Urteil des LSG Hamburg vom 23.07.2008

LSG Ham: treu und glauben, befreiung von der versicherungspflicht, nachforderung von beiträgen, ermittlung der beiträge, säumnis, universität, versorgung, verjährungsfrist, erlass, aufschub

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 23.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 10 RA 276/03
Landessozialgericht Hamburg L 6 R 63/06
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 33.110 EUR für verspätet gezahlte
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Nachversicherung.
Die am X.XXXXX 1957 geborene Dr. S. R. (Versicherte) war vom 1. April 1991 bis 31. März 1997 als
Hochschulassistentin C1 im Beamtenverhältnis auf Zeit bei der Universität Hamburg (UniHH) beschäftigt. Nachdem
sie im Juni 1997 bei der Universität B. ihre Habilitationsschrift eingereicht hatte, wurde sie dort Ende April 1998
habilitiert. Von 1998 bis 2002 war die Versicherte im Ausland (Dänemark) beschäftigt. Seit 2006 ist sie Professorin an
der Universität S ...
Im November 1996 hatte die Versicherte dem Personalreferat der UniHH auf Anfrage mitgeteilt, dass sie ab dem 1.
April 1997 keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst eingehen werde. Es bestehe auch keine Aussicht auf einen
solchen Arbeitsplatz. Daraufhin wandte sich das Personalreferat der UniHH im Dezember 1996 unter Beifügung der
Personalakte der Versicherten an die damals noch so bezeichnete Besoldungs- und Versorgungsstelle (BVSt) -
Sachgebiet 42 - der Klägerin wegen der Festsetzung des Übergangsgeldes nach § 47 Beamtenversorgungsgesetz
(BeamtVG). Dieses wurde der Versicherten von dort für sechs Monate - vom 1. April 1997 bis 30. September 1997 - in
Höhe von insgesamt 5.756,77 DM gewährt.
Mit Nachversicherungsanzeige vom 25. Februar 2002 (Datum des Eingangs: 27. Februar 2002) setzte die UniHH das
Personalamt/Zentrale Personaldienste - die bei der Klägerin für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen
Dienststelle - für die, wie es in der Anzeige heißt, "gegebenenfalls vorzunehmende Beitragsnachentrichtung" vom
Ausscheiden der Versicherten ohne Anspruch auf Versorgung, von der Dauer ihrer versicherungsfreien Beschäftigung
und von ihren vormals erzielten Bruttobezügen in Höhe von insgesamt DM 413.142,94 in Kenntnis. Mit ihrem am 10.
März 2003 zugegangenen Schreiben vom 28. Februar 2003 übersandte die Klägerin der Beklagten die Bescheinigung
über die Nachversicherung der Dr. R ... Eine zwischenzeitliche Bearbeitung der Nachversicherungsanzeige ist dem
Nachversicherungsvorgang nicht zu entnehmen. Die Klägerin berechnete den zur Nachversicherung zu entrichtenden
Beitrag mit 48.262,41 EUR (aus 94.393,46 DM) und überwies der Beklagten diesen Betrag, der am 1. April 2003
(Datum der Wertstellung) einging.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2003 erhob die Beklagte unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch –
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) von der Klägerin, ohne diese angehört zu haben,
wegen der verspäteten Durchführung der Nachversicherung Säumniszuschläge in Höhe von 33.110,00 EUR. Sie ging
von 70 Säumnis-monaten aus und berücksichtigte dabei das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27.
April 1999 (D II 6 – 224 012/55), wonach der Nachversicherungsschuldner spätestens drei Monate nach dem
Ausscheiden aus der Beschäftigung über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung entscheiden
solle, so dass ausgehend von einem Ausscheiden der Versicherten aus der Beschäftigung am 31. März 1997 der
Nachversicherungsbeitrag am 1. Juli 1997 fällig geworden sei. Die Nachversicherungsschuld zum Zeitpunkt der
Fälligkeit bezifferte sie – abweichend von dem ihr in Höhe von 48.262,41 EUR (entspr. 94.393,46 DM) zugeflossenen
Nachversicherungsbeitrag - mit 92.572,64 DM (47.331,64 EUR).
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 5. Juni 2003 Klage und am 10. Juni 2003 Widerspruch eingelegt. Die
Beklagte hat die Bescheidung des Widerspruchs, zu dessen Begründung sich die Klägerin auf Verjährung bzw.
Verwirkung der erhobenen Säumniszuschlages berufen hatte, mit der Begründung abgelehnt, gemäß § 78
Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Widerspruch nicht statthaft, wenn ein Land klage.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt, zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherten habe ein
Grund für den Aufschub ihrer Nachversicherung gemäß § 184 Absatz 2 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
VI) vorgelegen. Es habe nämlich schon seinerzeit eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende
Erwartung bestanden, dass die Versicherte sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem
Ausscheiden eine andere Beschäftigung aufnehmen werde, in der wegen Gewährleistung einer
Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit bestehe oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolge,
sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung
berücksichtigt werde. Die Versicherte habe geäußert, dass sie nach dem Ausscheiden bei ihr, der Klägerin,
zielgerichtet eine Professur an einer deutschen Hochschule anstreben werde. Sie habe sich entsprechend beworben
und auch gute Listenplätze erzielt. Da auf die im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden und zu diesem Zeitpunkt
vorausschauend zu beurteilenden Verhältnisse abzustellen sei, sei unerheblich, dass ein längerer Zeitraum als zwei
Jahre verstrichen sei, bevor ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 184 Absatz 2 Nr. 2 SGB VI begründet
worden sei. Eine ex post - Beurteilung auf Grund des objektiven Sachverhalts über den gesamten Zeitraum sei nicht
statthaft. Sie - die Klägerin - hätte, wäre ihr der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherten
bekannt gewesen, eine Aufschubentscheidung getroffen. Dass dieses unterblieben sei, könne ihr aber nicht zum
Nachteil gereichen.
