Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

LSG Berlin-Brandenburg: anerkennung, innere medizin, unfallversicherung, asbest, berufskrankheit, chemotherapie, werkstatt, chemie, einwirkung, kausalität

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 U 56/04-16
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Anl 1 Nr 1303 BKV, § 9 SGB 7
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - BKV Anl Nr
1303 - Benzoleinwirkung - Fehlen epidemiologischer Studien -
keine neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft -
Morbus-Hodgkin-Erkrankung - Atemwegserkrankung - COPD und
Lungenfibrose
Leitsatz
Bei Morbus-Hodgkin-Erkrankungen oder Atemwegserkrankungen handelt es sich nicht um
Erkrankungen, die durch Benzoleinwirkungen verursacht werden können. Für eine
Anerkennung als BK Nr. 1303 fehlt es nach wie vor an entsprechenden medizinisch-
wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23.
Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung unter Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1303 der
Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Erkrankungen durch Benzol, seine
Homologe oder durch Styrol.
Der 1940 geborene Kläger, für den mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und
Soziales – Versorgungsamt – vom 11. November 2003 ein Grad der Behinderung (GdB)
von 70 festgestellt ist, war nach einer Tankwartlehre (1956 bis 1959) zunächst vom 11.
Juli 1960 bis zum 19. Januar 1962 bei der E AG in der Plattenbeschichtung (Spritzerei)
berufstätig. Im Anschluss war er als selbständiger Taxiunternehmer (1962 bis 1966) und
selbständiger Landwirt (1966 bis 1971) tätig, betrieb dann vom 15. Mai 1971 bis zum 31.
Dezember 1979 als selbständiger Unternehmer eine Tankstelle und war in dieser Zeit
als freiwilliges Mitglied bei der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel (BG
Einzelhandel) versichert. Seit dem 01. Januar 1980 war der Kläger Mitinhaber der „M und
M GmbH“ (GmbH), einer Kfz-Werkstatt mit Neu- und Gebrauchtwagenhandel. Während
der Tätigkeiten an der Tankstelle und in der Kfz-Werkstatt war der Kläger einer Benzol-
Exposition ausgesetzt.
Im März/April 2001 wurde bei dem Kläger bei einem Krankenhausaufenthalt wegen einer
Leistenhernie ein Morbus Hodgkin, Stadium III A, mit rechts cervikal und links inguinal
befallenen Lymphknoten (bösartige Erkrankung der Lymphknoten) diagnostiziert (Bericht
des St. J.Krankenhauses vom 11. April 2001). Nachdem es im Verlauf einer
Chemotherapie zu massiven Atemnotproblemen gekommen war, wurde der Kläger
stationär in die C(C V-Klinikum) aufgenommen, wo im November 2001 eine chronisch
obstruktive Lungenerkrankung (COPD) und eine Lungenfibrose mit obstruktiv und
restriktiv eingeschränkter Lungenfunktion diagnostiziert wurde. Die Ursache sei unklar,
verdächtigt wurden Auswirkungen der Chemotherapie und eine infektologische
Komponente. Die Therapie während des stationären Aufenthalts habe zwar zu einer
Besserung der Symptomatik geführt, die Lungenfunktionswerte hätten sich im Verlauf
des Aufenthalts jedoch sogar weiter verschlechtert (Entlassungsbrief der C vom 27.
November 2001).
Von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (BG Chemie) wurden zunächst
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Von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (BG Chemie) wurden zunächst
auf BK-Anzeige des Klägers, der angab, in den 60er Jahren bei der Fa. E gearbeitet zu
haben, Ermittlungen wegen Anerkennung von Atembeschwerden des Klägers als BK
nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV (Asbestose) vorgenommen. In dem am 25. Oktober
2001 von ihm ausgefüllten Fragebogen gab der Kläger an, täglich ca. 18 Zigaretten zu
rauchen, demgegenüber hatte er bei einer arbeitsmedizinischen Kontrolluntersuchung in
1999 von ca. 40 Zigaretten täglich gesprochen.
