Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.06.2008
LSG Berlin-Brandenburg: amputation, arbeitsunfall, unfallfolgen, erwerbsfähigkeit, privatdozent, körperschaden, ausbildung, berechtigung, gutachter, auflage
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 2 U 540/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 56 Abs 1 S 3 SGB 7, § 39 SGB
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Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente -
Ablehnungsbescheid - keine Bindungswirkung - isolierte MdE-
Feststellung im Begründungsteils des Verwaltungsakts
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20.
Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass die bei ihm
anerkannten Unfallfolgen des Arbeitsunfalls vom 28. Mai 2006 eine MdE von weniger als
10 v.H. bedingen; er begehrt einen Bescheid, in dem hinsichtlich der MdE keine Aussage
getroffen wird. Hilfsweise begehrt er die Feststellung einer MdE von wenigstens 10 v.H.
Der 1963 geborene Kläger war seit Oktober 2005 als Fahrer bei dem Bus-
/Reiseunternehmen „M“ beschäftigt. Am 28. Mai 2006 rutschte der Kläger beim
Schließen der Motorhaube auf nassem Untergrund aus, geriet mit der rechten Hand in
den Motorraum und kam mit dem Kraftriemen in Berührung. Dieser zog die Hand durch
die Keilriemenscheibe, wodurch es zu einer Quetschung des zweiten und dritten Fingers
sowie einer Abtrennung des vierten Fingers der rechten Hand kam.
Laut Durchgangsarztbericht des Dipl.-Med. Th vom 29. Mai 2006lagen eine traumatische
Teilamputation des Endgliedes des vierten Fingers rechts und eine traumatische
Nagelsubluxation des dritten Fingers rechts vor.
In der Zeit vom 10. Oktober 2006 bis zum 15. Oktober 2006 befand sich der Kläger
stationär im U. Krankenhaus B. Hier wurde eine Nachamputation, eine Exartikulation im
Endgelenk und eine Nachresektion der ulnaren und radialen Nerven durchgeführt.
Arbeitsunfähigkeit bestand bis 17. November 2006.
Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Privatdozent Dr. E, Chefarzt der Abteilung für
Hand-, Replantations- und Mikrochirurgie des Unfallkrankenhauses B, am 23. Oktober
2007 ein erstes Rentengutachten und führte in diesem unter anderem aus, der Kläger
leide unter einer Amputation des rechten Ringsfingers auf Höhe des Endgelenkes mit
schlechter Weichteildeckung und neuropathischen streckseitigen Beschwerden bei freier
Beweglichkeit des Grund- und Mittelgelenkes. Die MdE betrage weniger als 10 v.H.
Mit Bescheid vom 20. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28. März 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung
führte sie unter anderem aus, die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch lägen
nicht vor. Die Erwerbsfähigkeit sei über die 26. Woche nach Eintritt des Arbeitsunfalls
bzw. nach dem Ende des Verletztengeldanspruchs nicht um wenigstens 20 v.H.
gemindert. Nach Amputation des rechten Ringfingerendgliedes und Schnittverletzung
mit Wunde im Nagelbereich des rechten Mittelfingers bestehe eine schlechte
Weichteildeckung mit neuropathischen streckseitigen Beschwerden im Stumpfbereich
des rechten Ringsfingers. Diese Unfallfolgen würden auf dem gesamten Gebiet des
Erwerbslebens keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in messbarem Grade (unter 10
v.H.) bedingen.
Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni
2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, unter maßgeblicher
2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, unter maßgeblicher
Berücksichtigung der im Unfallversicherungsrecht geltenden Grundsätze halte es die
Kammer für nicht erwiesen, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der Folgen des
Unfallereignisses vom 28. Mai 2006 in rentenberechtigender Höhe gemindert sei. Sie
stütze sich dabei auf das auf einer umfassenden Befunderhebung beruhende,
wissenschaftlich fundierte, in sich schlüssige und letztlich überzeugende Gutachten des
Privatdozenten Dr. E vom 23. Oktober 2007. Danach bestehe am Ringfinger der rechten
Hand des Klägers eine Amputation mit Exartikulation im Endgelenk mit einer
verbliebenen Stumpflänge von 5 cm, wobei der entsprechende Finger der linken Hand
eine Länge von 7,5 cm aufweise, gemessen von der palmaren Interdigitalfalte. Den
Stumpf beschrieb der Gutachter als im Mittelgliedbereich geringfügig kühler als die
Resthand. Sonstige trophische Störungen hätten sich bei der Untersuchung des Klägers
nicht feststellen lassen, ebenso wenig eine Allodynie oder Neuromschmerzen. Die
Stumpfkappe werde als schlecht weichteilgedeckt und schlecht verschieblich
beschrieben, bei uneingeschränkter Beweglichkeit im Grund- und Mittelgelenk. An den
weiteren Fingern hätten sich Unfallfolgen nicht mehr dokumentieren lassen. Auf der
Grundlage dieser erhobenen Befunde habe Privatdozent Dr. E die unfallbedingte MdE mit
weniger als 10 v.H. bewertet. Diese Bewertung der MdE stehe in Einklang mit
Erfahrungswerten, wie sie in der medizinischen Fachliteratur wiedergegeben würden, und
sei daher für die Kammer überzeugend. In diesem Zusammenhang werde Bezug
genommen auf die Ausführungen bei Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und
Berufskrankheit, 7. Auflage, Kapitel 8.7.8. Danach rechtfertige etwa die vollständige
Amputation des Daumens eine MdE von 20 v.H. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass eine
Amputation des Ringfingers im Endgelenk einer vollständigen Amputation des Daumens,
der für die Greiffunktion der Hand von herausragender Bedeutung sei - funktionell
entsprechen würde. Das Greifen als die wichtigste Funktion der Hand (hierzu:
Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Kapitel 8.7.1.) werde durch eine Amputation
des Endgliedes des Ringsfingers nicht beeinträchtigt bzw. lasse sich kompensieren, da
die vorhandenen Gelenke des teilamputierten Ringfingers nach den Feststellungen des
Privatdozenten Dr. E frei in ihrer Beweglichkeit seien. Vor diesem Hintergrund erachte
die Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen für
entbehrlich. Die Richtigkeit der Feststellung des Privatdozenten Dr. E im Hinblick auf die
Bewertung der MdE könne bereits unter Zuhilfenahme der medizinischen Fachliteratur
mit ihren Bewertungstabellen auch durch einen medizinischen Laien nachvollzogen
werden. Es werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Begutachtung zur
Feststellung der MdE zuvörderst Funktionsbegutachtung sei und Schmerzzustände für
sich genommen und isoliert betrachtet keine höhere MdE rechtfertigen könnten. Ebenso
wenig könne eine MdE von weniger als 20 v.H. - auch nicht, wenn sie wenigstens 10 v.H.
betragen würde - isoliert festgestellt werden. Ob vorliegend eine MdE von weniger als 10
v.H. oder von 10 v.H. vorliege, sei nur dann relevant, wenn aus einem weiteren
Versicherungsfall ein Stützrententatbestand mit einer MdE von wenigstens 10 v.H.
gegeben sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Sollte der Kläger künftig von einem weiteren
Versicherungsfall betroffen werden, so könne er bezüglich der Höhe der MdE des hier
streitgegenständlichen Arbeitsunfalls bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag
stellen. Es sei jedoch nicht zulässig, quasi vorsorglich im Hinblick auf mögliche künftige
Versicherungsfälle schon jetzt die Feststellung einer MdE von wenigstens 10 v.H. zu
beantragen, denn der Kläger könne hieraus zum jetzigen Zeitpunkt keine Berechtigung
ableiten. Eine abweichende Sichtweise zur Höhe der unfallbedingten MdE rechtfertige
sich auch nicht vor dem Hintergrund einer etwaigen besonderen beruflichen
Betroffenheit des Klägers. § 56 Abs. 2 S. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VII) bestimme, dass bei der Bemessung der MdE solche Nachteile berücksichtigt würden,
die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene
besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalles nicht
mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen könnten, soweit solche Nachteile
nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzungen ihnen zugemutet werden könnten,
ausgeglichen würden. An die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit als
Ausnahme von dem Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung seien ganz
besonders strenge Anforderungen zu stellen. Eine Höherbewertung nach § 56 Abs. 2 S.
