Urteil des LSG Hamburg vom 21.11.2007

LSG Ham: altersrente, verwaltungsakt, arbeitslosigkeit, abschlag, auskunft, mangel, form, wahrscheinlichkeit, rechtshängigkeit, aussetzung

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 21.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 20 RJ 1193/04
Landessozialgericht Hamburg L 1 R 140/05
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der am X.XXXXXXX 1943 geborene, seit 1995 geschiedene Kläger nahm am 1. April 1958 ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf. in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung ein. Sein
Versicherungsverlauf ist bis zum 1. Mai 1978 vollständig, vom 2. Mai 1978 bis 31. Oktober 1993 ist er unbelegt.
Weitere Pflichtbei¬träge enthält der Versicherungsverlauf von November 1993 bis Januar 1994. Nach einer unbelegten
Zeit von Februar bis April 1994 wurden von Mai 1994 bis 18. Februar 1998 wie¬der Pflichtbeiträge entrichtet. Im
unbelegten Zeitraum vom 19. Februar 1998 bis 21. Juli 2000 befand sich der Kläger in Haft. Vom 22. Juli 2000 bis 31.
Dezember 2004 entrichtete er AFG-Pflichtbei¬träge. Ab Januar 2005 bezog er Arbeitslosengeld II. Auf Grund des
Bescheides der Beklagten vom 14. November 2007 wird er ab 1. Februar 2008 Regelaltersrente erhalten.
Die Beklagte erteilte dem Kläger am 29. Januar 2001 eine Rentenauskunft mit einem Passus über die
Inanspruchnahme von vorgezogener Altersrente wegen Arbeitslosig¬keit. Nachdem der Kläger am 19. Juli 2004 bei
ihrer Auskunft- und Beratungsstelle um einen Termin für eine Rentenantragstellung nachgesucht hatte, fand am 23.
August 2004 eine Beratung statt. Ein Rentenantrag wurde nicht aufgenommen, weil die versicherungsrechtlichen
Voraussetzun¬gen von der Beklagten, die dem Kläger den Versicherungsverlauf vom 23. August 2004 er¬teilte, nicht
als erfüllt angesehen wurden.
Am 24. August 2004 hat der Kläger Klage erhoben und der Beklagten Betrug und Veruntreu¬ung von
Versicherungsgeldern vorgehalten. Er hat vorgebracht, vor ca. drei Jahren vom Ar¬beitsamt den Rat bekommen zu
haben, wegen seiner Arbeitslosigkeit und der Aussichtslosig¬keit, eine Arbeit zu erhalten, in Frührente zu gehen. Von
der Beklagten habe er damals die Auskunft erhal¬ten, dass ihm 18 % von der Rente abgezogen würden, wenn er die
Altersrente sofort bean¬spruche. Da die vom Arbeitsamt erhaltene Leistung höher als die Rente gewesen sei und er
es sich nicht habe leisten können, weniger Geld zu beziehen, habe er zwei Jahre ge¬wartet. Nun habe ihm die
Beklagte gesagt, dass die Voraussetzungen für einen frühzeitigen Rentenbezug nicht vorlägen. Sie könne aber einmal
geschlossene Verträge nicht einseitig zu seinen Ungunsten än¬dern. Die Beklagte habe einen Rentenantrag am 20.
Juli 2004 abgelehnt.
Die Beklagte hat bestritten, einen die Gewährung von Rente ablehnenden Bescheid er¬lassen zu haben.
Unter dem 19. November 2004 bat der Kläger die Beklagte um Erläuterung, weshalb er nicht in den Genuss einer
vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit kommen könne. Vor et¬was über drei Jahren wäre dies bei 18 %
Abschlag möglich gewesen, nun aber angeblich erst nach einem weiteren Jahr Arbeitslosigkeit. Die Beklagte teilte
ihm mit Schreiben vom 25. November 2004 (Versicherungsverlauf vom 23. November 2004, Rentenauskunft) mit,
dass er die gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erforderlichen acht Jahre
Pflichtbeiträge in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn (1. Dezember 1994 bis 30. No¬vember 2004) nicht
er¬reiche. Er komme nur auf 92, nicht auf 96 Monate. Dies liege daran, dass die Zeit von März 1998 bis Juni 2000 (28
Kalendermonate) unbelegt sei. Im Üb¬rigen erfülle er die Voraussetzungen für eine Altersrente für langjährig
Versicherte ab 1. Feb¬ruar 2006.