Die Beklagte, die ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des
Klägers als Mitgesellschafter der GmbH bejaht hatte, lehnte nach Einholung mehrerer
Stellungnahmen der Technischen Aufsichtsdienste (TAD) der Einzelhandel BG und der
BG Chemie und ihres eigenen TAD sowie einer beratungsärztlichen Stellungnahme des
Arztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S vom 14. Februar 2002
und einer Stellungnahme der Landesgewerbeärztin S mit Bescheid vom 08. August 2002
die Anerkennung der Atembeschwerden des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 4103
der Anlage zur BKV (Asbestose) ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2003 als unbegründet zurück. Wesentliche
asbestinduzierte fibrotische Umbauvorgänge des Lungenparenchyms seien beim Kläger
nicht festzustellen. Die vereinzelten Umbauvorgänge im Bereich beider
Lungenoberlappen könnten wegen konkurrierender Faktoren, insbesondere des Morbus
Hodgkin und des jahrelangen Nikotinabusus, die Feststellung einer Lungenasbestose
nicht begründen. Bei dieser Beurteilung seien auch mögliche Wechselwirkungen mit der
Benzol-Exposition beim Kläger berücksichtigt worden.
Im Hinblick auf eine BK nach Nr. 1303 veranlasste die Beklagte des Weiteren
Ermittlungen zur beruflichen Benzolbelastung des Klägers. Herr Dr. B von der BG
Chemie teilte hierzu telefonisch mit, dass für die Anerkennung einer BK infolge von
Benzoleinwirkung eine Dosis von insgesamt 40 bis 60 ppm-Jahren als erforderlich
angesehen werde. In einer Stellungnahme vom 10. September 2002 des
Präventionsbezirks (früher: TAD) wurde die Benzol-Belastungsdosis, der der Kläger
während der 22jährigen Tätigkeit in der GmbH ausgesetzt gewesen sei, auf insgesamt
13,483 ppm-Jahre und die Dosis im Rahmen seiner vorhergehenden Tätigkeiten auf
insgesamt 6,8 ppm-Jahre geschätzt.
Nach Durchführung von weiteren Ermittlungen, insbesondere einer Befragung des
Klägers, ergaben sich jedoch wesentlich höhere Werte. So errechnete der
Präventionsbezirk der Beklagten nunmehr eine Benzol-Exposition von 25,907 ppm-
Jahren für die Zeit von 1971 bis 1979 und von 22,151 ppm-Jahren für die Zeit von 1980
bis 2001. Insgesamt liege die Exposition knapp über 50 ppm-Jahren (Stellungnahme vom
11. Oktober 2002). Diese Einschätzung korrigierte der Präventionsbezirk der Beklagten,
nachdem ehemalige Mitarbeiter zur Tätigkeit des Klägers schriftlich befragt worden
waren, in der Stellungnahme vom 31. März 2003. Darin führte Dipl. Ing. aus, die
eingeholten Auskünfte bestätigten das normale Tätigkeitsfeld eines Kfz-Schlossers,
welches der ersten Bewertung vom 10. September 2002 zugrunde gelegt worden sei.
Die späteren Darstellungen des Klägers, bei denen er die Tätigkeit des Teilewaschens
mit Otto-Kraftstoff zeitlich in den Mittelpunkt seiner Tätigkeit gestellt habe, würden durch
die Zeugenaussagen nicht bestätigt, die nicht lediglich Zuarbeiten und Helfertätigkeiten
mit überwiegenden Reinigungsarbeiten beschrieben hätten, sondern allgemeine Kfz-
Instandsetzungsarbeiten. Die Bewertung vom 11. Oktober 2002 sei daher
gegenstandslos. Der Kläger sei nicht gefährdend im Sinne der BK Nr. 1303 tätig
gewesen.
