Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.01.2005
LSG Berlin-Brandenburg: ddr, europäische menschenrechtskonvention, anpassung, altersrente, sozialversicherung, verfahrensgegenstand, erfüllung, gesetzgebung, verminderung, erlass
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 R 319/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 256 SGB 6, § 259b SGB 6, §
260 SGB 6, § 307b SGB 6, § 4
Abs 4 AAÜG
Anspruch auf Vergleichsberechnung der Rente
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11.
Januar 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Rentenanpassungsbescheid zum
01. Juli 2005 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente.
Der 1934 geborene Kläger schloss im Sommer 1956 im Beitrittsgebiet sein Studium mit
den Fachrichtungen Tschechisch, Polnisch und Serbokroatisch ab. Ab Ende 1959 war er
als wissenschaftlicher Assistent/wissenschaftlicher Mitarbeiter/Forschungsgruppenleiter
beschäftigt. Vom 08. August 1956 an gehörte er der zusätzlichen Altersversorgung der
Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen der DDR (Anlage 1 Nr. 4 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) an. Der zuständige Versorgungsträger
stellte die Zugehörigkeit des Klägers ab diesem Tage bis zum 30. Juni 1990, die in dieser
Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte sowie das Nichtvorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze mit Bescheid vom 18.
März 1999festVom 01. Januar 1992 an arbeitete der Kläger vier Jahre lang für die
Förderungsgesellschaft W N. Im Folgenden war er selbständig tätig.
Am 08. Januar 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer
Altersrente. Mit Rentenbescheid vom 22. April 1999 gewährte diese ihm ab dem 01. April
1999 eine Regelaltersrente in Höhe von 3.063,08 DM (Zahlbetrag einschl. des
Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag: 3.089,12 DM). Dabei berücksichtigte sie
die vom Kläger während der Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem
tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze
des § 6 Abs. 1 AAÜG.
Hiergegen legte der Kläger am 19. Mai 1999 Widerspruch ein, mit dem er sich im
Wesentlichen gegen die so genannte Systementscheidung wandte. Er meinte,
Ansprüche sowohl auf eine Rente als auch auf eine Zusatzrente erlangt zu haben.
Darüber hinaus seien seine Ansprüche verfassungswidrig nach Maßgabe des § 6 Abs. 1
AAÜG i.V.m. Anlage 3 gekürzt worden. Er habe uneingeschränkten Anspruch auf die in
der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche aus der Zusatzversorgung. Die Beklagte
wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1999 mit der
Begründung zurück, dass nach dem AAÜG überführte Arbeitsentgelte oder
Arbeitseinkommen ebenso wie Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 260 Abs. 2 des
Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nur bis zur
Beitragsbemessungsgrenze angerechnet werden könnten. Bei dem Kläger sei das
Arbeitsentgelt/-einkommen für das jeweilige Kalenderjahr bis zur Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt worden.
Im Folgenden informierte die Beklagte den Kläger über die Rentenanpassung zum 01. Juli
2000. Mit seinem hiergegen gerichteten, am 01. September 2000 eingegangenen
Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, dass Rentenanwartschaften auch insoweit
grundgesetzlich geschützt seien, als sie an die allgemeine Einkommensentwicklung
gekoppelt sein müssten. Dies sei bei einer Anpassung in Höhe von 0,6 % nicht beachtet.
Die Beklagte teilte ihm hierzu mit Schreiben vom 03. Januar 2001 mit, dass die
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Die Beklagte teilte ihm hierzu mit Schreiben vom 03. Januar 2001 mit, dass die
Anpassung den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Zugleich schlug sie ihm vor, seinen
Widerspruch so lange nicht zu bescheiden und das Widerspruchsverfahren als nicht
abgeschlossen zu betrachten, bis über die diesbezüglich bereits geführten
Musterverfahren abschließend entschieden worden sei.
Bereits am 11. Oktober 2000 hatte der Kläger die Überprüfung des Rentenbescheides
vom 22. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999
beantragt und geltend gemacht, dass die Bescheide das durch die Systementscheidung
des RÜG bewirkte Versorgungsunrecht durchsetzten. Sie und die zugrunde liegenden
Vorschriften verstießen gegen den Einigungsvertrag (EV), das Grundgesetz (GG) und die
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die in der DDR erworbenen Ansprüche
und Anwartschaften seien zu Unrecht nicht zur Gewährung einer Vollversorgung
berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.
