Urteil des LSG Hamburg vom 05.09.2007

LSG Ham: zwangsarbeit, werken, entschädigung, arbeiter, abgrenzung, wartezeit, beitragszeit, auflösung, verordnung, gerichtsakte

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 05.09.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 16 RJ 779/04
Landessozialgericht Hamburg L 1 R 37/06
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung sogenannter Ghetto-
Beitragszeiten im Streit.
Der am XX.XXXXXXXXX 1920 geborene, heute 86-jährige Kläger wurde in S., einer Industriestadt in der W. H. (C.) im
Südosten Polens geboren. Er ist Jude und lebt in den Vereinigten Staaten von Amerika, deren Staatsangehörigkeit er
besitzt. Als Verfolgter im Sinne des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung – Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ist er anerkannt und erhält eine Rente wegen Schadens an Körper
oder Gesundheit aufgrund Bescheides vom 27. November 1959 mit nachfolgenden Änderungen.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2002 ließ der Kläger "Antrag auf Altersrente" stellen und
verwies zur Begründung auf die bei dem Landesverwaltungsamt Berlin geführte Entschädigungsakte. Zum
Versicherungsverlauf – und hier namentlich zu den Beschäftigungszeiten – machte er gegenüber der Beklagten keine
Angaben. Vielmehr bat er darum, die Entschädigungsakten auszuwerten und ihm mitzuteilen "ob und ggf. welche
rentenrechtlichen Zeiten nach Aktenlage glaubhaft" seien.
Die Beklagte zog die Entschädigungsakte des Landesverwaltungsamtes Berlin – Landesentschädigungsamt – bei.
Dort heißt es in einer Erklärung über Schaden an Gesundheit vom 20. Dezember 1957: Er – der Kläger – sei nach
dem Einmarsch der deutschen Truppen im Jahre 1939 als Jude zusammen mit seinen Glaubensgenossen in das dort
errichtete Ghetto übersiedelt worden. Es sei ein KZ gegründet worden, in welchem er als Zwangsarbeiter habe dienen
müssen. In einem ärztlichen Gutachten zu dem Antrag vom 31. August 1959 heißt es, "Herr D. gibt an, von 1939 bis
1942 im Ghetto Starachowice und dann im KZ Czenstochau inhaftiert gewesen zu sein ..." In einer
Verhandlungsschrift des Landesentschädigungsamtes vom 22. August 1951 heißt es, der Kläger habe dort zu
Protokoll erklärt, dass im September 1939 die Deutschen einmarschiert seien und Anfang 1940 ein geschlossenes
Ghetto errichtet worden sei. In den H.-G.-Werken in Starachowice hätten sie in Kolonnen bis ungefähr Sommer 1942
gearbeitet. Sein erlernter Beruf sei Schlosser. Dann seien sie nach Czenstochau in das Konzentrationslager
gekommen. In einer weiteren Verhandlungsschrift vom 4. März 1952 ergänzte der Kläger seine Erklärung vom 22.