Der TAD der für den Zeitraum 1971 bis 1979 zuständigen BG Einzelhandel, der in seiner
Stellungnahme vom 05. Februar 2003 im Grundsatz der arbeitstechnischen Bewertung
vom 10. September 2002 gefolgt, allerdings von einer etwas höheren Belastungsdosis
von 6,8 ppm-Jahren ausgegangen war, führte aus, die spätere Erhöhung auf 26 ppm-
Jahre könne nicht bestätigt werden, sie widerspreche dem Kenntnisstand vom Berufsbild
des Klägers und stehe auch nicht im Einklang mit den bekannten
Benzolexpositionsdaten für Tankwarte und Kfz-Monteure.
Nachdem der arbeitsmedizinische Dienst der Beklagten ausgeführt hatte, für die
Morbus-Hodgkin-Erkrankung des Klägers könne – anders als es bei den Non-Hodgkin-
Lymphomen der Fall sei - eine kausale Beziehung zu der Benzoleinwirkung nach dem
derzeitigen Stand der arbeitsmedizinischen Literatur nicht hergestellt werden
(Stellungnahme des Dr. J vom 22. Mai 2003), lehnte die Beklagte es nach Einholung
einer Stellungnahme der Landesgewerbeärztin S vom 03. Juli 2003 mit Bescheid vom 24.
Juli 2003 ab, dem Kläger wegen der Morbus-Hodgkin-Erkrankung
Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, da keine BK
nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV vorliege. Der Kläger sei zwar während seiner
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nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV vorliege. Der Kläger sei zwar während seiner
verschiedenen beruflichen Tätigkeiten in der Zeit von 1956 bis 1959, 1971 bis 1979 und
von 1987 bis 2001 Benzoleinwirkungen ausgesetzt gewesen, jedoch hätten diese
insgesamt deutlich unterhalb des Grenzwertes von 50 ppm-Jahren gelegen, es bleibe bei
der Berechnung in der Stellungnahme vom 10. September 2002 (Benzol-Dosis von
insgesamt 20,283 ppm-Jahren). Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr.
1303 seien deshalb nicht erfüllt. Außerdem sei generell nicht gesichert, dass eine
ursächliche Beziehung von Morbus-Hodgkin-Erkrankungen zu beruflichen Benzol-
Expositionen bestehe.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe nie
die Anerkennung der Morbus-Hodgkin-Erkrankung als BK beantragt, sondern seine
Atemwegserkrankung, die ihn in hohem Maße einschränke. Auch sei die Zeit seiner
Tätigkeit in der Werkstatt der GmbH von 1980 bis 1987 nicht berücksichtigt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. September 2003
zurück und führte aus, dass auch unter Berücksichtigung der selbständigen Tätigkeit des
Klägers in den Jahren 1980 bis 1987 die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht
angenommen werden könnten. Zudem verursache eine chronische und erhebliche
Benzoleinwirkung in erster Linie Schädigungen des Knochenmarks sowie des Blutbildes,
so dass sich ein Ursachenzusammenhang nicht herstellen lasse.
Atemwegserkrankungen gehörten nicht zu den typischen Krankheitsbildern nach einer
Benzoleinwirkung.
Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben und geltend
gemacht, dass der Ursachenzusammenhang zwischen den diversen schädlichen
Emissionen, denen er bei der Firma E, als Taxifahrer, Landwirt, Tankwart und in der Kfz-
Werkstatt ausgesetzt gewesen sei, und seiner Atemwegserkrankung auf der Hand liege.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2004 die Klage abgewiesen und
ausgeführt, die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, wegen der Benzolbelastungen,
denen der Kläger in seinem Berufsleben ausgesetzt gewesen sei, eine BK nach § 9 Abs.