Der Kläger, vom Sozialgericht mehrmals gebeten, die Klage zurück zu nehmen, weil es an einem ihn belastenden
Verwaltungsakt fehle, hat unter dem 6. Mai 2005 (Eingang 9. Mai 2005) angegeben, dass er am 23. August 2004 bei
der Beklagten Rente habe bean¬tragen wollen. Er sei aber bei der Beklagten nur von dem einen Raum in einen
anderen Raum ge¬schickt worden. Er beanspruche nach wie vor sofort Rente.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Ge¬richtsbescheid vom 15. Juli 2005
abgewiesen. Sie sei unzulässig. Die Beklagte habe über die begehrte Rente noch nicht durch Verwaltungsakt
entschieden. Der Kläger müsse die Gewährung von Rente erst einmal beantragen. Er habe zwar angegeben, dass er
einen Antrag habe stellen wollen, dies sei aber nicht geschehen. Jedenfalls sei eine Rentenablehnung durch einen
Bescheid vom 20. Juli 2004 aus den Akten nicht ersichtlich.
Gegen den ihm am 21. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung vom 29. Juli 2005. Der
Kläger führt aus, als er den Rentenantrag habe stellen wollen, wozu ein Mitarbeiter der Beklagten ihm habe Hilfe
geben sollen, habe dieser gesagt:: "Sie haben keinen Anspruch, erst mit 65 Jahren!". Im Jahre 2001 habe der
Mitarbeiter der Beklagten ihm geraten, mit der Rente (wegen des hohen Abschlages) noch zu warten und zunächst
weiter¬hin Leistungen des Arbeitsamtes in Anspruch zu nehmen. Den Namen des Mitarbeiters erin¬nere er nicht.
Der Kläger beantragt nach Lage der Akten sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm
ab 1. September 2004 vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslo¬sig¬keit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB
VI) ohne Ab¬schlag bis 31. Januar 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet, weil die Klage unzulässig sei.
Die Beklagte wertete das klägerische Schreiben vom 6. Mai 2005 als Rentenantrag und lehnte die Gewährung von
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gem. § 237 SGB VI durch Bescheid vom 8. August
2005 ab. In der Zeit vom 1. September 1995 bis 31. August 2005 habe der Kläger statt der erforderlichen 96
Kalendermonate nur 84 Kalendermonate Pflichtbei¬träge zurückgelegt. Er verfüge allerdings über eine
Versiche¬rungszeit von 420 Monaten (336 Mo¬nate Beitragszeit, 84 Monate Versorgungsausgleich). Hiergegen erhob
der Kläger Widerspruch und begehrte insbesondere, seine Haftzeit vom 19. Februar 1998 bis 21. Juli 2000 als
Pflichtbei¬tragszeiten anzurechnen, damit er die An¬spruchsvoraussetzungen erfülle. Die Beklagte wies den
Widerspruch zurück (Wider¬spruchs¬bescheid vom 16. April 2007). Hiergegen hat der Kläger gesonderte Klage nicht
erhoben.
Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 9. Mai 2007 mit, dass ihm gegebenenfalls eine Altersrente für langjährige
Versicherte gewährt werden könnte. Hierzu benötige sie einen formgerechten Antrag. Der Kläger bat am 16. Mai 2007
um Übersendung eines Antragsvor¬drucks und fragte an, ob ihm Rente dann "abgezogen" würde. Er erhielt die
Rentenauskunft vom 18. Mai 2007 und einen Antragsvordruck zugesandt. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Altersrente für langjährige Versicherte habe er erfüllt. Für einen Rentenbeginn ab 1. Februar 2006 betrage der
Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme 7,2 Prozent. Für jeden Monat, den er später in Rente gehe, verringere
sich der Abschlag um 0,3%. Der Klä¬ger reichte den entsprechenden Formularrentenantrag trotz Erinnerung nicht ein.
Die Be¬klagte erteilte ihm später den Bescheid vom 14. November 2007 über die Gewährung von Regelaltersrente ab
1. Februar 2008.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten Bezug genom¬men, die vorgelegen haben
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers über die Berufung entscheiden, weil dieser mit der Ladung darauf
hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausblei¬bens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz ( SGG )).
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151
Sozialgerichtsgesetz ( SGG )).
Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewie¬sen. Die auf Gewährung
von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (ohne Abschlag) gerichtete Klage ist unzulässig. Der Kläger kann das Klagziel
zulässig nur im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichen. Die Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage setzt den Er¬lass eines Verwaltungsaktes voraus (§ 54 Abs. 1 SGG). Bei Klageerhebung lag
indes kein Verwaltungsakt (Bescheid) der Beklagten vor, durch den sie einen Rentenantrag abgelehnt hat. Der Kläger
ist demnach nicht beschwert. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Ein schriftlicher Bescheid über die Ablehnung eines Rentenantrages ist vor Klagerhebung nicht ergangen. Das
unterliegt keinem vernünftigen Zweifel. Die Verwaltungsakten bieten dafür keinen Anhalt. Soweit der Kläger von einer
am 20. Juli 2004 erfolgten Rentenableh¬nung gesprochen hat, hat er einen schriftlichen Bescheid nicht vorzulegen
vermocht. Es liegt aber an ihm, das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen darzutun.
