Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.06.2008
LSG Berlin und Brandenburg: geldleistung, verwaltungsakt, anteil, verordnung, ermessen, regress, krankenkasse
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 05.06.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 1 KA 22/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 7 B 20/08 KA
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2008 wird als unzulässig
verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2008, mit dem der Senat
den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt hat, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 177
Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil eine Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungen der
Landessozialgerichte gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb unstatthaft ist.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er auch in Kenntnis des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen an
seiner Streitwertfestsetzung festhält. Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der
Berufungsklägerinnen - einer Krankenkasse und zweier Kassenverbände - für sie ergebenden Bedeutung der Sache
nach Ermessen zu bestimmen. Zwar hatte der Prüfungsausschuss gegen die Beigeladene zu 2) einen Regress wegen
unwirtschaftlicher Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln auf der Grundlage einer Richtgrößenprüfung für
das Jahr 1999 in Höhe von insgesamt 47.812,47 EUR festgesetzt, den der Beschwerdeausschuss mit Bescheid vom
26. August 2003 aufgehoben hat. Gleichwohl bestimmt sich der Streitwert für die von nur einem Teil der durch die
Entscheidung betroffenen Krankenkassen erhobene Klage gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses nicht
nach der Differenz zwischen dem vom Prüfungsausschuss und dem vom Beschwerdeausschuss festgesetzten,
mehrere Krankenkassen betreffenden Regressbetrag. Bei der Richtgrößenprüfung ist grundsätzlich für die
Wertfestsetzung nur der auf die Klägerinnen bzw. Berufungsklägerinnen entfallende Anteil am Regressbetrag in der
Entscheidung des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen und hiervon der vom Beschwerdeausschuss zu ihren
Gunsten aufrechterhaltene Regressbetrag abzuziehen, wenn sie einen Verpflichtungsantrag auf Festsetzung eines
Regresses in einer konkret bezifferten Höhe gemäß § 54 Abs. 1 SGG gestellt haben. Denn hierin erschöpft sich die
Bedeutung der Rechtsache für sie; auf die Bedeutung der Sache für die Beigeladene zu 2) kommt es nach § 52 Abs.
1 GKG dagegen nicht an.
Im Falle der Erhebung einer Bescheidungsklage dagegen ist regelmäßig - wie im vorliegenden Fall - auf den
Auffangwert aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.H.v. 5.000,- EUR zurückzugreifen. Die Festsetzung eines
darüber hinaus gehenden Streitwertes nach den oben dargelegten Grundsätzen käme nur dann in Betracht, wenn aus
der Klage- bzw. Berufungsbegründung eindeutig hervorginge, welcher Betrag mit der Klage/Berufung mindestens
verlangt wird. Ohne eine solche Festlegung in Antrag oder Begründung fehlt es - wie im vorliegenden Fall- an der
Klage/Berufung auf eine bezifferbare Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 52 Abs. 3
GKG, so dass es bei der Streitwertbemessung beim Auffangwert verbleibt.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG kosten- und gebührenfrei.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).