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. Nr. 1303 der Anlage zur BKV
anzuerkennen und ihm entsprechende Entschädigungsleistungen nach §§ 26 ff SGB VII,
§ 3 BKV zu gewähren. Die Anerkennung einer BK Nr. 1303 sei bereits deshalb nicht
möglich, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen nach dem Ergebnis der
arbeitstechnischen Ermittlungen der Beklagten kein Ausmaß erreicht hätten, das eine
Gefährdung im Sinne der BK Nr. 1303 begründen könnte. Der einschlägige Grenzwert
von 40 bis 60 ppm-Jahren (nach Auskunft der BG Chemie) bzw. 50 ppm-Jahren (nach
Einschätzung der Präventionsabteilung der Beklagten) werde bei einer anzunehmenden
Belastung des Klägers von insgesamt lediglich knapp über 20 ppm-Jahren, die anhand
von Befragungen der ehemaligen Mitarbeiter des Klägers ermittelt worden sei, deutlich
unterschritten. Deshalb könne auch die konkrete Gefahr der Entstehung einer BK Nr.
1303 im Sinne von § 3 BKV unabhängig von weiteren medizinischen Fragen verneint
werden.
Weitere BK’en seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil die Beklagte im
angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2003 nur über die Anerkennung einer BK Nr. 1303
entschieden habe. Ob sich der Regelungsbereich des angefochtenen Bescheids allein
auf die Morbus-Hodgkin-Erkrankung beschränke und eine Atemwegserkrankung gar
nicht erfasse, wofür der Tenor des Bescheids vom 24. Juli 2003 spreche, könne
dahinstehen, weil bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 1303 nicht
erfüllt seien. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass aber auch aus medizinischer Sicht
eine Verursachung der Morbus-Hodgkin-Erkrankung durch die Benzol-Belastung nicht
angenommen werden könne. Auch die Atemwegserkrankung könne nach den
vorliegenden Arzt- und Klinikberichten in Anbetracht der massiven Rauchgewohnheiten
des Klägers und vor allem vor dem Hintergrund ihrer Entstehungsgeschichte im
Zusammenhang mit der Chemotherapie im Jahr 2001 nur schwerlich als selbständige,
durch berufliche Benzol-Belastungen verursachte Atemwegserkrankung bewertet
werden.
Gegen den ihm am 05. August 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die bei
dem Landessozialgericht Berlin (LSG) eingelegte Berufung des Klägers, mit der dieser an
seinem Begehren auf Anerkennung einer BK Nr. 1303 der Anlage zur BKV und
Gewährung von Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung festhält
und ergänzend vorträgt, nach der Ergänzung zum Merkblatt Nr. 1303 sei das
Erscheinungsbild der Erkrankung durch Benzol-Einwirkungen unspezifisch, wirke sich aber
nach III des Merkblattes auf die Lymph-Gefäße und die Schleimhäute aus. Sowohl
Karzinombildung als auch Störungen der Lungenfunktion würden durch die Benzol-
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Karzinombildung als auch Störungen der Lungenfunktion würden durch die Benzol-
Einwirkung begünstigt. Zudem sei er jahrelang der Einwirkung von Asbest-Staub
ausgesetzt gewesen, und zwar zum einen bei seiner Tätigkeit bei der Firma E und zum
anderen durch Staub aus den Kfz-Bremsen. Vor einigen Jahren habe es noch keinen den
Bremsstaub bindenden Bremsenreiniger gegeben, die Bremstrommeln seien
regelmäßig mit Pressluft ausgeblasen worden, wobei die dadurch entstehende Gefahr
ebenso groß gewesen sei wie diejenige durch den Baustoff Eternit. Bremsbeläge hätten
bis vor wenigen Jahren ausnahmslos Asbest enthalten. Die verringerte Lungenkapazität
dürfte daher auch auf eine Asbestose zurückzuführen seien. Laut Merkblatt zur BK Nr.
4103 seien Anzeichen der Asbestose Reizhusten, Kurzatmigkeit besonders bei
Belastungen, Knisterrasseln sowie auch horizontal verlaufende Strichschatten.
Ausweislich des Entlassungsberichts der C dort unter Röntgen-Thorax, sei eine
Plattenatelektase, mithin ein Schatten, festgestellt worden.
