Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.12.2009

LSG Berlin und Brandenburg: wird zurückgewiesen. Die Kosten des Gegenvorstellungsverfahrens hat die Beklagte zu 1) zu tragen., rechtliches gehör, bekanntmachung, verfassungsbeschwerde

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 10.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 76 P 330/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 27 P 41/09 B RG
Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Senats vom 4. Juni 2009 – L 27 B 105/08 P -
wird zurückgewiesen. Die Kosten des Gegenvorstellungsverfahrens hat die Beklagte zu 1) zu tragen.
Gründe:
I.
Die Beklagte zu 1) begehrt die Herabsetzung des Streitwertes für das Verfahren vor dem Sozi-algericht Berlin zum
Az. S 76 P 330/03.
Der Kläger wandte sich gegen den Maßnahmebescheid vom 26. Juni 2002, den die Beklagten mit der Begründung, in
der teilstationären Pflegeeinrichtung des Klägers seien Qualitätsmängel festgestellt worden, erlassen hatte. Nachdem
die Beklagten den Bescheid teilweise zurückge-nommen und das Qualitätsprüfungsverfahren für abgeschlossen
erklärt hatten, nahm der Kläger am 11. Mai 2006 die Klage zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2007 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 4.000 EUR festge-setzt. Den
Änderungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. März 2007 hat das Sozialgericht mit Beschluss
vom 25. Juli 2008 zurückgewiesen. Auf die am 4. August 2008 nach § 9 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
eingelegte Beschwerde der Prozessbevoll-mächtigten des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 4. Juni 2009 den
Streitwert auf 20.000 EUR heraufgesetzt. Hiergegen hat die Beklagte zu 1) Gegenvorstellung erhoben.
II.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, insbesondere auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a SGG in das
Sozialgerichtsgesetz weiterhin statthaft. Denn die Gegenvorstellung ver-folgt das Ziel, den Fachgerichten die
Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und
gegebenenfalls zu korrigieren. Hin-gegen beschränkt sich die Anhörungsrüge des § 178a Abs. 1 SGG auf die
Fortführung des Ver-fahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist
und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheb-licher Weise verletzt
hat (vgl. etwa Bundessozialgericht –BSG–, Beschluss vom 28. Juli 2005, B 13 RJ 178/05 B, bei Juris).
Es ist unschädlich, dass die Beklagte, da sie keine Kosten des Hauptsacheverfahren zu tragen hat, durch den
angegriffenen Beschluss keinen direkten rechtlichen Nachteil erfährt. Denn die Zulässigkeit der Gegenvorstellung
setzt keine Beschwer voraus.
Die Gegenvorstellung ist indes unbegründet. Die Änderung eines an sich unanfechtbaren Be-schlusses auf eine
Gegenvorstellung hin ist möglich, wenn die getroffene Entscheidung in of-fensichtlichem Widerspruch zum Gesetz
steht und insbesondere unter Verletzung von Grund-rechten ergangen ist, so dass sie sonst nur im Wege der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder
sozialen Un-recht führen würde (BSG a.a.O.). Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe für die erhobene
Gegenvorstellung zeigen keine derartig schwerwiegende Rechtsverletzung auf. Sie macht näm-lich lediglich geltend,
dass der Beschluss des Senats fehlerhaft sei.
Im Übrigen hält der Senat daran fest, dass für jede der fünf Maßnahmen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (GKG a.F.) der Auffangstreitwert von 4.000 EUR anzusetzen ist. Die
Bündelung dieser Maßnahmen in einen Bescheid ändert nichts daran, dass es sich um unterschiedliche und damit
separat zu bewerten-de Streitgegenstände handelt, weshalb der Streitwert insgesamt mit 20.000 EUR festzusetzen
war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Verwal-tungsgerichtsordnung.
Der Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.