August 1951: Nachdem die deutschen Truppen im September 1939 in Starachowice einmarschiert seien, sei er
zusammen mit seinem Bruder als Arbeiter in den H.-G.-Werken in Starachowice dienstverpflichtet worden. Sie hätten
jeden Tag wieder nach Hause gehen können. Dies sei dann bis Ende März oder Anfang April 1941 so gegangen. Zu
dieser Zeit sei ein großer Teil von Starachowice zum Ghetto erklärt worden. Seine Eltern, sein Bruder und er selbst
hätten die Anweisung bekommen, in das Ghetto zu ziehen. Von diesem Zeitpunkt an hätten sie das mit Stacheldraht
umzäunte Ghetto nur noch in Sonderfällen verlassen dürfen. Sondererlaubnisse seien aber so gut wie nicht erteilt
worden. Sein Bruder und er hätten weiter in den H.-G.-Werken gearbeitet und seien nun unter Bewachung mit einer
Arbeitsgruppe zur Arbeitsstätte und nachher wieder zurück zum Ghetto geführt worden. Im Mai oder Juni 1942 habe
man ihn zusammen mit seinem Bruder ins KZ Czenstochau gebracht, während seine Eltern schon vorher nach
Treblinka deportiert worden seien. Aufgrund dieser Angaben hatte das Landesentschädigungsamt dem Kläger für den
Zeitraum vom 15. Oktober 1941 bis zum 13. Januar 1945 eine Entschädigung wegen Freiheitsentziehung durch
Ghetto- und KZ-Haft zuerkannt und gleichzeitig den geltend gemachten Anspruch für den Zeitraum vom Dezember
1939 bis zum 15. Oktober 1941 abgelehnt, weil der Antragsteller nach eigenen Angaben nach dem Deutschen
Einmarsch dienstverpflichtet worden sei, diese Dienstverpflichtung jedoch nicht die Voraussetzungen von § 17 BEG
erfülle. In der Folgezeit hatte der Kläger mit dem Landesentschädigungsamt hinsichtlich des streitigen Zeitraums
einen Vergleich geschlossen, der seinen Verzicht auf weitere Ansprüche wegen Schadens an Freiheit enthielt. Wegen
des Zwanges zum Sterntragen im Generalgouvernement seit dem 1. Dezember 1939 war dem Kläger schließlich
durch gesonderten Bescheid vom 3. September 1957 eine weitere Entschädigung zuerkannt und die Bearbeitung des
gesamten Entschädigungsantrags durch das Landesentschädigungsamt damit abgeschlossen worden.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 machte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers davon Mitteilung,
dass nach Auswertung der beigezogenen Unterlagen sich eine Ghettoaufenthaltszeit vom 2. April 1941 bis 31. Mai
1942 ergebe. Sie bat ferner, Angaben über die Art der Beschäftigung im Ghetto und diejenige der Entlohnung sowie
der Vermittlung in diese Beschäftigung zu machen. Daraufhin ging bei der Beklagten eine lediglich von dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschriebene Erklärung vom 12. Februar 2003 ein, wonach der Kläger
Arbeiter in einer Munitionsfabrik gewesen, er entlohnt worden, jedoch die genaue Höhe dieser Entlohnung unbekannt
sei. Die Arbeitsvermittlung für diese Beschäftigung sei durch den Judenrat erfolgt.
Mit Bescheid vom 16. April 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil keine auf die Wartezeit anrechenbaren
deutschen rentenrechtlichen Zeiten vorhanden seien. Nach Einblick in die Entschädigungsakten und die dort
enthaltenen eidesstattlichen Versicherungen ergebe sich, dass der Kläger dienstverpflichtet worden sei. Es sei somit
davon auszugehen, dass dieses Beschäftigungsverhältnis nicht aus freiem Willensentschluss zustande gekommen
sei. Eine zwangsweise Beschäftigung komme jedoch nicht für eine Berücksichtigung als Beitragszeit in Betracht.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch. Er führte zur Begründung aus, aus dem Umstand der
Dienstverpflichtung könne nicht auf Zwangsarbeit und fehlende Freiwilligkeit geschlossen werden. Im
Entschädigungsverfahren sei schließlich die Zahlung einer Entschädigung wegen Freiheitsschaden gerade deshalb
abgelehnt worden, weil diese Dienstverpflichtung keine Zwangsarbeit dargestellt habe. Im Übrigen sprächen auch die
sonstigen Schilderungen in der eidesstattlichen Versicherung vom 4. März 1952 nicht gegen eine Glaubhaftmachung
der Beitragszeit nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG). Die
Bewachung auf dem Wege von und zur Arbeit sei insoweit unschädlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Aus den
Angaben im Entschädigungsverfahren ergebe sich, dass der Widerspruchsführer bei den H.-G.-Werken gearbeitet und
dorthin unter Bewachung geführt worden sei. Bei den H.-G.-Werken seien die Insassen des Zwangsarbeitslagers
Starachowice zur Verrichtung von Zwangsarbeit eingesetzt gewesen. Somit handele es sich bei der ausgeübten
Tätigkeit um Zwangsarbeit, die nicht vom ZRBG erfasst werde.