Soweit das SG ausgeführt habe, die Beklagte habe nur über die Anerkennung einer BK
Nr. 1303 entschieden, sei dies zwar dem Wortlaut nach richtig, allerdings habe er auch
eine Anerkennung der Beeinträchtigung durch Asbest beantragt. Es seien alle Faktoren
und negativen Emissionen zu prüfen, die Beklagte habe jedoch eine Kreuzwirkung von
Asbest und Benzol offensichtlich nicht geprüft. Eine derartige Kreuzwirkung werde allein
im Bescheid vom 17. Juni 2003 angesprochen, jedoch beziehe sich der Bescheid einzig
und allein auf eine Asbestose und nicht auf die Zusammenwirkung von Benzol und
Asbest.
In dem Erörterungstermin vom 24. August 2006 hat der Kläger ergänzende Angaben zu
den einzelnen Aufgaben im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Tankwart (Mai
1971 bis Dezember 1979) und in der GmbH (1980 bis 1990) gemacht (Tanken, kleinere
Reparaturen, Erneuern von Bremsen, Auspuffanlagen und Kupplungen, Ölwechsel,
Reifenwechsel, Reifen auswuchten, Reinigen von Bremsen und Getriebe mit Benzin,
Vorbereitung der Wagen für die Schweißtätigkeiten, Entfernung des
Unterbodenschutzes, Ausbauen des Tanks, Auseinandernehmen der Bremsen,
Ausblasen der Bremstrommeln mit Luft) und es wurden die Mitarbeiter F, R und M als
Zeugen vernommen, die die Angaben des Klägers im Wesentlichen bestätigt haben;
hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug
genommen.
Die Beklagte hat zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst vorgetragen, dass das
Tätigkeitsbild des Klägers ausweislich der Angaben im Erörterungstermin vom 24.
August 2006 von der Schilderung des Klägers vom 09. Oktober 2002 abweiche. Hiernach
ergebe sich für den Zeitraum vom 01. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1993 eine
Benzoleinwirkung von 12,8 ppm-Jahren (Vorgehensweise I nach Angaben des Klägers)
bzw. von 14,2 ppm-Jahren (Vorgehensweise II nach Angaben der Zeugen). Die
Neuberechnung für den Zeitraum von Mai 1971 bis Dezember 1979, in dem der Kläger
als selbständiger Tankwart freiwillig versichert war, ergebe 9,03 ppm-Jahre, maximal
12,85 ppm-Jahre (technische Stellungnahme des Dipl.-Ing. Mittelhäuser vom 07. Februar
2007 nebst Ergänzung vom 09. Februar 2007). Für die dreijährige Lehrzeit, für die es
keine beweiskräftigen Beschreibungen oder Zeugenaussagen gebe, sei ein zusätzlicher
Wert von 2,7 ppm-Jahren anzusetzen. Mithin ergebe sich aus allen Beschäftigungszeiten
ein Dosiswert von max. 29,75 ppm-Jahren, sofern alle maximalen Einwirkungen zugrunde
gelegt würden, wobei es sich um eine „worst-case-Einschätzung“ handele. Eine
hinreichende Benzolbelastung von mindestens 40 ppm-Jahren könne eindeutig nicht
festgestellt werden.
Zur weiteren Begründung seiner Berufung hat der Kläger ein Attest des Facharztes für
Innere Medizin M vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Kläger an einer
konsumierenden chronisch progredienten Erkrankung leide und aufgrund von
Ruhedyspnoe, rez. nozizeptiven Schmerzen und einer Lungenfibrose mit deutlich
verminderter Diffusionskapazität kontinuierlich auf die Nutzung einer Beatmungsanlage
angewiesen sei. Er vertritt die Auffassung, dass Störungen des Immunsystems bei der
Entstehung des Morbus Hodgkin eine bedeutende Rolle zukämen. Solche Störungen
entstünden u. a. dadurch, dass jemand jahrelang Benzoldämpfen ausgesetzt sei. Es sei
auch nicht auszuschließen, dass die Lungenfibrose eine Folge der Chemotherapie sei. Er
habe 20 Wochen eine so genannte Copblamkombinationstherapie erhalten, bei der
schwerpunktmäßig das Medikament Bleomycin enthalten gewesen sei. In diesem Fall
wäre die Lungenfibrose eine Folge der Tatsache, dass er während seinem Berufsleben
einer hohen Belastung durch Benzol und Asbest ausgesetzt gewesen sei.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2004 sowie den Bescheid
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2004 sowie den Bescheid
vom 24. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09. September 2003
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Anerkennung einer
Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV Entschädigungsleistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat das Rundschreiben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vom
29. Mai 2007 betreffend benzolverursachte Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden
und des lymphatischen Systems überreicht und mitgeteilt, dass das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (BMAS) mittlerweile im gemeinsamen Ministerialblatt (85.
