Urteil des LSG Hamburg vom 15.11.2006

LSG Ham: somatoforme schmerzstörung, erwerbsunfähigkeit, berufsunfähigkeit, soziale sicherheit, kanada, erwerbsfähigkeit, befund, gesundheitszustand, wartezeit, bandscheibenvorfall

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 15.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 20 RJ 568/99
Landessozialgericht Hamburg L 1 RJ 22/03
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen
Berufsunfähigkeit.
Die am XX.XXXXXXX 1945 geborene Klägerin, eine kanadische Staatsangehörige, hat keinen Beruf erlernt. Sie war
ab April 1960 in W.-B. als Montiererin, ab 1963 in H./Niedersachsen u. a. als Hausgehilfin und später wieder in W.-B.
bei den Firmen S. & H. sowie P. S. in der Relais-Herstellung versicherungspflichtig beschäftigt.
Kindererziehungszeiten sind von Dezember 1965 bis November 1966, von November 1966 bis 19. Juli 1967 und
zusätzlich für den Monat August 1967 anerkannt. Die Klägerin wanderte am 20. Juli 1967 nach Kanada aus, wo sie
seither wohnhaft ist. Dort war sie in den Jahren 1969/70, 1973 und 1988 bis 1992, u. a. in einem Familienrestaurant, in
der Hundezucht und zuletzt als Raumpflegerin (cleaning-service; house-keeping), versicherungspflichtig beschäftigt.
Seit dem 30. Juli 1992, als sie sich (wie bereits einmal 1983: lifting injury at work, low back pain) "verhob", ist die
Klägerin keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen.
Ihr erster Rentenantrag vom 6. Juni 1994 blieb ohne Erfolg. Die Beklagte ließ die ihr vorgelegten Befundberichte,
welche die Jahre 1986/1987 und 1992 bis 1996 betreffen, durch den Internisten Dr. B. auswerten (Stellungnahme vom
19. März 1996) und lehnte den Antrag durch Bescheid vom 18. April 1996 ab. Bei der Klägerin bestünden ein
Zervikalsyndrom, rezidivierende Lumbalgien bei geringen degenerativen Veränderungen der Hals- und
Lendenwirbelsäule und ein Zustand nach beidseitiger Karpaltunneloperation. Leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus
ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, vorwiegend im Sitzen, könne die Klägerin noch vollschichtig verrichten.
Der Bescheid vom 18. April 1996 blieb unangefochten.
Den zweiten, streitbefangenen Rentenantrag stellte die Klägerin am 9. März 1998. Sie gab an, weiterhin unter
chronischen Rücken- und Nackenbeschwerden sowie Beschwerden an den Händen zu leiden. Ihre frühere Tätigkeit
könne sie aus Gesundheitsgründen nicht mehr verrichten. Versuche, eine leichte Teilzeitarbeit zu bekommen, seien
gescheitert. Sie erhalte ab 1. Mai 1998 Leistungen (benefits) nach dem Ontario Disability Support Program.
Inzwischen habe sie den Arzt gewechselt. Die Klägerin legte den Medical Report des Canada Pension Plan des
Arztes (physicians) Dr. F. vom Januar/Februar 1998 vor. Hierzu nahm wiederum Dr. B. unter dem 4. Mai 1998
Stellung. Er hielt eine orthopädische Begutachtung mit aktueller Röntgenuntersuchung für unumgänglich, weil die
Beschwerden der Lendenwirbelsäule nach den Angaben der Klägerin bzw. der Berichte in die Beine ausstrahlten und
außerdem Beschwerden im linken Arm und im Kopfbereich, schon seit sechs Jahren bestehend, geltend gemacht
würden. Nach dem Bericht des Dr. F. vom 3. September 1998 leidet die Klägerin an Ischiasbeschwerden rechts, an
einer Skoliose der Wirbelsäule mit degenerativen Bandscheibenveränderungen und Facettenschmerzen, an
degenerativen Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule, an "myofascia back pain" und an einem Zustand nach
beidseitiger Karpaltunneloperation 1993/1994. Wegen ihrer Rückenbeschwerden vermöge die Klägerin nicht allzu lange
zu sitzen. Dem Bericht waren Röntgenaufnahmen der Lendenwirbel- und Halswirbelsäule des Röntgenologen Dr. F1
vom 30. Januar 1998 samt Befundung vom 2. Februar 1998 beigefügt. Dr. B. meinte daraufhin in seiner
Stellungnahme vom 19. Oktober 1998, es könne bei Würdigung der vorgelegten Befunde davon ausgegangen werden,
dass das Leistungsvermögen der Klägerin zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben sei. Leichte Tätigkeiten im
Wechselrhythmus könne sie noch vollschichtig verrichten (Diagnosen: Cervikalsyndrom; rezidivierende Lumbalgien
bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen, aber ohne neurologische Ausfälle).
