Urteil des LSG Hamburg vom 29.07.2005

LSG Ham: eintritt des versicherungsfalles, wartezeit, gleichstellung, bayern, bfa, mitgliedschaft, witwenrente, unhcr, beitragspflicht, verordnung

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 29.07.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg 18 J 154/995
Landessozialgericht Hamburg VI JBF 70/97
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. April 1997 wird zurückgewiesen. 2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Strittig ist die Gewährung eines Altersruhegeldes aus der Versicherung des J. M. (künftig bezeichnet als der
Versi¬cherte).
Die in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) lebende Klägerin ist Witwe und einzige Rechtsnachfolgerin des am
XX.XXXXXXX 1914 wie sie in G. (Polen) geborenen und am XX.XXXXXXXX 1995 in den USA verstorbenen
Versi¬cherten. Sie bezieht aufgrund ihres Antrags vom Juli 1991 seit dem 1. Januar 1987 von der
Bundesversicherungsanstalt für Ange¬stellte (BfA) ein Altersruhegeld u. a. aus im Geburtsort nach der Vollendung
des 16. Lebensjahres im November 1935 bis Januar 1940 zurückgelegten Beitragszeiten zur polnischen
Rentenver¬sicherung (Fremdbeitragszeiten), aus Ersatzzeiten wegen NS-Verfolgung aufgrund jüdi¬scher
Abstammung von Januar 1940 bis April 1946 sowie aus Pflichtbeitragszeiten in der deut¬schen gesetzlichen
Rentenversicherung vom 1. Dezember 1948 bis zum 1. Februar 1949. Für letztere hatte die Allgemeine
Ortskran¬kenkasse (AOK) T. der BfA im November 1991 auf Anfrage die Kopie einer auf den Namen der Klägerin
ausgestellten Mit¬gliedskarte über¬sandt, der zufolge sie dort für den bezeichneten Zeitraum von der Internati¬onalen
Flücht¬lingsorganisation (IRO) mit einer Beschäftigung als Schneiderin in T. angemeldet worden war.
Der Versicherte wanderte im Jahre 1949 mit der Klägerin, die er 1942 geehelicht hatte, aus Deutschland in USA aus
und erwarb im Mai 1955 die dortige Staatsangehörigkeit. Er ent¬richtete Beiträge zur US-amerikanischen
Sozialversicherung durchgehend vom drit¬ten Quartal 1949 bis zum zweiten Quartal 1967 einschließlich für
insgesamt 68 Quartale, sodann für das erste Quartal 1967 und für die vier Quartale des Jahres 1976. Im Juli 1991
beantragte er bei der Beklagten Altersruhegeld aus der deut¬schen gesetzlichen Rentenversicherung und gab in
diesem Zusammenhang an, vom 1. Juli 1928 bis zum 30. September 1939 als Metallarbeiter bei den J. Metallwerken
in G. mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 100 bis 200 Zloty beschäftigt gewesen zu sein. Für diese Zeit seien
Beiträge zur polnischen Renten¬versi¬cherung abgeführt worden. Vom 1. Oktober 1939 – nach der Besetzung durch
deutsche Truppen - bis zum 30. April 1946 habe er sich auf Grund seiner jüdischen Abstammung ver¬folgungsbedingt
in der UdSSR aufgehal¬ten, vom 1. August 1946 bis zum 31. August 1949 in T./Bayern in einem Lager für so
genannte displaced persons (DP). Dort sei er bei der Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen (UNRRA) als
Klempner mit einem wöchentlichen Entgelt von 50 RM beschäftigt gewesen. Beiträge zur Rentenversicherung seien
über die AOK T. an die Landesversicherungs¬anstalt (LVA) Oberbayern abge¬führt worden. Er sei Verfolgter des
Nationalsozialismus im Sinne des Bundesentschädigungs¬gesetzes; ein Entschädigungsverfahren sei jedoch bislang
nicht durchgeführt worden. Seinem Antrag war u. a. ein Zeugnis Nr. 6959 beigefügt, ausgestellt am 18. März 1948 in
Bad R. vom Berufsprüfungsausschuss für verschleppte Personen der Internationa¬len Flüchtlingsorganisation (IRO),
demzufolge der Versicherte theoretische und praktische Prüfungen vor dem IRO-Prüfungsausschuss abgelegt hatte
und das seine Qualifizierung als Spengler mit einer acht¬zehnjährigen Erfahrung in seinem Fach bescheinigte. Ferner
war beigefügt eine am 3. Oktober 1946 in Berchtesgaden ausgestellte so genannte "D. P. Identifica¬tion Card".
