Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.10.2004
LSG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, verfügung, arbeitsvermittlung, krankengeld, stempel, arbeitsfähigkeit, sammlung, unbefristet, entziehung, quelle
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 B 1040/05 KR ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin stellte die Krankengeldzahlung an die arbeitslose Antragstellerin
mit Ablauf des 04.10.2004 durch Bescheid vom 05.10.2004 ein, weil sie nicht mehr
arbeitsunfähig sei. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte die
Weiterzahlung des Krankengeldes. Der Widerspruch habe aufschiebende Wirkung. Sie sei
weiterhin arbeitsunfähig. Gleichzeitig beantragte sie bei der zuständigen Agentur für
Arbeit Arbeitslosenhilfe. Diese wurde ihr für die Zeit vom 05.10.2004 bis 31.12.2004
bewilligt. Ihr Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab 01.01.2005 wurde mangels
Bedürftigkeit abgelehnt. Durch Widerspruchsbescheid vom 07.01.2005 wies die
Antragsgegnerin den Widerspruch gegen die Einstellung der Krankengeldzahlung zurück.
Zu einer Weiterzahlung des Krankengeldes wegen der geltend gemachten
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sah sie sich mangels weiterer
Arbeitsunfähigkeit (AU)-Bescheinigungen nicht veranlasst. Die Antragstellerin erhob
Klage zum Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder (S 4 KR 9/05). Außerdem erstrebte sie dort
im einstweiligen Rechtschutzverfahren die sofortige Weiterzahlung des Krankengeldes
über den 04.10.2004 hinaus und zwar für die Zeit vom 05.10.2004 bis 06.01.2005
(Zugang des Widerspruchsbescheides) aufgrund der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs und für die anschließende Zeit mittels Antrags auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Einstellung des Krankengeldes.
Durch Beschluss vom 13.07.2005 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen
Rechtschutz ab und zwar letztlich deshalb, weil weder ein Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht worden sei noch ein Anordnungsgrund vorliege. Die Antragsgegnerin dürfte
sich zutreffend auf die neue AU-Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen vom 01.12.2003 gestützt haben. Danach seien Arbeitslose
arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage seien, leichte
Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten. Die behandelnde Ärztin der
Antragstellerin habe auf Anfrage der Antragsgegnerin vom 23.09.2004 angegeben, dass
die Antragstellerin leichten halb- bis untervollschichtigen Tätigkeiten im Wechsel der
Haltungsarten wieder nachgehen könne. Auf dem Auszahlungsschein vom 04.10.2004
habe sie dann AU bis 05.10.2004 bescheinigt. Im Übrigen folge aus der Versagung des
Arbeitslosengeldes II, dass die Antragstellerin nicht derart bedürftig sei, dass ihr eine
„Sozialhilfeleistung“ zu gewähren sei. Danach fehle es an der für den einstweiligen
Rechtschutz erforderlichen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund).
Mit der Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, macht die Antragstellerin
insbesondere geltend, ihre behandelnde Ärztin habe das Ende der AU nur auf Betreiben
der Beklagten bescheinigt. Auch stehe nicht fest, ob die Beschreibung ihres
Leistungsbildes auf Anfrage der Antragsgegnerin vom 23.09.2004 wirklich von ihrer
behandelnden Ärztin stamme. Denn es fehlten sowohl Stempel als auch Unterschrift
und Datum, sodass die Kreuze auf der Formularanfrage auch vom Personal der Praxis
oder von sonstigen Personen gemacht worden sein könnten. Im Übrigen widerspreche
die Auslegung, dass Arbeitslose im Umkehrschluss zu § 119 Abs. 3 Nr. 1
Sozialgesetzbuch (SGB) III erst dann arbeitsunfähig seien, wenn sie nicht mehr in der
Lage seien, leichte Tätigkeiten mindestens 15 Stunden pro Woche zu verrichten, nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dem Zweck des Krankengeldes.
Schließlich habe die Antragsgegnerin vor Einstellung des Krankengeldes auch nicht ihren
Berufsschutz geprüft. Sie sei zuletzt als Ernährungsberaterin tätig und bis zum Beginn
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Berufsschutz geprüft. Sie sei zuletzt als Ernährungsberaterin tätig und bis zum Beginn
ihrer AU keine 6 Monate arbeitslos gewesen. Infolgedessen bestimme sich der konkrete
Umfang ihres (krankenversicherungsrechtlichen) Versicherungsschutzes nach der
Rechtsprechung noch nach der vorherigen Beschäftigtenversicherung.
