Urteil des LSG Hamburg vom 19.06.2007

LSG Ham: schwerhörigkeit, stationäre behandlung, wahrscheinlichkeit, anerkennung, anhörung, unfallfolgen, vergleich, form, sicherheit, kopfschmerzen

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 19.06.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 41 U 64/01
Landessozialgericht Hamburg L 3 U 51/05
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. August 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Kläger trägt 500,00 EUR Gerichtskosten nach § 192 SGG. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung der beim Kläger vorliegenden Hörstörung als Folge des Arbeitsunfalls
vom 10. Februar 1983 sowie die Gewährung einer Verletztenrente streitig.
Der im Jahre 1946 geborene Kläger erlitt am 10. Februar 1983 während seiner beruflichen Tätigkeit als Schiffbauhelfer
auf der S.-Werft einen Arbeitsunfall, als er das Gleichgewicht verlor und mit dem behelmten Kopf gegen einen
Eisenträger schlug. Im Anschluss an dieses Ereignis klagte er über Hinterkopf-, Nacken- und Schulterschmerzen
sowie Würgereiz und Schwindel. Die erstbehandelnden Ärzte im Allgemeinen Krankenhaus A. fanden im Bereich des
Hinterkopfes eine Schwellung und Druckschmerz. Sie diagnostizierten eine occipitale Schädelprellung. Bei
durchgeführten Nachuntersuchungen klagte der Kläger etwa eine Woche nach dem Unfallereignis über Störungen des
Geschmacks- und Geruchssinns, am 29. März 1983 über Kopfschmerzen, Schwindel sowie Flimmern vor den Augen
und am 16. Januar 1984 erstmals über eine Hörstörung sowie Ohrgeräusche beiderseits. Der Nervenarzt Dr. S1. kam
in seinem Gutachten vom 25. Februar 1985 nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, die bei dem Unfall
erlittene Gehirnerschütterung sei zwischenzeitlich folgenlos ausgeheilt, die weiterhin geklagten Kopfschmerzen
könnten sich zwar als Folge einer unfallunabhängigen Halswirbelsäulen-Symptomatik darstellen, seien aber in erster
Linie im Sinne eines depressiven Verstimmungs- und Versagenszustandes zu interpretieren. Unfallfolgen lägen nicht
mehr vor. Der Hals-Nasen-Ohren Arzt Dr. L. ist in seinem Gutachten vom 22. Februar 1985 zu dem Ergebnis gelangt,
bei dem Kläger liege allenfalls eine geringgradige Schwerhörigkeit vor, die nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Aufgrund des Ergebnisses der
Begutachtungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 1985 die Gewährung einer Verletztenrente mit der
Begründung ab, dass die Unfallfolgen ausgeheilt seien und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht mehr
bestehe. Mit seiner dagegen erhobenen Klage (25 U 189/85) machte der Kläger unter anderem geltend, sein
Hörvermögen habe sich gegenüber einer im Dezember 1982 durchgeführten Hörmessung verschlechtert und diese
Verschlechterung sei auf den Unfall zurückzuführen. Er berief sich dazu auf Bescheinigungen des behandelnden Hals-
Nasen-Ohren-Arztes Dr. S2. vom 29. August 1984 und 10. Mai 1985. Der vom Sozialgericht Hamburg zum
medizinischen Sachverständigen bestellte Hals-Nasen-Ohren-Arzt Prof. Dr. M. gelangte in seinem Gutachten vom 30.
Oktober 1985 zu dem Ergebnis, dass die anlässlich der Untersuchung aufgrund der Angaben des Klägers erstellten
Hörkurven wegen einer deutlichen Aggravation nicht verwendbar seien. Allerdings sei unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der objektiven Hörprüfungen anzunehmen, dass sich das Hörvermögen seit 1982 geringgradig
verschlechtert habe. Da es sich dabei um einen schleichenden Prozess handele, sei es nicht wahrscheinlich, dass
diese Hörverschlechterung ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Der auf Antrag des Klägers nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anschließend zum Sachverständigen bestellte Hals-Nasen-Ohren-Arzt Prof. Dr. R.
kam demgegenüber in seinem Gutachten vom 15. September 1986 zu dem Ergebnis, der Unfall vom 10. Februar 1983
könne durchaus als Ursache für die beim Kläger bestehende leichte Innenohrschwerhörigkeit beiderseits in Frage
kommen. Eine MdE ergebe sich aus der Gesundheitsstörung aber nicht. Anlässlich seiner Anhörung im Termin am 1.