Die AOK T. teilte der Beklagten auf Anfrage mit, eine Mitgliedschaft des Versicherten sei dort nicht feststellbar. Der
Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) führte in Beantwortung einer Anfrage der Beklagten am
21. Oktober 1990 aus, aufgrund der Angaben des Versicherten sei davon auszugehen, dass für ihn in während der
Beschäftigung bei der UNRRA Versicherungspflicht bestanden habe und man dieser auch nachgekommen sei. Dem
vom UNHCR übermittelten Bericht des Internationalen Suchdienstes vom 16. Oktober 1991 zufolge ist in den dort
vorhandenen Unterlagen über den Kläger sein Beruf als "Tinsmith" (d. h. Spengler) , "Cabinetmaker" bezeichnet und
als sein Aufenthaltsort am 21. November 1946 sowie im Januar 1947 das DP-Lager A., am 13. März 1947 und am 17.
September 1947 das DP-Lager T ... Am 2. August 1949 sei er vom IRO-Auswande¬rungslager M. - aus dem Lager G.
kommend – nach W. überstellt und am 14. August 1949 von B. in die USA ausgewandert. Aufzeichnungen über
Beschäftigungsverhält¬nisse des Versicherten seien dort nicht vorhanden. Die LVA Oberbayern gab auf Anfrage an,
es lägen dort keine Versicherungsunterlagen des Versicherten vor. Die AOK Bad R. teilte der Beklagten am 4.
Februar 1993 mit, (Mitglieds-)Unterlagen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1979 seien durch Kriegseinwirkung
vernichtet worden.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 1993 den Antrag des Versicherten auf Altersruhegeld mit
der Begründung ab, die Wartezeit sei nicht erfüllt, denn er habe keine auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten
zurückgelegt. Die Zeit vom 21. November 1946 bis 1949 könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden, da sie
weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen worden sei. Da keine Bundesgebietsbeiträge entrichtet worden seien,
sei eine Zahlung aus den vom Versicherten angeblich vom 1. Juli 1928 bis zum 30. April 1946 in Polen und der
UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten nicht möglich. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1995).
Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (SG) ist nach dem Able¬ben des Versicherten am
XX.XXXXXXXX 1995 von der Klägerin als der alleinigen Rechts¬nachfol¬gerin fortgesetzt worden. Sie hat geltend
gemacht, zur selben Zeit wie der Versicherte bei der UNRRA in T. beschäftigt gewesen zu sein. In ihrem Falle habe
man bei der AOK T. Unterlagen ermitteln können.
Nachforschungen des SG zur Ausstellung von Versi¬cherungskarten für den Versicher¬ten bei den
Gemeindeverwaltungen T. und A. und zu Zeiten der Meldung des Versicherten bei den Allgemeinen
Ortskrankenkassen T. und Freilassing sind erfolglos geblieben.
Den Antrag der Klägerin auf Witwenrente hat die Beklagte durch Bescheid vom 11. Dezem¬ber 1995 abgelehnt und
zur Begründung auf den Bescheid vom 10. März 1993 hingewiesen.
