Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2009
LSG Berlin und Brandenburg: eheähnliche gemeinschaft, nichteheliche lebensgemeinschaft, getrennt leben, pflegeheim, wohnung, kündigung, unterbringung, versorgung, fürsorge, erlass
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 02.04.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 51 SO 22/09 ER Berlin
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 SO 37/09 B ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2009
aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Eine Erstattung der notwendigen
außergerichtlichen Kosten des Verfahrens findet nicht statt.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar
2009, mit dem er im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, beginnend ab 01. September 2008 bis zur
Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides den durch eigenes Einkommen des Antragstellers ungedeckten
Eigenanteil an den Kosten der Unterbringung des Antragstellers im Pflegeheim der P gGmbH "P K", K , B, zu
übernehmen.
Der 1933 geborene Antragsteller und seine heutige Betreuerin, Frau IT, lernten sich 1978 kennen. Nach ca. 1 ½
Jahren zog der Antragsteller zu Frau T in deren Wohnung. Beide leisteten Beiträge zum gemeinsamen Haushalt.
Im Jahr 2004 erkrankte der Antragsteller an Demenz, die seit 2006 zu ausgeprägten Persönlichkeitsveränderungen
führte. Nach einem Krankenhausaufenthalt im Jahr 2007 bezog der Antragsteller am 30. Oktober 2007 ein Zimmer im
Pflegeheim der P "K".
Gemäß § 17 Ziffer 3 des am 30. Oktober 2007 mit der P gGmbH geschlossenen Vertrages ist der Träger zur
Kündigung berechtigt, wenn der Bewohner in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der
Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
Die Kündigung wegen des Zahlungsverzuges wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt
der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich des fälligen Entgelts der Träger befriedigt wird oder eine
öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
Der Antragsteller bezieht eine Altersrente, seit 01. Juli 2008 in Höhe von 551,67 EUR. Zudem ist ihm ein Pflegesatz
der Stufe II bewilligt worden. Von den Kosten der Heimunterbringung ist nach Einsatz der Rente sowie des
Pflegegeldes ein monatlicher Betrag in Höhe von 1 487,33 EUR (Monate mit 30 Tagen) bzw. 1 597,93 EUR (Monate
mit 31 Tagen) nicht gedeckt. Der ungedeckte Eigenanteil an den Heimkosten wurde zunächst aus den Ersparnissen
des Antragstellers bestritten und von Januar bis August 2008 durch Frau T erbracht. Der Antragsteller beantragte am
17. Dezember 2007 die Übernahme der ungedeckten Heimkosten beim Antragsgegner.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2008 forderte der Antragsgegner Frau T unter Hinweis auf §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch
Erstes Buch SGB I und § 19 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII auf, Nachweise über ihr Einkommen
und ihre Vermögenswerte vorzulegen. Das Schreiben enthielt ferner den Hinweis, dass nach § 66 SGB I die
beantragte Leistung versagt werde, sollte Frau T dieser Verpflichtung nicht nachkommen.
Mit Bescheid vom 19. September 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme der Heimkosten wegen
fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I ab. Hiergegen legte der Antragsteller am 01. Oktober 2008 Widerspruch ein,
über den noch nicht entschieden ist.
Am 08. Januar 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung
beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und Frau T habe
niemals die Qualität gehabt, die einer Ehe anhafte, so dass die Voraussetzungen für eine Einstandspflicht von Frau T
nicht gegeben seien. Darüber hinaus sei die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und Frau Thiele
spätestens durch seinen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung beendet worden.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau T, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Niederschrift vom 10. Februar 2009 (Bl. 139 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 17. Februar 2009 im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, die ungedeckten Heimkosten des Antragstellers ab 01. September 2008 bis zur Bekanntgabe des
Widerspruchsbescheides zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 23. Februar 2009 zugestellten Beschluss am 03. März 2009 Beschwerde
eingelegt, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass die behauptete Beendigung der eheähnlichen
Gemeinschaft nicht gesehen werden könne, da Frau T sich in bewundernswerter Weise seit Jahren und auch weiterhin
um ihren Lebenspartner kümmere und diesen pflege.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und macht
geltend, dass die von Frau T gegenüber dem Antragsteller erbrachte Fürsorge nicht mit einer Lebenspartnerschaft zu
verwechseln sei. Für Frau T habe die Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller schleichend geendet, als dessen
Krankheit voranschritt, er nur noch eingeschränkt ansprechbar und auch gewalttätig gegen sie geworden sei. Der
Antragsteller sei nicht mehr der Partner von Frau T gewesen, sondern nunmehr ein Mensch, der Hilfe bedürfe.
