Urteil des LSG Hamburg vom 03.02.2011

LSG Ham: wohnung, heizung, vermieter, vorläufige einstellung, mietvertrag, betrug, wohngemeinschaft, aufteilung, leistungsanspruch, kündigung

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 03.02.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 62 AS 2329/06
Landessozialgericht Hamburg L 5 AS 44/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt (höhere) Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 6. Oktober 2005 bis
30. April 2006.
Der 1986 geborene Kläger beantragte am 6. Oktober 2005 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit seinem Leistungsantrag machte er auch
Kosten der Unterkunft und Heizung für eine Wohngemeinschaft mit Herrn J. A. geltend. Er reichte einen von dem
Vermieter, dem Zeugen T. K., und ihm unterschriebenen Mietvertrag vom 1. September 2005 ein. In diesem war der
Kläger, M. W., geboren 1986, als alleiniger Mieter der Wohnung E.-Straße, Hamburg, Erdgeschoss links, Wohnung 1,
ausgewiesen. Ein Beginn der Mietzeit war nicht geregelt. Die Nettokaltmiete betrug 360 EUR, hinzu kamen 25 EUR
Betriebskostenvorauszahlung und 40 EUR Heizkostenvorauszahlung, die Gesamtmiete betrug 425 EUR.
Unter der Anschrift E.-Straße, Hamburg, hatte der Kläger schon zuvor gewohnt und Leistungen von der Beklagten bis
zum 30. Juni 2005 bezogen. Zu diesen gehörten jedoch keine Kosten der Unterkunft und Heizung, da er mietfrei bei
seiner Mutter, Frau T1. R., geboren am X.XXXXX 1962, im 2. Obergeschoss links wohnte. Bis zu seinem erneuten
Leistungsantrag vom 6. Oktober 2005 stand er nicht im Leistungsbezug.
Auch Herr J. A., geboren am X.XXXX 1967, hatte bereits zuvor unter der Anschrift E.-Straße, Hamburg, gewohnt und
Leistungen von der Beklagten bezogen; auch zu diesen gehörten keine Kosten der Unterkunft und Heizung, da er
ebenfalls mietfrei bei der Mutter des Klägers wohnte.
Durch Bescheid vom 18. November 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 6. Oktober
2005 bis 30. April 2006. Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligte sie für Oktober 2005 anteilig in Höhe von
181,27 EUR, ab November 2005 in Höhe von 209,16 EUR für den vollen Monat. Dies war die Hälfte der vertraglich
ausgewiesenen Kosten von monatlich 425 EUR abzüglich eines Anteils für die Warmwasserkosten; die anerkannten
Kosten betrugen 418,33 EUR.
Mit seinem Widerspruch vom 7. Dezember 2005 machte der Kläger geltend, die Beklagte habe nicht berücksichtigt,
dass er in einer Wohngemeinschaft mit Herrn J. A. lebe, für die gesamte Wohnung 825 EUR zu zahlen seien und sein
Anteil sich auf 430 EUR belaufe. Er legte eine entsprechende Bescheinigung des Vermieters T. K. vom 30. November
2005 mit einer Aufschlüsselung der Mietkosten vor, die sich auf die Wohnung 3 in der E.-Straße bezog.
Am 5. Januar 2006 nahm die Beklagte eine Ortsbesichtigung vor. Dabei ergab sich ausweislich des Aktenvermerks
unter anderem, dass im Haus E.-Straße die Wohnung im 2. Obergeschoss links das Namensschild "R./ A." aufwies.
Ein Türschild oder eigenes Briefkastenschild mit dem Namen des Klägers gab es nicht. Lediglich auf dem Briefkasten
mit dem Namensschild "R./ A." war sein Name zusätzlich angebracht.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 hörte daraufhin die Beklagte den Kläger zur Klärung der Mietangelegenheit an und
teilte ihre vorläufige Einstellung der Leistungen mit. Die Regelleistung erbrachte sie in der Folgezeit, Kosten der
Unterkunft wurden von ihr ab März 2006 "auf nicht zahlungsrelevant gesetzt".