Das SG Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 10. April 1997 abgewiesen. Es hat als Gegenstand des Verfahrens
lediglich den Bescheid vom 10. März 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1995 gesehen
und als Streitgegenstand unter Bezugnahme auf den vom Bevollmächtigten der Klägerin schriftsätzlich entsprechend
formu¬lierten Antrag den Anspruch auf Fest¬stellung von Versicherungszeiten. Es hat ausgeführt, die geltend
gemachten Ver¬si¬cherungszeiten seien weder nachgewie¬sen noch glaubhaft gemacht. Dies gelte insbeson¬dere
für die behauptete Beitragsentrichtung während der angeblichen Beschäftigung als Klempner in den DP-Lagern A. und
T ... Die für die Klägerin auf¬gefundene Mit¬gliedskarte begründe keine überwiegende Wahrscheinlich¬keit einer
Beitrags¬entrichtung auch für den Kläger. Da ohne Beitragszeiten im Bundesgebiet eine Rente aus den geltend
gemachten Ersatzzeiten und in Polen zurückgelegten Fremdbei¬tragszeiten nicht gezahlt wer¬den könne, seien
Ermittlungen zu letzteren nicht erforderlich.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 17. Mai 1997 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 17. Juni 1997 Berufung
eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das SG habe von Ermittlungen zu den vom Versicherten in Polen
zurückgelegten Beitragszeiten nicht absehen dürfen. Entgegen der Auffassung des SG komme auch ohne den
Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung von Bundesgebietszeiten die Zahlung einer Rente aus diesen Zeiten in die
USA in Betracht. Dies ergebe sich aus § 18 des Gesetzes über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts in der Sozialversiche¬rung (WGSVG), dessen Tatbestand hier erfüllt sei, da der Versicherte – mit ihr, der
Klägerin – schon im Sommer 1949 aus Deutschland in die USA ausgewandert sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. April 1997 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides zum 10. März 1993 i. d. F. des Wider¬spruchsbescheides vom 3. Januar
1995 zu verurteilen, ihr Altersruhegeld aus der Ver¬sicherung des verstorbenen Ehemannes J. M. auf der Grundlage
eines am 17. August 1979 eingetretenen Versicherungsfalles sowie einer Fremdbeitragszeit von Januar 1934 bis
September 1939, einer Verfolgungsersatzzeit von Oktober 1939 bis April 1946 und einer glaubhaft gemachten
Beitragszeit von August 1946 bis August 1949 für die Zeit bis einschließlich Februar 1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie räumt ein, dass im Falle des Versicherten die Voraussetzungen
des § 18 WGSVG dem Grunde nach erfüllt seien, so dass eine Rente aus den von ihm angegebenen
Fremdbeitrags¬zeiten der Klägerin auch ohne Bundesgebietsbeitragszeiten in die USA gezahlt werden könnte. Jedoch
seien die behaupteten Beschäftigungs¬zeiten im Vorkriegspolen und deren Beitragspflicht in der polnischen
Sozialver¬sicherung bisher in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Die AOK Bayern, Direktion M., hat auf
Anfrage mitge¬teilt, dass eine Mitgliedschaft des Versicherten mit den angegebenen Personalien nicht festzustellen
sei.
Der polnische Rentenversicherungsträger ZUS – Zweigstelle P. – hat dem Gericht im Ja¬nuar 2004 auf Anfrage
mitgeteilt, dass dort Unterlagen für die Jahre 1928 bis 1939 nicht vorlägen. Die Zweigstelle besitze keinerlei
Dokumentation für die Zeit vor 1940. In der Evi¬denz seien Arbeitgeber aus dem Zeitraum vor 1940 nicht verzeichnet.
Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten, der Verwaltungsakte der
Beklagten sowie der von der BfA für die Klägerin geführten Renten¬akte XXXXXXXXX Bezug genommen, die dem
Beklagten sowie der von der BfA für die Klägerin geführten Renten¬akte XXXXXXXXX Bezug genommen, die dem
Berichterstatter vorlagen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat im Einverständnis mit den Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzel¬richter ohne mündliche
Verhandlung entschieden (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG, § 124 Abs. 2 SGG i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), form- und fristgerecht ein¬gelegt worden (§ 151 Abs.
1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 10. März 1993 i. d. F. des
Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1995, mit dem die Beklagte die Gewährung eines Altersruhegeldes abgelehnt
hatte. Der Bescheid der Beklagten über die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Witwenrente ist, wie das SG zu
Recht ausgeführt hat, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des
Klage¬verfahrens geworden (vgl. Bun¬dessozialgericht (BSG) 11. Senat, Urteil vom 15. Oktober 1985, 11a RA 32/84
– BSGE 59,23) und damit auch nicht Gegenstand des Berufungsverfah¬rens. Er ist auch nicht gemäß § 99 SGG zum
Gegenstand des Verfahrens vor dem SG oder des Berufungsverfahrens gemacht worden, was im übrigen auch erst
nach Durchführung eines Wider¬spruchsverfahrens zulässig gewesen wäre.