Zu Unrecht lasse die Beklagte unberücksichtigt, dass sie der Versicherten Übergangsgeld geleistet habe. Die
Voraussetzungen für die Nachversicherung seien während der Zahlung von Übergangsgeld noch nicht eingetreten. Die
Versicherte sei Ende März 1997 nicht ohne Anspruch auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden, weil ihr
mit dem Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 47 BeamtVG ein Anspruch auf Versorgung zugestanden habe.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG gehöre zu den Versorgungsansprüchen auch das Übergangsgeld. Der
Nachversicherungsfall sei erst eingetreten, als der Anspruch auf Versorgung mit Ablauf des 30. September 1997
geendet habe. Sollte sie entgegen ihrer Rechtsaufassung säumig gewesen sein, sei diese Säumnis jedenfalls
unverschuldet.
Im Übrigen sei der erhobene Säumniszuschlag verjährt. Als die Beklagte die Säumniszuschläge im Mai 2003 gegen
sie festgesetzt habe, seien diese als selbstständige Nebenforderung zu den im Jahre 1997 fällig geworden
Nachversicherungsbeiträgen mit diesen gemäß § 25 Abs. 1, Abs. 2 SGB IV i. V. m. § 217 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) nach mehr als vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit verjährt gewesen. Sie habe die
Nachversicherungsbeiträge nicht vorsätzlich vorenthalten. Unabhängig davon sei es nicht ihre Sache darzulegen,
dass sie nicht vorsätzlich gehandelt habe. Wenn die Beklagte sich auf die Verjährungsfrist von dreißig Jahren berufe,
so treffe sie die Feststellungslast (Beweislast) für diesen subjektiven Tatbestand.
Jedenfalls liege im Erlass des Säumiszuschlagbescheides eine unzulässige Rechtsausübung. Die Beklagte verstoße
mit der Erhebung von Säumniszuschlägen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sei es unter dem
Gesichtspunkt der Verwirkung, sei es unter dem des widersprüchlichen Verhaltens, weil sie für mehr als acht Jahre ihr
Recht auf Erhebung von Säumniszuschlägen nicht ausgeübt habe. Erst durch das bei ihr am 2. April 2003
eingegangene Schreiben vom 28. März 2003 sei sie von der Beklagten davon in Kenntnis gesetzt worden, dass diese
ihre bisherige Rechtsauffassung aufgeben und "künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von
Nachversicherungsbeiträgen Säumniszuschläge" erheben werde. Sie habe auf Grund dieses Verhaltens und der
angekündigten, in die Zukunft gerichteten Änderung dieser Praxis darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihr Recht
nicht für zurückliegende Zeiträume geltend machen werde. Es sei nicht redlich, das Kriterium "künftig" im Sinne des
Zeitpunkts des Forderungsbescheides zu interpretieren, weil es sonst im Belieben der Beklagten stünde, dieses
Kriterium zu erfüllen.
Abgesehen davon würden ihr mit der Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen im vorliegenden Fall wie in
allen anderen Fällen, in denen das Ausscheiden der Bediensteten schon längere Zeit zurückliege, unzumutbare
Nachteile entstehen. Sie habe nämlich keinerlei Möglichkeit gehabt, durch eigenes Verhalten das Entstehen von
Säumniszuschlägen zu verhindern, während sie zukunftsbezogene organisatorische Maßnahmen habe treffen können,
um das Entstehen von Säumniszuschlägen zu unterbinden.
Das Sozialgericht (SG) hat die für zulässig gehaltene Klage durch das Urteil vom 25. Januar 2006 abgewiesen. Der
Erhebung der Klage habe ein Widerspruchsverfahren gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht vorausgehen müssen. Die
Klägerin sei zur Zahlung von Säumniszuschlägen zu den Beiträgen zur Nachversicherung der Dr. R. verpflichtet. Die
Klage sei jedoch unbegründet, weil die Beklagte die Klägerin zu Recht zur Zahlung von Säumniszuschlägen
verpflichtet habe. In der Person der Versicherten hätten bei ihrem unversorgten Ausscheiden aus dem Dienst keine
Gründe für einen Aufschub der Nachversicherung im Sinne des § 184 Abs. 2 SGB VI vorgelegen. Es sei bei der
Versicherten seinerzeit nicht konkret vorauszusehen gewesen, dass sie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem
Ausscheiden eine andere Beschäftigung aufnehmen werde, in der wegen Gewährleistung einer
Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit bestehe oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolge,
sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung
berücksichtigt werde. Die Erhebung von Säumniszuschlägen sei nicht durch § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VI
ausgeschlossen. Die Beklagte sei bezüglich der Nachversicherung nicht unverschuldet säumig gewesen. Mit der
Erhebung von Säumniszuschlägen verstoße die Beklagte vorliegend auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben. Weder sei der Anspruch auf Säumniszuschläge verwirkt noch habe die Beklagte mit dem Erlass des
Säumnisbescheids eine unzulässige Rückwirkung vorgenommen. Ebenso wenig begründe die Erhebung der
Säumniszuschläge für die Klägerin einen unzumutbaren Nachteil. Auf Verjährung könne sich die Klägerin nicht
berufen, weil hier nicht die kurze Verjährungsfrist von vier Jahren, sondern die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren
gelte. Die Klägerin habe nämlich die Nachversicherungsbeiträge für die Versicherte Dr. R. mit bedingtem Vorsatz
vorenthalten. Ihr sei die Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge bekannt gewesen. Sie habe es aber
angesichts einer fehlenden, die zügige Durchführung der Nachversicherung sicherstellenden Organisation billigend in
Kauf genommen, dass die Beiträge überhaupt nicht oder für eine sehr lange Zeit über einen möglichen
Aufschubzeitraum hinaus nicht abgeführt wurden. Abgesehen davon verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn
sie die Nachversicherungsbeiträge trotz Verjährung zahle, sich andererseits gegenüber den Säumniszuschlägen, einer
Nebenforderung, auf Verjährung berufe.