Aus der Verwaltungsakte des Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehenden J. A.
zog die Beklagte den dort vorgelegten Mietvertrag vom 1. Oktober 2005 bei. Dieser wies als Mieter J. A., geboren
1967, und M. N., geboren X.XXXXX.1986, aus, und war vom Vermieter, T. K., und beiden Mietern unterschrieben. Der
Mietvertrag bezog sich auf die Wohnung E.-Straße, Hamburg, Erdgeschoss links, Wohnung 1. Ein Beginn der Mietzeit
war nicht geregelt. Die Nettokaltmiete betrug 675 EUR, zuzüglich Stellplatzmiete von 25 EUR, insgesamt 700 EUR.
Hinzu kamen 125 EUR Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung, die Gesamtmiete betrug 825 EUR. Die Aufteilung auf
die beiden Mieter erfolgte zu gleichen Teilen: Herr A. und Herr N. sollten jeweils 412,50 EUR zahlen.
Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 21. Juni 2006 waren Herrn J. A. ab 1. Oktober 2005 die
angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt worden. Die Bewilligung betrug 350,50 EUR im Monat.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juli 2006 / 19. September 2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sein
Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs durch Kündigungsschreiben vom 26. Juni 2006 fristlos gekündigt worden sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2006 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 18. November 2005
dahin ab, dass sie die Bewilligung für die Zeit vom 6. Oktober 2005 bis 30. April 2006 zu dem Teil aufhob, mit dem
Kosten der Unterkunft in Höhe von (bezogen auf einen vollen Monat) 181,27 EUR im Monat zugesprochen worden
waren. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Die Beklagte stützte sich auf § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
und 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Die bewilligten Kosten der Unterkunft seien aufzuheben
gewesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, Aufwendungen für Kosten der Unterkunft erbringen zu müssen.
Die Bewilligung habe hinsichtlich der Kosten der Unterkunft auf in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Angaben des
Klägers beruht.
Gegen den Bescheid vom 18. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2006 hat
der Kläger am 20. November 2006 Klage erhoben. Mit dieser hat er unter anderem vorgetragen, er habe mit dem der
Klage beigefügten Mietvertrag vom 30. September 2005, in dem er und Herr J. A., mit dem er eine Wohngemeinschaft
bilde, als Mieter ausgewiesen seien, der Beklagten einen gültigen Mietvertrag vorgelegt, den diese aber nicht habe
akzeptieren wollen. Zum Nachweis seiner Pflicht, Unterkunftskosten zahlen zu müssen, hat er auf eine Zahlungsklage
des Vermieters vom 26. Juni 2006, die von einer monatlichen Mietzahlungsverpflichtung in Höhe von 825 EUR
ausgeht, und auf ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 15. September 2006 Bezug
genommen.
Der mit der Klage eingereichte Mietvertrag vom 30. September 2005 weist als Mieter J. A., geboren X.XXXXX.1983,
und M. W., geboren X.XXXXX.1986, aus und ist vom Vermieter, T. K., und beiden Mietern unterschrieben. Er bezieht
sich auf die Wohnung E.-Straße, Hamburg, 1. Obergeschoss links, Wohnung 3. Als Beginn der Mietzeit ist der 1.
Oktober 2005 geregelt. Die Nettokaltmiete beträgt 675 EUR, zuzüglich Stellplatzmiete von 25 EUR, insgesamt 700
EUR. Hinzu kommen 125 EUR Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung, die Gesamtmiete beträgt 825 EUR. Die
Aufteilung auf die beiden Mieter erfolgt zu ungleichen Teilen: Herr A. soll 395 EUR und Herr W. 430 EUR zahlen.
Das Sozialgericht hat den Kläger und den Zeugen A. im Termin der mündlichen Verhandlung am 11. April 2008 gehört.
