Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.10.2006
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 B 1073/06 AS, L 5
B 1082/06 AS PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a SGG, § 86b Abs 2 SGG
Kein Rechtsschutzbedürfnis; bei zugesagter
Leistungsgewährung ist i.d.R. vor Antragstellung bei Gericht ein
Vorschuss zu beantragen
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt
(Oder) vom 30. Oktober 2006 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt
(Oder) vom 30. Oktober 2006 sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, können jedoch keinen Erfolg haben. Zu Recht hat
das Sozialgericht entschieden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine
außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat und letztgenanntem keine
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das
Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) zu gewähren war.
1.) Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss,
ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn
das Verfahren – so wie hier – anders als durch Urteil bzw. im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren durch Beschluss beendet wird. Hierbei hat es unter Beachtung
aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen
dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden
Billigkeitsentscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als
auch die Gründe für die Klageerhebung bzw. die Antragstellung und die Erledigung zu
prüfen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 13 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Erstattung
seiner Kosten zu. Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss
Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Auch er geht davon aus, dass der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall mangels Rechtsschutzbedürfnisses
keine Erfolgsaussichten gehabt hätte. Der Antragsteller hatte am 22. Juni 2006 die
Weitergewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches
beantragt. Noch am selben Tage hatte die Antragsgegnerin nach seinem eigenen
Bekunden seiner Mutter telefonisch versichert, dass die Leistungen rechtzeitig
ausgezahlt würden. Vor diesem Hintergrund konnte und musste der Antragsteller davon
ausgehen, dass er auf eine entsprechende Nachfrage bei der Behörde hin umgehend
einen Vorschuss ausgezahlt erhalten würde. Es bestand indes keinerlei Bedürfnis, sofort
gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das Beschwerdevorbringen
rechtfertigt keine andere Entscheidung. Gerade angesichts der verhältnismäßig
kurzfristigen Antragstellung bei der Antragsgegnerin und im Hinblick auf deren Zusage,
die Leistungen rechtzeitig auszuzahlen, sprach hier alles dafür, dass es allein aufgrund
der erheblichen Belastung der Antragsgegnerin zu einer Verzögerung bei der
Leistungsgewährung gekommen war. Hingegen deutete rein gar nichts darauf hin, dass
diese sich nunmehr an ihrer ursprünglichen Zusage nicht mehr festhalten lassen wollte.
2.) Soweit das Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit weiterem Beschluss vom 30. Oktober
2006 auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist dies ebenfalls nicht
zu beanstanden. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses hatte der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung keine Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114
Zivilprozessordnung – ZPO -).
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Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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