Februar 2001 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Rentenbescheides ab. Die
Rentenberechnung entspreche den gesetzlichen Vorschriften; von einem unrichtigen
Sachverhalt sei nicht ausgegangen worden.
Mit seiner hiergegen am 01. März 2001 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren
weiterverfolgt. Er meint, seine Rente sei wie die von Bestandsrentnern zu berechnen,
wobei eine Anpassung wie bei Löhnen und Einkommen im Beitrittsgebiet zu
berücksichtigen sei. Ferner sei eine Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI
erforderlich. Bei der Berechnung der Rente sei auf die allgemeine
Beitragsbemessungsgrenze abzustellen und nicht auf die verfassungswidrige
abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze (Ost). Zusätzlich zur
Versichertenrente sei der Anspruch auf die zusätzliche Rente aus dem
Versorgungssystem zu berücksichtigen. Weiter wandte der Kläger sich gegen die
Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000 und 2001.
Das Sozialgericht hat die Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen beantragt hat, den
Überprüfungsbescheid vom 19. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20. Februar 2001 sowie den Rentenbescheid vom 22. April 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 sowie den Rentenbescheid vom 23.
Oktober 2000 und die Entscheidungen über die Rentenanpassungen jeweils zum 01. Juli
der Jahre 2000 und 2001 abzuändern und ihm eine höhere Altersrente zu gewähren, mit
Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
dass die Klage bereits unzulässig sei, soweit der Kläger sich gegen die
Rentenanpassungen in den Jahren 2000 und 2001 wende. Es liege insoweit jeweils kein
abgeschlossenes Widerspruchsverfahren vor. Auch sei die Rentenanpassungsmitteilung
für das Jahr 2001 nicht nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des
Verfahrens geworden. Sie ändere nicht die Höhe des allein angefochtenen Wertes des
Rechts auf Rente, sondern nur die Dynamisierung. Im Übrigen sei die Klage
unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Durchführung der begehrten
Vergleichsberechnungen nach § 307b SGB VI, da ihm am 31. Dezember 1991 kein
Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes zugestanden
habe. Ebenso wenig stehe ihm ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 4
Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes zu. Diese Vorschrift
erfordere einen Rentenbeginn vor dem 30. Juni 1995, der hier nicht gegeben sei. Die
Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG sei auch verfassungsgemäß, was im Einzelnen
ausgeführt wird. Auch komme die Berücksichtigung höherer Arbeitsverdienste nicht in
Betracht. Die Begrenzung der Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze
sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Andere Begrenzungen habe die Beklagte
nicht vorgenommen. Soweit sich der Kläger gegen die Beitragsbemessungsgrenze (Ost)
des § 228a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI wende, finde die Vorschrift auf ihn keine Anwendung. Der
weiter angeführte § 256a SGB VI sei lediglich für die Zeit vom 31. Juli 1952 bis zum 15.
August 1952 einschlägig. Auch bzgl. dieser Zeit könne jedoch kein weitergehender
Anspruch hergeleitet werden, da die in der Norm vorgenommene Begrenzung auf die
Beitragsbemessungsgrenze verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Schließlich
habe der Kläger keinen Anspruch auf eine zusätzliche Rente aus dem
Zusatzversorgungssystem. Für einen solchen Anspruch bestehe keine Rechtsgrundlage,
da infolge der so genannten Systementscheidung, die in Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die
gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, kein Anspruch mehr auf Erfüllung der in
der DDR erteilten Versorgungszusage bestehe, sondern lediglich ein solcher auf
Gewährung einer Rente nach dem SGB VI.
Gegen diesen ihm am 24. März 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
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Gegen diesen ihm am 24. März 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
30. März 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen sein
Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.
Mit Schriftsätzen vom 19. September 2005 und 21. Juni 2007 hat der Kläger folgende
Anträge wörtlich formuliert:
„1. Der Kläger beantragt, Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden
Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen
Bescheide, der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG sowie des EV eine
ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob dem ihm ein
diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine
Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist,
das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der
Alterssicherung weiter dauerhaft vertieft.
