Urteil des LSG Hamburg vom 11.10.2006

LSG Ham: beitragspflichtige beschäftigung, wartezeit, anerkennung, strasse, beitragszeit, adresse, sowjetunion, wahrscheinlichkeit, bfa, alter

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 11.10.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg 15 J 1104/97
Landessozialgericht Hamburg L 1 RJ 116/02
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit sind Ansprüche auf Altersruhegeld gemäß § 1248 Abs. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) und Zulassung
zur Beitragsnachentrichtung gemäß § 21 Abs. 1 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) i.V.m. §§ 15, 17 Abs. 1 Satz 1 lit. b Fremdrentengesetz (FRG), jeweils
in der im August 1990 geltenden Fassung, wobei insbesondere gestritten wird, ob eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung von Juli 1937 bis August 1939 im polnischen Lodz sowie die Beitragszahlung zur polnischen
Sozialversicherung glaubhaft gemacht sind.
Die 1919 im polnischen L. geborene Klägerin jüdischen Glaubens lebte bis zum Ausbruch des Zweiten Weltkriegs
1939 in Lodz, von wo aus sie in die Sowjetunion flüchtete. Nach dem Krieg kehrte sie zunächst nach Polen zurück,
lebte in den Jahren 1946/1947 in verschiedenen Lagern für verschleppte Personen in Deutschland, wanderte 1947
über Frankreich nach Argentinien aus und lebt seit 1966 in den USA. Dort legte sie 54 Quartale Versicherungszeiten
zurück.
Ein von ihr 1957 gestellter Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wurde abgelehnt, weil
die anspruchsbegründenden Umstände wegen unzutreffender Angaben der Klägerin über ihr Verfolgungsschicksal
nicht hatten festgestellt werden können. Diese hatte an Eides statt erklärt, dass sie von Mai 1940 bis August 1944 im
Ghetto Lodz gelebt habe, im August 1944 nach Auschwitz und von dort nach wenigen Tagen in das
Konzentrationslager Bergen-Belsen deportiert worden sei. Hier sei sie bis Februar 1945 gewesen und dann nach
Magdeburg verbracht worden, wo sie in den Krupp-Werken Zwangsarbeit habe verrichten müssen, bis sie im Mai 1945
von den amerikanischen Truppen befreit worden sei. Zur Bestätigung ihrer Angaben hatte die Klägerin eidesstattliche
Erklärungen der Zeuginnen W. und L. vorgelegt.
Im August 1990 stellte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Altersruhegeld-
und einen Beitragsnachentrichtungsantrag, ohne diese näher zu begründen. Die BfA lehnte die Anträge mit zwei
Bescheiden ab und wies die dagegen erhobenen Widersprüche zurück, hob aber gleichzeitig die angefochtenen
Bescheide auf und gab das Verfahren an die Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, deren
Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, (im Folgenden: Beklagte) ab.
Nunmehr gab die Klägerin an, von Dezember 1934 bis Juni 1937 in Lodz eine Schneiderlehrer beim Schneidermeister
S. absolviert zu haben. Im Anschluss sei sie bis September 1939 in demselben Betrieb versicherungspflichtig als
Schneidergehilfin beschäftigt und anschließend bis zu ihrer Flucht in die Sowjetunion arbeitslos gewesen. Zum Beleg
überreichte sie die Durchschrift einer Zeugenerklärung der Eheleute S. und M. A. vom Juli 1993, die diese im
Hinterbliebenenrentenverfahren nach dem verstorbenen Ehemann der Klägerin abgegeben hatten und in der die
Angaben der Klägerin im wesentlichen bestätigt wurden. Die Beklagte lehnte nach Beiziehung der
Entschädigungsakte der Klägerin deren Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld und Zulassung zur
Beitragsnachentrichtung mit der Begründung ab, dass nach dem FRG anrechenbare Zeiten nicht glaubhaft gemacht
seien. Eine Anerkennung der geltend gemachten Lehrzeit sei schon deshalb nicht möglich, weil nach den damaligen
polnischen Rechtsvorschriften Lehrlinge nicht der Rentenversicherungspflicht unterlegen hätten. Für die Zeit von Juli
1937 bis September 1939 sei eine Beitragszeit weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht. Die
vorgelegten Zeugenerklärungen seien allgemein gehalten und enthielten weder genaue zeitliche Angaben noch
Angaben zur Entlohnung bzw. Beitragsleistung. Mangels in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
anrechenbarer Beiträge komme eine Anrechnung von Ersatzzeiten wegen nationalsozialistischer Verfolgung nicht in
Betracht. Damit bestehe auch kein Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen
(Bescheid vom 2. Januar 1996, Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1997).