Mit Urteil vom 11. April 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf
höhere als die bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Für die Kammer sei schon nicht zweifelsfrei, in
welcher Wohnung der Kläger im streitbefangenen Zeitraum in der E.-Straße gewohnt habe. Jedenfalls aber sei nicht
belegt, dass der Kläger für die Wohnung 3 im 1. Obergeschoss links tatsächlich und rechtlich zur Mietzahlung
verpflichtet gewesen sei. Dies folge zum einen daraus, dass im Verwaltungs- und Klagverfahren insgesamt drei vom
Kläger unterschriebene, je verschiedene Mietverträge vorgelegt worden seien, von denen sich nur einer auf die
Wohnung 3 im 1. Obergeschoss links beziehe. Es wiesen alle drei Verträge ein unterschiedliches Datum auf; in nur
einem sei ein Mietbeginn geregelt, in nur zweien seien der Kläger und der Zeuge erfasst, in allen drei Verträgen
unterscheiden sich die vom Kläger geforderte Miete und sei die Angabe von Namen und Geburtsdatum des Klägers
uneinheitlich. Diese Differenzen seien auch im Termin weder ausgeräumt noch plausibel erklärt worden. Der Kläger
habe angegeben, seit 1. Oktober 2005 die Wohnung mit dem Zeugen zu bewohnen, der Zeuge aber habe den 1.
September 2005 benannt. Der Zeuge habe zunächst bekundet, nur einen Mietvertrag unterschrieben zu haben; nach
Vorlage eines zweiten von ihm unterschriebenen Vertrages habe er sich hieran nicht mehr erinnern können. Auch
dazu, warum die beiden von ihm unterschriebenen Verträge eine jeweils andere Wohnung bezeichneten und eine
unterschiedliche Aufteilung der Miete enthielten, habe er nichts sagen können. Diese Differenzen ließen sich zudem
von vornherein nicht damit begründen, der Beklagte habe immer wieder neue Verträge verlangt, denn dieses
Verlangen dürfte sich kaum auch auf unterschiedliche Namen, Geburtsdaten und Wohnungen bezogen haben. All dies
führe die Kammer zu der Überzeugung, dass eine rechtswirksame Mietzahlungsverpflichtung nach bürgerlichem
Recht zwischen dem Kläger und dem Vermieter nicht begründet worden sei. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-
Altona vom 15. September 2006 auf die Zahlungsklage des Vermieters vom 26. Juni 2006 stehe dem nicht entgegen;
es handele sich lediglich um ein Versäumnisurteil, dem eine Prüfung der Rechtslage nicht zugrunde gelegen habe.
Zum anderen sei es für die Kammer nicht plausibel, dass sich der Vermieter zunächst auf ein Mietverhältnis mit dem
seinerzeit 18jährigen Kläger eingelassen haben solle, der über Einnahmen nicht verfügte, eine Zustimmung der
Beklagten zur Wohnungsanmietung nicht vorgelegt habe, der aber monatlich 430 EUR habe bezahlen sollen und eine
Kaution nicht habe zahlen können. Sodann sei unplausibel, dass der Vermieter zwar ein Versäumnisurteil vom 15.
September 2006 gegen den Kläger erwirkt habe, aus diesem aber nicht gegen ihn vorgegangen sei, keine weiteren
Zahlungsklagen erhoben habe und insbesondere auch eine Räumungsklage nicht erhebe, obwohl der Kläger bis heute
noch zu keinem Zeitpunkt Mietzahlungen geleistet habe. All dies führe die Kammer zu der Überzeugung, dass vom
Kläger auch tatsächlich vom Vermieter eine Mietzahlung nicht erwartet werde, sondern unter der Annahme ein Vertrag
aufgesetzt worden sei, der Beklagte werde zahlen; hierfür spreche auch, dass es statt der Bezeichnung des Kontos
der Mieter im Vertrag vom 30. September 2005 heiße: "gefördert durch das Arbeitsamt-Hamburg". Die Vermutung
liege nicht fern, dass der Vermieter mittlerweile mit der Direktzahlung der Unterkunftskosten in Höhe von 350,50 EUR
durch den Beklagten an ihn im Leistungsfall des Zeugen zufrieden sei. Aus diesen Umständen rechtfertige es sich,
dass der Beklagte einen höheren Leistungsanspruch des Klägers für Kosten der Unterkunft und Heizung abgelehnt
und den vorbewilligten Leistungsanspruch im Ergebnis für Oktober 2005 ganz und im Übrigen teilweise nach § 45 Abs.