Jahrgang, Nr. 49 bis 51, vom 12. November 2007) die wissenschaftliche Begründung für
eine neue BK „Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen
Systems durch Benzol“ amtlich bekannt gegeben habe. Der Überblick über die
epidemiologischen Studien lasse jedoch eine eindeutige Ableitung einer Dosis-Wirkungs-
Beziehung für alle Erkrankungen nicht zu. Die offenen Fragen würden derzeit beim
Hauptverband der DGUV mit dem GFK-Ausschuss „Berufskrankheiten“ abgestimmt.
Ausweislich der zur Akte gereichten Zusammenstellung der Inhalte der neuen
wissenschaftlichen Begründung „Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden Systems
und des lymphatischen Systems durch Benzol“ des BGFA vom 07. März 2008 komme
die Anerkennung der Morbus-Hodgkin-Erkrankung des Klägers unabhängig von dem
Ausmaß der Benzolbelastung auch weiterhin nicht in Betracht. Zudem gehe es dem
Kläger auch nicht um die Anerkennung der Morbus-Hodgkin-Erkrankung als solcher,
sondern vielmehr um seine Atemwegserkrankung, die er auf eine Kreuzwirkung von
Benzol und Asbest zurückführe. Über eine derartige Kreuzwirkung bezogen auf eine
Lungenerkrankung lägen jedoch überhaupt keine medizinischen Erkenntnisse vor.
In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 11. Dezember 2008 hat der Vertreter
der Beklagten im Hinblick auf die Empfehlungen des ärztlichen Sachverständigenbeirats
„Berufskrankheiten“ hinsichtlich der arbeitstechnischen Voraussetzungen erklärt, dass
nach den neuen arbeitstechnischen Kriterien und nach dem Ergebnis der durchgeführten
Beweisaufnahme für den Kläger die Stufe 2 (hohe Belastungsintensität) für eine
Benzolexposition anzunehmen sei.
Der Senat hat eine Auskunft vom Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim
BMAS zur Frage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bezüglich der Verursachung von
Lungenerkrankungen durch Benzol vom 12. Januar 2009 eingeholt. Darin wird mitgeteilt,
der Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ habe sich mit der Thematik der
Krebserkrankungen, insbesondere der bösartigen Erkrankungen des blutbildenden
Systems, durch Benzol eingehend befasst und eine Empfehlung für eine neue BK
„Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden Systems und des lymphatischen Systems
durch Benzol“ beschlossen. Die Frage einer Erkrankung an einer chronisch obstruktiven
Lungenerkrankung durch Benzol habe der Sachverständigenbeirat dagegen nicht
geprüft. Insoweit lägen dem BMAS auch keine Erkenntnisse vor.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu BK- und BK- sowie
Ablichtungen aus der Schwerbehindertenakte des Klägers () vorgelegen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich
damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid
der Beklagten vom 24. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.
September 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen
Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung unter Anerkennung seiner Atemwegserkrankung und/oder der
Morbus-Hodgkin-Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV.