Gegen das ihr am 6. März 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. April 2006 Berufung eingelegt.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält insbesondere daran fest, dass der geforderte
Säumniszuschlag verjährt sei, weil sie Nachversicherungsbeiträge nicht vorsätzlich vorenthalten habe. Da die
Nachversicherungsschuld 1997 fällig geworden sei, sei die Verjährungsfrist von vier Jahren für die
Nachversicherungsbeiträge und damit auch für die Säumniszuschläge mit Ende des Jahres 2001 abgelaufen. Der
angefochtene Bescheid sei bei ihr erst nach Ablauf dieser Frist eingegangen. An der Geltendmachung der Verjährung
der Säumniszuschläge sei sie nicht dadurch gehindert, dass sie sich nicht auch gegenüber der Hauptforderung auf
Verjährung berufen, sondern die Nachversicherungsbeiträge abgeführt habe. Darin liege kein widersprüchliches und
treuwidriges Verhalten; vielmehr sei es sachgerecht, weil es im Ermessen des Dienstherrn liege, auch verjährte
Nachversicherungsbeiträge aus fürsorgerischen Gesichtspunkten zu zahlen, damit dem ehemaligen Beschäftigten
keine Versicherungslücke entstehe. Säumniszuschläge hätten demgegenüber keine Auswirkungen auf das
Versichertenkonto des ehemaligen Beschäftigten.
Sie habe zwar um ihre Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge gewusst, habe jedoch bis Ende des Jahres
2001 zu keinem Zeitpunkt die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen. Vielmehr habe sie darauf
vertraut, dass die Nachversicherung unverzüglich nach dem (unversorgten) Ausscheiden versicherungsfrei
Beschäftigter durchgeführt werde und die Nachversicherungsbeiträge bei Fehlen von Aufschubgründen abgeführt
werden. Die Annahme einer bedingt vorsätzlichen Vorenthaltung der Beiträge lasse sich nicht auf eine angeblich
fehlende Organisation ihrerseits gründen. Für ein Organisationsverschulden, das auf vorsätzlichem Verhalten beruhe,
bestünden keine Anhaltspunkte. Sie habe die Durchführung der Nachversicherung so organisiert, dass die
Bearbeitung der Nachversicherungsangelegenheiten zunächst den ehemaligen Beschäftigungsbehörden der
ausgeschiedenen Bediensteten oblegen habe. Diese, d. h. die Personalstellen, hätten jeweils sofort eine
Nachversicherungsanzeige zu übersenden und bereiteten damit die Durchführung der Nachversicherung durch die
zentrale Sozialversicherungsstelle bei ihr, der Klägerin, vor. Diesbezüglich werde auf die diversen, seit 1958 hierzu
ergangenen Verfügungen ihres Personalamtes, veröffentlicht im Mitteilungsblatt "Mitteilungen für die Verwaltung
(MittVw)", verwiesen.
Indem das SG seine Wertung ihres Verhaltens als bedingt vorsätzlich letztendlich (allein) auf die Vielzahl der bei ihm
anhängigen Verfahren, in denen es um ihre Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen auf
Nachversicherungsbeiträge geht, stütze, fingiere es den Vorsatz des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn lediglich. Das
sei unzulässig. Vielmehr müsse zum Vorsatz das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes an Hand der
konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch
Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden. Eine solche Sachverhaltsaufklärung habe das SG nicht betrieben.
Selbst wenn ihr ein Organisationsverschulden anzulasten sein sollte, wäre damit noch nicht erwiesen, dass sie als
Folge unzulänglicher Organisation die Nichtabführung von Beiträgen im Einzelfall billigend in Kauf genommen habe.
Einzelheiten über die Gründe für die Dauer der Bearbeitung der Nachversicherungsanzeige (in ihrem Hause) könne sie
allerdings nicht (mehr) nennen. Es sei zu vermuten, dass der hohe Arbeitsanfall dafür verantwortlich gewesen sei.
Bei der mit dem Eingang der Nachversicherungsbeiträge am 10. April 2003 durchgeführten Nachversicherung handele
es sich um einen vor der Änderung der Praxis der Beklagten abgeschlossenen Fall. Zu Unrecht spreche das SG ihr,
der Klägerin, insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen ab. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten, keine
Säumniszuschläge zu erheben, sei ihr bis zum Zugang des Schreibens der Beklagten vom 28. März 2003 nicht
bekannt gewesen und habe ihr auch nicht bekannt sein müssen. Letztendlich habe erst nach der Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Februar 2004 (B 13 RJ 28/03 R, NZS 2005, 153ff) festgestanden, dass die
Erhebung von Säumniszuschlägen auf verspätete Nachversicherungsbeiträge rechtmäßig sei. Die Anpassung an die
geänderte Rechtsauffassung der Beklagten sei ihr, was den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffe,
schlechterdings nicht zumutbar. Während sie zukunftsbezogen organisatorische Maßnahmen habe treffen können und
getroffen habe, um die Entstehung von Säumniszuschlägen auszuschließen, sei ihr das für die Vergangenheit nicht
möglich gewesen.