Zu klärende Fragen:
1.1. Die Motive und Gründe, die zur Verabschiedung des
Rentenüberleitungsgesetzes geführt haben, sind aufzuklären, um feststellen zu können,
ob es sich bei der drastischen Verminderung des Wertes der
Alterssicherungsansprüche/-anwartschaften des Klägers um einen Eingriff ohne
benannten und verfassungsgemäßen Zweck handelt und ob daher die Regelungen
rechtsstaats- und verfassungswidrig sind. Entsprechendes gilt für die Ermittlung der
Motive und Gründe für das so genannte 1. AAÜG-ÄndG. Dazu gehört eine im Rahmen
der Amtsermittlungspflicht durchzuführende
Umfassende Feststellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und der Motive und
Gründe der Regelungen des RÜG, besonders der so genannten gesetzlichen Novation,
durch Vernehmung sachverständiger Zeugen, insbesondere des damaligen Ministers,
Herrn Dr. B, und des zuständigen Beamten eines Ministeriums, Herrn W, sowie der
damaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages Frau B, Frau B und des letzten
DDR-Ministerpräsidenten, Herr M,
zur Unüberschaubarkeit und Unverständlichkeit des RÜG die derzeitigen
Bundestagsabgeordneten Frau M, Frau B und Herr Dr. D, sowie schließlich die für die
Vorbereitung der diesbezüglichen Gesetzgebung verantwortlichen Beamten des
zuständigen Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Herr L K, Referatsleiter im
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sowie der Herausgeber des SGG-
Kommentars und des Kommentars zur EMRK, Prof. Dr. M-L, und als auf dem Gebiet des
Alterssicherungsrechts tätiger erfahrener Wissenschaftlicher Prof. Dr. B M, M, sowie
schließlich
zur sachkundigen und organisatorischen Vorbereitung der Gesetzes für die
Gesetzgebung verantwortlichen Beamten des zuständigen Bundesministeriums, für das
RÜG Herrn W und für das 1. AAÜG-ÄndG Herr K.
1.2. Zur Entwicklung des fiktiven (ab 30.06.1990) und des realen (ab Rentenbeginn
gegebenen) Alterseinkommen aufgrund Garantien des EV und des GG sowie bei
entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie und der so genannten
Überführung gemäß des RÜG/AAÜG und zur Ermöglichung von Vergleichen und der
Bewertung der unterschiedlichen Zahlbeträge:
1.2.1. Welcher Wert des Alterseinkommen lag bereits aufgrund der Leistungen des
Klägers zum 30.6./1.7.1990 vor, wie hat sich der Wert bis zum Rentenbeginn verändert
und welchen Wert hätte das Alterseinkommen zum Rentenbeginn bei entsprechender
Anwendung der Zahlbetragsgarantie des EV sowie bei einer Anpassung bzw.
Angleichung der Rente entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im
Beitrittsgebiet (vgl. EV Art. 30 Abs. 5 und Anlage II Kapitel VIII … Ziff. 9) zum 31.12.1991,
zum 01.01.1992, zum 01.07.1999 und zum 01.07.2003 erreicht?
1.2.2. Welchen Wert erreicht die gemäß Überführungsbescheid berechnete
Versichertenrente gem. RÜG bzw. SGB VI, wenn man von der zunächst fiktiven
Berechnung zum 01.07.1990, zum 31.12.1991, zum 01.01.1992 sowie von den
Rentenberechnungen zum 01.07.1999 und zum 01.07.2003 ausgeht?
1.2.3. Welchen Wert erreicht der Anteil des Alterseinkommens, der die
Versichertenrente zu einer Vollversorgung aufstockte, gemessen an der Anpassung des
gem. EV garantierten Zahlbetrages bzw. an der SGB VI-Versichertenrente zu den unter
den vorigen Ziffern ermittelten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer
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den vorigen Ziffern ermittelten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer
Vollversorgung bei der Berechnung einer Versichertenrente gemäß SGB VI übrig?
1.3. Zur so genannten Überführung der Ansprüche/Anwartschaften aus der DDR.
1.3.1. Mit welcher Zielstellung und mit welchen Ergebnissen erfolgte die Überführung
gemäß dem AAÜG durch die Überführungsbescheide? Ging es darum, die angeblich zu
günstigen Regelungen des EV zu beseitigen? Welche Gründe berechtigten dazu?