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 2. November 1998 ab und wies den Widerspruch
der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 6. April 1999 zurück. Die Klägerin sei weder erwerbsunfähig noch
berufsunfähig. Die Entscheidung des kanadischen Versicherungsträgers, dass bei ihr vollständige Arbeitsunfähigkeit
(disability) vorliege, sei für die deutsche Rentenversicherung nicht bindend. Maßgeblich seien allein deren Kriterien.
Hiergegen richtet sich die am 10. Mai 1999 (§ 91 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )) erhobene Klage. Diese hat die
Klägerin damit begründet, dass sie nicht fähig sei, längere Zeit zu stehen oder zu sitzen. Vielmehr müsse sie ständig
ihre Körperhaltung wechseln. Sie sei unfähig, sich zu bücken, weil sie sich ohne fremde Hilfe nicht wieder aufrichten
könne. Ständige Schmerzen raubten ihr vollständig jegliche Konzentration. Auch sei sie wegen ihrer
Rückenbeschwerden nicht immer in der Lage, ein Auto zu fahren oder in dieses ein- oder aus ihm auszusteigen. Sie
könne nicht einmal ihre regulären häuslichen Pflichten erfüllen, sondern müsse die Reinigungs-, Garten- und
Wäschereiarbeiten durch Dritte verrichten lassen. Sie benötige sogar Hilfe beim Ankleiden. An manchen Tagen sei sie
zu überhaupt nichts fähig und müsse wegen ihrer Schmerzen die ganze Zeit im Bett liegen. Es sei indes keineswegs
so, dass sie nicht mehr arbeiten wolle, aber ihre physische Kondition sei derart beschaffen, dass sie nicht arbeiten
könne. Ihre körperliche Verfassung verschlechtere sich zudem laufend. Feuchtigkeit und kaltes Wetter verstärkten
ihre Beschwerden im Rücken und im Nacken. Auch könne sie keine Leitern und Gerüste besteigen. Öffentliche
Verkehrsmittel könne sie nicht aufsuchen, weil sie nur kurze Strecken auf einmal zurücklegen könne.
Das Sozialgericht hat den Befundbericht Dr. F.’s vom 30. August 1999 eingeholt, bei dem die Klägerin im Januar 1998
in Behandlung getreten ist. Seinem Bericht hat Dr. F. weitere medizinische Berichte aus den Jahren 1987, 1993,
1995/1996 und 1998 beigefügt. Ferner hat das Sozialgericht das Gutachten nach Aktenlage vom 24. Januar 2000 von
dem Orthopäden P. eingeholt. Dieser hat die mitgeteilten Untersuchungsergebnisse im Wesentlichen in drei - den
Haltungs- und Bewegungsapparat betreffende - Diagnosen zusammengefasst: vorwiegend linksseitig ausstrahlendes
pseudoradikuläres Cerviko-Brachial-Syndrom mit leichter bis allenfalls mäßiger Bewegungseinschränkung der
Halswirbelsäule und muskulärer Verspannungssymptomatik; vorwiegend rechtsseitig ausstrahlendes
lumboischialgieformes Reizsyndrom mit leichter bis allenfalls mäßiger Bewegungseinschränkung der
Lendenwirbelsäule und muskulärer Verspannungs-symptomatik, aber ohne Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall und
ohne wesentliche motorische Ausfallserscheinungen; Zustand nach Operation eines doppelseitigen
Karpaltunnelsyndroms mit geringen Restbeschwerden rechts. Diese Befunde setzten die Belastbarkeit der Brust- und
Lendenwirbelsäule herab. Dennoch könne die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten, in ganz geringem Umfang
gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten (eine Stunde am Tag), vollschichtig verrichten. Allerdings müssten die
Arbeiten zu ebener Erde, nach Möglichkeit in geschlossenen Räumen und unter Ausschluss von Witterungseinflüssen
durchgeführt werden. Sie könnten ausschließlich oder überwiegend in wechselnder Körperhaltung, aber auch langzeitig