Was den von ihr für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1997 geltend gemachten Aufschubtatbestand nach § 184
Abs. 2 Nr. 2 SGB VI anbelange, gehe das SG mit seiner Auffassung fehl, nach der es schon deshalb an der für
diesen Tatbestand erforderlichen Prognose fehle, weil die Versicherte erst am 29. April 1998, also über ein Jahr nach
ihrem Ausscheiden, ihr Habilitationskolloquium abgelegt habe. Dieser berufliche Werdegang bestätige im Gegenteil
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass konkret zu erwarten gewesen sei, dass die Versicherte innerhalb eines
weiteren Jahres, also binnen zweier Jahre im Sinne der gesetzlichen Regelung, eine andere versicherungsfreie
Beschäftigung aufnehmen werde. Dass die den zweiten Platz in einem Berufungsverfahren für eine C 3-Professur an
der Universität M. belegt habe, sei hierfür ein weiteres objektives Merkmal. Eine ex post-Beurteilung aufgrund des
objektiven Sachverhalts über den gesamten Zeitraum sei nicht statthaft. Wäre ihr - der Klägerin - zum Zeitpunkt des
Ausscheidens der Versicherten der Sachverhalt bekannt gewesen, so würde sie eine Aufschubentscheidung getroffen
haben. Dass dieses unterblieben sei, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Es sei unerheblich, ob und wann eine
Aufschubentscheidung getroffen werde. Deshalb sei zumindest bis zum 30. Juni 1999 die Voraussetzung für die
Erhebung von Säumniszuschlägen nicht gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Klägerin die Zahl der noch mit der Beklagten
strittigen Nachversicherungsfälle, in denen es um Säumniszuschläge gehe, mit einigen Hundert beziffert. Im Übrigen
hat sie auf eine Nachholung der vor Erlass des angefochtenen Bescheides unterbliebenen Anhörung verzichtet und
macht auch die Aufrechnung mit angeblich zuviel gezahlten Nachversicherungsbeiträgen nicht (mehr) geltend, weil sie
insoweit vor dem SG ein Musterverfahren betreibt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten
vom 7. Mai 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ihren Bescheid im Wesentlichen unter Hinweis auf ihr Vorbringen in der
ersten Instanz, welches sie wiederholt und vertieft. Soweit die Klägerin darauf vertraut habe, dass weiterhin
Säumniszuschläge nicht erhoben würden, sei dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Verjährung sei nicht eingetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend
Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten, der Gerichtsakten zu den Verfahren L 6 RJ 64/06 und 65/06 und
der Verwaltungsvorgänge der Klägerin und Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des SG ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, namentlich
fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, weil
es eines Vorverfahrens nach Maßgabe von § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht bedurfte; sie ist jedoch unbegründet.
Der angegriffene Bescheid vom 7. Mai 2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dass die Beklagte das klagende Land vor Erlass dieses Bescheides nicht gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört hat, begründet nicht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, weil die Klägerin
auf ihre Rechte aus diesem Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2008 wirksam verzichtet
hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. 11. 2007 - B 13 R 48/06 R, SozR 4-2600 § 186 Nr. 1 m. w. N.). Rechtsgrundlage des
angefochtenen Bescheides ist § 24 Abs. 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse,
die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der
Säumnis ein Säumniszuschlag von ein vom Hundert des rückständigen, auf 50,00 EURuro nach unten abgerundeten,
Betrages zu zahlen. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 SGB IV gelten die Vorschriften des SGB IV auch für den
Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung, die im SGB VI geregelt ist. Eine eigenständige -
abweichende - Regelung über die Erhebung von Säumniszuschlägen für fällig gewordene Beiträge, die nach § 1 Abs 3
SGB IV unberührt bliebe, enthält das SGB VI nicht. Der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 SGB IV
stehen auch nicht die Regelungen der Nachversicherung in den §§ 181 bis 186 SGB VI entgegen. Insbesondere
verdrängen § 181 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI nicht als Spezialvorschriften die allgemeinen Säumnisregeln. Die in §
181 Abs. 1, Abs. 4 SGB VI enthaltene Regelung verfolgt nicht denselben Zweck wie die Bestimmung über die
Festsetzung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV und ist somit nicht geeignet, die Anwendung der allgemeinen
Vorschrift über die Erhebung von Säumniszuschlägen auf fällige (Nachentrichtungs-)Beiträge auszuschließen. Indem
§ 24 SGB IV die verspätete Beitragszahlung dadurch sanktioniert, dass durch die säumnisbedingte Erhöhung des
Zahlbetrages einerseits Druck auf den Schuldner ausgeübt, andererseits aber auch ein standardisierter
Mindestschadensausgleich vorgenommen wird, soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die
entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung
haben. Auch soll ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein
"zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt.
Demgegenüber modifiziert § 181 SGB VI die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsermittlung und bestimmt die
Berechnungsgrundlagen der zu zahlenden Beiträge, wenn der Dienstherr die in der Vergangenheit liegende und bis
zum Ausscheiden des Nachzuversichernden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfreie Beschäftigung
nachträglich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Als Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermittlung
der Beiträge werden gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI der Eintritt des Nachversicherungsfalls und die Erzielung
beitragspflichtiger Einnahmen im Nachversicherungszeitraum vorausgesetzt. Die Vorschrift dient somit allein dazu,
die Höhe der Beitragsschuld zu ermitteln; sie ist jedoch nicht als Sanktion ausgestaltet für eine verspätete
Beitragszahlung, und es fehlt dieser Regelung der mit § 24 SGB IV bezweckte Zahlungsanreiz. Ebenso wenig dient
sie einem standardisierten Mindestschadensausgleich. Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom
12.02.2004 – B 13 RJ 28/03 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 2). Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat. Die
Voraussetzungen, unter denen § 24 SGB IV die Erhebung von Säumniszuschlägen (zwingend) vorschreibt, liegen hier
vor. Die Säumnisregeln für Beiträge sind – ebenso wie diejenigen zur Verjährung – auf nachzuentrichtende Beiträge
uneingeschränkt anwendbar (BSG a. a. O.). Durch die erst zum 10. April 2003 erfolgte Zahlung ist auch Säumnis
eingetreten, denn die Klägerin hat die Beiträge zur Nachversicherung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
gezahlt.