April 1987 führte dieser Sachverständige ergänzend aus, es spreche mehr dafür als dagegen, dass die bestehende
Schallempfindungsschwerhörigkeit eine Folge des Unfalls vom 10. Februar 1983 sei. Es handele sich um einen
bleibenden Schaden, der nicht zunehmen werde. Später eventuell eintretende Verschlechterungen des Hörvermögens
seien deshalb als unfallunabhängig anzusehen. Durch Urteil vom 1. April 1987 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Der Unfall vom 10. Februar 1983 habe keine gesundheitlichen Schäden mit einer messbaren MdE
hinterlassen, so dass kein Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente bestehe. Es könne dahingestellt bleiben, ob
die festgestellte beiderseitige leichte Innenohrschwerhörigkeit mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen
sei, weil sie keine messbare MdE bedinge und auch eine etwaige zukünftige Verschlimmerung als unfallunabhängig
zu beurteilen sei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung nahm der Kläger unter dem 23. November 1987
zurück.
zurück.
Mit am 27. Mai 1999 bei der Beklagten eingegangenem anwaltlichem Schreiben vom 25. Mai 1999 machte der Kläger
geltend, die seinerzeit als unfallbedingt festgestellte leichte beiderseitige Innenohrschwerhörigkeit habe sich
zwischenzeitlich erheblich verschlechtert, weshalb er nunmehr die Gewährung einer Verletztenrente beantrage. Die
Beklagte zog die Unterlagen des früheren Gerichtsverfahrens, ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Hamburg, den
Befundbericht des den Kläger behandelnden Hals-Nasen-Ohren-Arztes V. vom 22. Dezember 1999 nebst
Krankenunterlagen sowie den Bericht der HNO-Klinik der Medizinischen Hochschule H. über die dortige stationäre
Behandlung des Klägers in der Zeit vom 21. bis 23. März 1988 bei. Nach Auswertung dieser Unterlagen lehnte sie die
Anerkennung des Hörschadens als Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Februar 1983, die Gewährung von
Entschädigungsleistungen über den 2. März 1983 hinaus und die Gewährung einer Verletztenrente unter Hinweis auf
die im früheren Verfahren von Dr. L. und Prof. Dr. M. erstellten Gutachten ab. Für eine Überprüfung der früheren
Entscheidung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
(SGB X) fehle es an einem neuen Sachvortrag. Während des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens kam der Hals-
Nasen-Ohren-Arzt Dr. L1. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 25. Oktober 2000 nach Auswertung der
vorliegenden Audiogramme zu dem Ergebnis, dass zwischen der Untersuchung vom 9. Dezember 1982 und
derjenigen von Prof. Dr. R. im Jahre 1986 eine Verschlechterung des Hörvermögens nicht zu objektivieren sei.
Dementsprechend könne auf hals-nasen-ohren-ärztlichem Fachgebiet auch keine Unfallfolge vorliegen. Aufgrund des
Ergebnisses dieser Stellungnahme wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom
21. Dezember 2000 zurück.
Gegen den am 27. Dezember 2000 zur Postbeförderung gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 29.
Januar 2001 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen und
durch Beschluss vom 17. April 2002 die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Soziales und Familie –
Versorgungsamt –, zu dem Rechtsstreit beigeladen. Die Beigeladene hat die Stellungnahme des HNO-Arztes Dr. B.
vom 13. August 2002 eingereicht, in welcher es unter anderem heißt, die Behauptung, dass durch den Unfall ein
fortschreitendes Gehörleiden entstanden sei, sei absurd. Die tatsächlich vorliegende gering- bis mittelgradige
Schwerhörigkeit sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Der HNO-Arzt Dr. G1 hat in seinem auf Veranlassung des
Gerichts erstellten Gutachten vom 31. Mai 2004 ausgeführt, dass sich nach einem Vergleich des Tonschwellen-
audiogramms vom 9. Dezember 1982 mit demjenigen vom 24. April 1984 in der Zwischenzeit eine deutliche
beidseitige, links etwas überwiegende Schwerhörigkeit herausgebildet habe. Da der Kläger aber erstmals am 16.
