellt, dass bei dem Kläger
die Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen nicht vorliegen.
Zutreffend hat es dargelegt, dass das Merkzeichen "Gl" das Bestehen von entweder Gehörlosigkeit oder einer
beiderseitigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit zusätzlichen Sprachproblemen voraussetzt. Beides liegt
bei dem Kläger zweifelsfrei nicht vor. Nach dem Gutachten Dr. G. besteht zumindest linksseitig nur eine mittel- bis
hochgradige Schwerhörigkeit. Unabhängig davon bestehen bei dem Kläger auch keine Sprachprobleme, worauf Dr. G.
in seinem Gutachten vom 2. Februar 2004 ausdrücklich hinweist und wovon sich das Gericht persönlich durch
Unterhaltungen mit dem Kläger vor und während des Termins am 7. November 2006 überzeugen konnte.
Gleichermaßen zu Recht hat das Sozialgericht unter Hinweis auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz als Voraussetzungen für das Merkzeichen
"G" angeführt, dass entweder sich auf das Gehvermögen auswirkende Gesundheitsstörungen der Wirbelsäule
und/oder Beine vorliegen, die für sich einen GdB von 50 bedingen, oder aber Orientierungsstörungen bestehen. Für
das erste gibt es auch unter Berücksichtigung des vom Kläger im Termin am 7. November 2006 überreichten
Befundberichts von Dr. F. keinerlei Anhaltspunkte. Soweit der behandelnde Orthopäde das Vorliegen einer
Gehbehinderung bescheinigt, ist zu berücksichtigen, dass diese für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht
ausreicht. Es ist dafür vielmehr eine erhebliche Gehbehinderung erforderlich, die sich gerade aus den von Dr. F.
mitgeteilten Befunden nicht herleiten lässt. Die zweite Alternative in Form bestehender Orientierungsstörungen kann
nach dem Ergebnis der Begutachtungen durch Dr. G. und Dr. H2 ebenfalls ausgeschlossen werden. Zwar gibt Dr. H1
in seinem letzten Befundbericht vom 13. Juni 2006 zeitweise Orientierungsstörungen an, beschreibt aber in keiner
Weise entsprechende Befunde.
Ebenfalls zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass nach § 145 Abs. 1 und 2 Neuntes Sozialgesetzbuch das
Merkzeichen "B" nur dann in Betracht kommt, wenn entweder die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" oder
diejenigen für das Merkzeichen "Gl" vorliegen. Beides ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1
oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.