Urteil des LSG Hamburg vom 25.02.2010

LSG Ham: vergleich, krankengeld, firma, arbeitsunfähigkeit, arbeitsgericht, vergütung, erfüllung, lohnfortzahlung, arbeitsentgelt, rückzahlung

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 25.02.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 48 KR 952/06
Landessozialgericht Hamburg L 1 KR 27/09
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. April 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld für den Zeitraum vom 20. Dezember 2004 bis 31. Januar 2005.
Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger arbeitete seit Februar 2004 als Stahlbauer bei der Firma D. GmbH.
Wegen einer Großzehgrundgelenksarthrose wurde er im April 2004 ärztlich behandelt und unterzog sich am 21. Juli
2004 einer Operation, bei der das Gelenk versteift wurde. Aufgrund des Eingriffs war der Kläger arbeitsunfähig und
wurde von dem Orthopäden Dr. W. fortlaufend krankgeschrieben. Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung der
Arbeitgeberin gewährte die Beklagte dem Kläger Krankengeld in Höhe von 33,81 EUR täglich. Seit Anfang Juli 2004
war er zusätzlich wegen Beschwerden im linken Ellenbogen bei dem Chirurgen Dr. D1 in ärztlicher Behandlung.
Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Nord (MDK) mit Gutachten vom 14. Dezember 2004 zu
dem Ergebnis gekommen war, dass der Kläger ab dem 20. Dezember 2004 wieder arbeitsfähig sei, wurde der Kläger
ab diesem Tag wegen der Ellenbogenbeschwerden von Dr. D1 krankgeschrieben. Der MDK gelangte in einem weiteren
Gutachten (vom 12. Januar 2005) zu dem Ergebnis, dass aufgrund einer neuen Erkrankung weiter Arbeitsunfähigkeit
bestünde. Daraufhin teilte die Beklagte der Firma D. mit Schreiben vom 27. Januar 2005 mit, dass ein neuer Anspruch
auf Entgeltfortzahlung entstanden sei. Der Kläger erhielt am selben Tag eine Abschrift dieses Schreibens zur
Kenntnis. Die Beklagte zahlte dem Kläger erst wieder ab dem 1. Februar 2005 Krankengeld.
Der Kläger, der zunächst von seiner Arbeitgeberin keine Entgeltfortzahlung erhielt, erhob am 16. Februar 2005 Klage
vor dem Arbeitsgericht Neumünster (Aktenzeichen 4 Ca 288 c/05). Neben der Entgeltfortzahlung ab dem 20.
Dezember 2004 beanspruchte er die Vergütung von Überstunden für die Monate Juni und Juli 2004. Am 21. Februar
2005 erhielt er von der Firma D. das Entgelt für die Zeit vom 20. Dezember 2004 bis 31. Januar 2005 in Höhe von
4160 EUR. Am 3. März schlossen die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Gütetermin einen Vergleich, der
unter anderem folgende Regelungen enthielt:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche wechselseitigen Forderungen ausgeglichen sind. Dies bezieht
sich auf die Forderungen aus der Klagschrift sowie die Forderungen der Beklagtenseite auf Rückzahlung von
Vergütung für den Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2005.
2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt ... 5. Der Vergleich umfasst einerseits möglicherweise noch ausstehende
Zahlungen von Überstunden in einer Größenordnung von Euro 1248,00 und auf der anderen Seite mögliche
Rückzahlungen des Klägers an die Beklagte wegen Zahlung von Entgeltfortzahlung für Dezember 2004 bis Februar
2005 ohne Rechtsgrund."
Am 14. März 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen das Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2005 und
begehrte auch für die Zeit vom 20. Dezember 2005 bis 31. Januar 2005 Krankengeld. Wegen des Grundsatzes der
Einheit des Verhinderungsfalls sei die Arbeitgeberin nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Die Beklagte teilte dem
Kläger mit Schreiben vom 26. und 31. April 2005 mit, dass es sich bei der Erkrankung, die ab dem 20. Dezember
2004 der Grund der Arbeitsunfähigkeit war, nicht um eine hinzugetretene Erkrankung handele und deshalb kein
Krankengeldanspruch bestünde. Mit weiterem Schreiben vom 21. Juni 2005, welches mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen war, führte die Beklagte aus, dass es bei der ablehnenden Entscheidung verbleibe.