Januar 1984 über eine Schwerhörigkeit geklagt habe, sei der zeitliche Abstand zu dem Unfallereignis vom 10. Februar
1983 zu groß, um eine kausale Kopplung anzunehmen. Anlässlich seiner Anhörung im Termin am 29. August 2005
hat dieser Sachverständige ergänzend darauf hingewiesen, dass bei einer unfallbedingten Hörstörung sofort ein
deutlicher Abfall des Hörvermögens, vergleichbar den Auswirkungen eines massiven Hörsturzes, vorliegen müsse,
der den Betroffenen innerhalb von Minuten oder Stunden beunruhigen würde.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. August 2005 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der
Beklagten seien rechtmäßig. Die Schwerhörigkeit des Klägers sei nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Februar
1983. Zwar sei möglicherweise zwischen 1982 und 1984 eine erhebliche Verschlechterung des Hörvermögens
eingetreten – was unterstellt werde –, jedoch genüge dieses nicht zur Annahme eines ursächlichen
Zusammenhanges. Entscheidend gegen die Ursächlichkeit des Arbeitsunfalls für die Hörstörung spreche der zeitliche
Verlauf mit erstmaligen Klagen über eine Schwerhörigkeit am 16. Januar 2004. Bei einer unfallbedingten Hörstörung
wäre demgegenüber ein sofortiger deutlicher Abfall des Hörvermögens zu erwarten gewesen, den der Kläger binnen
Minuten oder Stunden bemerkt hätte. Soweit Dr. S2. und Prof. Dr. R. in der Vergangenheit einen
Unfallzusammenhang bejaht hätten, sei ihnen nicht zu folgen, weil sie den zeitlichen Ablauf nicht hinreichend
berücksichtigt hätten. Dem Kläger stehe deshalb keine Verletztenrente zu. Auch könne er nicht die Rücknahme des
ursprünglichen Bescheides vom 25. April 1985 verlangen, da sich die mit diesem Bescheid vorgenommene Ablehnung
der Gewährung einer Verletztenrente als rechtmäßig erwiesen habe.
Gegen das am 2. September 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am Dienstag, den 4. Oktober 2005 (3.Oktober =
Feiertag) Berufung eingelegt. Er meint, dem Sozialgericht könne nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, dass die
Schwerhörigkeit nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Februar 1983 sei. Zwar habe es zutreffend festgestellt, dass
es zwischen 1982 und 1984 zu einer erheblichen Verschlechterung des Hörvermögens gekommen sei. Nicht gefolgt
werden könne dem Sozialgericht und dem Sachverständigen Dr. G1 dahingehend, dass er erstmals am 16. Januar
1984 eine Verschlechterung des Hörvermögens geklagt habe. Wenn solche Klagen nicht früher dokumentiert worden
seien, bedeute dies nicht, dass er sie nicht gegenüber den behandelnden Ärzten vorgebracht habe. Zwar könne er
sich nicht mehr genau erinnern, wann er erstmals einem Arzt von seiner Schwerhörigkeit berichtet habe. Die
Hörstörung habe in der Zeit unmittelbar nach dem Unfall nicht im Vordergrund seiner Beschwerden gestanden. Er
habe zunächst unter derartigen Schmerzen gelitten, dass die Hörminderung nur von nachrangiger Bedeutung gewesen
sei. Entgegen der Annahme von Dr. G1 habe diese aber bereits vor Januar 1984 vorgelegen. Zutreffend sei der
Sachverständige Prof. Dr. R. in seinem Gutachten vom September 1986 davon ausgegangen, dass die
Schwerhörigkeit unmittelbar nach dem Unfall vorgelegen habe. Insoweit gehe das Argument des Sozialgerichts, Prof.
Dr. R. habe den zeitlichen Verlauf nicht berücksichtigt, ins Leere. Im Übrigen stehe Prof. Dr. R. mit seiner
Auffassung, die Hörstörung sei Folge des Unfalls, nicht alleine. Der seinerzeit behandelnde HNO-Arzt Dr. S2. habe
dies ebenso gesehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. August 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. September
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm unter Anerkennung der beiderseitigen Schwerhörigkeit als Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Februar
1983 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Klägers habe Prof. Dr. R. sich in keiner Weise mit dem nach Aktenlage dokumentierten
Krankheitsverlauf auseinander gesetzt. Er habe vielmehr lediglich die Angaben des Klägers ungeprüft über-nommen.
Das Landessozialgericht hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom
15. September 2006 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt. Daraufhin haben die Bevollmächtigten
des Klägers das Mandat niedergelegt.
Der HNO-Arzt Dr. S3. hat unter dem 30. Mai 2007 ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Darin und bei seiner
ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung führt er unter anderem aus, dass angesichts der von Prof. Dr.
