Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.10.2005

LSG Berlin-Brandenburg: erheblicher grund, persönliches erscheinen, befangenheit, unparteilichkeit, quelle, link, sammlung, gespräch, beteiligter, zivilprozessordnung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 SF 1021/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 60 SGG, § 111 Abs 1 SGG
Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Tenor
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen der Besorgnis der
Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung
(ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn
ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu
rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem
Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass
der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Solche Gründe sind hier nicht
ersichtlich.
Die Anberaumung eines Verhandlungstermins kann für sich genommen keinen
Befangenheitsgrund darstellen. Das Vorbringen des Klägers enthält schon deshalb keine
Darlegung eines schlüssigen Ablehnungsgrundes, weil die zweiwöchige Ladungsfrist des
§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG, die ohnehin nur eine Sollfrist ist, vorliegend eingehalten ist.
Besonderheiten für die Hauptreisezeiten sieht das Gesetz nicht vor. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass im Falle des Klägers wegen ständiger Auslandsaufenthalte mit einer
weiträumigen Frist hätte geladen werden müssen, denn er hat im August 2002
ausdrücklich als ständigen Aufenthaltsort Berlin angegeben. Ein dem Gesetz
entsprechendes Verhalten des Richters lässt aber bei einem vernünftigen
Prozessbeteiligten kein Misstrauen in seine Unparteilichkeit entstehen und kann deshalb
auch nicht die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit begründen. Der weitere
Vortrag des Klägers, es habe gezielt sein persönliches Erscheinen verhindert werden
sollen, um seine prozessualen Rechte zu verkürzen, lässt sich nicht nachvollziehen.
Soweit der Vortrag des Klägers dahin zu verstehen ist, es habe zur weiteren
Sachaufklärung der Anordnung seines persönlichen Erscheinens bedurft, ergeben sich
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des abgelehnten Richters im Hinblick
auf § 111 Abs. 1 SGG von sachfremden Erwägungen getragen wäre. Es liegen schriftliche
Unterlagen vor, der Kläger hat hierzu umfangreich vorgetragen. Weshalb – wie der Kläger
meint - zusätzlich zur Sachaufklärung ein persönliches Gespräch mit dem Gericht
erforderlich sein sollte, ist nicht erkennbar. Soweit trotz des offensichtlich umfangreich
aufgeklärten Sachverhalts sich in der mündlichen Verhandlung Unklarheiten nicht klären
lassen sollten, wäre es schließlich die Pflicht des Gerichts, den Rechtsstreit zu vertagen.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Bereitschaft bei dem abgelehnten Kammervorsitzenden
von vornherein nicht besteht, fehlen gänzlich.
Schließlich hat der Kläger das Ablehnungsgesuch gegen den Richter angebracht, ohne
zuvor einen Vertagungsantrag gestellt zu haben. Vorliegend kann offen bleiben, ob sich
aus dem Vortrag des Klägers, er habe ein schützenswertes Interesse an der
persönlichen Teilnahme am Termin, sei aber durch eine Urlaubsreise verhindert, ein
erheblicher Grund für die Verlegung des Termins ergibt oder nicht. Anhaltspunkte dafür,
dass der abgelehnte Richter sich bei der Entscheidung über diese Frage von
unsachlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, sind jedenfalls nicht ersichtlich, zumal
er bereits im Jahre 2003 einem Vertagungsantrag entsprochen hatte. Insbesondere vor
diesem Hintergrund weist das Vorgehen des anwaltlich vertretenen Klägers darauf hin,
dass der vorliegende Antrag an Stelle eines sachdienlich gewesenen
Vertagungsantrages in Verschleppungsabsicht gestellt worden ist.
Der weitere Vorwurf des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der abgelehnte Richter
habe seine Anfragen dazu, ob Originalunterlagen vorgelegt werden sollten, nicht
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habe seine Anfragen dazu, ob Originalunterlagen vorgelegt werden sollten, nicht
beantwortet, lässt sich aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten ebenfalls nicht
nachvollziehen. Ob die Originalunterlagen vorzulegen sind oder die eingereichten Kopien
ausreichen, war bereits vor einem Jahr Gegenstand der Erörterungen zwischen Kläger
und Beklagten. Der Kläger durfte nach seinem Schriftsatz vom 7. September 2004
davon ausgehen, dass die eingereichten Unterlagen vom Gericht als ausreichend
angesehen werden. Dass seine erneute Anfrage vom 12. August 2005 bei Gericht erst in
der 33. Kalenderwoche eingehen würde und daher auch erst in dieser Woche (wie
geschehen) beantwortet werden konnte, musste ihm bewusst sein. Einen Anhalt für ein
Vorgehen zu Lasten eines der Beteiligten seitens des Richters lässt sich aus dieser
zeitlichen Verzögerung nicht ersehen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).
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