Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.06.2003
LSG Berlin und Brandenburg: pension, abkommen, recht der europäischen union, republik, eintritt des versicherungsfalls, versicherungsträger, rechtskräftiges urteil, soziale sicherheit, verordnung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 30.06.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 11 RA 3740/98
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RA 14/00 W 01
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 1999 wird zurückgewiesen.
Auf ihre Klage wird der Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2003 aufgehoben. Die Klage gegen die Bescheide vom 8.
Februar 2002 und vom 3. Februar 2003 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor
dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin ist 1920
geboren worden. Sie ist österreichische Staatsangehörige und lebt in Österreich. Vom 15. Oktober 1938 bis zum 15.
Oktober 1939 befand sie sich im sogenannten "Pflichtjahr", hiervon ab 24. August 1939 auf einem Gut in M. Vom 11.
November 1939 bis zum 29. März 1940 leistete sie "Reichsarbeitsdienst" in Österreich, ab dem 12. Juli 1940 war sie
bis zum 15. November 1942 - ebenfalls in Österreich - in einem Flugzeugwerk beschäftigt. Zum 23. November 1942
wurde sie als Nachrichtenhelferin bei der deutschen Luftwaffe, Luftgaukommando W, dienstverpflichtet und bis zum
30. April 1945 eingesetzt. Vom 9. Mai bis zum 28. Oktober 1945 befand sie sich in Kriegsgefangenschaft. In der
Bundesrepublik Deutschland ging sie vom 29. November 1971 bis zum 31. Dezember 1975 einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Der österreichische Versicherungsträger gewährte der Klägerin ab Mai
1977 eine vorzeitige Alterspension auf der Grundlage von 390 Monaten an Versicherungszeiten nach
österreichischem Recht. Darin enthalten waren auch die oben genannten Zeiten von Oktober 1938 bis Oktober 1945.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin - nach vorangegangenem Kontenklärungsverfahren - ab dem 1. Mai 1980
Altersruhegeld aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Grundlage für die Berechnung dieser Rente
waren allein die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten (50 Monate). Eine Klage, mit der
die Klägerin höheres Altersruhegeld unter Berücksichtigung der von 1938 bis 1945 ausgeübten Tätigkeiten und eines
für 1972 ausgezahlten Urlaubsgeldes von 2962,00 DM geltend machte, wies das Sozialgericht (SG) Berlin durch
rechtskräftiges Urteil vom 24. Februar 1981 ab (Az.: S 3 An 2014/79). Zusätzliche Versicherungszeiten seien für die
deutsche Rente nicht zu berücksichtigen, weil sie nach den Vorschriften des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung vom 21. April 1951 (BGBl. 1952 II,
317 - 1. Abkommen -) in die ausschließliche Versicherungslast der österreichischen Pensionsversicherung fielen.
Durch Bescheid vom 4. Februar 1982 berechnete die Beklagte das Altersruhegeld rückwirkend ab 1. Mai 1980 neu,
nachdem die Auszahlung des Urlaubsgeldes vom Arbeitgeber bestätigt worden war. An Stelle der Tabellenwerte der
Anlage 1 zu § 32a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) berücksichtigte sie nun die von der Klägerin tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte einschließlich des Betrags für das Urlaubsgeld. In dem anschließenden Klageverfahren (Az.:
SG Berlin S 15 An 1286/82) machte die Klägerin erneut ein höheres Altersruhegeld unter Berücksichtigung der Zeiten
von 1938 bis 1945 geltend. Sie vertrat die Auffassung, dass sie die Voraussetzungen der Ziffer 19 Schlussprotokoll
(SP) zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit
vom 22. Dezember 1966 (BGBl. 1969 II S. 1235) in der Fassung des Ersten und Zweiten Zusatzabkommens (vom 10.
April 1969, BGBl. 1969 II S. 1261 und vom 29. März 1974, BGBl. 1975 II S. 254 -DÖSVA-) erfülle und dadurch die
Beklagte für die "Kriegsdienstzeiten" leistungspflichtig werde. Dieses Verfahren endete 1983 durch Klagerücknahme,
nachdem sich die Beklagte bereit erklärt hatte, den Bescheid vom 2. Juni 1980 mit Blick auf Ziffer 19 SP-DÖSVA zu
überprüfen. Dies geschah durch den Bescheid vom 13. April 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21. Juni 1983, in dem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 2. Juni 1980 ablehnte. Im selben Bescheid
lehnte die Beklagte es ab, für 1972 ein um 629,00 DM höheres Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. In dem hieran
anschließenden Klageverfahren (Az.: SG Berlin S 20 An 3006/83) blieb die Klägerin vor dem SG wiederum erfolglos.