Streitgegenstand ist, anders als das SG meint, nicht allein der (abstrakte) Anspruch auf Fest¬stellung von
Versicherungszeiten, sondern der von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid verneinte Anspruch des
Versicherten auf Altersruhegeld auf der Grundlage der drei von ihm – bzw. nun von der Klägerin – behaupteten
Versicherungszeiten, der, sofern er bestan¬den hat, gemäß § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch -
Allgemeiner Teil (SGB I) auf die Klägerin im Wege der Sonderrechtsnach¬folge übergegangen ist. Die im Tat¬bestand
des Urteils des SG wörtlich wiedergegebene Formulierung des Antrags durch den Bevoll¬mächtig¬ten der Klä¬gerin in
dessen Schriftsatz vom 9. April 1997, die es zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, rechtfertigt die vom SG
vertretene Auffassung nur schein¬bar. Zwar ist dort der im angefochtenen Bescheid verneinte Anspruch auf
Altersruhegeld nicht ausdrücklich aufgeführt; ebenso wenig jedoch hat der Bevollmächtigte der Klägerin aus¬drücklich
erklärt, diesen Anspruch nicht mehr geltend zu machen. Das Gericht entschei¬det über die vom Kläger erhobenen
Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§ 123 SGG). Sind keine klaren Anträge gestellt
worden, so muss der Antrag ausge¬legt werden. Dabei geht das Gericht von dem aus, was mit der Klage erreicht
werden soll; im Zweifel wird der Kläger den Antrag stellen wollen, der ihm am besten zum Ziel verhilft, wobei
anzunehmen ist, dass er alles zugesprochen haben möchte, was ihm auf Grund des Sachver¬halts zusteht (Meyer-
Lad¬ewig SGG, 8. Auflage, § 123 Rdnr. 3 m. w. N.). Sachdienlich und zuläs¬sig ist hier lediglich ein Antrag, der den
Anspruch auf Altersruhegeld einbezieht. Für eine abstrakte Feststellung von Versicherungszeiten – unabhängig von
einem Anspruch auf Altersrente – dürfte das Rechtsschutzinteresse fehlen. Es kann unter diesen Umständen offen
bleiben, ob ein abstrakter Anspruch auf Feststel¬lung von Versicherungszeiten im Wege der
Son¬der¬rechtsnachfolge oder der Universalrechtsnach¬folge auf die Klägerin überge¬gangen sein kann.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist nicht zu bean¬standen. Der Antrag des
Versicherten auf Bewilligung eines Altersruhegeldes war abzuleh¬nen. Der Anspruch des Versicherten auf
Altersruhegeld richtete sich mit Rücksicht auf das Datum der Antragsstellung noch nach den am 31. Dezember 1991
außer Kraft getretenen Vor¬schriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Der Versicherte hatte keinen Anspruch
auf Altersruhegeld, weil er die Wartezeit nicht erfüllt hatte (§ 1248 Abs. 5 RVO). Diese Wartezeit ist für einen
Versicherten, der wie der Versicherte das 65. Lebensjahr voll¬endet hatte, erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 60
Kalendermonaten zurückgelegt ist (§ 1248 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 RVO). Anrechnungsfähige
Versicherungszei¬ten in diesem Sinne sind gemäß § 1250 Abs. 1 RVO a) Zeiten, für die nach Bundesrecht oder nach
früheren Vorschriften der reichsgesetzli¬chen Rentenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet
gelten (Beitragszeiten), b) Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 1251 RVO (Ersatzzeiten), c) Zeiten der
Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 nach § 1251a RVO.
Die vom Versicherten behaupteten Beitragszeiten zu deutschen Versicherungsträgern vom August 1946 bis August
1949 können auf die Wartezeit nicht angerechnet werden, denn ihm ist weder der Nachweis der Beitragsentrichtung –
durch Vorlage von Versicherungsunterla¬gen wie Quittungskarten oder Aufrechnungsbescheinigungen – noch ihre
Glaubhaftmachung gelungen, die gemäß § 1 der Verordnung über die Feststellung von Leistungen aus der
gesetzlichen Rentenversicherung bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren
Versicherungsunterlagen vom 3. März 1960 (BGBl. I S. 137 - Versiche¬rungsunterlagenverordnung – VuVO) zur
Anrechnung auf die Wartezeit ausgereicht hätte. Das Gericht nimmt insofern Bezug auf die zutreffenden
diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch
die AOK M., die bis zum Sommer 1947 einzige Beitragseinzugsstelle für alle in der amerikanischen Besatzungszone -
zumindest in Bayern - beschäftigten Bewohner der DP-Lager war, auf Nachfrage des Gerichts eine Mit¬gliedschaft
des Klägers nicht hat bestätigen können.