Entspricht die praktische Wirkung der Überführung der Darstellung, nach der „die
Überführung bewirkt, dass die Berechtigten ab 1992 – genauso wie die „normalen“
Sozialversicherten – Versicherte bzw. Rentner der gesetzlichen RV sind
(„Systementscheidung“)…“, wie es in einer Publikation der BfA heißt. Wird damit die
Hauptfunktion und Wirkung des Überführungsbescheides gekennzeichnet, nach der es
„Zweck dieser Regelungen ist…, alle Versicherten der ehemaligen DDR grundsätzlich
gleich zu behandeln“?
1.3.2. Wie wirkt sich diese Art der Überführung generell gegenüber den Betroffenen
und wie in dem vorliegenden Fall auf den Wert des Alterseinkommens und damit auf sein
Eigentum aus?
1.3.3. Führt nicht dieser „Zweck“ der Überführung zu einer besonderen Art einer
Einheitsrente, bei der für die entsprechenden Anspruchserwerbszeiten jeweils trotz
unterschiedlicher Lebensleistungen, trotz unterschiedlicher früherer Ansprüche aus SV,
AVI, FZR und AO 76 bzw. unterschiedlicher Voraussetzungen stets nur maximal der
gleiche Rentenanteil (der für die ehem. Bürger der maßgebliche Anteils seines gesamten
Alterseinkommens ist) erworben werden kann?
1.3.4. War die von dem EV beabsichtigte Überführung überhaupt auf eine
einschneidende Veränderung bzw. Verminderung des realen Wertes der
Ansprüche/Anwartschaften gerichtet oder zielte sie nicht vielmehr ab auf die
organisatorische Veränderung hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche/Anwartschaften
(vgl. das Gutachten von Prof. M und BVerfGE 100, 1 ff.)?
1.4. In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten,
1.4.1. welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte:
Sollten die über die Renten aus der Pflichtversicherung hinausgehenden
Ansprüche/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV
überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos
enteignet werden?
1.4.2. wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG
betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.6.1990 und bis zum
31.12.1991 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der
Zugangsrentner)?
1.4.3.welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überführung
nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffenen, besonders
den Kläger, und die Kommunen / Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und
wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Länder nach einer
sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im
Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV der DDR und der AVI bzw. FZR?
1.4.4. welche tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für die
Betroffenen, speziell für den Kläger und die Kommunen etc., hat im Unterschied zu Ziffer
1.1.3.3. die Verfahrensweise nach der 1. u. 2. RAV sowie gemäß der
Systementscheidung des RÜG bewirkt?“
Zur Beantwortung dieser Fragen werden Betroffene, Vertreter von Institutionen, Zeugen
und Sachverständige benannt bzw. deren Benennung angekündigt.
2. Der Kläger beantragt im Übrigen in der Sache,
„die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen aus den von ihm in
seinem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein
angemessenes Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind der Überprüfungsbescheid
vom 19.10.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2001 sowie der
Rentenbescheid vom 22.04.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21.10.1999 und der Rentenbescheid vom 23.10.2000 sowie die Entscheidungen über die
Rentenanpassungen zum 01.07.2000, 01.07.2001, 01.07.2002, 01.07.2003, 01.07.2004
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Rentenanpassungen zum 01.07.2000, 01.07.2001, 01.07.2002, 01.07.2003, 01.07.2004
und 01.07.2005 abzuändern. Die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und der
AVI, sind in ihrer realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und
Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der
DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland
mitgebracht wurden. Es sind analog der Regelung für Bestandsrentner der
Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und
dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. (……) Die sich aus den unterschiedlichen
Berechnungsarten des zu erwartenden Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu
vergleichen; der höchste Betrag ist zu zahlen“.
3. Für den Fall, dass das LSG den Anträgen zur Sache nicht folgen will, beantragt der
Kläger,
das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder das Verfahren auszusetzen.