Im Berufungsverfahren (Az.: Landessozialgericht [LSG] Berlin -L 10 An 58/85-) erkannte die Beklagte, nachdem sie
nunmehr einen Wohnsitz der Klägerin in Ungarn von Sommer 1936 bis Sommer 1938 und damit die persönlichen
Anrechnungsvoraussetzungen der Ziffer 19 Buchstabe b) Nr. 2 d) SP-DÖSVA als nachgewiesen ansah, die Zeiten
vom 24. August bis 15. Oktober 1939, 12. Juli 1940 bis 15. November 1942 und 23. November 1942 bis 30. April 1945
als Beitragszeiten nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) und die Zeiten vom 11. November 1939 bis
zum 29. März 1940 und vom 9. Mai 1945 bis zum 28. Oktober 1945 als Ersatzzeiten nach dem AVG an. Auf dieser
Grundlage wurde die Rente durch Bescheid vom 4. Februar 1986 ab dem 1. Mai 1980 neu berechnet. Die
Neuberechnung führte zu einem dem Grunde nach höheren monatlichen Wert des Ruhegeldanspruchs. Der Zahlbetrag
des Ruhegeldes verringerte sich aber, weil die Beklagte nunmehr die österreichische Pension teilweise auf den
deutschen Rentenanspruch anrechnete. Basis dafür waren 67 anzurechnende Versicherungsmonate in der deutschen
Rentenversicherung im Verhältnis zu 390 für die österreichische Pension insgesamt zu berücksichtigenden
Versicherungsmonaten, entsprechend 17,18 % der österreichischen Pension (einschließlich der zwei vom
österreichischen Versicherungsträger jährlich geleisteten Sonderzahlungen, die anteilig auf 12 Monate umgerechnet
wurden). Durch Bescheid vom 4. Juli 1986 änderte die Beklagte den Bescheid vom 4. Februar 1986 insoweit, als sie
die Neufeststellung erst ab 1. März 1986 wirksam werden ließ. Das LSG verurteilte die Beklagte durch Urteil vom 11.
Dezember 1986 unter Änderung der Bescheide vom 4. Februar und 4. Juli 1986, der Klägerin einen Rentenzahlbetrag
von 143,80 DM als besitzgeschützt weiterzugewähren und wies die Klage im Übrigen ab. Die Klägerin könne nicht,
wie sie es wünsche, auf die Anrechnung der Zeiten von 1938 bis 1945 verzichten und dadurch die Folgen der Ziffer 19
SP-DÖSVA ausschließen. Die Zeiten seien auch hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bewertung richtig angerechnet
worden. Ebenfalls richtig seien die Entgelte für die Jahre 1971 und 1972 in die Rentenberechnung eingeflossen. Die
Beklagte führte das Urteil durch Bescheid vom 12. Mai 1987 aus und berechnete die Rente durch Bescheid vom 23.
Februar 1988 nochmals ab 1. Mai 1980 neu, wobei sie die bisher nur als glaubhaft gemacht angesehene Zeit vom 1.
Juli bis 15. November 1942 nunmehr als nachgewiesen ansah. Ein höherer Zahlbetrag ergab sich wegen der
angerechneten österreichischen Pension nicht. Auf die Revision der Klägerin hin hob das Bundessozialgericht (BSG)
das Urteil des LSG durch Urteil vom 15. November 1988 aus verfahrensrechtlichen Gründen auf und verwies die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (Az. des BSG: 4/11a RA 20/87). Das LSG verurteilte die
Beklagte daraufhin am 21. März 1991 - entsprechend einem von ihr am selben Tag abgegebenen Anerkenntnis - zur
Berechnung des Altersruhegeldes mit einer günstigeren Leistungsgruppen-Einstufung für die Zeit vom 1. Januar 1944
bis zum 30. April 1945. Im Übrigen wies es die Berufung zurück und die Klage gegen die im Laufe des
Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide ab. Der Bescheid vom 4. Februar 1982 sei zwar rechtsfehlerhaft
gewesen, weil er die Zeiten von 1938 bis 1945 in der deutschen Rentenversicherung nicht berücksichtigt habe. Daraus
folge aber kein höherer Zahlungsanspruch. Denn die zusätzlich berücksichtigten Zeiten erhöhten zwar den Wert des
monatlichen Rentenrechts. Die Anwendung der Ziffer 19 SP-DÖSVA führe aber dazu, dass die österreichische
Pension anteilig anzurechnen sei. Die Klägerin könne auf die Anrechnung von Zeiten nach Ziffer 19 SP-DÖSVA nicht
verzichten. Auch sonst sei weder die Rentenberechnung noch die Art der Anrechnung der österreichischen Pension
zu beanstanden. Für die Jahre 1971 und 1972 seien die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte der Rentenberechnung zu
Grunde gelegt worden. Soweit die Klägerin einen um 629,00 DM zu geringen Betrag beanstande, erkläre sich dies
daraus, dass nicht mehr - wie noch in dem Bescheid vom 2. Juni 1980 - die Tabellenwerte des § 32a AVG "alter
Fassung" anzuwenden seien. Die Anerkennung weiterer Beitragszeiten ab 1938 beziehungsweise eine über das
Anerkenntnis der Beklagten vom 21. März 1991 hinausgehende bessere Bewertung anerkannter Zeiten könne die
Klägerin ebenfalls nicht verlangen. Die anteilmäßige Anrechnung der österreichischen Pension auf die deutsche Rente
sei fehlerfrei durchgeführt worden, auch die Wirkung der von der Beklagten durchgeführten "Aussparung" habe die
Klägerin nicht verhindern können. Eine Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des LSG vom 21. März 1991 wurde vom BSG durch Beschluss vom 25. Februar 1992 (Az.: 4 BA 80/91) abgelehnt.
Durch Bescheid vom 28. Mai 1991 setzte die Beklagte ihr Anerkenntnis vom 21. März 1991 um, wobei sich für die
Klägerin eine Nachzahlung ergab. In den Folgejahren führten die Klägerin und die Beklagte Schriftverkehr, der im
Wesentlichen die Auszahlung von Rentenzahlungen betraf, welche die Klägerin an die Beklagte zurücküberwiesen
hatte, sowie die nach Auffassung der Klägerin zu niedrige Rentenhöhe und -anpassung. Nachdem die Klägerin in
einem Schreiben vom 6. Juli 1995 ihre bisherigen Einwendungen gegen die Rentenberechnung im Wesentlichen
nochmals wiederholt hatte, teilte ihr die Beklagte durch einen Schriftsatz vom 12. Februar 1996 mit, dass sie dieses
Schreiben als Antrag auf Neufeststellung der Rente nach Artikel 94 der Verordnung [VO] (EWG) 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sehe und dass die Klägerin nach der Neuberechnung
voraussichtlich eine höhere Rente erwarten könne. Obwohl die Klägerin daraufhin erklärte, dass sie keinen Antrag
nach Artikel 94 VO (EWG) 1408/71 stellen werde, stellte die Beklagte die Rente durch Bescheid vom 30. Juli 1996 mit
Wirkung ab 1. Januar 1994 nach dem Recht der Europäischen Union (EU) neu fest, wobei sich für die Zeit vom 1.