Zwar kann ein Verwaltungsakt auch mündlich erlassen werden (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch).
Für den Fall, dass solches hier vor Klagerhebung geschehen wäre, hätte der Mangel der Zulässigkeit der Klage durch
die Nachholung eines Vorverfahrens (§ 78 SGG) sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren noch geheilt
werden können. Dass ein mündlicher Bescheid ergan¬gen ist, ist jedoch nicht nachgewiesen. In den
Verwaltungs¬akten der Beklagten befindet sich kein Indiz für diesen Umstand. Zwar mag der Kläger bei der
Rentenberatung am 23. August 2004 darauf hingewiesen worden sein, dass die Voraus¬setzungen für eine
Rentengewäh¬rung nach § 237 SGB VI (mit Abschlag) nicht mehr vorlie¬gen. Dass der Kläger aber Rente unter
Inkaufnahme des mit ihr verbundenen Abschlages am 23. August 2004 (mündlich) beantragt und die Beklagte diesen
Antrag mündlich umge¬hend abgelehnt hat, ist nicht erkennbar. Der Kläger vermag den Namen des Mitarbeiters der
Beklagten, der seinen angeblichen Rentenantrag mündlich abgelehnt haben soll, nicht zu erinnern, so dass insoweit
keine Aufklärungsmöglichkeit besteht. Im Übrigen spricht das Verhalten des Klägers auch gegen die
Wahrscheinlichkeit eines ihm mündlich erteilten Ver¬waltungsaktes. Er hat sich im Wesentlichen nämlich nur daran
gestört, dass ihm im August 2004 gesagt worden ist, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente
nach § 237 SGB VI nicht mehr erfülle, nachdem ihm drei Jahre zuvor noch eine andere Auskunft erteilt worden war.
Dass er damals trotz der mit ihr verbundenen Abschläge tatsächlich eine vorgezogene Altersrente beziehen wollte und
diese deshalb (mündlich) beantragt hat, passt schlichtweg nicht zu seinem in der Folge gezeigten Verhalten.
Der Bescheid vom 8. August 2005, mit dem die Beklagte den auf Gewährung von Altersrente nach § 237 SGB VI
gerichteten Rentenantrag vom 9. Mai 2005 abgelehnt hat, ist nicht Ge¬genstand des Berufungsverfahrens (§§ 96, 153
SGG). Zwar kann nach § 96 SGG ein Be¬scheid Gegenstand auch einer unzulässigen Klage werden. Jedoch ist
unverzichtbare Vor¬aussetzung, dass zuvor wegen des ursprünglichen Verwaltungsakts Klage erhoben, also
Rechtshängigkeit eingetreten ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 96 Rdnr. 2). Das ergibt sich
aus § 96 Abs. 1 SGG. Dort wird dafür, dass auch der neue Verwal¬tungsakt Gegenstand des Verfahrens wird,
vorausgesetzt, dass nach Klagerhebung der (alte) Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird.
Diese Voraussetzun¬gen sind nicht erfüllt. Denn mit der Klage ist kein Bescheid angefochten worden. Zutreffend hat
die Beklagte deshalb zu dem Bescheid vom 8. August 2005 eine Widerspruchklausel und zu dem
Widerspruchsbe¬scheid vom 16. April 2007 eine Klageklausel erteilt. Da der Kläger sich im Berufungsverfahren mit
keinem Wort gegen den Bescheid vom 8. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April
2007 gewandt hat, hat er im Übrigen keine - unzulässige zweitinstanzliche - Klage anhängig gemacht, über die der
Senat erstin¬stanzlich zu befinden bräuchte.
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist auch ein Anspruch auf Altersrente für langjährige
Versicherte (ab 1. Februar 2006) gemäß § 236 SGB VI. Abgesehen davon, dass die Einbeziehung eines diese Art der
Altersrente ablehnenden Bescheides nach § 96 Abs. 1 SGG ebenfalls daran scheitern würde, dass mit der am 24.
August 2004 erhobenen Klage kein Verwaltungsakt angefochten wurde, liegt insoweit weder ein Verwaltungsakt der
Beklagten noch überhaupt eine Antragstellung vor.
Ob dem Begehren für einen Teil des streitigen Rentengewährungszeitraums (1. September 2004 bis 31. Januar 2008)
- nämlich für die Zeit ab 1. Juni 2005, über die durch Wider¬spruchsbescheid vom 16. April 2007 entschieden worden
ist - außerdem die Bestandskraft dieses Bescheides (§ 77 SGG) als Zulässigkeitshindernis entgegen steht, kann
dahin gestellt bleiben, weil die Klage bereits aus den aufgezeigten Gründen unzulässig ist.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür
fehlen.