im Sitzen - mit der Möglichkeit zu kurzen Unterbrechungen von weniger als eine Minute pro Arbeitsstunde zum
Ausrecken des Körpers und Hinstellen - verrichtet werden. Im ausschließlichen oder überwiegenden Gehen oder
Stehen solle die Klägerin nicht arbeiten, insbesondere nicht in einer nach vorne neigenden Haltung. Sie vermöge
Lasten von bis zu sieben Kilogramm, nur selten Lasten von bis zu zehn Kilogramm zu heben und zu tragen, könne
sich nur kurzzeitig bücken und allenfalls kurzzeitig den Rumpf verdrehen. Langanhaltende körperliche
Zwangshaltungen (z. B. Überkopfarbeiten) oder sehr häufige Zwangshaltungen der beschriebenen Art müssten
unterbleiben. Arbeiten unter Zeitdruck und im Akkord schieden aus, Schicht- oder Nachtarbeit begegneten aus
orthopädischer Sicht keinen Bedenken. Bei sitzender Tätigkeit müsse der Arbeitsplatz ergonomisch eingerichtet sein,
gegebenenfalls unter Verwendung eines ergonomischen Arbeitsstuhles, dessen Sitzfläche, Rückenlehne und
Armlehnen in alle Richtungen ausreichend feststellbar sein müssten. Gesundheitlich noch zumutbare Arbeiten könne
die Klägerin regelmäßig vollschichtig verrichten. Fußwege von je über 500 Meter vermöge sie ohne erhebliche
Schmerzen, übermäßige körperliche Anstrengung und erhebliche Gesundheitsgefährdung in einer Zeit von bis zu 15
Minuten zurückzulegen. Die Leistungseinschränkungen bestünden seit Juli 1992.
Nachdem die Klägerin zu diesen Ausführungen angemerkt hatte, dass sie weder in der Lage sei, 500 Meter zu gehen
noch Lasten von sieben bis zehn Kilogramm zu bewältigen oder überhaupt eine Arbeit zu verrichten, worin ihr Dr. F.
beipflichte, hat der Chirurg Dr. K. im Termin vom 13. September 2000 ausgeführt, dass nach den vorliegenden
verwertbaren Befunden der Leistungsbeurteilung des Orthopäden P. zuzustimmen und lediglich zu ergänzen sei, dass
die Klägerin einen länger andauernden und vermehrten Krafteinsatz der Hände und Finger vermeiden solle. Ein
derartiger Krafteinsatz werde indes bei den manuellen Tätigkeiten, die der berufskundige Sachverständige S. in der
vom Sozialgericht in die Verhandlung eingeführten Stellungnahme vom 1. November 1999 benannt habe, überwiegend
nicht verlangt.
Ferner hat das Sozialgericht das Gutachten des Allgemeinarztes Dr. L., Vertrauensarzt des Generalkonsulats der
Bundesrepublik Deutschland in Toronto, vom 25. April 2002 eingeholt, der die Klägerin am 9. April 2002 untersucht
hat. In dem Gutachten, das Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule, der Schultern und der Lendenwirbelsäule des
Röntgenologen Dr. D. vom 9. April 2002 auswertet, hat Dr. L. ausgeführt, dass die Klägerin nach eigenen Angaben in
der Lage sei, leichte Hausarbeiten zu verrichten und zu kochen. Für schwerere Arbeiten stünden ihre Töchter, in deren
Nähe sie wohne, zur Verfügung. Es bestünden bei der Klägerin geringfügige Veränderungen im Bereich der Hals- und
Lendenwirbelsäule mit begleitenden Muskelspasmen. Dieses Leiden beeinträchtige ihre Arbeitsfähigkeit. Leichte
Arbeiten könne die Klägerin, die über andauernde Schmerzen in den Schultern, den Armen und im Rücken geklagt
habe, halbschichtig verrichten. Sie sei von ihrer neurotischen Grundeinstellung (die Klägerin sei erregt gewesen, habe
kaum einen Augenblick lang stillsitzen können, sei im Untersuchungszimmer hin und her gelaufen, habe über
Schmerzen geklagt und Bewegungsschmerz lebhaft zum Ausdruck gebracht) nicht zu kurieren und mit 87 kg Gewicht
bei einer Körpergröße von 161 cm übergewichtig.