Januar 1994 bis zum 31. August 1996 eine Nachzahlung von 1.988,37 DM ergab. Dabei wurde die österreichische
Pension erneut anteilig angerechnet auf der Grundlage von nunmehr 64 Monaten beachtlicher deutscher
Versicherungszeiten im Verhältnis zu 390 Monaten an Versicherungszeiten, welche der österreichischen Pension zu
Grunde lagen. Gegen den Bescheid wandte sich die Klägerin mit der Begründung, sie könne ihn zur Gänze nicht
akzeptieren. Wiederum werde ihr die Rente aus den Beschäftigungszeiten von 1971 bis 1975 missbräuchlich
vorenthalten. Während der österreichische Versicherungsträger diese Zeit bei seiner Rentenberechnung nicht
herangezogen habe, habe die Beklagte den umgekehrten Weg eingeschlagen und gesetzwidrig die Kriegsdienstzeiten
herangezogen, die Zeit von 1971 bis 1975 dagegen per 1. April 1986 entzogen. Durch Bescheid vom 19. Juni 1997
wurde die Rente der Klägerin ab 1. Januar 1997, durch Bescheid vom 14. April 1998 rückwirkend ab 1. Januar 1994
auf Grund der nach der VO (EWG) 1408/71 ermittelten österreichischen Pension einschließlich deren Anpassung zum
1. Januar 1998 neu berechnet (der österreichische Versicherungsträger berechnete die Rente der Klägerin nach Artikel
94 Abs. 4 VO [EWG] Nr. 1408/71 dann durch Bescheid vom 26. Juni 1997 neu, wobei sich für die Zeit vom 1. Januar
1994 bis zum 30. Juni 1997 eine Nachzahlung in Höhe von 6.483,60 Schilling ergab). Durch Widerspruchsbescheid
vom 29. Juli 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Bescheid über die Neufeststellung der
Rente sei nicht zu beanstanden. Artikel 94 VO (EWG) 1408/71 berechtige den Versicherten, die Neuberechnung von
Leistungen zu beantragen, die vor der möglichen Anwendung des EU-Gemeinschaftsrechts festgestellt worden seien.
Ob die neu festgestellte Leistung günstiger sei als die alte, sei durch einen Summenvergleich festzustellen. Für den
im vorliegenden Fall maßgeblichen Stichtag 1. Januar 1994 (Beitritt Österreichs zur EU) sei die neu festgestellte
Leistung günstiger. Bei der Neufeststellung seien auch die Beitragszeiten von 1971 bis 1975 in richtiger Höhe
berücksichtigt worden. Gleiches gelte für die Anerkennung der Zeiten, welche die Klägerin im Gebiet der heutigen
Republik Österreich beziehungsweise außerhalb der Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich von 1939 bis 1945 zurückgelegt habe. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin sei unrichtig, außerdem sei
insoweit bereits einmal der Instanzenweg ausgeschöpft worden. Die Rente sei zwingend aus allen rentenrechtlichen
Zeiten zu berechnen, so dass auf einzelne Zeiten nicht verzichtet werden könne. Nachdem die Monate August bis
Oktober 1939 jetzt ausschließlich dem deutschen Versicherungsträger zuzuordnen seien, habe sich für die
Anrechnung der österreichischen Pension eine etwas günstigere Quote ergeben. Anders als die Klägerin meine, seien
in die Feststellung der österreichischen Pensionshöhe auch nicht drei, sondern nur die tatsächlich gezahlten zwei
Sonderzahlungen einbezogen worden. Dass in dem Bescheid vom 30. Juli 1996 noch die nach dem 1. Abkommen
und nicht die nach EU-Recht berechnete Pension herangezogen worden sei, wirke sich im Ergebnis nicht aus, wie
dem Korrekturbescheid vom 14. April 1998 zu entnehmen sei. Denn die grundsätzlich anzurechnende österreichische
Rente habe in beiden Fällen den aus den deutschen Versicherungszeiten errechneten Anrechnungshöchstbetrag
überschritten. Mit ihrer Klage vor dem SG Berlin hat die Klägerin das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und
den vorangegangenen Rechtsstreiten im Wesentlichen wiederholt. Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, dass die
Kriegsdienstzeiten von der Beklagten bereits deshalb nicht herangezogen werden dürften, weil dies dem
rechtskräftigen Urteil des SG Berlin vom 24. Februar 1981 widerspreche. Auch hiervon abgesehen verbiete es das
deutsche Gesetz ausdrücklich, gleiche Zeiten von beiden Versicherungsträgern heranzuziehen. Sie gehe auch davon
aus, dass sie von der Beklagten eine zu geringe Rentenerhöhung erhalte, weil sich die österreichische Rente jeweils
zum 1. Januar eines Jahres, die deutsche dagegen erst zum 1. Juli eines Jahres erhöhe. Hiervon profitierten die
Deutschen in jeglicher Weise, zumal die österreichische Rente 14 Mal, die deutsche dagegen nur 12 Mal jährlich
gezahlt werde. Darüber hinaus hat das SG dem Vortrag der Klägerin als weiteren Klageantrag entnommen, dass sie
die Auszahlung eines von ihr ursprünglich an die Beklagte zurückgeleiteten Rentenzahlbetrags von 284,05 DM
begehre. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1998 hat die Beklagte die Rente für die Zeit ab 1. Januar 1999 wegen der
Erhöhung der österreichischen Pension neu berechnet. Durch Urteil vom 26. November 1999 hat das SG die Klagen