4. Der Kläger regt weiter hilfsweise an, einen Beschluss gemäß Artikel 100 GG zu fassen
und dem BVerfG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
„ob das mit dem Rentenüberleitungsgesetz geschaffene für den Kläger lebenslang
wirkende Sonderrecht Ost auf dem Gebiet der Alterssicherung einschließlich des Gebiets
des Pflichtversichertenrentenrechts und ob abweichend von § 260 SGB VI mit §§ 228a
und 256a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze
Ost, die für die Bürger, die in der DDR-SV pflichtversichert waren, zulässig sind,
ob in einen rechtmäßig in der DDR abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. in
einen arbeitsrechtlichen Vertrag, der ausdrücklich eine Vollversorgung zusicherte, durch
den Gesetzgeber oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Herstellung der
Einheit Deutschlands eingegriffen, das damit erworbene Eigentum enteignet und der
jeweils nach dem EV, dem GG und der Entscheidungspraxis des BVerfG weiter geltende
Vertrag als nichtig behandelt werden darf,
ob die Verlagerung von Beiträgen der Pflegeversicherung allein auf die Arbeitnehmer
beliebig erfolgen darf und
ob diese Maßnahmen mit dem GG übereinstimmen
oder ob diese Regelungen und Verfahrensweisen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG),
den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichung der
Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) verletzen.“
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie die Klage gegen den Anpassungsbescheid zum
1. Juli 2005 abzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der
mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf
diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1
des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die Berufung des Klägers ist bereits unstatthaft, soweit er sich mit dieser gegen die
Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli der Jahre 2002, 2003 und 2004 wendet.
Hinsichtlich dieser Mitteilungen, die während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen
sind, liegt – mangels entsprechender Antragstellung im Verfahren vor dem Sozialgericht
Berlin – keine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts vor. Nur gegen solche ist
jedoch die Berufung zulässig (vgl. § 143 SGG). Im Übrigen ist die Berufung zwar zulässig,
jedoch nicht begründet.
Der Senat hat teilweise bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Anträge des Klägers,
denen es – wie die aus dem Tatbestand ersichtlichen Formulierungen zeigen – an
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denen es – wie die aus dem Tatbestand ersichtlichen Formulierungen zeigen – an
Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt. Soweit sich dem klägerischen Vorbringen ein
konkretes Begehren entnehmen lässt (§ 123 SGG), gilt Folgendes:
Gegenstand des Verfahrens ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, der
Überprüfungsbescheid vom 19. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20. Februar 2001, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Rentenbescheid
vom 22. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999
zu ändern. Richtig ist es weiter davon ausgegangen, dass die im erstinstanzlichen
Verfahren ausdrücklich angefochtenen Anpassungsbescheide zum 01. Juli der Jahre 2000
und 2001 nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, denn die in
diesen Bescheiden enthaltenen Rentenanpassungen zum 01. Juli des jeweiligen Jahres,
die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts
auf Rente betreffen (vgl. BSG SozR 3/2600 § 248 Nr. 8 Seite 47 m.w.N.), bilden jeweils
selbstständige Streitgegenstände. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf
Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Aus dem
gleichen Grund ist auch der erst im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene und
ausdrücklich angegriffene Rentenanpassungsbescheid vom 01. Juli 2005 nicht
Gegenstand des Verfahrens geworden.
Soweit der Kläger schließlich einen Rentenbescheid vom 23. Oktober 2000 anficht, ist die
Bekanntgabe eines solchen Bescheides nicht ersichtlich. Falls er existieren und die Höhe
des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung betreffen sollte, wäre er nicht
Verfahrensgegenstand, da sich dies zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente
auswirkte, die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, hingegen unberührt bliebe.
Hinsichtlich dieses nicht Verfahrensgegenstand gewordenen Bescheides wäre die
Berufung mithin schon aus formalen Gründen unbegründet. Hinsichtlich des nicht
Verfahrensgegenstand gewordenen Anpassungsbescheides zum 01. Juli 2005, über den
der Senat nach §§ 153, 96 SGG auf Klage zu entscheiden hat, ist die Klage unzulässig.