Am 7. Juli 2005 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass die
Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. Dezember 2004 auf einer neuen Erkrankung beruhe und kein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung bestanden habe. Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2005 den
Widerspruch des Klägers mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, dass der Krankengeldanspruch wegen
der Entgeltfortzahlung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ruhe. Das Sozialgericht
Lübeck hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Hamburg
verwiesen.
Mit Urteil vom 20. April 2009, welches dem Kläger am 6. Mai 2009 zugestellt worden ist, hat das Sozialgericht die
Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Krankengeld sei aufgrund der Entgeltzahlung des Arbeitgebers gemäß § 49 Abs.
1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Kläger seien zum Zeitpunkt der Zahlung von
einer Entgeltfortzahlung ausgegangen. Ob ein Anspruch hierauf bestanden habe, sei unerheblich. Im
arbeitsgerichtlichen Vergleich habe der Kläger aus freien Stücken über seine Lohnansprüche wegen geleisteter
Überstunden verfügt, um das Verfahren unstreitig zu beenden.
Gegen das am 6. Mai 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Juni 2009 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht
habe den vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich falsch ausgelegt. Aus Ziffer 1 des Vergleichs ergebe sich
eindeutig, dass die Parteien von einer wechselseitigen Erfüllung ihrer Forderungen ausgegangen seien und nicht von
einem Verzicht. Es habe tatsächlich auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestanden, weil von überlappenden
Arbeitsunfähigkeitszeiten auszugehen sei. Das Sozialgericht hätte ermitteln müssen, wann tatsächlich
Arbeitsunfähigkeit wegen der hinzugetretenen Erkrankung eingetreten sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. April 2009 aufzuheben und die Bescheide vom 27. Januar 2005, 26.
April 2005 und 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2005 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 20. Dezember 2004 bis 31. Januar 2005 Krankengeld zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Arbeitsgerichts Neumünster (4 Ca 288 c/05)
beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist nicht
begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
sind rechtmäßig. Der grundsätzlich bestehende Anspruch auf Krankengeld kann für die Zeit vom 20. Dezember 2004
bis 31. Januar 2005 gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift
ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen erhalten. Bei der am 21. Februar 2005 angewiesenen Zahlung der Firma D. handelt es sich um
beitragspflichtiges Entgelt im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Denn die Entgeltfortzahlung nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz ist eine laufende Einnahme aus einer nichtselbständigen Beschäftigung gemäß § 14
Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV) Arbeitsentgelt. Dabei kommt es auf den tatsächlichen Zufluss an und
nicht auf das Bestehen eines Anspruchs (Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, § 49 Rn. 44 mit weiteren Nachweisen).
Deshalb ist es nicht von Bedeutung, ob eine Zahlung berechtigt, also aufgrund eines Leistungsanspruchs, erfolgt ist.
Die Zahlung vom 21. Februar 2005 erfolgte, um den vom Kläger geltend gemachten Entgeltfortzahlungsanspruch zu
befriedigen. Denn die ehemalige Arbeitgeberin hat ihr Leistungsbestimmungsrecht nach § 362 Bürgerliches
Gesetzbuch entsprechend ausgeübt. Das ergibt sich aus den näheren Umständen der Zahlung. Die beklagte
Krankenkasse forderte die Firma D. mit Schreiben vom 27. Januar 2005 zur Entgeltfortzahlung auf. Die Zahlung
erfolgte dann nach Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht Neumünster, bei der unter anderem der
Entgeltfortzahlungsanspruch streitbefangen war, und noch vor dem Gütetermin am 3. März 2005. Der Zahlbetrag
entsprach der Höhe nach dem Lohnanspruch des Klägers.
Die vom Schuldner getroffene Leistungsbestimmung ist durch den Vergleich vom 3. März 2005 nicht nachträglich
geändert worden. Der Kläger hat auch nicht einen möglichen Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers anerkannt und
befriedigt. Da vorliegend bereits eine Zahlung mit einer Leistungsbestimmung erfolgt ist, kann nur eine nachträgliche
Änderung der ursprünglich einseitig getroffenen Bestimmung den Zufluss von Entgelt rechtswirksam beseitigen. Das
ist nur durch eine übereinstimmende Regelung von Gläubiger und Schuldner des Anspruchs möglich (Grüneberg in
Palandt, Kommentar zum BGB, 68. Auflage, § 366 Rn. 8 und 9).