Zur Begründung seiner daraufhin fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei in der fraglichen Zeit
als Insasse des Ghettos Starachowice für die H.-G.-Werken beschäftigt gewesen. Hierbei habe es sich um bezahlte
Arbeit und nicht um Zwangsarbeit gehandelt. Von besonderer Bedeutung sei für ihn, dass die seinerzeit zuständige
Fachbehörde diese Dienstverpflichtung eben nicht als entschädigungsfähige Zwangsarbeit anerkannt habe. Es habe
sich auch um eine Arbeit gehandelt, die vom Judenrat organisiert und vom ihm freiwillig übernommen worden sei.
Auch sei das Kriterium der Freiwilligkeit im Sinne des ZRBG unter Berücksichtigung der damaligen politischen Lage
zu beurteilen. Es sei das erklärte Ziel der Judenräte gewesen, die jüdische Bevölkerung weitestgehend in den
Arbeitsprozess einzugliedern. Man habe sich insbesondere für die kriegswichtige Industrie unentbehrlich machen und
damit der Vernichtung entgehen wollen. Die Ausführungen der Beklagten zum Zwangsarbeitslager Starachowice seien
unverständlich. Denn dieses sei erst im Oktober 1942 gegründet worden. Eine Entschädigung nach dem BEG wäre
ihm im Übrigen aber auch dann gewährt worden, wenn er damals bereits Insasse eines zentralen Arbeitslagers
gewesen wäre.
Die Beklagte hat zur Verteidigung ihres Bescheides darauf hingewiesen, dass der Kläger aus seiner ursprünglichen
Dienstverpflichtung auch nach der Errichtung des Ghetto nicht entlassen worden sei und dass schon deshalb von
einem freiwilligen Beschäftigungsverhältnis nicht die Rede sein könne.
Durch Urteil vom 28. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es sei nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass die Tätigkeit in den H.-G.-Werken aus freiem Willensentschluss vollbracht wurde. Dies ergebe
sich vor allem anderen aus den von dem Kläger im Entschädigungsverfahren gemachten unbefangenen Erstangaben.
Das Merkmal der Dienstverpflichtung schließe die Möglichkeit eigener Willensentscheidung aus. Demgegenüber seien
die im Klageverfahren gemachten Ausführungen zur Organisation dieser Beschäftigung durch den Judenrat wenig
glaubhaft. Hiergegen spreche auch, dass nach den historischen Quellen die brutale Rekrutierung zur Arbeit in den H.-
G.-Werken der Regelfall gewesen sei und sich nicht auf den unmittelbaren Bereich des Stammsitzes in L. beschränkt
habe. Nicht glaubhaft gemacht worden sei auch, dass diese Tätigkeit gegen Entgelt im Sinne des ZRBG ausgeübt
wurde. Es sei weder vorgetragen noch ergäben sich Anhaltspunkte aus den Entschädigungsakten dafür, dass
irgendeine Art von verwertbarem Entgelt bezogen wurde. Die Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten des
Klägers am 8. Februar 2006 zugestellt worden.
Mit seiner am 20. Februar 2006 eingegangenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Es werde,
so lässt er mit Schriftsatz vom 28. Februar 2007 vortragen, davon ausgegangen, dass sowohl der zeitliche Umfang
der Tätigkeit als auch die Entgeltlichkeit der Beschäftigung nicht strittig seien. Deshalb seien hierzu Ausführungen
auch nicht gemacht worden. Bei den Stahlwerken Starachowice hätten dreihundert Juden gearbeitet. Von angeblich
brutalen Rekrutierungsmethoden, wie sie in dem angefochtenen Urteil erwähnt wurden, sei nichts bekannt. Wegen der
Verhältnisse in Starachowice werde auf die Vernehmung des H2. K. vor dem deutschen Generalkonsulat in Toronto
am 23. November 2006 verwiesen, die in einem beim Sozialgericht anhängigen Verfahren erfolgt sei. Wegen des
Ergebnisses dieser Vernehmung wird auf die Niederschrift des Generalkonsulats vom 23. November 2006 (Blatt 78 ff.