R. im September 1986 erhobenen Befunde eine Verschlechterung des Hörvermögens gegenüber dem Audiogramm
von 1982 nicht nachvollzogen werden könne. Es liege eher eine Verbesserung des Hörvermögens gegenüber 1982
vor. Die weiteren in der Akte befindlichen Audiogramme seien wegen der offensichtlichen Aggravation des Klägers
nicht zu verwerten. Unter Berücksichtigung des schon 1982 bestehenden Vorschadens, einer nach Aktenlage
fehlenden erheblichen primären Schädigung, der erstmaligen Angaben von Beschwerden im Januar 1984 und der
aufgrund der Aggravation fehlenden exakten Bestimmung des Hörschadens sei der Unfall mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht für die nicht sicher einzuschätzende beiderseitige Schwerhörigkeit ursächlich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der
Sitzungsniederschrift vom 19. Juni 2007 aufgeführten Akten und Unterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144,
151 Abs. 1 SGG) ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit seinem Urteil vom 28. April 2005 die Klage
abgewiesen. Auch zur Überzeugung des Senats ist der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2000 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2000 rechtmäßig, da es sich bei der bei dem Kläger
vorliegenden Hörstörung nicht um eine Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Februar 1983 handelt und deshalb ein
Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nicht besteht.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Anerkennung einer gegenüber den dem Bescheid vom 25.
April 1985 zu Grunde liegenden Verhältnissen eingetretenen Verschlechterung des Hörvermögens als Unfallfolge im
Sinne einer Erstfeststellung sowie die Gewährung von Verletztenrente. Während des gesamten Verfahrens hat der
Kläger zu keiner Zeit den ursprünglichen Bescheid vom 25. April 1985 angegriffen, mit dem lediglich eine
Verletztenrente wegen des Fehlens einer MdE in rentenberechtigendem Umfang abgelehnt wurde, jedoch keine
Feststellungen zu den Unfallfolgen getroffen wurden. Vielmehr hat er schon bei Antragstellung darauf verwiesen, dass
gegenüber den Feststellungen in diesem Bescheid, die durch das nachfolgende Klageverfahren bestätigt wurden, eine
Verschlechterung eingetreten sei. Dementsprechend hat er seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung am
19. Juni 2007 auch allein auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Bescheides der Beklagten vom 7.
September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2000 sowie die Verurteilung der
Beklagten zur Anerkennung der Hörstörung als Unfallfolge und Gewährung einer Verletztenrente beschränkt. Die
Ausführungen der Beklagten zu der Regelung des § 44 SGB X in den Gründen des Bescheides vom 7. September
2000 gehen deshalb genauso ins Leere wie diejenigen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt und auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG) hat das Sozialgericht in seinem Urteil vom 29. August
unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargelegt, dass es bereits an der
Wahrscheinlichkeit eines (teil-)ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Anprall des Hinterkopfs des Klägers
gegen die Kante eines Eisenträgers anlässlich des Ereignisses vom 10. Februar 1983 und einer Hörschädigung fehlt.
Selbst bei Unterstellung einer zwischen 1982 und 1984 eingetretenen Verschlechterung des Hörvermögens spricht
aufgrund der Tatsache, dass der Kläger erstmals am 16. Januar 1984 über eine Verschlechterung seines
Hörvermögens geklagt hat, mehr gegen als für einen derartigen Zusammenhang. Diese Beurteilung ist durch das
Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme in Form der Anhörung des HNO-Arztes Dr. S3.
in vollem Umfang bestätigt worden. Auch dieser Sachverständige weist in seinem Gutachten vom 30. Mai 2007 darauf
hin, dass nach allen wissenschaftlichen Erkenntnissen zwar ein stumpfes Schädeltrauma auch ohne Frakturnachweis
grundsätzlich geeignet ist, eine Hörminderung auszulösen, dass in derartigen Fällen jedoch die Hörstörung in der
Regel sofort nach dem Unfall in voller Ausprägung vorhanden ist und in leichteren Fällen sogar die Tendenz hat, sich
innerhalb einiger Tage oder Wochen zu bessern. Spätere Verschlechterungen können – wenn überhaupt – nur bei
einer ganz erheblichen Schädigung vorkommen, die beim Kläger angesichts der vom erstbehandelnden Arzt
festgestellten geringen Unfallfolgen in Form einer Schwellung und eines Druckschmerzes im Bereich des Hinterkopfes
ohne Hautdefekt nicht vorgelegen hat. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse können die vom Kläger erstmals
am 16. Januar 1984 und damit fast ein Jahr nach dem Unfall geklagten Hörbeschwerden nicht mit Wahrscheinlichkeit
ursächlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Berufung
gebietet keine andere Entscheidung. Der Senat hat schon in seinem die Gewährung von Prozesskostenhilfe
ablehnenden Beschluss vom 15. September 2006 dargelegt, dass die Argumentation, der Kläger könne sich zwar
nicht erinnern, wann er einem Arzt erstmals von seiner Schwerhörigkeit berichtet habe, dies sei jedoch schon vor dem
16. Januar 1984 gewesen, nicht zu überzeugen vermag. Wenn der Kläger mehr als 23 Jahre nach dem Unfallereignis
verständlicherweise nicht mehr weiß, wann er wegen der Hörminderung erstmals einen Arzt angesprochen hat, spricht
wenig dafür, dass er noch weiß, dass dies bereits vor dem in den Unterlagen festgehaltenen Datum geschehen ist.