Der Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer BK und Entschädigung, der sich nach
den Vorschriften des SGB VII richtet, da ein nach dem 01. Januar 1997 in Kraft
getretener Versicherungsfall zu beurteilen ist (§§ 212, 214 SGB VII), setzt das Vorliegen
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getretener Versicherungsfall zu beurteilen ist (§§ 212, 214 SGB VII), setzt das Vorliegen
einer BK voraus. BK’en sind gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BK’en
bezeichnet hat und die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,
3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Feststellung einer BK setzt
voraus, dass der Kläger im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden
Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt war, die geeignet sind, einen entsprechenden
Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit
und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres
Ausmaßes (sog. arbeitstechnische Voraussetzungen) mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (vgl. BSG, Urteile vom 20. Januar 1987, Az.: 2 RU
27/86, BSGE 61, 127, 130 und vom 22. Juni 1988, Az.: 9/9a RVg 3/87, BSGE 63, 270, 271;
Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII Rn. 3;
Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, E § 9 SGB VII Rn. 14). Der
ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung
(haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen Einwirkung und Erkrankung
(haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre
von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-)ursächlich, die
wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg an dessen Eintritt wesentlich
mitgewirkt haben (BSG, a.a.O.). Die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende
Kausalität müssen hinreichend wahrscheinlich sein; die bloße Möglichkeit genügt nicht
(BSG, Urteile vom 02. Februar 1978, Az.: 8 RU 66/77, SozR 2200 § 548 Nr. 38 und § 551
Nr. 1; Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., E § 9 SGB VII Rn. 26). Ein Zusammenhang ist
hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher
Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen
Ursache ausscheiden. Die Faktoren, die für den Ursachenzusammenhang sprechen,
müssen die Umstände, die gegen die Kausalität sprechen, deutlich überwiegen, die
bloße Möglichkeit eines Zusammenhanges reicht nicht aus (BSG SozR § 548 Nr. 38;
BSG, Urteil vom 18. Dezember 1997, Az.: 2 RU 48/96, SGb 1999, 39, 40).
Im vorliegenden Verfahren ist allein über das Vorliegen einer BK Nr. 1303 der Anlage zur
BKV zu entscheiden, da die Anerkennung der Lungenerkrankung des Klägers als BK nach
Nr. 4103 (Asbestose) bereits mit Bescheid vom 08. August 2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2003 bestandskräftig abgelehnt worden ist.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK Nr. 1303 der Anlage zur BKV
(Erkrankung durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol) und damit für die
Gewährung von Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung liegen
nicht vor.
Zwar kann – wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 11.
Dezember 2008 auch anerkannt - unter Berücksichtung der Empfehlungen des
ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ (veröffentlicht im GMBl 2007,
Seite 974 ff.) nunmehr vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen, d. h.
einer Benzolexposition des Klägers der Stufe 2 (= hohe Belastungsintensität),
ausgegangen werden. Jedoch gehören die beim Kläger bestehende Morbus-Hodgkin-
und Lungenerkrankung nicht zu den bekanntermaßen durch Benzol verursachten
Erkrankungen. Benzol ist generell geeignet, sowohl bösartige als auch nicht bösartige
Erkrankungen des Blut- und des Lymphsystems zu verursachen (vgl. die
„Zusammenstellung der Inhalte der neuen wissenschaftlichen Begründung vom 07.
März 2008 des Hauptverbandes der DGUV). Benzol ist die wichtigste berufliche Noxe für
das Auftreten von myelo- und lymphoproliferativen Systemerkrankungen. Benzol kann
danach alle malignen hämolymphatischen Systemerkrankungen verursachen, deren
Zellreihen sich von der omnipotenten Stammzelle ableiten (vgl.
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 1016
m. w. N.). Die Aufnahme erfolgt überwiegend durch Einatmung der Dämpfe und kann zu
einer schweren Schädigung des blutbildenden Systems (Knochenmark u. a.) und der
Kapillaren führen (Merkblatt des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung - BMGS - für die ärztlichen Untersuchungen bei Berufskrankheiten zu Nr. 1303
der Anlage zur BKV, in: Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Auflage, S. 266).
