Urteil des LSG Hamburg vom 26.09.2005

LSG Ham: beschwerdeschrift, zivilprozessordnung

Landessozialgericht Hamburg
Beschluss vom 26.09.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 61 AS 835/05 ER
Landessozialgericht Hamburg L 5 B 278/05 ER AS
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 9. September 2005 durch den Antragsteller gegen den am 13. August 2005 zugestellten Beschluss des
Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2005 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die
es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172,
173 SGG).
Sie ist aber nicht begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf ein
Handeln, zu dem die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie
einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Der Antragsteller hat jedoch schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Da ihm in Folge des beanstandeten Schreibens der
Antragsgegnerin vom 5. August 2005 keine Nachteile drohen, gibt es keinen Anlass für eine Eilentscheidung des
Gerichts. Er räumt in seiner Beschwerdeschrift selber ein, dass er sich durch das Schreiben materiell nicht belastet
fühle. Mit diesem wurde ihm insoweit auch lediglich Gelegenheit geboten, vor einer Entscheidung über eine
Absenkung oder den Wegfall der Leistung zu den Gründen für sein Nichterscheinen Stellung zu nehmen. Eine
belastende Wirkung ging von dem Schreiben nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).