abgewiesen. In der Sache hat es ausgeführt: Eine höhere Rente, die sich ausschließlich aus den von 1971 bis 1975 in
der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten errechne, stehe der Klägerin nicht zu. Dabei seien
Streitgegenstand allein die seit dem 30. Juli 1996 ergangenen Rentenbescheide betreffend die ab dem 1. Januar 1994
zu gewährende Rente. Insoweit bestehe keine Bindungswirkung an frühere Rentenbescheide oder ergangene Urteile,
da die Rente einer umfassenden Neuberechnung unterzogen worden sei. Zu Gunsten der Klägerin sei davon
auszugehen, dass sie den für eine Neuberechnung nach Artikel 94 VO (EWG) 1408/71 erforderlichen Antrag gestellt
habe, weil es ihr in erster Linie um eine höhere Rente gehe. Die Beklagte habe in der Neuberechnung die
beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der Klägerin aus den Jahren 1971 bis 1975 in vollem Umfang berücksichtigt. Es sei
nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin meine, dass diese Zeiten durch die "Kriegsdienstzeiten" von 1938 bis 1945
ersetzt worden seien. Keinen Erfolg könne die Klägerin auch mit ihrem Antrag haben, einen Betrag von 284,05 DM an
sie auszuzahlen. Aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergebe sich, dass die von der Klägerin an die Beklagte
zurückgezahlten Rentenanteile vollständig wieder ausgezahlt seien. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen
noch wegen der Art der Rentenberechnung weiter. Sie hält die Vorgehensweise der Beklagten für rechtswidrig und
betrügerisch, das Urteil des SG für unzutreffend und widersprüchlich. Die Beklagte hat die Rente der Klägerin im
Laufe des Berufungsverfahrens durch Bescheid vom 8. Februar 2002 ab 1. Januar 2000 und durch Bescheid vom 3.
Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2003 ab 1. Januar 2003 wegen der
angerechneten österreichischen Pension neu berechnet, ohne dass sich Nachzahlungen ergaben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 1999 aufzuheben, die
Bescheide der Beklagten vom 30. Juli 1996, 19. Juni 1997 und 14. April 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1998 und die Bescheide vom 1. Dezember 1998 und 8. Februar 2002 sowie den
Bescheid vom 3. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2003 zu ändern und die
Beklagte zu verurteilen, die Rente ab 1. Mai 1980 ausschließlich auf der Grundlage der von 1971 bis 1975 in der
Bundesrepublik Deutschland erzielten Arbeitsentgelte von insgesamt 81.029,95 DM (entsprechend 41.429,96 Euro) zu
berechnen, hilfsweise die Rente ohne die Anrechnung der österreichischen Alterspension zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Gerichtsakten des hiesigen Rechtsstreits und der Rechtsstreite zu
den Aktenzeichen SG Berlin S 3 An 2014/79, S 15 An 1286/82 und S 20 An 3006/83 sowie die Verwaltungsakten der
Beklagten (8 Bände) haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts
wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat mit ihrem Anliegen nur insoweit Erfolg, als der während des Berufungsverfahrens ergangene
Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2003 aufzuheben war. Dieser Bescheid ist - ebenso wie die übrigen im Laufe des
Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide der Beklagten - entsprechend §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG
Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da er sich zur Frage der Rentenhöhe und damit zu einem der von der
Klägerin angefochtenen Verfügungssatz der vorangegangenen Bescheide verhalten hat. Über sämtliche im Laufe des
Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide war deshalb kraft Klage zu entscheiden. Der Widerspruchsbescheid war
aufzuheben, weil er gegenstandslos war. Zwar hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 3. Februar 2003 mit
Schreiben vom 17. Februar 2003 Einwendungen vorgetragen, die als Widerspruch gewertet werden könnten. Sowohl
die Klägerin wie auch die Beklagte sind aber stets ganz offenkundig davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 3.
Februar 2003 - entgegen seiner Rechtsbehelfsbelehrung - Gegenstand des laufenden Rechtsstreits geworden war.
Damit bestand kein Anlass, das Schreiben der Klägerin vom 17. Februar 2003 formal als bescheidungsbedürftigen
Widerspruch anzusehen. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG und die Klage gegen die
im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 8. Februar 2002 und 3. Februar 2003 unbegründet.
Soweit die Klägerin einen Anspruch auf höhere Rente auch für die Zeit ab 1. Mai 1980 bis zum 31. Dezember 1993
geltend macht, sind die Rechtsbehelfe schon deshalb unbegründet, weil der Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht
zulässig geltend gemacht werden kann. Alle angefochtenen Bescheide betreffen nur die Rentenbezugszeit ab dem 1.