der Gerichtsakte) Bezug genommen. Zum Gegenstand seines Vortrages mache er ferner Unterlagen aus dem bei dem
Landgericht Hamburg (147 Js 1312/63) anhängig gewesenen Strafverfahren gegen den SD-Mann W1. B., die ihm vom
Sozialgericht zugänglich gemacht worden seien. Im Einzelnen handelt es sich um Aussagen von Zeugen zum Ablauf
der Auflösung des Ghettos im Oktober 1942. Auf den Inhalt der vorgelegten Schriftstücke (Blatt 94-125 der
Gerichtsakte) wird ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres
Bescheides vom 16. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2004 zu verurteilen, ihm
Regelaltersrente ab 1. Juli 1997 zu gewähren,
hilfsweise
ein Gutachten von Prof. F. G. zur arbeitsrechtlichen Situation der jüdischen Arbeiter in der Rüstungsindustrie,
insbesondere in den H.-G.-Werken einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid und wiederholt hierzu ihr Vorbringen aus der ersten Instanz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die
Gerichtsakte und die ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung vom 5. September 2007 zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann die begehrte Rente nicht beanspruchen.
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die
allgemeine Wartezeit von 5 Jahren rentenrechtlicher Zeiten (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllt haben. Auf diese
allgemeine Wartezeit werden Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI).
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge
gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als
gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 SGB VI). Für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika reicht nach Art. 7
Abs. 2 USA-SVA i.d.F. des Zusatzabkommens vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II, S. 83) und des Zweiten
Zusatzabkommens vom 6. März 1995 (BGBl. 1996 II, S. 302) eine Mindestversicherungszeit nach deutschen
Rechtsvorschriften von 18 Monaten aus.
Hiernach hat der Kläger keinen Rentenanspruch. Für ihn sind keine Versicherungszeiten auf die Wartezeit
anzurechnen. Er hat Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zurückgelegt und
ist deshalb in der deutschen Rentenversicherung nicht versichert gewesen. Er mag Ersatzzeiten zurückgelegt haben.
Nur mit Ersatzzeiten besteht jedoch kein Rentenanspruch, weil nach § 250 Abs. 1 SGB VI nur Versicherte
rentenrechtliche Zeiten als Ersatzzeiten haben können. Versichert im Sinne dieser Vorschrift ist aber nur derjenige, für
den wenigstens ein Beitrag vor Beginn der Rente wirksam gezahlt worden ist oder als entrichtet gilt. Hieran fehlt es.
Allerdings können nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 ZRBG Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung
ausnahmsweise dann fingiert werden, wenn ein Verfolgter sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten hat, dort
aus eigenem Willensentschluss eine Beschäftigung aufgenommen hat und diese Beschäftigung gegen Entgelt
ausgeübt wurde und das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder in dieses
eingegliedert war. Diese Voraussetzungen für die Fiktion einer Beitragsentrichtung müssen lediglich glaubhaft
gemacht werden. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 ZRBG, wonach die Vorschriften des ZRBG die rentenrechtlichen
Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung (Gesetz vom 22. Dezember 1970, BGBl. I, S. 1846, WGSVG) ergänzen. Sonach finden die
Vorschriften der Glaubhaftmachung des WGSVG im Rahmen der Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG
unmittelbar Anwendung. Nach § 3 Abs. 2 WGSVG ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem
Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend
wahrscheinlich ist.
Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger so genannte Ghetto-Beitragszeiten zurückgelegt hat. Allerdings ist er
Verfolgter im Sinne des BEG. Keinem Zweifel unterliegt auch, dass in Starachowice ein Ghetto im Sinne des ZRBG
bestanden hat, und ferner, dass sich der Kläger dort zwangsweise aufgehalten hat. Die Verfolgteneigenschaft steht für
den Senat aufgrund des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin fest. Errichtung und Auflösung des Ghettos
Starachowice sind durch die Forschungsarbeiten des Karl Ernst Osthaus-Museums (www.keom.de/denkmal)
dokumentiert. Dort ist die Eröffnung des Ghettos für den 2. April 1941 und seine Liquidierung für den 29. Oktober 1942
vermerkt. Diesen Angaben folgt der Senat. Mit ihnen und den Angaben des Klägers zu den Verfolgungszeiten im
Entschädigungsverfahren ist weiter glaubhaft, dass er sich seit 2. April 1941 zwangsweise im Sinne des § 43 Abs. 2
BEG, d.h. bei vollständiger und nachhaltiger Absonderung von der Umwelt im Sinne besonders intensiver und unter
Strafdrohung erzwungener Beeinträchtigung der Freiheit (vgl. BSG 14.12.2006 – B 4 R 29/06 R, Juris (zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen)) im Ghetto Starachowice aufgehalten hat und ferner, dass dieser Aufenthalt
etwa Mai/Juni 1942 mit dem Transport in das Konzentrationslager endete. Das Ghetto war auch in einem vom
Deutschen Reich besetzten Gebiet, nämlich im so genannten Generalgouvernement und dort im Distrikt Radom
gelegen, welcher durch Erlass des Führers und Reichskanzlers vom 12. Oktober 1939 (RGBl I 2077) über die
Überleitung der Verwaltung im Generalgouvernement zum 26. Oktober 1939 unter deutsche Zivilverwaltung gestellt
wurde.
Glaubhaft ist mit den Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren auch, dass dieser einer Beschäftigung
nachgegangen ist, während er sich im Ghetto Starachowice aufhielt. Dabei kann offen bleiben, ob die Arbeiten in den
"H.-G.-Werken" oder aber – wie der Kläger an anderer Stelle angeben lässt – in einer nicht näher bezeichneten
"Munitionsfabrik" verrichtet wurden, weil es für die vorliegend zu treffende Entscheidung nicht darauf ankommt.
Unschädlich für die Einordnung dieser Beschäftigung als Ghetto-Arbeit im Sinne von § 1 ZRBG ist auch, dass die
Tätigkeit nicht im Ghetto selbst, sondern aus dem Ghetto heraus verrichtet wurde. Denn nach dem zu diesem Gesetz
in den Abschlussberatungen im Deutschen Bundestag zutage getretenen Willen des Gesetzgebers sollten auch
Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos verrichtet wurden, vom ZRBG erfasst werden, wenn
sie "Ausfluss der Beschäftigung im Ghetto" waren (vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 14/233, S. 23281).
Nicht glaubhaft ist indessen, dass die beschriebene Tätigkeit aus freiem Willensentschluss im Sinne von § 1 Abs. 1
ZRBG aufgenommen wurde. Überwiegendes spricht vielmehr dafür, dass es sich um eine Beschäftigung aufgrund
obrigkeitlichen Zwanges handelte.
Das Merkmal des Zustandekommens aus eigenem Willensentschluss soll die zur Fiktion einer Beitragszeit führende
Beschäftigung im Sinne des ZRBG von der Zwangsarbeit im Ghetto bzw. aus dem Ghetto heraus abgrenzen.
Allerdings ist dieses Merkmal im ZRBG selbst nicht definiert. Hinweise zur Abgrenzung lassen sich aber der
Zusammenschau mit dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2.
August 2000 (BGBl I 1263 – Zwangsarbeiter-Stiftungsgesetz) entnehmen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes ist
unter anderem derjenige leistungsberechtigt, der in einem Ghetto inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen wurde.
Demgegenüber sollte das ZRBG denjenigen Ghetto-Insassen zur Anerkennung von Beitragszeiten verhelfen, die in
der Zwangssituation des Ghettos einer entlohnten Beschäftigung nachgingen, um überleben zu können (vgl.
Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 14/233, S. 23281). Insoweit sollten die Kriterien aufgegriffen werden, die in der
Rechtsprechung vor Erlass des ZRBG zur Abgrenzung nicht versicherungspflichtiger Zwangsarbeit (vgl. BSG
14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R, SozR 3-5070 § 14 Nr. 3) von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in
den besetzten Gebieten entwickelt wurden. Diese Rechtsprechung kann daher auch hier zur Abgrenzung
herangezogen werden. Hiernach ist kennzeichnend für ein freies Beschäftigungsverhältnis, dass auf Seiten des
Arbeitnehmers und auf Seiten des Arbeitgebers jeweils eigene Entschlüsse zur Beschäftigung vorliegen und
auszutauschende Werte – Arbeitsleistung einerseits und das dafür zu zahlende Entgelt andererseits – einander
gegenüber stehen, wobei vorbehaltlich eines gewissen Mindestumfanges der Entlohnung weder fehlende Äquivalenz
der sich gegenüberstehenden Leistungen noch unter den besonderen Umständen des Ghettoaufenthalts die
Beschränkung des Beschäftigten in seiner Freizügigkeit der Annahme eines "freien" Beschäftigungsverhältnisses
grundsätzlich entgegenstehen (BSG 18.06.1997 - 5 RJ 66/95, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15 – Ghetto Lodz). In gleichem
Maße wie das Beschäftigungsverhältnis von hoheitlichem Zwang überlagert wird, nähert es sich der Zwangsarbeit an,
so dass die Entscheidung zur Abgrenzung für jeden Einzelfall gesondert zu treffen ist (vgl. BSG 14.07.1999 - B 13 RJ
71/98 R, SozR 3-5070 § 14 Nr. 3).
Danach ist hier von einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss nicht auszugehen. Wie der Kläger im
Entschädigungsverfahren selbst erklärt hat, wurde er zusammen mit seinem Bruder nach dem im September 1939
erfolgten deutschen Einmarsch in Polen zur Arbeit in den H.-G.-Werken "dienstverpflichtet" und hat diese Tätigkeit
dann später aus dem Ghetto heraus fortgesetzt. Bereits diese Angabe spricht gegen eine Beschäftigungsaufnahme
aus freiem Willensentschluss, sondern für Arbeit aufgrund allgemeinen obrigkeitlichen Zwanges, der nach der
erwähnten Rechtsprechung die Einstufung als versicherungspflichtige Beschäftigung hindert. Bestätigt wird diese
Sicht durch einen Blick auf die seinerzeitige Rechtslage. So unterlagen nach § 1 der Verordnung über die Einführung
des Arbeitszwangs für die jüdische Bevölkerung des Generalgouvernements vom 26. Oktober 1939 (VOBlGGP 1939,
Seite 6) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 12.12. 1939 (VOBlGGP Seite 231) die im
Generalgouvernement ansässigen Juden dem "Arbeitszwang" und wurden zu diesem Zweck in
"Zwangsarbeitertrupps" zusammengefasst, während Polen lediglich der Arbeitspflicht unterlagen. Nähere
Bestimmungen für die Erfassung und Gestellung der Juden zur Zwangsarbeit enthielt der auf der Grundlage der
genannten Verordnung erlassene Dienstbefehl des Höheren SS – und Polizeiführers vom 20. Januar 1940. Dieser
richtete sich an die Judenräte und gab ihnen auf, alle männlichen Juden vom vollendeten 12. bis vollendeten 60.
Lebensjahr auf Karteikarten zu erfassen und mit genau beschriebener persönlicher Ausrüstung und Verpflegung, die
aus eigenen Mitteln zu beschaffen war, nach entsprechendem Aufruf an Sammelplätzen zur Verfügung zu stellen.