Die Fälligkeit der Beiträge zur Nachversicherung richtet sich gemäß § 23 Abs. 4 SGB IV nach § 184 Abs. 1 SGB VI.
Danach werden die Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten und
insbesondere keine Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung vorhanden sind. Der
Nachversicherungsbeitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers entsteht mit Eintritt des Nachversicherungsfalls
und wird in der Regel zugleich fällig (BSG 20.12.2001 – B 4 RA 38/01 R, SozR 3-2600 § 181 Nr. 1). Für den Fall der
Nachversicherung enthält § 184 Abs 1 SGB VI gemäß § 23 Abs 4 SGB IV eine Sonderregelung zu der allgemeinen
Regelung des § 23 Abs. 1 bis 3 SGB IV über die Fälligkeit von Beiträgen. Der "Nachversicherungsfall" war hier mit
dem unversorgten Ausscheiden der Versicherten aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des 31. März 1997
eingetreten. Der Bezug von Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG vom 1. April bis zum 30. September 1997 hat das
unversorgte Ausscheiden der Versicherten bei der Klägerin nicht entsprechend hinausgeschoben. Der Umstand, dass
gemäß § 2 Abs. Nr. 5 BeamtVG auch das Übergangsgeld zu den Versorgungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes
gehört, ist insofern unerheblich. Wenn § 8 Abs. 2 SGB VI zu den Voraussetzungen für die Nachversicherung das
Fehlen eines Anspruchs oder einer Anwartschaft auf Versorgung nennt, so ist "Versorgung" in diesem Sinne im
Hinblick auf den Zweck der Bestimmung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und den
Gesamtzusammenhang von §§ 5 Abs 1 Nr. 2 SGB VI, 8 Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 184 Abs 2 SGB VI die der
Rentenanwartschaft vergleichbare Anwartschaft im Sinne einer "lebenslänglichen" Versorgungsanwartschaft (vgl.
BSG, Urteil vom 9. November 1999 - B 4 RA 3/99 R m. w. N., juris). Diese Auslegung entsprach schon während der
strittigen Zeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine solche Versorgung hatte die Versicherte bis zu ihrem
Ausscheiden nicht erworben. Deshalb war die Versicherte nach §§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 181 Abs. 5 SGB VI mit
Wirkung vom 1. April 1997 durch die Klägerin nachzuversichern.
Dem entgegen stehende Aufschubtatbestände liegen nicht vor. Soweit die Klägerin aus den bereits für das Jahr 1997
dokumentierten zielstrebigen und letztlich erfolgreichen Bemühungen der Versicherten um eine Tätigkeit als
Hochschullehrerin folgert, es sei damals vorauszusehen gewesen, dass diese innerhalb der nachfolgenden zwei Jahre
den einen Aufschub bewirkenden Tatbestand des § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI erfüllen werde, geht sie fehl. Für den
Aufschub der Nachversicherung kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien
Beschäftigung eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung besteht, dass der
Beschäftigte innerhalb der Frist eine erneute entsprechende Beschäftigung aufnimmt (BSG, Urteil vom 29. 07. 1997 –
4 RA 107/95, SozR 3-2600 § 8 Nr. 2, unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/4124, S. 187 f.). Im Zeitpunkt des unversorgten
Ausscheidens muss aufgrund einer Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine hinreichend sichere
Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschäftigte innerhalb von zwei Jahren erneut eine Beschäftigung
aufnehmen wird, in der er - unter Einbeziehung der bisherigen Nachversicherungszeiträume - wiederum außerhalb der
gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist (BSG, Urteil vom 29. 07.1997 – 4 RA 107/95, a. a. O.) Eine
hinreichende (subjektive und objektive) Aussicht ist nur gegeben, wenn bei vernünftiger Abdeckung aller Umstände im
Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, welche die Aufnahme einer anderen entsprechenden
Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren benahe legen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen praktischen
Zweifel daran verbleiben (BSG, Urteil vom 29. Juli 1997 – 4 RA 107/95, a. a. O.).
Eine solche hinreichende subjektive und objektive "Voraussichtlichkeit" bestand im Falle der Versicherten nicht. Die
schon bei ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit Ende März 1997 fortgeschrittenen Arbeiten an ihrer
Ende Juni 1997 bei der Universität B. eingereichten Habilitationsschrift rechtfertigten zwar Hoffnungen auf eine
Hochschullaufbahn, für welche auch die Möglichkeit bestand, nicht aber die keinen Raum für erhebliche Zweifel
lassende Wahrscheinlichkeit, dieses Ziel innerhalb der kommenden zwei Jahre zu erreichen. Die weitere Entwicklung
war zumindest in zeitlicher Hinsicht nicht vorhersehbar. Erst am 29. April 1998 legte die Versicherte ihr
Habilitationskolloquium ab. Sodann war sie den Angaben in ihrer Homepage im Internet (http:// S.- R ...de/ f person.
html) von 1998 bis 2002 im Ausland (Dänemark) beschäftigt, und zwar während des besagten Zeitraums als so
genannter "Part time Lecturer" am Institut for Folkloristik der Universität K. sowie in den Jahren 1998 und 1999 in
einer Vertretungsprofessur für Scandinavian Media, Gender and Cultural Studies an der Universität A ... Erst in den
Jahren 2000/2001 hatte sie daneben die Vertretung einer Professur bzw. in den Jahren 2001/2002 einen Lehrauftrag
im Inland (E., B.) inne. Das ergibt sich aus den Personalakten der Universität S. (Unterordner A). Nimmt man die
schriftliche Erklärung der Versicherten vom 29. November 1996 hinzu, dass sie ab 1. April 1997 keine Beschäftigung
im öffentlichen Dienst eingehen werde und eine solche Stelle auch nicht in Aussicht habe, so waren die
Voraussetzungen des § 182 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Klägerin keinesfalls
erfüllt.