Eine derartige Krankheit ist bei dem Kläger jedoch nicht nachgewiesen worden. Die
Morbus-Hodgkin-Erkrankung wird - unabhängig von dem Ausmaß der Benzolbelastung -
auch weiterhin nicht als entschädigungsfähig im Rahmen der BK Nr. 1303 angesehen. So
gibt es auch nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, die Grundlage der
Empfehlungen des ärztlichen Sachverständigenbeirats zur Bildung einer eigenständigen
BK „Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch
Benzol“ gewesen sind, keine Studien, die die Morbus-Hodgkin-Erkrankung als eine durch
Benzol verursachte Erkrankung darstellen würden. In der vom BMAS amtlich bekannt
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Benzol verursachte Erkrankung darstellen würden. In der vom BMAS amtlich bekannt
gegebenen wissenschaftlichen Begründung für eine neue BK „Erkrankungen des Blutes,
des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol“ (gemeinsames
Ministerialblatt, 85. Jahrgang, Nr. 49 bis 51, vom 12. November 2007), ist die Morbus-
Hodgkin-Erkrankung – anders als die Non-Hodgkin-Lymphome - ausdrücklich
ausgenommen. Damit erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die vom Kläger
aufgeworfene Problematik einer eventuellen Entstehung der Lungenfibrose als Folge der
Chemotherapie, denn diese wurde bei dem Kläger zur Behandlung der nicht
berufsbedingten Morbus-Hodgkin-Erkrankung eingesetzt. Es besteht daher keine
Möglichkeit, diese Erkrankung als BK Nr. 1303 der Anlage zur BKV anzuerkennen.
Auch hinsichtlich der Verursachung von Atemwegserkrankungen (wie hier die COPD und
die Lungenfibrose) lässt sich ein Zusammenhang zu einer Benzoleinwirkung nicht
feststellen. So hat der Kläger bereits im Schwerbehindertenverfahren angegeben, seine
Atemswegserkrankung sei eine Folge der Chemotherapie, die wegen der Morbus-
Hodgkin-Erkrankung durchgeführt wurde. Hierfür spricht auch die im
Schwerbehindertenfeststellungsverfahren abgegebene gutachterliche Stellungnahme
seines behandelnden Arztes Prof. Dr. K vom Allergie- und Asthma-Zentrum W vom 28.
August 2003 der ausführt, dass es in Folge der zytostatischen Behandlung der Morbus-
Hodgkin-Erkrankung zu einer Verschlechterung der Atmungssituation gekommen sei.
Nicht unberücksichtigt dürfen in diesem Zusammenhang auch die massiven
Rauchgewohnheiten des Klägers bleiben.
Davon unabhängig finden sich weder in den Erläuterungen zur BK Nr. 1303 der Anlage 1
BKV noch in der zitierten Zusammenstellung der Inhalte der neuen wissenschaftlichen
Begründung „Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden Systems und des
lymphatischen Systems durch Benzol“ vom 07. März 2008 des Hauptverbandes der
DGUV noch in der sonstigen unfallmedizinischen Literatur Hinweise auf einen
Ursachenzusammenhang zwischen Benzoleinwirkung und Lungenerkrankungen. Der
Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim BMAS, bei dem der Senat nach
neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen bezüglich der Verursachung von
Lungenerkrankungen durch Benzol angefragt hatte, hat mitgeteilt (Schreiben des Herrn
G vom 12. Januar 2009), dass hinsichtlich der Frage einer Erkrankung an einer COPD
durch Benzoleinwirkung keine Erkenntnisse vorlägen. Hieraus schließt der Senat, dass
Lungenkrankheiten für den Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“, der sich ja mit
der Thematik von durch Benzoleinwirkung verursachten Erkrankungen eingehend befasst
und eine Empfehlung für eine neue BK „Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden
Systems und des lymphatischen Systems durch Benzol“ beschlossen hat, keine Rolle
gespielt haben, weil ihre Verursachung durch Benzol nach derzeitigem medizinischen
Erkenntnisstand ausgeschlossen erscheint.
Nach alledem konnte das Begehren des Klägers auf Anerkennung einer BK nach Nr.
1303 der Anlage zur BKV keinen Erfolg haben und die Berufung war daher
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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