Spätestens als der Antragsteller aus der gemeinsamen Wohnung ins Heim zog, sei für Frau T die Gemeinschaft mit
ihm beendet gewesen. Sie sei erleichtert gewesen und habe ihr Leben fortan wieder allein in die Hand nehmen wollen.
Es sei verfehlt, für die Annahme einer Trennung verlangen zu wollen, dass Frau T den Antragsteller innerlich ablehne
und jeden Kontakt zu ihm aufgebe. Auch eine Vielzahl von geschiedenen Eheleuten unterhalte freundschaftliche
Kontakte. Es sei auch keine Seltenheit, dass etwa ein gut situierter Ehemann seine ehemalige Ehefrau weiterhin
freiwillig großzügiger unterhalte, als das Gesetz es ihm aufbürden würde. Niemand würde bei dieser Situation der
geschiedenen Ehegatten auf den Gedanken kommen, an die Fürsorgebereitschaft eine sozialrechtliche
Einstandspflicht zu knüpfen. Nicht anders aber könne die Situation im Streitfall beurteilt werden. Frau T halte es für
eine menschliche Pflicht, sich um den Antragsteller zu kümmern, obwohl die Lebensgemeinschaft mit ihm beendet
sei. Auch unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und
Bundesverfassungsgerichts könne eine Einstandspflicht von Frau T nicht angenommen werden. Frau T habe die
Heim- und Pflegekosten von Januar bis August 2008 nicht aufgrund einer anerkannten gesetzlichen Verpflichtung
erbracht, sondern allein aus Angst, dass der Antragsteller anderenfalls in die ehemals gemeinsame Wohnung
zurückgebracht werden würde. Nach Wechsel ihrer Prozessbevollmächtigten habe Frau T die Zahlungen an das Heim
ab September 2008 eingestellt. Das Bestreben des Antragsgegners führe dazu, Frau T und auch dem Antragsteller
das Fortbestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft aufzuzwingen.
Wegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze
sowie auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der
Beratung gewesen ist.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung der
ungedeckten Heimkosten des Antragstellers für die Zeit ab September 2008 verpflichtet. Eine einstweilige Anordnung
darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den so genannten
Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, den
so genannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG , § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung ZPO ). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat weder einen
Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Obwohl der Antragsgegner den Antrag gegenüber dem Antragsteller aufgrund des auf § 66 Sozialgesetzbuch Erstes
Buch - SGB I - gestützten Bescheides vom 19. September 2008 abgelehnt hat, ist der Senat nicht gehindert, im
Rahmen des Verfahrens nach § 86 b Abs. 2 SGG über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also des
materiellen Anspruchs, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, zu entscheiden (vgl. Beschluss des
Senats vom 20. September 2006, L 23 B 136/06 SO ER m. w. N.).
Zwar wird der mit dem Widerspruch angefochtene Ablehnungsbescheid des Antragsgegners aufzuheben sein, weil
eine Versagung nach § 66 SGB I nicht in Betracht kommt, wenn nicht der Antragsteller selbst, sondern eine dritte
Person (hier Frau T) die Mitwirkung verweigert, der Antragsgegner ist aber nicht gehindert, mit einem neuen Bescheid
über den Anspruch in der Sache zu entscheiden. Ein Anspruch auf die beantragte Leistung folgt nicht schon aus
deren fehlerhafter Ablehnung.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn er hat den ihm obliegenden Nachweis
seiner Bedürftigkeit nicht erbracht, weil davon auszugehen ist, dass das Einkommen und Vermögen der Frau Thiele
zur vorrangigen Bedarfsdeckung einzusetzen und nach wie vor ausreichend ist.