Die Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet.
Der Senat hat die die Klägerin betreffenden Akten der Agentur für Arbeit
Eisenhüttenstadt-Beeskow beigezogen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Das SG hat das Begehren der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtschutz im Ergebnis
zu Recht abgelehnt.
Im vorliegenden Fall sind für die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nicht die §§ 86 a
Abs. 1, 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einschlägig. Es geht hier
nicht um die Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. um die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage, weil die Antragsgegnerin
eine laufende Leistung durch Verwaltungsakt entzogen habe (vgl. § 86 a Abs. 2 Nr. 3
SGG). Die Antragsgegnerin hatte Krankengeld nicht unbefristet bewilligt sondern jeweils
abschnittsweise entsprechend der ärztlicherseits bescheinigten AU gezahlt. Die
Einstellung des Krankengeldes bedeutete infolge dessen keine Entziehung einer bereits
bewilligten Leistung sondern lediglich die Ablehnung der Weiterzahlung des
Krankengeldes. Auch ohne den Einstellungsbescheid hätte die Antragstellerin folglich
keine bescheidmäßige Rechtsposition inne gehabt, aufgrund derer die Antragsgegnerin
verpflichtet gewesen wäre Krankengeld weiter zu zahlen. Die Antragstellerin kann danach
lediglich geltend machen, einen Anspruch auf Weiterzahlung des Krankengeldes über
den 04.10.2004 hinaus zu haben. Es geht folglich allein um die Frage, ob die
Antragsgegnerin verpflichtet ist, Krankengeld weiter zu zahlen. Im Rahmen des
einstweiligen Rechtschutzes ist insoweit die Regelung über die einstweilige Anordnung
nach § 86 b Abs. 2 SGG einschlägig, wonach es darauf ankommt, ob sowohl ein
Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vorliegen.
Die Antragstellerin hat schon einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft
gemacht. Zwar dürfte sie nach der Rechtsprechung dann weiterhin arbeitsunfähig krank
gewesen sein, wenn die ihr gesundheitlich zumutbare wöchentliche Arbeitszeit hinter der
Arbeitszeit zurück blieb, für die sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt
hatte. Von einem solchen Sachverhalt kann aber nach Aktenlage nicht ausgegangen
werden. Die Antragstellerin hat sich ausweislich der beigezogenen Arbeitsagentur-Akten
anlässlich der Arbeitslosmeldung am 06.10.2004 der Arbeitsvermittlung für 30
Wochenstunden zur Verfügung gestellt. Nach den Angaben der behandelnden Ärztin
zum positiven Leistungsbild war die Antragstellerin wieder halb- bis untervollschichtig
arbeitsfähig. Danach kann ihre Arbeitsfähigkeit derjenigen Wochenstundenzahl
entsprochen haben, für die sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hatte.
Es ist zwar richtig, dass die für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
bestimmten Angaben der behandelnden Ärztin zum Leistungsbild der Antragstellerin
nicht unterzeichnet worden sind. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten
Anscheins muss aber gleichwohl davon ausgegangen werden, dass die ausdrücklich an
die Ärztin gerichteten Fragen auch von dieser – und von keiner anderen Person –
beantwortet worden sind, zumal in der Formularanfrage ein Leerraum für Stempel und
Unterschrift nicht vorgesehen war. Andererseits ist aus den Angaben gegenüber der
Arbeitsagentur auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin ihre Verfügbarkeit allein im
Hinblick auf ihre nur untervollschichtige Arbeitsfähigkeit auf lediglich 30 Wochenstunden
eingeschränkt hat.
Dass die Antragstellerin aus „Berufsschutzgründen“ über den 04.10.2004 hinaus
arbeitsunfähig gewesen sei, ist unter Berücksichtigung des vorgenannten
Leistungsbildes (einschließlich des negativen Leistungsbildes) ebenfalls nicht ersichtlich.
Wegen des fehlenden Anordnungsgrundes verweist der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Beschluss.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177
SGG).
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