Mit der am 4. Juli 1997 erhobenen Klage (§ 91 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) hat die Klägerin ihren Vortrag beibehalten
und zur Glaubhaftmachung eidesstattliche Erklärungen der Zeuginnen D. M1 und F. F1, beide beglaubigt von dem
New Yorker Notar Y. K., vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Das Sozialgericht hat beim Staatlichen Archiv in Lodz, bei der polnischen Sozialversicherungsanstalt ZUS, beim
Internationalen Suchdienst in Arolsen, bei der Heimatauskunftsstelle Polen I (Bereich Lodz) und bei der
Heimatortskartei für Deutsche aus dem Wartheland und Polen Ermittlungen zu der Klägerin und dem
Schneidermeister S. angestellt und eine ehemalige Bewohnerin der Straße in Lodz befragt, in der sich nach Angaben
der Klägerin die Werkstatt des Schneidermeisters befunden haben soll. Die Ermittlungen sind unergiebig geblieben.
Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 19. Februar 2002 abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen des gemäß § 300 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
noch anwendbaren § 1248 Abs. 5 RVO erfülle, weil sie nicht die für die Gewährung von Altersruhegeld erforderliche
Wartezeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt habe. Zwar würden von Juli 1937 bis August 1939 in Lodz
zurückgelegte Beitragszeiten nach ihrer Überleitung auf die Reichsversicherung durch Verordnung vom 22. Dezember
1941 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 lit. b i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten
Beitragszeiten (§ 1250 Abs. 1 RVO) gleichstehen. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die wirksame Entrichtung
der Beiträge an den polnischen Rentenversicherungsträger ebenso wie die zu Grunde liegende versicherungspflichtige
Beschäftigung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden seien. Dies sei vorliegend
nicht gelungen. Trotz umfangreicher Ermittlungen hätten sich keine Hinweise über die vorliegenden
Zeugenerklärungen hinaus finden lassen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum beim Schneidermeister S.
beschäftigt gewesen sei und dass für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Ob
und inwieweit die Angaben der Zeugen und der Klägerin zuträfen, sei für die Kammer vor dem Hintergrund vollständig
offen, dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich im Entschädigungsverfahren, in einer eidesstattlichen
Erklärung grob unzutreffende Angaben gemacht und diese durch von ihr vorgelegte falsche eidesstattliche
Erklärungen dritter Personen zu untermauern versucht habe. Dies erlaube zwar nicht die Schlussfolgerung, dass
daher die Angaben im vorliegenden Verfahren unwahr seien, hindere die Kammer aber daran, allein auf Grund dieser
Angaben deren Richtigkeit als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Da die Versicherung nicht habe glaubhaft
gemacht werden können, komme auch die Anrechnung einer Ersatzzeit wegen nationalsozialistischer Verfolgung nicht
in Betracht (§ 1251 Abs. 2 RVO). Mangels zu berücksichtigender Fremdrentenzeiten habe die Klägerin auch keinen
Anspruch auf Zulassung zur Beitragsnachentrichtung (§ 21 Abs. 1 WGSVG). Dieses Urteil ist der Klägerin am 12. Juli
2002 zugestellt worden.
Mit ihrer am 5. August 2002 eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, dass nicht nach dem Motto verfahren werden
dürfe "Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht". Ihre Angaben zur Beschäftigung beim Schneidermeister S. seien von
vier Zeugen schriftlich bestätigt worden, nämlich von den Eheleuten A. im Hinterbliebenenrentenverfahren sowie den
Zeuginnen M1 und F1 im Klageverfahren. Wann die beiden zuletzt Genannten ihre vom New Yorker Notar Y. K.
beglaubigten Erklärungen abgegeben haben, könne nicht mitgeteilt werden. Sie seien über das "Büro in den USA"
ungefähr Anfang Oktober 1997 darum gebeten worden. Der von der Beklagten erlassene und - nach Ansicht beider
Beteiligter - gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Bescheid vom 22. Januar 2003, mit dem
nach entsprechendem Antrag die Anerkennung von Beitragzeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten
aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass die Klägerin sich nicht
in einem Ghetto aufgehalten habe, gehe "soweit in Ordnung".
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Februar 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 1996
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr
Altersruhegeld unter Berücksichtigung einer glaubhaft gemachten Beitragszeit von Juli 1937 bis August 1939 und
einer Verfolgungsersatzzeit zu gewähren und sie zur Beitragsnachentrichtung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin F. F1 in deren Wohnung am 1. August 2006
im Wege der Rechtshilfe durch das deutsche Generalkonsulat in New York. Die Zeugin hat angegeben, dass die
Klägerin als Verkäuferin in einem Damenoberbekleidungsgeschäft in der O.-Strasse in Lodz beschäftigt gewesen sei,
in dem sie selbst sich etwa ein- bis zweimal pro Saison neu eingekleidet und dabei stets die Klägerin angetroffen
habe. Von weiteren Einzelheiten wie dem Namen des Geschäfts und des Inhabers, der Dauer der Beschäftigung, dem
Verdienst und der Beitragszahlung habe sie, die Zeugin, keine Kenntnis. Zu dem Notar Y. K. habe sie keinerlei
Kontakt gehabt. Auf die ebenfalls vorgesehene Vernehmung der der Zeugin F1 persönlich bekannten weiteren Zeugin
D. M1 hat das Generalkonsulat mit Genehmigung des Senats verzichtet, weil diese nach ihren telefonischen Angaben
gegenüber der Zeugin F1 im Beisein des Konsulatsbeamten keinerlei weiterführende Kenntnisse hat und sich bei
einem Alter von 93 Jahren in einem schlechten Gesundheitszustand befindet.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der
Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Bevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung
verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung des Bevollmächtigten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) eingelegt worden. Gegenstand des Verfahrens sind ausschließlich die im Antrag der Klägerin bezeichneten
Bescheide und geltend gemachten Ansprüche. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2003 betreffend die
Ablehnung der Anerkennung von ZRBG-Zeiten ist von der Klägerin ausdrücklich akzeptiert worden, so dass, sollte
jener Bescheid nach § 96 SGG Gegenstand der Verfahrens geworden sein, was der Senat offen lässt, die Klage
insoweit zurückgenommen worden wäre.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen
Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld, weil sie die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt hat. Mangels zu
berücksichtigender Fremdrentenzeiten besteht auch kein Anspruch auf Zulassung zur Beitragsnachentrichtung.