Der Erhebung des Säumniszuschlages steht auch § 24 Abs. 2 SGB IV nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist,
wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, ein hierauf
entfallender Säumniszuschlag nicht zu entheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er
unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. a. a. O.) ist es
geboten, diese Vorschrift entsprechend in den Fällen anzuwenden, in denen die Beitragsschuld vom
Beitragsschuldner selbst ermittelt und durch die Zahlung dokumentiert wird. Diese Rechtsprechung trägt dem
Umstand Rechnung, dass Beitragsforderungen zwar regelmäßig bereits mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes
entstehen und auf Grund gesetzlicher Regelungen fällig werden, dem Beitragsschuldner aber unter Umständen die
Unkenntnis der Beitragspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Eine solche Situation kann gerade bei der
Nachversicherung eintreten, weil zwar objektiv der Nachversicherungsfall und die Fälligkeit der Beiträge bereits mit
dem unversorgten Ausscheiden vorliegen, der Versorgungsträger aber unter Umständen noch nicht feststellen kann,
ob etwaige Aufschubgründe gegeben sind, weil etwa der Nachzuversichernde noch keine hinreichend sicheren
Angaben über seine weitere Beschäftigung machen kann. Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat, weil sie
- anders als die offenbar entgegenstehende Praxis der Versicherungsträger - den Schwierigkeiten in
Nachversicherungsfällen Rechnung trägt.
Die Klägerin hat aber nicht im Sinne dieser Vorschrift glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von
der Zahlungspflicht hatte. Spätestens mit dem Eingang der Nachversicherungsanzeige im Personalamt – Zentrale
Personaldienste am 27. Februar 2001 hatte der für die Durchführung der Nachversicherung zuständige Amtswalter und
damit die Klägerin (vgl. BSG Urteil vom 17. April 2008 – B 13 R 123/07 R, juris) positive Kenntnis vom
Nachversicherungsfall Dr. R ... Es ist davon auszugehen, dass der Vorgang seinerzeit auch der bei ihr für die
Durchführung der Nachversicherung zuständigen Dienststelle P XXX zugegangen ist, die als Adressatin ausdrücklich
benannt war.
Ob eine solche positive Kenntnis schon mit Rücksicht darauf bestanden hat, dass die UniHH die Besoldungs- und
Versorgungsstelle – Sachgebiet 42 - im Dezember 1996 anlässlich der zu veranlassenden Gewährung von
Übergangsgeld auf das bevorstehenden Ausscheiden der Versicherten hingewiesen hat, mag auf sich beruhen. Zwar
ist die schon vorher bei der Personalstelle der Uni HH vorhandene Kenntnis von der Nachversicherungspflicht in
Bezug auf die Versicherte der Dienststelle Zentrale Personaldienste nicht als eigene Kenntnis zuzurechnen (BSG
Urteil vom 17. April 2008 – B 13 R 123/ 07 R m. w. N., juris). Auf eine solche fehlende Kenntnis könnte sich die
Klägerin nach Überzeugung des Senats jedoch nicht berufen, denn sie wäre nicht unverschuldet, sondern Folge einer
von ihr zu verantwortenden unzureichenden Organisation des Nachversicherungsverfahrens.
Dessen seinerzeit vorhandene Mängel werden schon durch die Vielzahl der zwischen den Beteiligten streitigen
Nachversicherungsfälle deutlich, in denen es um Säumniszuschläge geht. In allen diesen Verfahren ist das
Nachversicherung nicht ordnungsgemäß, sondern säumig abgelaufen. Die Beschäftigungsbehörden haben
Nachversicherungsanzeigen - wie hier - erst Jahre nach dem Ausscheiden des Nachzuversichernden erstattet. Bei der
zuständigen Nachversicherungsdienststelle wurden diese Anzeigen - wie hier – mit Verzögerungen von einem Jahr
(oder mehr) nach ihrem Eingang bearbeitet. Die Klägerin selbst hat diese Mängel und auch ihre Verantwortlichkeit
bzw. den sich aus ihnen ergebenden Handlungsbedarf zumindest indirekt eingeräumt. Sie hat nämlich - in einem
anderen Zusammenhang - ausgeführt, sie habe nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 28. März 2003
zukunftsbezogene organisatorische Maßnahmen treffen können, um das Entstehen von Säumniszuschlägen zu
unterbinden. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin diese Maßnahmen, die nach eigenem Bekunden dazu geführt
haben, dass die Nachversicherungen nunmehr unverzüglich - ohne Säumnis - durchgeführt wurden, nicht schon früher
hätte durchführen und damit die Mängel des Nachversicherungsverfahrens früher, auch schon 1997, hätte abstellen
können. Diese Maßnahmen hätte sie in erster Linie durchführen müssen, um im Interesse der ausgeschiedenen
Bediensteten und des zuständigen Rentenversicherungsträgers ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen -
"ungesäumten" - Durchführung der Nachversicherung nachzukommen, weniger, um die Belastung mit
Säumniszuschlägen zu vermeiden. Die Klägerin war sich dieser Verpflichtung, wie die von ihr vorgelegten, in der
Vergangenheit herausgegebenen Dienstanweisungen zeigen, durchaus bewusst. Jedoch wurden diese schon in ihrem
eigenen Hause nicht umgesetzt, wie die verspätete Bearbeitung dort eingegangener Nachversicherungsanzeigen - wie
hier - zeigt. Aufgrund des teilweise erheblich verspäteten Eingangs dieser Nachversicherungsanzeigen in ihrem Hause
- wie gerade im vorliegenden Fall - war ihr zudem bekannt, dass ihre Anweisungen von anderen Dienststellen nicht
umgesetzt wurden. Die bereits oben angesprochene erhebliche Anzahl vergleichbarer Fälle belegt, dass es sich dabei
nicht um einige wenige, zu vernachlässigende Einzelfälle handelte, die das Eingreifen der Klägerin nicht erforderten.