Nachdem die Beklagte dahingehend Stellung genommen hatte, dass die Klägerin angesichts der von Dr. L.
mitgeteilten Befunde noch in der Lage sein müsste, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufige
Überkopfarbeiten vollschichtig zu verrichten, dass sie aber eine nervenärztliche Begutachtung für erforderlich halte,
hat das Sozialgericht ein weiteres Gutachten nach Aktenlage von dem Orthopäden P. vom 14. November 2002
eingeholt. Dieser hat an seiner Leistungsbeurteilung vom 24. Januar 2000 fest gehalten und gemeint, dass die
Einholung eines neurologischen oder psychiatrischen Zusatzgutachtens nicht erforderlich sei. Im Termin vom 10.
Dezember 2002 hat er ausgeführt, dass die Klägerin auf jeden Fall körperlich leichte, auch manuelle Tätigkeiten und
ganz gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne.
Durch Urteil vom 10. Dezember 2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Die Klägerin sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Sie vermöge noch leichte Arbeiten mit
Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Ihr seien alle Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf dem
Niveau einer Angelernten und Ungelernten zumutbar. Insbesondere kämen leichte Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-
, Etikettier -, Muster- und Kommissionierungsarbeiten in Betracht.
Gegen das ihr am 1. Februar 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Februar 2003 Berufung eingelegt und
beantragt, von einem weiteren "physician" untersucht zu werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 2. November
1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab
1. April 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Berufungsgericht hat von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. die Stellungnahme nach Aktenlage vom
25. August 2003 eingeholt. Er hat gemeint, es dränge sich auf, dass bei der Klägerin vorrangig eine somatoforme
Schmerzstörung bzw. ein mehr oder minder therapieresistentes psychoorganisches Schmerzsyndrom vorliege. Die
somatoforme Schmerzstörung habe sich im Laufe der Jahre herausgebildet, sei in ihren wesentlichen Ausprägungen
bereits 1993 nachweisbar und habe sich mutmaßlich in der Folge weiter verfestigt. Welche Schwere dieses
Krankheitsbild und welche Auswirkungen es auf das Erwerbsvermögen der Klägerin habe, lasse sich allerdings
anhand der Unterlagen nicht hinreichend beurteilen. Hierzu sei es nötig, die Klägerin einer sorgfältigen
fachpsychiatrischen Untersuchung zu unterziehen.
Nachdem das Generalkonsulat in Toronto dem Berufungsgericht auf dessen Anfrage vom 23. September 2003
mitgeteilt hatte, dass es eine Untersuchung der Klägerin durch Dr. K1 (C. Institute of Psychiatry in Toronto) empfehle,
hat das Gericht diesen Arzt unter dem 23. Oktober 2003 mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin
beauftragt. Mit Schreiben vom 17. März 2004 hat das Generalkonsulat mitgeteilt, dass Dr. K1 seine Praxis in Toronto
aufgegeben habe und nunmehr in Barrie, zwei Stunden Autofahrt von Toronto entfernt, praktiziere. Es habe die
Klägerin aufgefordert, sich mit Dr. K1 in Verbindung zu setzen und einen Termin abzumachen. Daraufhin habe sie am
6. Februar 2004 mitgeteilt, wegen der Entfernung nicht nach Barrie fahren zu wollen. Das Generalkonsulat habe ihr
daraufhin geantwortet, dass ihm kein Psychiater in der Nähe ihres Wohnortes bekannt sei, dass aber als Psychiater
Dr. H. M. in Toronto in Frage komme. Das Berufungsgericht hat daraufhin dem Generalkonsulat unter dem 10. Mai
2004 mitgeteilt, dass Dr. M. beauftragt werden möge, falls die Klägerin daran fest halte, nicht zu Dr. K1 nach Barrie
zur Untersuchung fahren zu wollen und vorher verbindlich (schriftlich) erkläre, sich von Dr. M. in Toronto untersuchen
und begutachten lassen zu wollen. Unter dem 26. Mai 2004 hat die Klägerin dem Generalkonsulat mitgeteilt, dass sie
mit einer medizinischen Untersuchung bei einem Arzt in Toronto einverstanden sei, weil sie über kein Transportmittel
verfüge, das sie nach Barrie fahren könne. Das Gericht hat daraufhin Dr. M. unter dem 30. Juni 2004 mit der
Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Auf Anfrage des Gerichts vom 27. Oktober 2004 hat das
Generalkonsulat mitgeteilt, dass die Klägerin bereits am 16. März 2004 zur Untersuchung bei Dr. M. eingeladen
worden sei. Am 21. Juli 2004 sei ihr zudem nach Rücksprache mit Dr. M. mitgeteilt worden, dass sie der Überweisung
eines Allgemeinarztes (Hausarztes) bedürfe, bevor Dr. M. sie untersuchen könnte. Nach fernmündlicher Mitteilung Dr.