Der Senat nimmt zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht
insoweit von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dabei ist richtig zu stellen, dass die Klägerin nicht 60 Monate Wartezeit zu erfüllen hätte, sondern als US-
amerikanische Altersrentnerin nach Art. 7 Abs. 2 des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens vom
7. Januar 1976 lediglich 18 Monate Mindestversicherungszeit. Aber auch in diesem geringeren Umfang sind eine
beitragspflichtige Beschäftigung und Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht worden. Angesichts der im
Entschädigungsverfahren gemachten Falschangaben und dort vorgelegten falschen eidesstattlichen
Zeugenerklärungen vermag der Senat ebenso wenig wie zuvor das Sozialgericht mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit die Richtigkeit der jetzigen Behauptungen festzustellen. Der Vortrag der Klägerin ist bereits vor
dem Hintergrund unschlüssig, dass die Beitragszahlung von ihr nicht behauptet, sondern nur angenommen und von
keinem Zeugen und keiner Auskunftsstelle einschließlich des polnischen Sozialversicherungsträgers bestätigt wird.
Hinsichtlich der Behauptungen und Zeugenangaben zu einer beitragspflichtigen Beschäftigung gibt es eine Vielzahl
von Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten:
- Die Eheleute A. haben im Hinterbliebenenrentenverfahren u.a. eine abhängige Beschäftigung des verstorbenen
Ehemannes der Klägerin bestätigt, obwohl jener 1957 in einer eidesstattlichen Erklärung selbst von einer
selbständigen Tätigkeit als Schuhmacher gesprochen hatte. - Die angegebene Adresse des angeblichen Arbeitgebers
der Klägerin lautet mal "P. Ul. 27" ("Ul." = Abk. für "Straße") (Eheleute A., Zeugin F1 in der eidesstattlichen
schriftlichen Erklärung), mal O.- Strasse (Vernehmung der Zeugin F1 am 1. August 2006), mal ist sie gar nicht
bekannt (Zeugin M1). - Das Sozialgericht konnte von keiner der angeschriebenen Stellen irgendwelche Angaben zur
Klägerin oder zu dem behaupteten Arbeitgeber bekommen, beide standen nicht einmal im Telefonbuch von Lodz,
Ausgabe 1939 (Auskunft der Heimatortskartei), was bei dem Inhaber einer "Schneiderfirma" (so die Bezeichnung
durch die Klägerin) bzw. eines Damenoberbekleidungsgeschäfts (so die Zeugin F1 2006) überrascht. - Die Zeugin F1
hatte nach ihren Angaben keinen Kontakt zu dem Notar, der immerhin ihre eidesstattliche Versicherung von 1997
beglaubigt hatte. - 1997 hat die Zeugin F1 noch behauptet, die Klägerin "oft" bei der Arbeit angetroffen zu haben, wo
sie "Erzeugnisse für ihren eigenen Gebrauch" gekauft habe. (1997 haben weder die Zeugin F1 noch die Zeugin M1
Angaben zur Art des Geschäfts gemacht). 2006 behauptet sie, sich ein- bis zweimal pro Saison in dem
"Damenoberbekleidungsgeschäft" – jetzt unter Angabe einer anderen Adresse als noch 1997 – neu eingekleidet zu
haben. Dies kann man, selbst wenn man es als wahr unterstellen wollte, kaum als häufiges Treffen der Klägerin
bezeichnen, das den Schluss rechtfertigt, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum in einer
Vollzeitbeschäftigung stand.
Schließlich sei noch erwähnt, dass die Klägerin in ihrem Entschädigungsantrag von 1957 angegeben hatte, über keine
Berufsausbildung zu verfügen und derzeit Hausfrau zu sein, was sich nicht mit der Behauptung verträgt, sie habe eine
Schneiderlehre absolviert und anschließend diesen Beruf ausgeübt. In diesem Antrag hatte sie auch eins ihrer zwei
Kinder verschwiegen (das 1944 geborene).
Nach alledem ist wegen fehlender Glaubwürdigkeit der Klägerin und der Zeugen/innen bei Fehlen sonstiger
Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin zu ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
von Juli 1937 bis August 1939 nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht
vorliegen.