Die "unter ihren Augen" bzw. in ihrem eigenen Hause aufgetretenen Mängel bzw. fehlerhaften Bearbeitungen hätten
sie schon lange vor der Änderung der Praxis der Beklagten im Frühjahr 2003 zum Umgang mit Säumniszuschlägen
bei verzögerter Durchführung der Nachversicherung veranlassen müssen, in Erfüllung ihrer Verpflichtung, für eine
unverzügliche Durchführung der Nachversicherung zu sorgen, das Nachversicherungsverfahren - ob durch personelle
Verstärkungen oder andere administrative Maßnahmen - zu verbessern. Wenn die Klägerin dies ihren Einlassungen
zufolge nach der Änderung der Praxis der Beklagten realisieren konnte, so hätte dies auch schon vorher geschehen
können und müssen. Mit ihrer Untätigkeit und Duldung der bekannten Mängel hat die Klägerin die Fortsetzung der
verzögerten und damit ihren eigenen Maßstäben widersprechenden Durchführung der Nachversicherung bewusst in
Kauf genommen. Hat sie mithin die Unkenntnis von der im konkreten Fall eingetretenen Nachversicherungspflicht
schuldhaft herbeigeführt, so kann dies vor der Heranziehung zu Säumniszuschlägen nicht schützen. Es wäre im
hohem Maße widersprüchlich, würde man der Klägerin die Belastung mit Säumniszuschlägen ersparen, die sie erst -
wie es offenkundig ist - zu einer Erfüllung ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen, "ungesäumten" Durchführung der
Nachversicherung bzw. zu Maßnahmen zu ihrer Sicherstellung veranlasst hat.
Unter diesen Umständen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, die streitbefangene Forderung sei
verjährt.
Nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem sie fällig geworden sind. Dies gilt auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen
wie u. a. Säumniszuschläge (vgl. BSG vom 8.4.1992 - 10 RAr 5/91, BSGE 70, 261= SozR 3-2400 § 25 Nr. 4). Der
Beitragsschuldner kann zwar auf die Hauptleistung zahlen - etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
verpflichtet ist -, sich jedoch nur wegen einer Nebenforderung auf Verjährung berufen (BSG Urteil vom 17.04.2008 - B
13 R 123/07 R, juris). Die Verjährungsfrist von vier Jahren war hier zwar bei der Festsetzung der Säumniszuschläge
durch den angefochtenen Bescheid bereits abgelaufen. Jedoch greift vorliegend die Verjährungsfrist von dreißig
Jahren ein.
Beiträge, auch Nebenleistungen hierzu, verjähren in 30 Jahren (§ 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV), wenn die Beiträge
vorsätzlich vorenthalten worden sind. Der Begriff "vorsätzlich" schließt den bedingten Vorsatz ein (BSG vom 30. 3.
2000 - B 12 KR 14/99 R - SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S. 35 m. w. N). Der subjektive Tatbestand ist bezogen auf die
konkreten Umstände des Einzelfalls und den betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln (a. a. O. , S. 35
f). Ein solches zumindest bedingt vorsätzliches Fehlverhalten der Klägerin, das mit der 30-jährigen Verjährungsfrist
sanktioniert ist, lag hier nach Überzeugung des Senats vor.
Die oben dargestellte bewusste Hinnahme einer fehlerhaften, den eigenen Dienstanweisungen widersprechenden
Behandlung der Nachversicherungsanzeigen durch die in das Nachversicherungsverfahren einbezogene jeweilige
Beschäftigungsbehörde, die bewusste Fortsetzung der ebenso säumigen Behandlung der Nachversicherungsanzeigen
im eigenen Hause und die damit verbundene bewusste Inkaufnahme einer Verzögerung der Durchführung der
Nachversicherung durch die Klägerin bzw. die für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen Dienststelle
schlagen zwangsläufig auf den Einzelfall durch und führen dort wie im vorliegenden Fall der Versicherten Dr. R. zu
einer zumindest bedingt vorsätzlichen Vorenthaltung der Nachversicherungsbeiträge.