M.’s vom 16. September 2004 habe sich die Klägerin dort bisher noch nicht gemeldet. Das Generalkonsulat habe die
Klägerin am 17. September 2004 nochmals schriftlich daran erinnert, sich mit der hausärztlichen Überweisung an Dr.
M. zu wenden. Die Klägerin habe sich in der gesetzten Frist bis zum 30. Oktober 2004 nicht an Dr. M. gewandt. Aus
Sicht des Generalkonsulats erscheine es unwahrscheinlich, dass sie das Verfahren weiterführen wolle. Mit Schreiben
vom 17. November 2004 hat das Gericht bei der Klägerin angefragt, ob noch Interesse an der Fortführung des
Verfahrens bestehe. Sie ist darauf hingewiesen worden, dass ihr eine Mitwirkungspflicht im Gerichtsverfahren obliege
und dass sie die Feststellungslast trage, falls auf Grund des Umstandes, dass sie zu der Untersuchung bei Dr. M.
nicht erscheine, keine Feststellungen über eine bei ihr etwa bestehende Erwerbsminderung getroffen werden könnten.
Die Klägerin hat sich nicht geäußert. Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. September 2006 ist sie erneut um Mitteilung
gebeten worden, ob sie das Berufungsverfahren fortsetzen oder beendigen möchte und ob sie bereit sei, sich einer
Untersuchung und Begutachtung durch Dr. M. in Toronto zu unterziehen. Sie ist erneut auf die sie möglicherweise
treffende Feststellungslast hingewiesen worden, hat sich aber weder in der gesetzten Frist bis 30. September 2006
noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geäußert.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten und Gutachtenakte der Beklagten Bezug
genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit entscheiden,
weil sie mit der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch in diesem Falle entschieden werden kann (§ 110
Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 SGG). Sie ist
aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 2.
November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1999 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit. Denn Erwerbsunfähigkeit oder
Berufsunfähigkeit lassen sich für den ab April 1998 streitigen Zeitraum bei ihr nicht feststellen.
Auf den geltend gemachten Anspruch sind noch die Vorschriften der §§ 44, 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in
der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI aF) anzuwenden, da der Rentenantrag im Jahre 1998
gestellt worden und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2001
- Inkrafttreten der Neufassung der §§ 44, 43 SGB VI nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S 1827) - im Streit ist (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Versicherte haben gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI aF bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt
der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin hat zwar die allgemeine Wartezeit erfüllt
und würde, da ihre kanadischen Wohnzeiten als Versicherungszeiten gelten (Art. 1 Abs. 1 Buchst. g, Art. 14 Buchst.
a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 14. November
1985, BGBl. 1988 II, S. 28 - dk-SVA -) für den Fall des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit auch die Voraussetzungen
des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI aF erfüllen. Jedoch vermag das Gericht nicht festzustellen, dass sie
erwerbsunfähig ist.
Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI aF Versicherte, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben
oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht
zu berücksichtigen (§§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI aF).
Hierbei ist außerdem zu beachten, dass gemäß Nr. 4 Buchst. e des Schlussprotokolls zum dk-SVA vom 14.
November 1985 für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kanada Art. 5 dk-SVA - Gebietsgleichstellung - in
Bezug auf eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften wegen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit nicht
gilt, wenn die Erwerbsunfähigkeit oder die Berufsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand beruht.