Beitragszeiten zu nichtdeutschen Versicherungsträgern, wie sie der Versicherte für die Zeit bis zur Besetzung Polens
durch deutsche Truppen im Jahre 1939 behauptet, ste¬hen den Beitrags¬zeiten im Sinne der o. g. Bestimmung nach
Maßgabe der Regelungen des Fremd¬rentenge¬setzes (FRG) gleich. Die Regelung des § 15 Abs. 1 FRG sieht eine
solche Gleichstellung nur zugunsten des in § 1 Buchst a bis e FRG definierten Personenkreises vor. Die Regelung
des § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG erstreckt diese Gleichstellung auf Personen, die – wie der Versicherte – nicht zu dem
Personenkreis des § 1 Buchst. a bis e FRG gehören, sofern die Beiträge entrichtet sind an einen nichtdeutschen
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sie bei
Eintritt des Versicherungsfalles wie nach den Vor¬schriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu
behandeln hatte. Hierzu zählen vor dem 1. Januar 1942 entrichtete Beiträge zur polnischen Rentenversicherung,
sofern der Versicherte während der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung vor dem bezeichneten Stichtag in
den eingegliederten Ostgebieten beschäftigt war, d.h. in dem Teil Polens, der nach der Besetzung durch die
deutschen Truppen in das Deutsche Reich einge¬gliedert wurde (§§ 1 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 1 der sog. Ostgebiets-
Verordnung vom 22. Dezember 1941 - OGVO – RGBl. I S. 777), mithin auch Beitragszeiten im polnischen G., das
unter dem Namen W. bzw. G. in das Deutsche Reich eingegliedert wurde. Obwohl der Kläger als Jude von der
Einführung der deutschen Sozialversicherung in den Ostgebieten und damit auch von der Übernahme polnischer
Beiträge in die deutsche Versicherungslast ausge¬nommen war (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 OGVO sowie Erlass vom 29.
Juni 1942 AN 11 20), wären von ihm in G. entrichtete Beiträge zur polnischen Renten¬versi¬cherung von der
Gleichstellung durch §§ 15, 17 Abs. 1 Buchst b FRG erfasst, denn sie gilt auch für Beiträge von Personen, deren
Ansprüche von der OGVO ausgeschlossen waren (§ 17 Abs. 1 Buchst. b 2. Halbsatz in der bis zum 31.12.1991
geltenden hier noch einschlägi¬gen Fassung des Art. 15 Abschnitt A Ziffer 3 Buchst. a, bb Rentenreformgesetz 1992
- BGBl. I S. 2261, 2366).
Fremdbeiträge in diesem Sinne sind beim Kläger jedoch nicht zu berücksichtigen, weil die von ihm behauptete
Entrichtung von Beiträgen weder nachgewiesen noch im Sinne von § 4 FRG glaubhaft gemacht, d. h. überwiegend
wahrscheinlich ist. Die Ermittlungen des Senats beim polnischen Versicherungsträger ZUS haben keinen Hinweis auf
die vom Kläger angegebenen Beschäftigungs- und Beitragszeiten in Polen ergeben. Die in sich widerspruchsfreie und
nicht in Widerspruch zu seinem sonstigen Vorbringen ste¬hende sowie konstant durchgehaltene Behauptung des
Versicherten, während der strittigen Zeit sei er in G. beschäftigt gewesen und seien für ihn Beiträge zur
Rentenversiche¬rung abgeführt worden, lässt Beschäftigung und Beitragsentrichtung als möglich in dem Sinne
erscheinen, dass jedenfalls nicht mehr gegen als für sie spricht. Sie reicht jedoch nicht aus, um eine überwiegenden
Wahrscheinlichkeit in dem Sinne zu begründen, dass mehr für als gegen die Verrichtung der Beschäftigung, ihre
Beitragspflicht sowie die Entrichtung von Beiträgen zur polnischen Rentenversicherung spricht. Aussagebereite
Zeugen, die die Beschäfti¬gung gegen Entgelt, dessen Höhe und auch die Beitragsentrichtung hätten bestäti¬gen
kön¬nen, standen – anders als im Falle der von der Klägerin angegebenen Beitragszeiten in G. - nicht zur
Verfü¬gung.
Ohne die zumindest glaubhaft gemachte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung können die vom Versicherten
behaupteten verfolgungsbedingten Ersatzzeiten nicht auf die Wartezeit angerechnet werden (§ 1251 Abs. 2 RVO).
Die vom Versicherten in den USA zurückgelegten Beitragszeiten konnten nicht gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 7. Januar 1976 (DASVA -
BGBl 1976 II 1358) auf die Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden, weil der Versicherte ohne Beitragszeiten in
der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die gemäß Art. 7 Abs. 2 DASVA erforderliche
Mindestversi¬cherungszeit von 18 Monaten nicht zurückgelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2
SGG nicht bestanden hat.