Ein solcher übereinstimmender Wille ist dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich nicht zu entnehmen. Es
handelt sich vielmehr um eine Regelung auf der Basis des status quo mit einer Abgeltungsklausel hinsichtlich der
streitgegenständlichen Forderungen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Ziffer 1 des Vergleiches, wonach Einigkeit
besteht, dass sämtliche wechselseitigen Forderungen ausgeglichen sind, ist so zu verstehen, dass nach der Zahlung
keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Eine Regelung, dass die vorgenommene Zahlung
keine Entgeltfortzahlung sein soll, ergibt sich aus dem Vergleich nicht. Denn der Wortlaut des Vergleichs enthält keine
Formulierung, die sich auf die bereits ausgeübte Leistungsbestimmung bezieht und diese abweichend regelt.
Auch im Wege der Auslegung kann dem Vergleich nicht der übereinstimmende Willen entnommen werden, dass die
Zahlung vom 21. Februar 2005 anders zugeordnet werden sollte. Das setzt nämlich voraus, dass die Parteien vom
Bestehen der jeweiligen Ansprüche ausgegangen wären und im Ergebnis eine Rückabwicklung der Zahlung vereinbart
(und ausgeführt) hätten. Die Regelung unter Ziffer 5 des Vergleiches zeigt, dass dies gerade nicht der Fall war. Denn
die wechselseitigen Forderungen wurden zwar konkretisiert, jedoch ausdrücklich als "mögliche Rückzahlungen" bzw.
"möglicherweise noch ausstehende Zahlungen" bezeichnet. Demnach bestand zwischen dem Kläger und seiner
ehemaligen Arbeitgeberin gerade keine Einigkeit über das Bestehen der Forderungen, was gegen eine Änderung der
ursprünglichen Leistungsbestimmung spricht. Sofern sich die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens noch nicht
einmal einig waren, dass ein Rückforderungsanspruch der Arbeitgeberin tatsächlich besteht, fehlt die Grundlage für
eine nachträgliche Änderung der Leistungsbestimmung. Der Rechtsgrund für die Zahlung wurde nicht beseitigt. Auch
sonst wird ein Änderungswille der Parteien, die Zahlung abweichend zu regeln, nicht deutlich. Es erschließt sich nach
dem Vergleich nicht, auf welche andere Forderung sich die Zahlung nach den Vorstellungen der Parteien beziehen
soll. Auch wenn die Formulierung "ausgeglichen" vom Wortlaut her auf eine Erfüllung der nachfolgend bezeichneten
Forderungen hindeutet, kann eine Erfüllung des Rückforderungsanspruchs der Arbeitgeberin nicht angenommen
werden. Dies ist denklogisch nicht möglich. Denn die Parteien haben unter Ziffer 1 des Vergleichs ausgeführt, dass
sich der "Ausgleich" der Forderung auf die Forderungen aus der Klagschrift des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sowie
die Forderungen der beklagten Arbeitgeberin auf Rückzahlung der Vergütung für den Zeitraum Dezember 2004 bis
Februar 2005 bezieht. Durch die Zahlung des Entgelts können aber nicht der mit der Klage geforderte
Entgeltfortzahlungsanspruch, die Überstundenvergütung und gleichzeitig der Rückforderungsanspruch erfüllt worden
sein. Die Zahlung in Höhe von 4160 EUR kann sich auch nicht auf die Überstundenvergütung beziehen, da hier nach
dem Vergleich lediglich 1248 EUR beansprucht wurden. Eine Abfindung in dieser Höhe kommt nicht in Betracht. Denn
der Kläger führte kein Kündigungsschutzverfahren und der Streitgegenstand wurde im Vergleich genau bezeichnet.
Auch diese Unklarheiten sprechen für eine Abgeltungsklausel auf der Basis der getroffenen Entgeltzahlung und gegen
ihre Rückabwicklung der. In welcher Höhe auf welche Schuld gezahlt werden sollte, wird nicht deutlich.
Der so verstandene Vergleich ist zudem für den Kläger vorteilhaft. Indem er das geleistete Entgelt behalten konnte,
hat er sich selbst für den Fall, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch nicht bestand und stattdessen Krankengeld hätte
gewährt werden müssen, finanziell wesentlich besser gestellt. Denn der Krankengeldanspruch wäre mit
kalendertäglich 33,81 EUR deutlich niedriger gewesen als das von der Arbeitgeberin gewährte Entgelt. Das gilt auch
dann, wenn der angebliche Vergütungsanspruch für die Überstunden in Höhe von 1248 EUR hinzugerechnet wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.