Gegenüber der Festsetzung von Säumniszuschlägen kann die Klägerin sich auch nicht auf das Schreiben der
Beklagten vom 28. März 2003 berufen. In diesem Schreiben ist weder ein Verzicht auf die streitige Forderung noch
die Zusicherung zu sehen, von einer Festsetzung von Säumniszuschlägen in dem vorliegenden Falle absehen zu
wollen. Einen Verzicht konnte die Beklagte als Träger öffentlicher Verwaltung nur in der Form des Erlasses
aussprechen. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV kommt dieser aber nur in Betracht, wenn die Einziehung der Forderung
nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dies setzt das Bestehen der Forderung und die Prüfung der Umstände
im Einzelfall voraus (vgl. BSG 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90, SozR 3-2400 § 76 Nr. 1; BSG 09.02.1995 - 7 RAr 78/93,
SozR 3-4427 § 5 Nr. 1). Hieran fehlt es hier, zumal sich das Schreiben auf keinen Einzelfall bezieht, in dem
Zuschläge bereits festgesetzt wurden. Ebenso wenig enthält das Schreiben die Zusicherung, von einer Festsetzung
absehen zu wollen. Zwar genügt es den aus § 34 SGB X sich ergebenden Formerfordernissen. Jedoch kann ihm
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnommen werden, die Beklagte wolle im Sinne einer
"Stichtagsregelung" Festsetzungen von Säumniszuschlägen erst nach Zugang des Schreibens und auch nur für
diejenigen Nachversicherungsfälle vornehmen, die künftig anfallen. Dies folgt schon aus der Bezugnahme auf das
beigefügte "Informationsblatt" der Beklagten, in dem davon die Rede ist, dass "künftig in allen Fällen der verspäteten
Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen" Säumniszuschläge erhoben werden, und ferner daraus, dass ausdrücklich
auf den 01. Januar 1995, den Zeitpunkt der Änderung des geltenden Rechts, als frühesten Zeitpunkt der Säumnis
abgehoben wird. Nach allem handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Anpassung an die geänderte Rechtauffassung der Beklagten sei ihr, was
den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffe, schlechterdings nicht zumutbar. Denn dieselben Maßnahmen -
ob personeller oder organisatorischer Natur -, die die Klägerin nach Bekanntwerden der Änderung der Praxis der
Beklagten getroffen hat, um eine Säumnis bei der Durchführung der Nachversicherung zu vermeiden, hätte sie schon
in der Vergangenheit treffen können und auch müssen.
Die Klägerin kann sich gegenüber der Festsetzung von Säumniszuschlägen auch nicht auf Verwirkung berufen. Der
Senat kann auf sich beruhen lassen, ob diese überhaupt in Betracht kommen kann, wenn die Säumnis in einer
bedingt vorsätzlichen Vorenthaltung der Beiträge besteht. Der Senat kann auch dahingestellt sein lassen, ob die
Forderung nach der Entrichtung von Säumniszuschlägen dann als unbillig anzusehen ist, wenn Schuldnerin und
Gläubigerin über Jahre das geltende Recht falsch anwenden, indem einerseits die Schuldnerin in einer Vielzahl von
Fällen ohne Vorliegen von Aufschubgründen die Nachversicherung verspätet vornimmt und andererseits die
Gläubigerin es unterlässt, dies durch die Erhebung von Säumniszuschlägen zu sanktionieren. Zwar ist das
Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung eines in § 242 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen
Grundsatzes, wonach der Schuldner eine Leistung so zu bewirken hat, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern, auch für das öffentliche Recht und hier namentlich auch auf Nachforderung von Beiträgen
zur Sozialversicherung (vgl. BSG vom 14. Juli 2004 – B 12 KR 1/04 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 4) im Grundsatz
anwendbar. Indes führt dieses Rechtsinstitut hier bereits deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung, weil die
Beklagte nicht nur berechtigt, sondern durch die gesetzliche Regelung verpflichtet war und ist, die entsprechenden
Festsetzungen vorzunehmen. Nach der durch das Gesetz vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) eingeführten und mit
Wirkung vom 1. Januar 1995 geltenden Fassung des § 24 SGB IV steht es nämlich nicht mehr im Ermessen des
Versicherungsträgers, einen Säumniszuschlag festzusetzen, vielmehr "ist dieser zu zahlen". Dem entspricht im
Rahmen ihrer aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz folgenden Bindung an Recht und Gesetz die Verpflichtung der
Beklagten zur entsprechenden Festsetzung, wie sie einfachgesetzlich in § 76 Abs. 1 SGB IV in dem Gebot der
rechtzeitigen und vollständigen Einnahmeerhebung ihren Ausdruck findet. Der Gesetzgeber hat des Weiteren
angeordnet, dass besonderen Umständen, aus denen sich im Einzelfall die Unbilligkeit der Abgabeerhebung ergeben
könnte, gesondert, nämlich durch Stundung oder Erlass nach § 76 Ab. 2 Nrn. 1 oder 3 SGB IV, Rechnung zu tragen
ist. Der Lücken ausfüllenden Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung bedarf es im Streit um die Festsetzung
folglich nicht. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen bleibt dem Einziehungsverfahren und hier namentlich
der Entscheidung über Erlass und Stundung der Forderung vorbehalten. Beides ist vorliegend nicht im Streit.
Die getroffene Festsetzung kann von der Klägerin mit Erfolg schließlich auch der Höhe nach nicht beanstandet
werden. Ausgehend von einem Ausscheiden der betroffenen Bediensteten am 31. März 1997 und einer Wertstellung
der Nachversicherungsbeiträge am 1. April 2003 ergeben sich 73 angefangene Monate der Säumnis, von denen die
Beklagte im Hinblick auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27. April 1999 (D II 6 – 224 012/55
–) nur 70 Monate berücksichtigt hat. Soweit die Beklagte ihrer Berechnung eine Nachversicherungsschuld in Höhe von
lediglich 48.262,41 EUR (entsprechend 94.393,46 DM) gegenüber von der Klägerin im Rahmen der Nachversicherung
abgeführten 48.262,61 EUR zugrunde gelegt hat, ist dieses womöglich rechtswidrig. Hierdurch wäre die Klägerin
jedoch nicht in ihren Rechten verletzt, weil sie nicht zusätzlich beschwert ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Klägerin, die nach § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz von der Zahlung von
Gerichtskosten befreit ist, dem Grunde nach die Kosten des Berufungsverfahrens, d. h. nach § 162 VwGO auch die
zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beklagten, zu tragen, da weder sie
noch diese zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2
Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.