Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 03.03.2008
LSG Berlin und Brandenburg: heizung, hauptsache, belastung, vermieter, dringlichkeit, unterhalt, anschluss, zukunft, unterdeckung, gewährleistung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 03.03.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 99 AS 8134/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 B 1619/07 AS
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 2007 wird geändert. Der Antragsgegner hat der
Antragstellerin drei Viertel der außergerichtlichen Kosten für das vor dem Sozialgericht geführte einstweilige
Rechtschutzverfahren zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die
außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 20. August 2007 ist entgegen der
Auffassung des Antragsgegners statthaft. Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen
Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde statt, soweit nicht in diesem Gesetz (dem SGG) anderes bestimmt ist. Eine abweichende
Bestimmung ist im SGG (bislang) nicht getroffen. Eine analoge Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG hält der Senat für
Beschlüsse, mit denen nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG im Anschluss an eine anderweitig erledigte Sache
ausschließlich über die Kosten entschieden worden ist, nicht für denkbar. Anders als in den Fällen des § 144 Abs. 4
SGG ist das erstinstanzliche Verfahren in der Hauptsache durch Zutun der Beteiligten - sei es durch Rücknahme,
Vergleich, angenommenes Anerkenntnis oder übereinstimmende Erledigterklärung - ohne Sachentscheidung beendet
worden; über die Hauptsache gibt es keine gerichtliche Entscheidung, die angefochten werden könnte. Der
Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes über die Kosten des Verfahrens steht also keine bindende
Hauptsachenentscheidung entgegen. Eine analoge Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG wird für Beschwerdeverfahren
deshalb - soweit ersichtlich - nur vertreten, wenn die Beschwerde isoliert gegen die Kostenentscheidung der
Hauptsache erfolgt, dagegen nicht wenn Gegenstand des Ausgangsbeschlusses allein die Kosten des Verfahrens
sind (vgl. nur Sächs. LSG Beschluss vom 21. November 2005 - L 3 B 144/05 AS ER -, zitiert nach juris, dort
insbesondere RdNr. 18). Die auch im Übrigen zulässige (vgl. § 173 SGG) Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen
hat (§ 174 SGG), hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Gericht hat in den Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes auf Antrag analog § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu
entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren
anders als durch Beschluss geendet hat. Hierbei hat es unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem
Ermessen zu entscheiden, insbesondere sind die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens sowie die Gründe
für die Antragstellung und die Erledigung zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des SG entspricht es der
Billigkeit, wenn der Antragsgegner den überwiegenden Teil, nämlich drei Viertel der Kosten trägt.
Das SG hat seine Entscheidung, Kosten seien nicht zu erstatten, in erster Linie damit begründet, dem Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes habe es von vornherein am Anordnungsgrund gefehlt. Der Antragstellerin,
die seit dem 1. Juli 2006 keinerlei Zahlung für Kosten und Unterkunft von dem Antragsgegner erhalten hatte, hätten
keine schwerwiegenden Nachteile gedroht, die ein Zuwarten der Hauptsacheentscheidung hätten ausgeschlossen
erscheinen lassen, da im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages (20. November 2006) keine Mietschulden aufgelaufen
waren und der Verlust der Wohnung nicht unmittelbar gedroht habe. Dem kann so nicht gefolgt werden.
Zwar entspricht es auch der Rechtsprechung des Senats, dass eine Verpflichtung zur Zahlung höherer Kosten für
Unterkunft und Heizung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Grundsatz den glaubhaften Vortrag des
Betroffenen voraussetzt, dass eine Schuldenlage entstanden ist, die den Vermieter zur Kündigung nach § 543 Abs. 2
Nr. 3 Buchstabe a) oder b) i. V. m. § 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigen würde, wobei die weiteren
Einzelheiten von den Senaten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg uneinheitlich beurteilt werden (vgl. nur
Beschluss des Senats vom 30. Juli 2007 - L 28 B 1102/07 AS ER -, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Gleichgestellt hat der Senat jedoch die Fälle, in denen ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung zu ansonsten
nicht hinnehmbaren Einschränkungen in der Lebensführung der Antragsteller zwingen würde (Beschluss des Senats a.
a. O.). Soweit neben der recht knapp bemessenen Regelleistung Kosten der Unterkunft und Heizung überhaupt nicht
übernommen werden, die vom Betroffenen aber tatsächlich gezahlt werden, liegt schon von vornherein nahe, dass die
Sicherstellung des Existenzminimums gefährdet ist. Die (bei Antragstellung und in der Folge bis zum 10. Januar 2007
noch nicht vertreten gewesene) Antragstellerin hat auf entsprechende Hinweise hin unverzüglich glaubhaft gemacht,
dass ihr nur etwas mehr als die Hälfte der eigentlich zustehenden Leistungen zur Deckung ihres Lebensunterhalts zur
Verfügung standen und daraus eine weitgehende und dauerhafte (nämlich bereits seit dem 1. Juli 2006 bestehende)
Einschränkung in ihrer Lebensführung resultierte. Dabei kann es bei einer Unterdeckung in dieser Größenordnung
ersichtlich nicht darauf ankommen, dass sie - um kostenaufwändigen Schwierigkeiten mit dem Vermieter zu entgehen
- ein Auflaufen von Mietschulden durch den Einsatz eines Großteils der ihr bewilligten Regelleistung abgewendet hat,
statt ihn zum sonstigen Lebensunterhalt aufzuwenden. Diese wirtschaftlich durchaus vernünftige Vorgehensweise
kann für sich genommen nicht dazu führen, dass ein Anordnungsgrund entfällt. Die Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes verlangt auch in diesen Fällen die Möglichkeit eines Eilverfahrens zur Sicherung des
Existenzminimums, das Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und
Heizung umfasst. Das SG hat insoweit eine Eilbedürftigkeit zunächst offenbar auch anerkannt. Anderenfalls hätte es
auf weitere Ermittlungen im Anschluss an den Erörterungstermin vom 12. Dezember 2006 verzichten und umgehend
eine Entscheidung in dem jetzt im Kostenbeschluss ausgeführten Sinne treffen müssen. Der Antragstellerin wären
dann ggf. die weiteren Kosten durch Beauftragung einer Anwältin nicht entstanden.