Januar 1994. Über die Rente ab 1. Mai 1980 ist darin nicht (nochmals) entschieden worden. Damit fehlt insoweit ein
Verwaltungsakt der Beklagten, welcher der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Für die Zeit ab dem 1. Januar
1994 hat die Beklagte die Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung richtig festgestellt und auch die
österreichische Pension zutreffend angerechnet. Rechtsgrundlage dafür, dass die Beklagte die Rente der Klägerin ab
1. Januar 1994 überhaupt neu festgestellt hat, ist Artikel 94 Abs. 4 VO (EWG) 1408/71. Nach dieser Vorschrift können
Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person bisher nicht (nach dieser
Verordnung) festgestellt worden sind, auf Antrag der betreffenden Person vom Zeitpunkt des Beginns der Anwendung
dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Vertragsstaats an festgestellt werden. Der Beitritt der Republik
Österreich zur EU am 1. Januar 1994 eröffnete der Klägerin die Möglichkeit, ihre Rente aus der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung und der österreichischen Pensionsversicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994
nach der VO (EWG) 1408/71 neu feststellen zu lassen, weil diese Vorschriften ab diesem Zeitpunkt auch in
Österreich galten. Mit dem SG ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls im Ergebnis den nach Artikel 94
Abs. 4 VO (EWG) 1408/71 erforderlichen Antrag auf Neufeststellung der Rente nach EU-Recht gestellt hat. Denn
obwohl sie zunächst ausdrücklich erklärt hatte, diesen Antrag nicht stellen zu wollen, kann ihrem weiteren Vortrag
entnommen werden, dass sie eine höhere Rente unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begehrt. Für die
Feststellung von Leistungen wegen Alters an einen Arbeitnehmer, für den die Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer
EU-Mitgliedsstaaten galten, sieht die VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich zwei verschiedene Verfahren vor. Welches
Verfahren anzuwenden ist, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
auch ohne die Anrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedsstaat erfüllt. Die Klägerin
erfüllte am 1. Januar 1994 die Voraussetzungen für die Regelaltersrente nach deutschem Recht (§ 35
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI-) auch ohne die Anwendung österreichischer Rechtsvorschriften. Denn sie
hatte zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr bereits vollendet und in der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung - rein unter Berücksichtigung des deutschen Rechts - mehr als 60 Monate an Beitragszeiten
zurückgelegt und damit die so genannte allgemeine Wartezeit erfüllt (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 55, 247 Abs. 3 SGB
VI). Die Rentenleistung ist angesichts dessen nach Artikel 46 Abs. 1 bis 3 VO (EWG) 1408/71 festzustellen. Nach
diesen Vorschriften hat der zuständige Versicherungsträger (hier die Beklagte) den Leistungsbetrag der Rente zum
einen gemäß Artikel 45 Abs. 1 Buchstabe a) i) VO (EWG) 1408/71, zum anderen gemäß Artikel 45 Abs. 1 Buchstabe
a) ii) i.V.m. Abs. 2 Buchstaben a) und b) VO (EWG) 1408/71 und Artikel 46 Satz 1, 15 Abs. 1 Buchstaben b) bis d)
VO (EWG) 574/72 zu berechnen. Der höhere der beiden Beträge ist zu leisten (Artikel 46 Abs. 3 VO (EWG) 1408/71).
Der Betrag gemäß Artikel 45 Abs. 1 Buchstabe a) i) VO (EWG) 1408/71 ist derjenige, der sich ausschließlich aus den
Rechtsvorschriften errechnet, die der zuständige Träger nach dem Recht seines Landes anzuwenden hat. Der Betrag
gemäß Artikel 45 Abs. 1 Buchstabe a) ii) i.V.m. Abs. 2 Buchstaben a) und b) VO (EWG) 1408/71 und Artikel 46 Satz
1, 15 Abs. 1 Buchstaben b) bis d) VO (EWG) 574/72 errechnet sich wie folgt: Zunächst ermittelt der zuständige
Träger den so genannten theoretischen Betrag. Der theoretische Betrag ist der Betrag, den der zuständige Träger
zahlen müsste, wenn alle Versicherungszeiten, die der Versicherte in einem Mitgliedsstaat der EU bis zum Eintritt
des Versicherungsfalls zurückgelegt hat, nach den Rechtsvorschriften des Landes zahlbar wären, in dem der
zuständige Träger seinen Sitz hat (Artikel 45 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EWG) 1408/71). Auf der Grundlage dieses
theoretischen Betrags errechnet der zuständige Träger den so genannten "geschuldeten" Betrag, indem er das
Verhältnis ermittelt, in dem die für den theoretischen Betrag maßgeblichen Versicherungszeiten zu den
Versicherungszeiten stehen, die der Versicherte nach den Rechtsvorschriften des Landes zurückgelegt hat, in dem
der zuständige Träger seinen Sitz hat. Damit es bei der Berechnung des Betrags nach Artikel 46 Abs. 2 VO (EWG)
1408/71 nicht dazu kommt, dass Versicherungszeiten doppelt berücksichtigt werden (weil sie in den Renten- bzw.
