Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.06.2009

LSG Berlin-Brandenburg: fristlose kündigung, quelle, sammlung, link, notlage, erlass, zivilprozessordnung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
18. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 18 AS 1308/09 B
ER, L 18 AS 1309/09
B PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 SGB 2, § 86b Abs 2 SGG
Anforderungen an den Anordnungsgrund zur Bewilligung von
Kosten der Unterkunft durch einstweiligen Rechtsschutz
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
30. Juni 2009 werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 3. August 2009 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu
erstatten.
Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerden der Antragsteller, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren nur noch
insoweit weiter verfolgen, als sie erstreben, den Antragsgegner im Wege einer
gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. August 2009 über die
bewilligten Kosten der Unterkunft (KdU) iHv monatlich 54,75 € hinaus weitere KdU iHv
monatlich 1.467,77 € abzüglich der Warmwasserpauschalen zu gewähren, und mit der
sich die Antragsteller gegen die Ablehnung der beantragten Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) wenden, sind nicht begründet.
Für die begehrte Anordnung fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines
unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Den Antragstellern ist ein Abwarten auf
die Entscheidung im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren jedenfalls derzeit schon
deshalb zumutbar, weil ihnen gegenwärtig weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit
und damit auch keine nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile drohen. Für die
behauptete gegenwärtige existenzielle Notlage sind keine hinreichenden tatsächlichen
Anhaltspunkte ersichtlich. Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist zwar unter
dem 30 Juli 2009 ausgesprochen, jedoch eine Räumungsklage noch nicht erhoben
worden. Selbst im Fall einer Räumungsklage enthalten § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und
Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Regelung en zur
Sicherung der Unterkunft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 –
nicht veröffentlicht). Ob den Antragstellern der geltend gemachte Anspruch in der Sache
zusteht, kann daher dahinstehen.
Wegen des Fehlens der erforderlichen Erfolgsaussicht hat das Sozialgericht auch zu
Recht den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von PKH abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz
1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Der mit Schriftsatz vom 3. August 2009 erstmals gestellte Antrag der Antragsteller, den
Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen (Regel-
)Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 23. April 2009 zu gewähren, ist
mangels instanzieller Zuständigkeit des Landessozialgerichts (vgl. § 29 SGG) unzulässig
und war mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem
Landessozialgericht beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-
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Landessozialgericht beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-
Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung
der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller war mangels hinreichender
Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114
Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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