Dies bedeutet, dass für in Kanada wohnhafte Versicherte weder ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
noch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften besteht, wenn sie noch in
der Lage sind, regelmäßig halbschichtig tätig zu sein. Berufsunfähigkeit aus rein gesundheitlichen Gründen liegt - was
§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI aF zeigt - nämlich nur dann vor, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen
Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten - also unter das halbschichtige
Leistungsvermögen - gesunken ist.
Dass die Klägerin seit März 1998 nicht mehr in der Lage ist, zumindest halbschichtige Tätigkeiten ausüben, vermag
der Senat nicht festzustellen.
Nach den auf orthopädischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen liegen bei der Klägerin ein vorwiegend
linksseitiges Cervico-Brachialsyndrom (Armschmerz bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen), ein
vorwiegend rechtsseitiges lumboischialgieformes Reizsyndrom bei Torsionsskoliose und ein geringer Restreizzustand
eines beiderseitigen Karpaltunnelsyndroms vor. Dr. F. hat keinen weiteren Befund erhoben. Denn er schreibt in dem
von der Klägerin im August 2000 vorgelegten undatierten Attest lediglich, dass chronische Nacken- und
Rückenschmerzen sie in den letzten Jahren gehindert haben, in irgendeiner Form an einem Arbeitsverhältnis
teilzuhaben. Soweit Dr. L. auf Muskelverspannungen hinweist, werden diese bereits von dem Befund einer
Lumboischialgie miterfasst. Der von Dr. D. an der Halswirbelsäule, an den Schultern (normal) und an der
Lendenwirbelsäule am 9. April 2002 erhobene Röntgenbefund ist nicht gravierend. Er zeigt im Wesentlichen
alterstypische degenerative Veränderungen. Hinweise auf einen Bandscheibenvorfall und wesentliche motorische
Ausfallserscheinungen bestehen nicht.
Unter Berücksichtigung allein der orthopädischen Gesundheitsstörungen vermag die Klägerin noch leichte Tätigkeiten
durchschnittlicher geistiger Art und durchschnittlichen Verantwortungsgrades in wechselnder Körperhaltung zu ebener
Erde in geschlossenen Räumen mit Hebe- und Tragebelastungen von bis zu sieben Kilogramm zu verrichten. L.
andauernde oder häufige Überkopfarbeiten, insbesondere linkshändig, Arbeiten in der Vorbeuge, in gebückter oder in
rumpfverdrehter Haltung sowie alle übrigen lang anhaltenden oder häufigen Zwangshaltungen und Arbeiten unter
Zeitdruck sowie im Akkord kann sie nicht mehr leisten. Sie kann indes durchaus sowohl in längerem Gehen und
Stehen als auch in längerem Sitzen - bei entsprechender ergonomischer Stuhlvorrichtung - arbeiten. An das manuelle
Geschick und die manuelle Dauerbelastbarkeit können noch mittlere Anforderungen gestellt werden.
Bildschirmarbeiten kann die Klägerin wegen der eingeschränkten Beweglichkeit ihrer Halswirbelsäule nur etwa
halbtags verrichten. So genannte "Auftischarbeiten" (ohne andauernden vermehrten Krafteinsatz der Hände) und
andere ihr zumutbare Arbeiten kann sie hingegen vollschichtig leisten. Dies ergibt sich aus den Gutachten des
Orthopäden P. und den Ausführungen des Chirurgen Dr. K ...
An der Wegefähigkeit der Klägerin, also ihrem Vermögen, jeweils mehr als 500 Meter in fünfzehn Minuten viermal am
Tag zurücklegen zu können, besteht kein Zweifel. Ein bedeutender Befund an ihren unteren Extremitäten ist nicht
erhoben worden.
Da die Klägerin im Berufungsverfahren keine zusätzlichen Befunde mitgeteilt hat, die eine andere orthopädisch-
chirurgische Beurteilung erfordern und sich lediglich weiterhin auf die Beurteilung Dr. F. beruft, sieht der Senat keine
Veranlassung zur Einholung eines weiteren Gutachtens auf diesem Fachgebiet.