Pensionsversicherungen mehrerer Mitgliedsstaaten der EU anrechenbare Versicherungszeiten darstellen), sind solche
"doppelt berücksichtigungsfähigen" Zeiten nach Maßgabe des Artikel 46 Satz 1 i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben
b) bis d) VO (EWG) 572/72 jeweils einem Versicherungsträger ausschließlich zuzuordnen. Angesichts der relativ
eindeutigen Zuordnung der Versicherungszeiten zu einem Versicherungsträger sieht das EU-Recht grundsätzlich
keine Erstattungs- oder Anrechnungsbestimmungen vor. Eine Ausnahme ergibt sich aber gerade für den vorliegenden
Fall. Denn Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe c) VO (EWG) 1408/71 i.V.m. Nr. 35 Buchstabe f) des Anhangs III A. zur VO
(EWG) 1408/71 bestimmt, dass Ziffer 19 Buchstabe b) SP-DÖSVA auch nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung
noch gilt, wobei Ziffer 19 Buchstabe b) Nr. 3) c) mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der vom zuständigen Träger
anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen darf, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden
Zeiten entfällt. Ziffer 19 Buchstabe b) SP-DÖSVA ist die Vorschrift, die - anders als die Klägerin es wünscht - dazu
führt, dass (jetzt) 64 Monate der von ihr zwischen 1938 und 1945 zurückgelegten Versicherungszeiten sowohl in der
österreichischen Pensionsversicherung als auch in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu
berücksichtigen sind, und dass die österreichische Pension anteilig auf die deutsche Rente anrechenbar ist. Ziffer 19
Buchstabe b) Nr. 1. a) Satz 1 SP-DÖSVA besagt, dass es bei der in den Artikeln 23 und 24 1. Abkommen
festgelegten Verteilung der Versicherungslast auch für die Zeit nach dem In-Kraft-Treten des DÖSVA sein Bewenden
habe. Artikel 23 1. Abkommen bestimmt, welche Leistungsansprüche und Anwartschaften, die vor dem 1. Mai 1945
entstanden sind, von vornherein von den deutschen Versicherungsträgern übernommen werden. Es handelt sich im
Wesentlichen um die Ansprüche und Anwartschaften aus Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland
(weshalb die Zeit, in der die Klägerin auf einem Gut in M tätig war, nach dem "Beitritt" der neuen Bundesländer zur
Bundesrepublik Deutschland nun ausschließlich der Beklagten zuzuordnen war) sowie unter bestimmten
Voraussetzungen um Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die nicht nach Artikel 24 1. Abkommen von
Trägern der Rentenversicherungen der Republik Österreich zu übernehmen waren. Zu den Leistungsansprüchen und
Anwartschaften, die gemäß Artikel 24 1. Abkommen von den österreichischen Versicherungsträgern zu übernehmen
sind, gehören unter anderem diejenigen, die auf Versicherungszeiten beruhen, die nach Einführung der deutschen
Rentenversicherungen in Österreich auf dem Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt worden sind (Artikel 24
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) 1. Abkommen). Ferner gehören dazu diejenigen aus Versicherungszeiten, die während des
Zeitraums vom 13. März 1938 bis 9. April 1945 in den deutschen Rentenversicherungen außerhalb der Gebiete der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zurückgelegt worden sind, wenn der Versicherte entweder
die persönlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 des österreichischen Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes
(österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 1422/1947) erfüllt oder am 13. März 1938 und am 10. April 1945 die deutsche
Staatsangehörigkeit besaß und unmittelbar vor dem 13. März 1938 durch fünf Jahre den Wohnsitz im Gebiet der
Republik Österreich hatte (Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe b) 1. Abkommen). Die Voraussetzungen für die Übernahme
der Versicherungslast durch den österreichischen Träger nach Artikel 24 Abs. 2 1. Abkommen erfüllt die Klägerin
allerdings nicht. Denn weder ist erkennbar, dass sie die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 des österreichischen
Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes erfüllen würde, noch hatte sie - da sie sich von Sommer 1936 bis Sommer
1938 bei einer Tante in Ungarn aufhielt - vor dem 13. März 1938 durch fünf Jahre (meinend: 5 Jahre ohne
Unterbrechung unmittelbar vor dem 13. März 1938) ihren Wohnsitz in Österreich. Die Anwendung der Ziffer 19
Buchstabe b) Nr. 1 a) SP-DÖSVA i.V.m. Artikel 23, 24 1. Abkommen würde - ähnlich den europarechtlichen
Bestimmungen- an sich zu einer eindeutigen Zuordnung der Versicherungszeiten zwischen dem deutschen und dem
österreichischen Versicherungsträger führen. Dass es hierbei aber nicht bleibt, ergibt sich aus Ziffer 19 Buchstabe b)
Nr. 2 d) SP-DÖSVA. Diese Vorschrift besagt, dass die in Artikel 24 1. Abkommen festgelegte Zuordnung der
Versicherungslast "nicht die sich aus den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften ergebenden
Leistungsverpflichtungen der deutschen Träger hinsichtlich der Versicherungszeiten (berührt), die nach früheren
Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung oder Angestelltenversicherung oder der deutschen
knappschaftlichen Rentenversicherung (Pensionsversicherung) von Personen zurückgelegt sind", die nicht die in
Artikel 24 Abs. 2 1. Abkommen geforderten Voraussetzungen erfüllen. Da die Klägerin die Voraussetzungen des
Artikel 24 Abs. 2 1. Abkommen - wie gesehen - nicht erfüllt, kommt es dazu, dass Versicherungszeiten in der
deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, die "eigentlich" gemäß Artikel 24 Abs. 1 1. Abkommen der