1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben habe.
Dagegen hat der Kläger am 21. Mai 2008 Berufung eingelegt. Der Vermieter verfolge durchaus seine Forderungen aus
dem Mietverhältnis mit dem Kläger. Dazu legt er ein Mahnschreiben vom 25. März 2009 sowie eine Kündigung der
Wohnung wegen Zahlungsverzugs vom 28. April 2009 und schließlich eine Räumungsklageschrift vom 10. Dezember
2009 vor.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2008 den Bescheid der Beklagten vom 18.
November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2006 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 6. Oktober 2005 bis 30. April 2006 in
Höhe von 350,50 Euro monatlich zu bewilligen und unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt.
Der Senat hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2011 den Zeugen T. K. vernommen.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte des Beklagten Bezug
genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Entscheidungsfindung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Vorsitzende als Berichterstatter nach § 155 Abs. 3, 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) erhoben.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Streitgegenstand sind allein die
Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 6. Oktober 2005 bis zum 30. April 2006. Der Kläger hat insoweit
keine höheren Ansprüche als die ihm mit den Bescheiden vom 18. November 2005 und 20. Oktober 2006
zugebilligten. Der Senat hat durchgreifende Zweifel an einer tatsächlichen und rechtlichen Mietzahlungspflicht des
Klägers. Zur Begründung wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des
Sozialgerichts verwiesen, denen der Senat folgt.
Die Vernehmung des Zeugen T. K. hat den Senat nicht überzeugen können, dass eine Mietzahlungsverpflichtung
vereinbart war. Der Zeuge hat eine Erklärung zu den verschiedenen Mietverträgen angeboten, die weder zu den
Äußerungen des Klägers und des Zeugen A. passt – keiner von beiden hat erwähnt, dass zunächst eine andere als
die schließlich bezogene Wohnung angemietet werden sollte – noch die Existenz des nur auf den Kläger ausgestellten
Mietvertrages erklärt und überdies mit den Daten der Mietverträge nicht korreliert. Auch erscheint es dem Senat –
sollte es eine ernsthafte Mietverpflichtung gegeben haben – noch immer nicht plausibel, dass der Zeuge den Kläger
so lange in der Wohnung hat wohnen lassen; dass dies aus Nachlässigkeit und Gutmütigkeit geschehen sein soll,
passt nicht zu dem gewandten und dynamischen Auftreten des Zeugen; dass er unter anderem die Kosten der
Rechtsverfolgung gescheut haben will, passt nicht zu dem Umstand, dass es um ganz erhebliche Rückstände von
nunmehr etwa 20.000,- EUR gehen soll. Im Übrigen: Dass der Zeuge nicht einschätzen können wollte, ob er ein
Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könne, kann ihm der Senat nicht abnehmen; nach dem Eindruck, den er
hinterlassen hat, ist er durchaus in der Lage, den Vorteil einer Bewilligung der Wohnungskosten zugunsten des
Klägers und damit letztlich zu seinen eigenen Gunsten zu erkennen. Auch dass der Zeuge schließlich eine Kündigung
ausgesprochen und die Räumung erreicht hat, vermag den Senat nach allem nicht von einer ursprünglichen
Mietzahlungsverpflichtung des Klägers zu überzeugen. Dies mag vielmehr darauf beruhen, dass das Sozialgericht
unter anderem auf das Fehlen einer nachhaltigen Rechtsverfolgung abgestellt hatte; dies mag auch darauf beruhen,
dass der Zeuge mit den Verträgen eine Rechtsposition geltend machen kann, die nach Überzeugung des Senats nicht
den ursprünglichen tatsächlichen Vereinbarungen entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.