Aus diesen Regelungen ergibt sich in der Zusammenschau mit den von dem Kläger gemachten Angaben, dass dieser
seine Tätigkeit gleich nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Erfüllung des Aufrufes zur Zwangsarbeit und
damit in Erfüllung eines obrigkeitlichen Zwanges aufgenommen und nach Errichtung und Abschluss des Ghettos von
dort fortgesetzt hat. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens spricht nichts dafür, dass dem Arbeitszwang nach
Errichtung des Ghettos innerhalb eines freiwilligen Beschäftigungsverhältnisses nachgegangen wurde. Vielmehr hatte
sich nach allen im Verfahren zutage getretenen Umständen nach Errichtung des Ghettos lediglich der Aufenthaltsort
geändert. Der Marsch zur Arbeit in bewachten Kolonnen ist weiteres Indiz für die Ausübung obrigkeitlichen Zwanges
bei der Ableistung der Arbeit.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Erlass des Generalgouverneurs vom 4. Juli 1940 (Documenta Occupationis
Band IV, Seite 568). Zwar heißt es dort, dass wegen des Arbeitskräftemangels versucht werden solle, "in geeigneten
Fällen" den Versuch einer Beschäftigung von Juden in freien Arbeitsverhältnissen zu unternehmen. Jedoch kam dies
nach dem Wortlaut des Erlasses nur bei denjenigen Juden in Betracht, die nicht bereits zur Zwangsarbeit aufgerufen
waren. Insoweit heißt es dort nämlich weiter, dass die Beschäftigung der Juden weiterhin "grundsätzlich auf der
Grundlage der Verordnung vom 26.10.1939 und der Durchführungsvorschrift vom 12.12.1939" erfolgen solle. Die
Beschäftigung der Juden habe zum Ziel, zum einen die bestmögliche Ausnutzung ihrer Arbeitskraft im
Allgemeininteresse und zum anderen die Sicherung des eigenen und des Lebensunterhaltes der Familie. Sie könne
sich demgemäß einerseits in der Form der Zwangsarbeit, welche eine Entlohnung nicht vorsehe, und andererseits in
der Form der nicht zur Zwangsarbeit aufgerufenen Juden im freien Arbeitsverhältnis vollziehen, für die eine
Tarifordnung zu schaffen sei. Letzteres aber war bei dem Kläger nach eigenem Vorbringen der Fall. Er kam für ein
freiwilliges Beschäftigungsverhältnis nicht mehr in Frage, da er bereits zwangsweise zur Arbeit herangezogen worden
war und weiterhin entsprechend verwendet wurde.
Bestätigt wird diese Sicht schließlich durch die näheren Umstände der "Entlohnung" für diese Tätigkeit. Wie der von
dem Kläger benannte Zeuge H2. K1. in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers gegenüber dem Deutschen
Generalkonsulat in Toronto angegeben hat, erhielten die Arbeiter in den H.-G.-Werken lediglich
Lebensmittelgutscheine. Diese ermöglichten ihnen – so der Zeuge K1. – in Gestalt von "Feldfrüchten schlechter
Qualität in unzureichender Menge" nur die Sicherung des eigenen Überlebens. Dies wiederum steht in
Übereinstimmung mit der geschilderten Rechtslage, wonach für Zwangsarbeit ein Lohn nicht gezahlt wurde, jedoch die
Versorgung aus Gründen der Erhaltung der Arbeitskraft auch bei den Zwangsarbeitern sicher zu stellen war. Die von
dem Kläger beigebrachten Unterlagen aus dem Strafverfahren gegen den SD-Mann W1. B. stehen hierzu nicht in
Widerspruch. Die darin niedergelegten Aussagen beziehen sich auf die Vorgänge bei der Auflösung des Ghettos und
die hierbei verübten Straftaten.
Unerheblich ist schließlich, ob die Entschädigungsbehörde seinerzeit die Zahlung einer Entschädigung für
Zwangsarbeit für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum verneint hat. Dem irreführenden Hinweis auf § 17 BEG,
welche Vorschrift sich mit Renten an Hinterbliebene befasst, ist zwar insoweit keine sinnvolle Begründung für die
Ablehnung zu entnehmen. Nach dem Vorbringen des Klägers beruhte die Ablehnung jedoch in der Sache darauf, dass
die Dienstverpflichtung nicht als Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG angesehen wurde. Dies geschah
möglicherweise zu Unrecht und in Verkennung der seinerzeitigen tatsächlichen Situation. Hieraus ergibt sich aber
nichts für die hier zu treffende Entscheidung. Auch hat sich der Kläger seinerzeit mit der Entschädigungsbehörde
wegen dieses Zeitraumes verglichen und so das Verfahren aus eigenem Entschluss beendet.
Weiterer Aufklärung in Gestalt der Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. F. G. "zur arbeitsrechtlichen Situation
der jüdischen Arbeiter in der Rüstungsindustrie, insbesondere in den H.-G.-Werken" bedarf es nicht.
Streitentscheidend ist allein, wie die Situation des Klägers während seines Aufenthalts im Ghetto zu bewerten ist.
Hierfür aber liegen dem Gericht in Gestalt der von dem Kläger selbst beigebrachten Unterlagen, der bereits
zugänglichen historischen Quellen und der Dokumentation der geltenden Vorschriften hinreichende Erkenntnisse vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.