Versicherungslast des österreichischen Versicherungsträgers zugeordnet sind: Das sind die Zeiten, die ein
Versicherter vom 13. März 1938 bis zum 9. April 1945 auf dem Gebiet der Republik Österreich in der (dort mit dem so
genannten "Anschluss" eingeführten) deutschen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Denn jedenfalls bei den
Beitragszeiten, die von 1938 bis 1945 in Österreich in den deutschen Rentenversicherungen zurückgelegt worden
sind, handelt es sich um Beitragszeiten im Sinne des deutsche Rechts (so genannte "Reichsgebietszeiten", § 247
Abs. 3 Satz 1 SGB VI) Dieses Ergebnis der Ziffer 19 Buchstabe b) Nr. 2 d) ist gewollt: "Die Bestimmung ... hebt im
Ergebnis die Wirkung des Buchstaben b Nr. 1 Buchst. a für die deutschen Rentenversicherungsträger in Bezug auf
die Befreiung von einer bestimmten Versicherungslast wieder auf. Trotz des Abkommens haben die deutschen Träger
die von 1938 bis 1945 in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten anzurechnen. Ausgenommen hiervon bleiben
nur Versicherungszeiten, die von Personen zurückgelegt sind, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 ihren Wohnsitz
schon für längere Zeit ihren Wohnsitz in Österreich hatten" (Denkschrift zum SP-DÖSVA, [deutsche] Bundestags-
Drucksache V/2584 vom 14. Februar 1968, zu Ziffer 19 Nr. 2 d) SP-DÖSVA). Allerdings sollte es nach dem Willen der
vertragschließenden Seiten des DÖSVA (also der Republik Österreich in gleicher Weise wie der Bundesrepublik
Deutschland) nicht dazu kommen, dass gleiche Versicherungszeiten sowohl durch den deutschen wie den
österreichischen Versicherungsträger entschädigt werden (Denkschrift a.a.O.). Deshalb bestimmen Ziffer 19
Buchstabe b) Nr. 3 c) Sätze 3 und 4 Buchstabe bb): "Der für die Entscheidung zuständige Träger rechnet Leistungen
an, die von einem Träger des anderen Vertragsstaats gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese
Leistungen ... auf Versicherungszeiten beruhen, die der Träger des anderen Vertragsstaates bei Anwendung (unter
anderem der Artikel 23 und 24 1. Abkommen) zu berücksichtigen hat, wobei diese Versicherungszeiten höchstens in
dem Umfang berücksichtigt werden, in dem der zuständige Träger Versicherungszeiten auf Grund des Buchstaben b
Nummern 2 und 3 anrechnet." Diese Regelungen der weitergeltenden Ziffer 19 SP-DÖSVA führen zusammenfassend
dazu, dass die Beklagte einerseits die Versicherungszeiten von 1938 bis 1945 für die Berechnung der deutschen
Rente berücksichtigen muss, andererseits aber die österreichische Pension in dem Umfang anrechnen muss, in dem
die von der Beklagten berücksichtigten Zeiten gleichzeitig Zeiten sind, die gemäß Artikel 24 1. Abkommen in die
Versicherungslast des österreichischen Versicherungsträgers fallen (und also auch in die Berechnung der
österreichischen Pension einfließen). Auf die Anwendung dieser Vorschriften über Versicherungszeiten die Klägerin
nicht verzichten, weil sie zwingendes Gesetzesrecht sind und deshalb nicht der Disposition der Versicherten
unterliegen (BSG, Urteil vom 8. März 1979 -12 RK 32/78-, nicht veröffentlicht; BSG SozR Nr. 6 zu § 1255 RVO und
Nr. 9 zu Artikel 2 § 15 ArVNG; neuestens BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 -B 4 RA 6/02 R-, noch nicht
veröffentlicht). Ziffer 19 (Nr. 2 d und 3 c Sätze 3 und 4) SP-DÖSVA können auch nicht mit der Begründung außer acht
gelassen werden, dass das SG Berlin in dem rechtskräftigen Urteil vom 24. Februar 1981 davon ausgegangen war,
dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften nicht vorlägen. Der Grund für die damalige
Entscheidung lag darin, dass das SG annahm, die Klägerin habe in den letzten fünf Jahren vor dem 13. März 1938
ihren Wohnsitz ohne Unterbrechung in Österreich gehabt (und deshalb die Voraussetzungen des Artikel 24 Abs. 2 1.
Abkommen erfüllt, was dann die Anwendung der Nr. 2 d - und in der Folge auch der Nr. 3 c Sätze 3 und 4 - der Ziffer
19 SP-DÖSVA ausschließt). Diese Annahme des SG stellte sich später als unzutreffend heraus, nachdem der
Aufenthalt der Klägerin in Ungarn von 1936 bis 1938 bekannt geworden war. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils ist
aber zeitlich auf den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der so genannten
"Tatsacheninstanz" (im sozialgerichtlichten Verfahren sind das die Sozial- und Landessozialgerichte) beschränkt. Für
die Neufeststellung der Rente ab 1. Januar 1994 nach Artikel 94 Abs. 4 VO (EWG) 1408/71 konnte die Beklagte
deshalb ohne Weiteres auf die Umstände zurückgreifen, die erst nach dem Urteil aus dem Jahr 1981 bekannt
geworden waren. Dass der Beklagten bei der "doppelten" Berechnung nach Artikel 46 Abs. 1 und 2 VO (EWG)
1408/71 oder bei der Berechnung der anrechenbaren österreichischen Pension nach Ziffer 19 Buchstabe b) Nr. 3 c
Sätze 3 und 4 SP-DÖSVA ein Fehler unterlaufen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Betreffend die Anrechnung der
österreichischen Pension hat schon das SG in dem hier angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass im
Besonderen nicht zu erkennen ist, dass die nach österreichischem Recht zweimal jährlich vorgesehene
Sonderzahlung von der Beklagten drei mal berücksichtigt worden sein könnte oder dass die Beklagte diese
Sonderzahlungen unzutreffend auf die zwölf Kalendermonate eines Jahres umgerechnet haben könnte. Dass diese
Sonderzahlungen aber umzurechnen sind, steht außer Frage. Denn auch bei den Sonderzahlungen handelt es sich um