Zwar bleibt es letztlich möglich, dass der Kläger bereits vor dem 16. Januar 1984 ein Nachlassen seines Gehörs
bemerkt hat. Anhaltspunkte, die diese Möglichkeit zur Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit verdichten könnten, sind
aber nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage des zeitlichen Abstandes zwischen Unfall und erstmaligen Klagen
über eine Hörminderung fehlt es für die Anerkennung dieser Gesundheitsstörung auch an der hier geltend gemachten
Verschlechterung des Hörvermögens. In Übereinstimmung mit der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. L1. vom 25.
Oktober 2000 hat der medizinische Sachverständige Dr. S3. in seinem Gutachten vom 30. Mai 2007 anschaulich und
überzeugend dargelegt, dass bei dem Kläger nach dem einzigen nicht durch Aggravation verfälschten
Tonschwellenaudiogramm vom 9. Dezember 1982 bereits zu jenem vor dem Unfall liegenden Zeitpunkt ein unterhalb
der altersentsprechenden Norm liegendes Hörvermögen bestand, welches sich als geringe pancochleäre
Schwerhörigkeit mit einem beiderseitigen Hörverlust von mindestens 20 dB darstellte. Demgegenüber ergab die von
Prof. Dr. R. im September 1986 durchgeführte objektive Hirnstammaudiometrie den Befund einer leichten
Innenohrschwerhörigkeit beiderseits aufgrund beiderseits nachweisbarer Potentiale bei 30 dB. Da die
Hirnstammaudiometrie als überschwelliges Verfahren definitionsgemäß immer im Ergebnis über der subjektiven
Hörschwelle liegen muss, lässt sich aus dem Vergleich der Befunde gerade keine Verschlechterung des
Hörvermögens ableiten. Vielmehr ist das 1986 objektiv festgestellte Hörvermögen sogar etwas besser als das 1982
aufgrund subjektiver Angaben des Klägers ermittelte. Soweit Dr. G1 in seinem für das Sozialgericht erstellten
Gutachten von dem Vorliegen einer Verschlechterung der Hörstörung zwischen 1982 und 1984 ausgegangen ist – die
das Sozialgericht in seiner Entscheidung entgegen der Auffassung des Klägers nicht als nachgewiesen, sondern nur
als möglich angesehen hat –, ist zu berücksichtigen, dass seine Einschätzung auf einem Vergleich der im Dezember
1982 erhobenen Befunde mit der von subjektiven Angaben des Klägers abhängigen Tonschwellenaudiometrie vom 24.
April 1984 beruht und die objektiven Ergebnisse der Hirnstammaudiometrie von 1986 in die Beurteilung nicht mit
eingeflossen sind. In Anbetracht der von allen medizinischen Sachverständigen durchgehend festgestellten
Aggravation des Klägers kommt aber gerade den mittels objektiver Hörprüfungen erhobenen Befunden besondere
Bedeutung zu.
Der Senat hat von der Möglichkeit, Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, im
vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm von der Vorsitzenden im
Sitzungstermin am 19. Juni 2007 die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung ausführlich dargelegt und er
auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die weitere
Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren war missbräuchlich, weil sie angesichts der erdrückenden Gutachtenlage,
gegen die der Kläger Argumente nicht vorbringen konnte, offensichtlich aussichtslos war. Dies war dem Kläger auch
schon deswegen deutlich, weil er – wie von allen Sachverständigen einschließlich des auf Antrag des Klägers
gehörten Prof. Dr. R. bestätigt – sein Hörvermögen bei allen Untersuchungen schlechter dargestellt hat, als es
tatsächlich ist. Der Senat hat die Verschuldenskosten auf den pauschalen Betrag von 500,- Euro festgesetzt, der
schätzungsweise durch die Absetzung und Zustellung des Urteils unter Beteiligung von drei Richtern sowie weiteren
Mitarbeitern des Gerichts entsteht.
Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der
Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht
vorliegen.