Urteil des LSG Hamburg vom 11.11.2008

LSG Ham: unfallversicherung, verwaltungsakt, arbeiter, bergbau, marokko, versicherter, form, hauptsache, berufskrankheit, beratung

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 11.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 24 KN 1/00 U
Landessozialgericht Hamburg L 3 KN 1/06 U
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Januar 2006 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
nach dem am X.XXXXXXXXXX 1996 verstorbenen Versicherten L. B. streitig.
Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1938 geborenen und am X.XXXXXXXXXX 1996 wegen der Folgen einer
Magen-/Speiseröhrenkrebserkrankung in Marokko verstorbenen marokkanischen Staatsangehörigen L. B ... Dieser
war in der Zeit vom 21. November 1963 bis 31. August 1983 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig
beschäftigt und zwar bis 1970 im Bergbau und anschließend bei der deutschen Bundesbahn.
Rentenversicherungsbeiträge waren entrichtet worden zur Knappschaftlichen Rentenversicherung sowie zur
Rentenversicherung der Arbeiter (Bahnversicherungsanstalt). Auf Antrag des Versicherten vom 16. Mai 1984 wurden
ihm die Beiträge zur Rentenversicherung mit Bescheid vom 27. September 1984 erstattet mit der Folge, dass das
Versicherungsverhältnis zum Rentenversicherungsträger aufgelöst wurde. Nachdem der Versicherte im September
1996 verstorben war, hatte die Klägerin im Oktober 1996 bei der Bundesknappschaft die Gewährung einer
Hinterbliebenenrente beantragt. Wegen der erfolgten Beitragserstattung wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 13.
November 1996 abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie die gegen den
Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 1997 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage, die durch
Gerichtsbescheid vom 3. Februar 1998 zurückgewiesen wurde.
Unter dem 11. März 1999 erhob die Klägerin vor dem Sozialgericht Dortmund erneut Klage, diesmal gegen die
Beklagte mit der Begründung, der Versicherte habe sich die letztlich zu seinem Tode führende Erkrankung durch die
Arbeit in Deutschland zugezogen. Er sei schon während des Aufenthalts in Deutschland am Magen operiert worden.
Danach sei er auf Dauer sehr schwach und krank gewesen. Das Sozialgericht Dortmund hat sich durch Beschluss
vom 20. Januar 2000 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen,
welches durch Beschluss vom 5. Mai 2000 die Eisenbahn-Unfallkasse beigeladen hat. Eine gegen diese gerichtete
Klage hatte das Sozialgericht Dortmund an das Sozialgericht Frankfurt verwiesen, welches sie durch
Gerichtsbescheid vom 12. April 2002 mit der Begründung als unzulässig abgewiesen hat, dass es an dem zwingend
erforderlichen Vorverfahren und insbesondere einem anfechtbaren Verwaltungsakt der dortigen Beklagten (hiesigen
Beigeladenen) fehle. Nachfolgend hat die Beigeladene mit Bescheid vom 15. Januar 2002 die Anerkennung der zum
Tode des Versicherten führenden Erkrankung als Berufskrankheit abgelehnt. Dieser Bescheid ist mangels eines
gegen ihn erhobenen Widerspruchs bestandskräftig geworden.
Das Sozialgericht Hamburg hat die gegen die Bergbau-Berufsgenossenschaft gerichtete Klage durch
Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2006 wegen des Fehlens eines mit ihr anfechtbaren Verwaltungsaktes der Beklagten
ebenfalls als unzulässig abgewiesen. Gegen diese ihr spätestens am 8. Februar 2006 zugestellte Entscheidung hat
die Klägerin am 24. Februar 2006 Berufung eingelegt, mit der sie darauf hinweist, dass ihr verstorbener Mann
gesetzlich versicherter Arbeiter in Deutschland gewesen sei und sie in Marokko keine Rente erhalte. Zusätzlich hat
sie das die Beschäftigungszeiten vom 21. November 1963 bis 13. Juli 1971 belegende Bergmannsbuch des
Versicherten überreicht.
Die Klägerin, die trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung zum Termin am 11. November 2008 nicht erschienen war und
auch nicht vertreten wurde, beantragt nach dem Inhalt ihres gesamten Vorbringens, den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Hamburg vom 3. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr
Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem am X.XXXXXXXXXX 1996 verstorbenen
L. B. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem
Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren sei nicht zu entnehmen, warum die erstinstanzliche Entscheidung
unrichtig sein solle.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der
Sitzungsniederschrift vom 11. November 2008 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144,
151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Gewährung von
Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem am X.XXXXXXXXXX 1996 verstorbenen
Versicherten L. B. gerichtete Klage zu Recht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass es keinen
Verwaltungsakt der Beklagten gibt, gegen den sie gerichtet sein könnte. Während des Berufungsverfahrens sind keine
neuen Gesichtspunkte von klägerischer Seite vorgetragen worden, die eine darüber hinausgehende rechtliche
Überprüfung und Begründung erforderten. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides (§ 153 Abs. 2
SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder
Nr. 2 SGG nicht vorliegen.