Die vom Antragsteller nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - begehrte Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61
Die vom Antragsteller nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - begehrte Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61
ff. SGB XII wird gemäß §§ 19 Abs. 3, 20 SGB XII geleistet, soweit u. a. dem Leistungsberechtigten und der Person,
die mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen
nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Für die Bewilligung der begehrten
Leistung war danach im vorliegenden Fall auch anzugeben, welches Einkommen und welches Vermögen Frau T hat.
Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass zunächst zwischen dem Antragsteller und Frau T während der
Dauer ihres mehr als 27jährigen Zusammenlebens eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 20 SGB XII
bestanden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in
dem angefochtenen Beschluss (S. 6 des Beschlussabdrucks).
Der Senat hat jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen der Frau Tanlässlich ihrer persönlichen
Anhörung im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 10. Februar 2009 nach Maßgabe der von der
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Beendigung der
eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Frau Tund dem Antragsteller nicht erkennen können.
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer
angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen
auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer
reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 1 BvL 8/87 ,
BVerfGE 87, 234). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind solche Gemeinschaften erfasst, in denen die
Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des
Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich
fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur
Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten
vergleichbar.
Bezüglich letzterer gilt, dass es für die Annahme eines Getrenntlebens im Sinne der sozialhilferechtlichen
Vorschriften nicht ausreicht, dass Ehegatten wegen des pflegebedingten Aufenthalts eines von ihnen in einem Heim
räumlich voneinander getrennt leben und eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen nicht mehr besteht. Die
Ehegatten leben in einem solchen Falle jedoch im Sinne dieser Vorschriften getrennt, wenn sich aus den ihre
Beziehung zueinander kennzeichnenden Gesamtumständen ergibt, dass mindestens einer von ihnen den Willen hat,
sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen. Die Annahme
eines derartigen Trennungswillens setzt nicht voraus, dass die Eheleute keinerlei Kontakt mehr zueinander haben
(BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 5 C 8/93 -, BVerwGE 97, 344).
Bei der Prüfung, ob ein Wille zur Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft erkennbar ist, ist zu berücksichtigen,
dass eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden kann. Ohne
rechtlichen Hinderungsgrund kann der nicht verheiratete Partner jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein
Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen
verwenden. Wenn sich der Partner entsprechend verhält, so besteht, worauf das Bundeverfassungsgericht in der
zitierten Entscheidung vom 17. November 1992 hinweist, eine eheähnliche Gemeinschaft nicht oder nicht mehr.
Eine derartige Verhaltensänderung der Frau Tlässt sich zur Überzeugung des Senats nach den Gesamtumständen
jedoch nicht feststellen. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1995
zugrunde liegenden Fall (BVerwGE 97, 344), in dem sich die Ehefrau des Klägers bereits langjährig einem anderen
Mann zugewandt hatte, scheint im vorliegenden Fall nach den Einlassung der Zeugin vor dem Sozialgericht trotz der
schweren Demenzerkrankung des Antragstellers eine Veränderung der seit Jahren bestehenden inneren Bindung der
Zeugin zum Antragsteller nicht stattgefunden zu haben. Das Verhalten der Frau T nach Einzug des Antragstellers in
das Pflegeheim und insbesondere ihre Ausführungen im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht lassen nicht
erkennen, dass sie den Willen zur Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit dem Antragsteller aufgegeben hat.
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die Zuwendung der Frau T zum Antragsteller durch regelmäßige Besuche und
fürsorgerische Handreichungen im Pflegeheim allein noch nicht als Ausdruck eines Willens aufgefasst werden kann,
die frühere Lebensgemeinschaft mit ihm fortzusetzen. Jedoch sind äußere Anhaltspunkte für einen Trennungswillen
der Zeugin vom Antragsteller nicht erkennbar. Insoweit hat Frau T zwar in einer schriftlichen Stellungnahme vom 7.