Der Antragstellerin kann auch nicht vorgehalten werden, sie habe erst im Laufe des Verfahrens nachgewiesen, dass
die Mietzahlungen tatsächlich durch sie und nicht durch ihre Mutter erfolgt sind. Sie hat bereits am 21. August 2006
"höheres Alg II" beantragt, was angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits bewilligten ungekürzten Regelleistung und
der vorangehenden Auseinandersetzungen nur als Antrag auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung
verstanden werden konnte. Sie hat dazu angegeben, dass ihre Mutter nicht mehr in der Lage sei, das Kindergeld an
sie weiter zu reichen. Eine Reaktion durch den Antragsgegner hierauf ist nicht erfolgt. Insbesondere hat er keinen
Anlass gesehen, den mitgeteilten Sachverhalt weiter aufzuklären und ggf. weitergehende Nachweise anzufordern.
Auch dies rechtfertigt seine Belastung mit Kosten.
Einer vollständigen Kostenübernahme steht allerdings entgegen, dass die Antragstellerin - nunmehr rechtlich vertreten
- auf das (Teil)anerkenntnis des Antragsgegners mit Erlass der Bescheide vom 4. und 5. Januar 2007 zunächst den
Rechtsstreit nicht insgesamt für erledigt erklärt hat, sondern das Verfahren - im Wesentlichen gerichtet auf höhere
Leistungen für die Zeit von November 2006 bis Januar 2007 - mit Schriftsatz vom 23. Januar 2007 fortgeführt hat.
Auch nach ihrem eigenen Vortrag war ihr Lebensunterhalt für Zeiträume ab Februar 2007 uneingeschränkt gesichert,
denn ihre Mutter hat von diesem Zeitpunkt an den für sie gezahlten Unterhalt wieder an sie weitergeleitet, so dass
neben dem Alg II ergänzend Einkommen in ausreichender Höhe erzielt worden ist. Die Anrechnung von Unterhalt, der
tatsächlich der Antragstellerin bis Januar 2007 nicht zugeflossen war, in den Bescheiden vom 4. und 5. Januar 2007
war zwar rechtswidrig. Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines
Anordnungsgrundes scheidet aber in aller Regel aus, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der (gedachten)
gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Die Antragstellerin hat keine Umstände vorgetragen, die hier - ausgehend
von einer Entscheidung des SG nach Eingang ihres Schriftsatzes vom 23. Januar 2007 - ausnahmsweise zur
Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume hätten führen können. Sie hat selbst nicht einmal
behauptet, dass ggf. entstandene Schulden nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt hätten zurückgezahlt werden
können. Weshalb sie meint, wegen des auch für künftige Zeiträume noch streitig gewesenen Abzugs einer
Warmwasserpauschale in Höhe von 9 Euro monatlich einstweiligen Rechtsschutz durch ein Gericht bemühen zu
müssen, erschließt sich dem Senat nicht. Unrichtigkeiten eines im Verlaufe des Verfahrens erlassenen, die
Rechtsposition der Antragstellerin grundsätzlich verbessernden Bescheides müssen eine nicht hinnehmbare
Einschränkung für die Zukunft bedeuten, damit die Fortführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens noch
gerechtfertigt ist. Allein die Verfahrensdauer eines sich anschließenden Hauptsacheverfahrens vermag einen
Anordnungsgrund auch dann nicht zu begründen, wenn zunächst ein Anordnungsgrund wegen Existenzgefährdung
vorlag. Sobald in sog. Vornahmesachen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den
Rechten des Betroffen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden, wegen
eingetretener Veränderungen nicht mehr droht, entfällt ein Anordnungsgrund für die Zukunft. Passt die rechtlich
vertretene Antragstellerin auf entsprechenden Hinweis des Gerichts, wie er hier erfolgt ist, ihre Vorgehensweise dieser
Veränderung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich nicht an, ist die Belastung mit einem Teil der Kosten nicht
unbillig. Eine Unterliegensquote, die erheblich unter der Hälfte der angefallenen Kosten liegt, erscheint bei einem im
Ausgangspunkt erfolgreich gewesenen Verfahren allerdings angemessen.
Da die Beschwerde im Wesentlichen erfolgreich war und der Antragsgegner auch eine teilweise Kostenübernahme
abgelehnt hatte, erschien eine Quotelung hinsichtlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht gerechtfertigt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochtenen werden (§ 177 SGG).