3 SGB VII komme deshalb nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn unter
Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die
Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall
zu einer unbilligen Härte führen würde. Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der
Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten
gerechtfertigt sei, habe die Rechtsprechung insbesondere das Alter des Verletzten, die
Dauer der Ausbildung sowie die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit
und auch den Umstand bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige
Stellung im Erwerbsleben gewährleistet habe. Unter Berücksichtigung des Einzelfalles sei
eine Höherbewertung der MdE nur gerechtfertigt, wenn der Verletzte die ihm
verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines
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verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines
unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens
verwerten könne (BSG, in: SozR 2200, § 581 Nr. 1 ff., LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom
4. November 2004, Az. L 5 U 166/03, bayerisches LSG, Urteil vom 5. April 2006, Az. L 2
U 418/05, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2006, Az. L 10 U 3308/03). Diese
Voraussetzungen seien bei dem als Kraftfahrer im Tourismusbereich tätigen und zudem
auch noch relativ jungen Kläger nicht gegeben. Der von dem Kläger ausgeübte Beruf
setze weder eine außergewöhnlich qualifizierte Ausbildung voraus, noch komme es bei
ihm ganz besonders auf Handfertigkeiten an, wie etwa in Feinmechanikberufen, bei der
Arbeit eines Chirurgen oder beim Spielen eines Musikinstruments. Eine besondere
berufliche Betroffenheit erachte die Kammer in dem vorliegenden Fall für fern liegend.
Selbst wenn die Hand zum Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht mehr mit der gleichen
Geschicklichkeit eingesetzt werden könne - was bereits nicht ersichtlich sei - wäre es
dem Kläger unter Berücksichtigung seines Lebensalter und der Qualifikation, die sein
derzeit ausgeübter Beruf voraussetze, zuzumuten, sich beruflich umzuorientieren. Eine
unbillige Härte würde dies nicht bedeuten. Spezifische Fähigkeiten und Fertigkeiten im
Tourismusbereich würden sich auch außerhalb des Berufs eines Kraftfahrers ohne
weiteres einsetzen lassen.
Gegen den ihm am 27. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22.
Juli 2006 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung führt er unter anderem aus,
er habe ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, entweder eine MdE von
wenigstens 10 v.H. anerkannt zu bekommen oder jedenfalls einen Bescheid zu erlangen,
in welchem, falls die MdE mit unter 10 v.H. festgestellt wird, zur MdE keinerlei
Ausführungen enthalten seien. Dies begründe sich daraus, dass er ansonsten Nachteile
befürchten müsse, falls dieser Arbeitsunfall einmal Stützrententatbestand werden solle.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2008 aufzuheben
und den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. März 2008 insoweit aufzuheben, als eine MdE in einem
Grad von weniger als 10 v.H. nach dem Arbeitsunfall vom 28. Mai 2006 festgestellt
worden sei,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass der Arbeitsunfall vom
28. Mai 2006 eine MdE von wenigstens 10 v.H. bedingt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils.
Der gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Sachverständiger bestellte Dr. G hat in
seinem Gutachten vom 5. November 2009 ausgeführt, der Kläger habe sich während
eines Arbeitsunfalls am dritten und vierten Finger rechts verletzt. Dabei sei es zu einer
Fingerkuppenabtrennung des vierten Finger rechts gekommen. Die weitere Behandlung
sei aus den anderen Akten genügend bekannt. Der aus seiner Untersuchung sich
ergebende dauernde Körperschaden betrage nach seiner Einschätzung 10 v.H. Der
Körperschaden betreffe nicht nur den einzelnen Finger, sondern die Reduzierung der
Gebrauchsfähigkeit der gesamten rechten Hand.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung und
Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht
begründet. Er hat weder einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit in diesem in der Begründung
ausgeführt wird, die MdE betrage unter 10 v.H., noch auf Feststellung einer MdE von
wenigstens 10 v.H., denn eine solche steht ihm nicht zu.
Eine Klageänderung liegt in dem in der Berufungsinstanz neu formulierten Antrag nicht
vor, vielmehr hat der Kläger seine Klage lediglich im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 2. Fall
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschränkt, denn er hat statt einer Verurteilung der
Beklagten zur Gewährung einer Verletztenrente sich nunmehr lediglich noch gegen die
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Beklagten zur Gewährung einer Verletztenrente sich nunmehr lediglich noch gegen die
Höhe der MdE gewandt.
Soweit der Kläger begehrt, den angefochtenen Bescheid in der Gestalt, die er durch den
Widerspruchsbescheid erhalten hat, insoweit aufzuheben, als in ihm in der Begründung
ausgeführt wird, dass „keine MdE in messbarem Grade (unter 10 v.H.)“ vorliegt, ist der
Kläger durch diesen Teil der Bescheidbegründung nicht beschwert. Die Beklagte hat in
dem Verfügungssatz des Bescheides eindeutig lediglich eine Entscheidung über die
Nichtgewährung einer Verletztenrente, nicht jedoch über die Höhe der MdE getroffen.