Januar 2009 angegeben, sie habe sich bereits vor dem Auszug des Antragstellers aus der gemeinsamen Wohnung
innerlich von diesem gelöst. Diese angebliche Lösung ist aber nicht nach außen erkennbar geworden, die
Lebensgemeinschaft hat sich keineswegs in eine reine Haushaltsgemeinschaft gewandelt, wie die Zeugin schriftlich
erklärt hat. Vielmehr hat sich Frau T zunächst auch in den Jahren 2006 und 2007 noch aufopferungsvoll um die
Betreuung des Antragstellers im gemeinsamen Haushalt gekümmert und erst als dies – auch nach Auffassung der
behandelnden Ärzte – nicht mehr möglich war, für die Unterbringung des Antragstellers in einem Pflegeheim gesorgt,
wobei sie diesen dort anfänglich täglich besuchte und auch die Pflegekräfte entlastende Dienste am Antragsteller
verrichtete.
Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Sozialgericht hat Frau T dementsprechend angegeben, es wäre für sie
furchtbar, wenn sie den Antragsteller nicht mehr besuchen dürfe. Dies wäre sowohl für sie als auch für den
Antragsteller furchtbar, sie könne ihn doch nicht einfach fallen lassen. Auf die Frage ihrer Prozessbevollmächtigten im
Erörterungstermin, ob sie nicht habe "frei sein" wollen, gab sie – lediglich - an, sie wäre seelisch kaputtgegangen,
wenn sie den Antragsteller weiter zu Hause behalten hätte, sie habe schon seit vielen Jahren keine große Reise mehr
gemacht. Auf die weitere Frage ihrer Prozessbevollmächtigten, ob sie nicht ein schönes Leben ohne den Antragsteller
habe verleben wollen, gab sie an: Ja, sie habe die Last der Krankheit los sein wollen. Bereits in der schriftlichen
Stellungnahme der Zeugin vom 9. Januar 2009 heißt es insoweit, sie sei nach Einzug des Antragstellers in das
Pflegeheim erleichtert gewesen, dass ihr "die Last der Versorgung" abgenommen worden sei. Diese Aussagen lassen
eine Aufgabe der Gemeinschaft mit dem Antragsteller nicht erkennen. Vielmehr wird deutlich, dass die Zeugin T die
gesundheitliche Versorgung des Antragstellers nicht mehr bewältigen konnte, aber nach wie vor bereit war und ist,
sich umfassend um die Belange des Antragstellers zu sorgen. So hat sie auch die Betreuung des Antragstellers
übernommen und im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht die Befürchtung geäußert, dass wenn ein neuer
Betreuer bestellt würde, dieser bestimmen könne, dass sie den Antragsteller nicht mehr besuchen dürfe. Als ein
weiteres Umstandsmoment tritt hinzu, dass sie auch nach der Unterbringung des Antragstellers im Pflegeheim seine
persönlichen Sachen in der gemeinsamen Wohnung im Wesentlichen unverändert belassen hat. Insoweit hat sie auf
Nachfrage des Sozialgerichts angegeben, "sie" habe sich von diesen Sachen noch nicht getrennt. Verbunden mit den
weiterhin regelmäßig erfolgenden Besuchen und der aufrechterhaltenen Fürsorge für den Antragsteller (Rasur, Kürzung
der Nägel, Veranlassung von Frisörbesuchen, Durchsicht seines Schrankes) wird hinreichend deutlich, dass sich die
Zeugin weiterhin dem Antragsteller partnerschaftlich verbunden fühlt.
Aufgrund dieser Indizien ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen dem
Antragsteller und Frau T eine eheähnliche Gemeinschaft fortbesteht. Mithin kommt es für die Leistungsgewährung
auch auf das Einkommen und das Vermögen der Frau T an. Mangels entsprechender Angaben lässt sich nicht
feststellen, dass das (Gesamt )Einkommen nicht ausreicht, um auch den Bedarf des Antragstellers zu decken.
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund, ein eiliges Regelungsbedürfnis, nicht glaubhaft
gemacht. Eine Kündigung des Heimvertrages durch die P gGmbH ist bislang nicht erfolgt, obwohl der Eigenanteil an
den Heimkosten inzwischen für die Dauer von sieben Monaten nicht gezahlt wurde und sich nach Angaben der
Prozessbevollmächtigten der offene Betrag auf 10.888,11 EUR beläuft.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 SGG).