Bestandteile der österreichischen Pension. Das ergibt sich unmittelbar aus Artikel 1 Nr. 13 DÖSVA, der bestimmt,
dass die Ausdrücke "Geldleistung", "Rente" oder "Pension" eine Geldleistung, Rente oder Pension "einschließlich
aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen" bedeuten. Es ist ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Beklagten ein
irgendwie gearteter unberechtigter finanzieller Vorteil dadurch entstehen könnte, dass sie die auf die deutsche Rente
anrechenbare österreichische Pension jeweils zum 1. Januar eines Jahres (zu dem Tag, zu dem die österreichischen
Pensionen angepasst werden) berücksichtigt, während die jährliche Anpassung der deutschen Rente erst sechs
Monate später, zum 1. Juli jedes Jahres erfolgt. Abgesehen davon steht es jedem Staat frei zu bestimmen, ob und zu
welchem Zeitpunkt er Renten oder Pensionen anpasst. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass die Beklagte die
Rentenleistung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unzutreffend berechnet haben könnte. Die
Arbeitsentgelte in Höhe von 81.029,95 DM, welche die Klägerin von 1971 bis 1975 in der Bundesrepublik Deutschland
erzielt hat, sind bis auf den letzten Pfennig im Versicherungsverlauf enthalten und somit in die Höhe der Rente
eingeflossen. Betreffend die Anerkennung und Bewertung der Zeiten von 1938 bis 1945 hat sich keine Veränderung im
Vergleich zu der Sachlage ergeben, wie sie der 10. Senat des LSG Berlin seinem Urteil vom 21. März 1991 zu Grunde
gelegt hat. Diesem Urteil ist weiter zu folgen, auch wenn es - anders als die Beklagte scheinbar meint - keine formale
Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit hat. Lediglich die Rechtslage hat sich insoweit geändert, als §
286b SGB VI die Vorschriften der VuVO ersetzt hat, die Definition der Glaubhaftmachung jetzt in § 23 Abs. 1 Satz 2
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) enthalten ist und die Entgeltpunkte für nachgewiesene Zeiten, für die nach
dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind,
sich nun nach § 256 Abs. 5 SGB VI i.V.m. der Anlage 3 zum SGB VI und für glaubhaft gemachte Zeiten nach § 256b
Abs. 1 Satz 9 i.V.m. den Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz richten. Inhaltlich entsprechen diese Vorschriften
im Wesentlichen den vorher geltenden, die das LSG im Jahr 1991 noch anzuwenden hatte. Um Wiederholungen zu
vermeiden, nimmt der Senat deshalb nach eigener Prüfung der aktenkundigen Tatsachen und der jetzt geltenden
Rechtsvorschriften in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen auf den Seiten 13 (ab
dem 2. Absatz) bis 19 (bis Ende des 2. Absatzes) dieses Urteils Bezug. Sowohl mit ihrem Hauptantrag wie mit ihrem
Hilfsantrag konnte die Klägerin von daher keinen Erfolg haben. Dabei sei betont, dass die Berechnung der Rente nach
Artikel 94 Abs. 4 VO (EWG) 1408/71 letztlich genau zu dem Ergebnis führt, das die Klägerin mit ihrem Hauptantrag
anstrebt. Denn wie ausgeführt, ist die Anrechnung der österreichischen Pension nach Ziffer 19 Nr. 3 c Sätze 3 und 4
SP-DÖSVA i.V.m. der Maßgabe, welche durch Anhang III A Nr. 35 Buchstabe f) VO (EWG) 1408/71 aufgestellt
worden ist, auf den Betrag beschränkt, der auf die vom zuständigen Träger zu entschädigenden entsprechenden
Zeiten entfällt. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Beklagte die österreichische Pension nur in dem Umfang
anrechnen darf, der dem Wertanteil der nach Ziffer 19 Buchstabe b Nr. 1 a) und 2 d) sowohl vom deutschen wie vom
österreichischen Versicherungsträger zu berücksichtigenden Versicherungszeiten an der deutschen Gesamtrente
entspricht. Es verbleibt als zahlbarer Rentenbetrag aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung somit
letztlich derjenige, der sich aus den von der Klägerin von 1971 bis 1975 in der Bundesrepublik Deutschland
zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt. Nur am Rande sei erwähnt, dass diese Begrenzung der Höhe der
anrechenbaren österreichischen Pension erst und nur auf Grund des EU-Rechts gilt. Für die Rentenberechnung nach
dem SP-DÖSVA war nur eine Begrenzung der für die Anrechnung zu berücksichtigenden Versicherungsmonate
vorgesehen (Ziffer 19 Buchstabe b) Nr. 3 c) bb) SP-DÖSVA in der ursprünglichen Fassung). Möglicherweise erklärt
dies wenigstens teilweise den Eindruck der Klägerin, dass bei der von der Beklagten ab 1986 gewährten Rente
Arbeitsentgelte aus den Versicherungszeiten von 1971 bis 1975 nicht berücksichtigt worden seien. Denn je nach dem
Verhältnis der nach Ziffer 19 Buchstabe b) Nr. 3 c) Satz 4 SP-DÖSVA für die Anrechnung heranzuziehenden
"doppelten" Versicherungszeiten zu den gesamten, der österreichischen Pension zu Grunde liegenden
Versicherungszeiten und der Höhe der österreichischen Pension konnte sich nach dieser Rechtslage ein
Anrechnungsbetrag ergeben, der den Wert, den die "doppelt" anrechenbaren Versicherungszeiten in der deutschen
Rentenversicherung ausmachten, mehr oder weniger deutlich überschritt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist
dieses Ergebnis aber nicht von der Beklagten eigenmächtig oder gar betrügerisch herbeigeführt worden, sondern
beruht auf den oben beschriebenen, von der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam
vereinbarten Abkommen im Bereich der Sozialversicherung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang aus formalen
Gründen obsiegt hat, während sie mit ihrem eigentlichen Anliegen in der Sache ganz ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.