Im Übrigen hat die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene
Überprüfungsbescheid vom 11. Oktober 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Änderung des Rentenbescheides
vom 22. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 und
Gewährung einer höheren Altersrente.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ist ein
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des
Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden
sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder ist die Beklagte beim Erlass
des Rentenbescheides vom 22. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21. Oktober 1999 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch ist dieser
Bescheid in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Hierzu gilt Folgendes:
Zu Ziffer 2 des Antrags des Klägers:
Die Beklagte hat die dem Kläger ab dem 01. April 1999 zustehende Regelaltersrente
nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet. Dies wird grundsätzlich von dem
Kläger nicht bezweifelt, denn Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden
Versicherungsverlauf und gegen die einfach – rechtliche Rechtsanwendung hat der
Kläger nicht vorgebracht. Ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente steht dem
Kläger auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Soweit der Kläger
meint, Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI bzw. auf
Rentenneuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-
Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 zu haben, trifft dies nicht zu. Zur Begründung wird
im vollen Umfang auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug
genommen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung an (§ 153 Abs. 2
SGG). Soweit der Kläger die so genannte Systementscheidung angreift und die
zusätzliche Gewährung von Renten aus der Sozialversicherung und der
Zusatzversorgung mit Zahlbetragsgarantie verlangt, fehlt es hierfür an einer
Rechtsgrundlage, wie das BSG in ständiger Rechtssprechung entschieden hat. Diese
Rechtslage ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. hierzu z. B. BSG SozR 3 – 8120
Kap. VIII H III Nr. 9, Nr. 14 m.w.N.). Der Senat schließt sich dieser den
Klägerbevollmächtigten bekannten Rechtssprechung an und nimmt hierauf Bezug. Die in
der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159,
260 SGB VI) ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß (vgl. BSG SozR
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260 SGB VI) ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß (vgl. BSG SozR
4 – 2600 § 260 Nr. 1). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI
auf das Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1992, die dazu geführt hat, dass erstmals
Rentenberechtigte auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte auf
Grund von Tätigkeiten im Beitrittsgebiet erhalten haben. Durch die Überleitung des SGB
VI auf das Beitrittsgebiet (Art. 8, 30 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der
Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 – Einigungsvertrag – in Verbindung mit Art. 1
RÜG vom 25. Juli 1991) sind am 01. Januar 1992 an die Stelle des Rentenrechts des
Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze
getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften
aus Sozialversicherung und FZR sowie die zum 31. Dezember 1991 überführten
Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen (§§ 2, 4 Abs. 1 bis § 5 AAÜG)
durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt
worden. Damit können zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche nur in diesem
Rentenversicherungssystem und unter Berücksichtigung der allgemeinen
Beitragsbemessungsgrenze entstehen. Die auf der Beitragsbemessungsgrenze
beruhenden Regelungen der §§ 256a und 259b SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI
verstoßen auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, denn der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG
erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages ausgestalteten und
als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und
Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und den
Zusatzversorgungssystemen (vgl. das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999, 1 BvL
32/95 und 1 BvR 2105/95); dies gilt auch für die nach dem AAÜG anerkannten
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung auf die allgemeine Obergrenze
der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergibt sich aus § 6
Abs. 1 AAÜG. Die danach bzw. nach der Anlage 3 zum AAÜG anzurechnenden
Höchstbeträge des Arbeitsentgelts bzw. –einkommens bei der Überführung ergeben,
vervielfältigt mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die in der Anlage 2 des SGB VI
genannte Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Kalenderjahr. Die in der DDR
erworbenen subjektiven Rechte sind, soweit sie durch den Einigungsvertrag nicht
anerkannt worden sind, mit dem Untergang der DDR erloschen, was auch das
Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausdrücklich gebilligt hat. Es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesverfassungsgericht inzwischen eine andere
Auffassung vertritt, denn für die in der FZR versicherten Verdienste hat das
Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2002 (1 BvR
586/98) ausdrücklich bestätigt, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze
auch auf diese Verdienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Zu Ziffer 3 und 4 des Antrags des Klägers:
Für ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens (§ 114 SGG) besteht nach alledem
kein Anlass, da die entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Vor
diesem Hintergrund sieht der Senat sich auch nicht zur Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG gedrängt, denn die höchstrichterliche
Rechtssprechung ist überzeugend und lässt keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
der einschlägigen Normen.
Zu Ziffer 1 des Antrags des Klägers:
Der Beweisantrag des Klägers ist unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 der
Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet,
entspricht. Es sind keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll,
benannt worden. Vielmehr handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag
(§ 359 Nr. 1 ZPO).
Nach alledem konnte der Kläger mit seinem Begehren keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG
nicht vorliegen.
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