Soweit Dr. L. von einem "halbzeitigen" Leistungsvermögen ausgeht, begründet er diese quantitative
Leistungseinschränkung nicht. Der Senat geht zu seiner Überzeugung daher davon aus, dass die orthopädisch-
röntgenologische Befundlage noch eine vollschichtige Verrichtung leichter Arbeiten unter Beachtung der aufgezeigten
Leistungseinschränkungen zulässt und schließt sich der Leistungseinschätzung Dr. B.’s, Dr. K.’s und des Orthopäden
P. an. Selbst wenn aber die zeitliche Leistungseinschätzung Dr. L.’s zuträfe, läge Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Denn
nach Nr. 4 Buchst. e des Schlussprotokolls zum dk-SVA, welches nach Art. 25 dk-SVA Bestandteil des Abkommens
ist, beruht - wie ausgeführt - bei noch halbschichtiger Leistungsfähigkeit unter Anwendung inländischer deutscher
Rechtsvorschriften die Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand.
Bei einem vollschichtigen oder zumindest halbschichtigen Leistungsvermögen besteht für die Klägerin auch kein
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI aF. Denn die Erwerbsfähigkeit der im
Übrigen als ungelernte oder allenfalls einfache angelernte einzustufenden und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
verweisbaren Klägerin ist bei diesem Leistungsvermögen nicht auf weniger als die Hälfte von körperlich, geistig und
seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken
(§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI aF).
Der Senat ist trotz der Ausführungen Dr. B.’s nicht gehindert, auf der Grundlage der bisherigen
Tatsachenfeststellungen über die Berufung zu entscheiden. Zwar vermutet Dr. B. das Vorliegen einer somatoforme
Schmerzstörung und stützt sich hierbei insbesondere auf den Bericht des C1-Mc Master Hospital vom 26. Juli 1993.
Daraus könnte sich unter Umständen eine weitere Leistungseinschränkung bei der Klägerin ergeben. Jedoch ist es
dem Gericht nicht gelungen, das Leistungsvermögen der Klägerin durch die von Dr. B. vorgeschlagene
fachpsychiatrische Untersuchung näher abzuklären. Der Senat kann daher weder für die Vergangenheit seit der
Rentenantragstellung noch für den jetzigen Zeitpunkt weitere Feststellungen über die Erwerbsfähigkeit der Klägerin
treffen. Dafür trägt diese die Feststellungslast. Sie ist nicht bereit gewesen, zu der Untersuchung durch Dr. K1 in
Barrie zu erscheinen. Nachdem Dr. M. mit ihrer Untersuchung und Begutachtung beauftragt worden war, ist die
Klägerin bei Dr. M. nicht erschienen. Sie hat sich mit ihm trotz Erinnerung durch das Generalkonsulat in Toronto nicht
in Verbindung gesetzt. Auf die Schreiben des Gerichts vom 17. November 2004 und 8. September 2006 hat sie nicht
geantwortet. Die Ermittlungsmöglichkeiten des Senats sind damit erschöpft. Zwar erforscht das Gericht den
Sachverhalt von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen (§ 103 Satz 1
Halbsatz 2 SGG). Sie müssen jedoch ihrer Mitwirkungslast genügen, sonst können sie Nachteile treffen. Ihrer
Mitwirkungspflicht hat die Klägerin trotz Hinweises auf die Folgen nicht genügt. Das Gericht kann sie nicht zwingen,
sich in Kanada einer Untersuchung und Begutachtung durch vom Gericht bestimmte neutrale Ärzte zu unterziehen.
Leistet die Klägerin dieser Untersuchung keine Folge, so hat sie die prozessrechtlichen Folgen ihres Verhaltens zu
tragen. Das ist hier der Fall. Auf Grund ihrer Weigerung, sich untersuchen und begutachten zu lassen, vermag das
Gericht nicht festzustellen, ob bei der Klägerin ein somatoformes Schmerzsyndrom vorliegt und ob hierdurch ihr
Leistungsvermögen qualitativ oder zeitlich so weit herabgesetzt ist, dass die Annahme berechtigt ist, dass
Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dem Gesundheitszustand beruhen. Diese
Beweislosigkeit geht zu Lasten der Klägerin.
Nicht Streitgegenstand vorliegenden Verfahrens ist, ob der Klägerin eine Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI
zusteht. In einem Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit liegt kein Antrag
auf Gewährung einer solchen Altersrente. Das Gericht hat die Klägerin deshalb darauf hingewiesen, dass sie einen
solchen Antrag bei der Beklagten stellen kann, über den diese dann zu entscheiden haben wird.
Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß §§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür
fehlen.