Lediglich in der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass keine MdE in
messbarem Grade (unter 10 v.H.) vorliegt. Bei einer ablehnenden Entscheidung über die
Gewährung einer Verletztenrente nehmen die in die Begründung des
Ablehnungsbescheides aufgenommenen Ausführungen zu der nicht
rentenberechtigenden Höhe der MdE an der Bindungswirkung dieses Bescheides
regelmäßig nicht teil (so ausdrücklich BSG Urteil vom 22. Juni 2004, B 2 U 36/03 R m. w.
N.). Sie belasten den Kläger damit auch nicht, ein Anspruch auf Aufhebung dieses Teiles
der Begründung besteht damit nicht.
Es kann dahinstehen, ob die beantragte - isolierte - Feststellung einer MdE von
wenigstens 10 v.H. bereits unzulässig ist, weil es in der gesetzlichen Unfallversicherung
an einer Rechtsgrundlage für eine unabhängig von einer Rentengewährung getroffene
Feststellung einer ziffernmäßig bestimmten MdE fehlt (so: BSG Urteil vom 22. März
1983, 2 RU 37/82, BSGE 55, 32 ff) und das Bundessozialgericht dem
Versicherungsträger die Berechtigung abgesprochen hat, von sich aus eine derartige
Entscheidung in einem Verfügungssatz zu treffen, weil sich die Feststellung eines
bestimmten unter 20 v. H. liegenden Grades der MdE zum Nachteil des Versicherten
auswirken könne und deshalb ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung unzulässig
sei (Bundessozialgericht Urteil vom 22. Juni 2004, Az. B 2 U 36/03 R, zitiert nach Juris).
Jedenfalls ist sie unbegründet, denn eine MdE in dieser Höhe lässt sich nach dem
Ergebnis der im Verwaltungsverfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen nicht
rechtfertigen. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab, denn er weist die Berufung aus den Gründen der
angefochtenen sehr ausführlichen und sich mit der einschlägigen unfallrechtlichen
Literatur auseinandersetzenden Entscheidung zurück (§ 153 Absatz 2
Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass auch die Neuauflage von
Schönberger/Mehrtens/Valentin (8. Auflage, Berlin 2010, Kapitel 8.7.8, S. 565) keine für
den Kläger günstigen neuen Erkenntnisse erbracht hat. Dort wird unter Abbildung 1.9
lediglich der Verlust des gesamten Ringfingers mit 10 v.H. bewertet, der Verlust eines
Teiles des Fingers dagegen (Abbildung 1.7), wie er bei dem Kläger vorliegt, mit 0 v.H..
Dementsprechend nicht zu folgen vermag der Senat dem im Berufungsverfahren
gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. G. Dieser hat
lediglich ausgeführt, nach seiner Einschätzung betrage die MdE 10 v.H. Zur Begründung
verweist er darauf, dass der Körperschaden nicht nur den einzelnen Finger, sondern die
Reduzierung der Gebrauchsfähigkeit der gesamten rechten Hand betreffen würde. Eine
Auseinandersetzung mit den medizinischen Erfahrungssätzen, wie sie insbesondere bei
Schönberger/Mehrtens/Valentin (a. a. O.) dargelegt sind, erfolgt nicht. Unter Beachtung
dieser medizinischen Erfahrungssätze lässt sich eine MdE von wenigstens 10 v.H. jedoch
nicht feststellen, insoweit kann auf das oben gesagte verwiesen werden. Auch
Ausführungen zur konkreten von Dr. G lediglich behaupteten Einschränkung der
Gebrauchsfähigkeit der gesamten Hand lassen sich dem Gutachten nicht entnehmen.
Demgegenüber hat der Gutachter Privatdozent Dr. E in seinem Gutachten vom 23.
Oktober 2007 die auch bei Schönberger /Mehrtens/Valentin (a. a. O, S. 565) genannten
Kriterien ausführlich geprüft und die Ergebnisse dieser Funktionsprüfung, die der MdE-
Bewertung zugrunde zu legen ist, für den Senat nachvollziehbar dokumentiert. Danach
ließen sich Unfallfolgen lediglich noch am vierten Finger der rechten Hand feststellen.
Hinsichtlich aller anderen Finger und des Daumens dieser Hand fanden sich
Normbefunde. Festzustellen war nur, dass der Stumpf im Mittelgliedbereich geringfügig
kühler war als die Resthand. Sonstige trophische Störungen oder eine Allodynie
(gestörte Schmerzempfindung) bestanden nicht. Neuromschmerzen konnten nicht
ausgelöst werden. Eine MdE von wenigstens 10 v. H. lässt sich damit nicht rechtfertigen.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens
Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG
25 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG
genannten Gründe vorliegt.
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