Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.01.2005

LSG Berlin und Brandenburg: stationäre behandlung, ärztliche behandlung, ambulante behandlung, krankheit, vertretung, versorgung, orthopädie, eingriff, therapie, empfehlung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 25.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 7 KR 185/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 24 KR 69/03
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. November 2003 geändert. Es wird
festgestellt, dass die Bescheide vom 02. Mai 2001 und 09. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 06. Dezember 2001 rechtswidrig sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem
Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte und des
Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten vornehmlich Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer autologen
Chondrozytenimplantation (ACI) im Bereich des linken Kniegelenkes.
Der im ... 1985 geborene Kläger ist der Sohn der H. L., die bei der Beklagten versichert ist, und als solcher
familienversichert.
Der Kläger erlitt am 09. Dezember 2000 bei einem Handballspiel ein Distorsionstrauma am linken Kniegelenk. Er
befand sich deswegen vom 01. bis 07. Februar 2001 im S. Klinikum B. GmbH und vom 20. bis 25. März 2001 im
Fachkrankenhaus für Rheumatologie und Orthopädie V.-G. in stationärer Behandlung.
Am 23. April 2001 beantragte der Kläger über letztgenanntes Krankenhaus Kostenübernahme für eine ACI. Die bisher
vorgenommenen Maßnahmen hätten nur eine vorübergehende Linderung der Beschwerden erzielt. Während alle
anderen Verfahren nur zur Bildung von Faserknorpel führten, der nicht wieder voll belastungsfähig sei, und es in
kurzer Zeit zur Herausbildung einer Arthrose komme, für deren Behandlung weitere Eingriffe wie
Umstellungsosteotomie bis zur Endprothetik erforderlich seien, werde mit der ACI eine Beseitigung des
Knorpeldefektes bewirkt. Beigefügt war ein Angebot über Materialkosten in Höhe von 13 050,00 DM zuzüglich
Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz Orthopädie für die tatsächlichen Belegungstage, verschiedene Aufsätze
und ein Informationsschreiben der co.don AG.
Nachdem die Beklagte die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) des Dr. K.
vom 27. April 2001 eingeholt hatte, lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 02. Mai 2001 ab. Die ACI gehöre nicht zu
den allgemein anerkannten schulmedizinischen Behandlungsmethoden und sei nicht Bestandteil der
vertragsärztlichen Versorgung.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die im Bescheid genannten Urteile des
Bundessozialgerichts (BSG) seien nicht einschlägig, da sie die ambulante, nicht jedoch die stationäre Behandlung
beträfen. Es entstünden durch die beantragte Behandlung zwar zunächst höhere Kosten. Dafür werde künftig jedoch
keine weitere Behandlung mehr nötig. Da ohnehin ein weiterer operativer Eingriff am Kreuzband bevorstehe, biete sich
die Gelegenheit zur ACI, so dass keine zusätzlichen Pflegesatzkosten anfielen.
Vom 17. bis 21. Juli 2001 wurde der Kläger erneut im Fachkrankenhaus für Rheumatologie und Orthopädie V.-G.
stationär behandelt.
Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen bei und holte die Stellungnahmen des MDK des Dr. R. vom 24.
Juli 2001 und 07. September 2001 ein.
Mit Bescheid vom 09. Oktober 2001 lehnte die Beklagte den Antrag erneut ab: Die begehrte Behandlungsform sei als
Maßnahme einer Studie zu betrachten. Es gäbe anderweitige zugelassene Behandlungsmethoden.
Der Kläger wies darauf hin, dass die ACI das Erprobungsstadium verlassen habe, bereits vielfältig angewandt worden
sei und dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Es sei das einzige Verfahren, größere
Gelenkknorpeldefekte auf Dauer zu behandeln. Die anderen Behandlungsmethoden bewirkten lediglich minderwertiges
und nicht belastbares Mischgewebe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Dezember 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen habe am 10. April 2000 die ACI als Verfahren gewertet, das nicht zu
Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfe. Der Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die
Wirtschaftlichkeit der ACI seien weder vollständig noch teilweise belegt. Die Implantation im Krankenhaus stehe einer
solchen bei einem Vertragsarzt gleich, denn dadurch verändere sich nicht die Methode. Es sei nicht ersichtlich, dass
der Eingriff nur im stationären Rahmen durchgeführt werden könne. § 17 Abs. 3 Nr. 2
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) verbiete die Übernahme solcher Kosten, die wegen einer Behandlung
anfielen, die ausschließlich der Forschung und Lehre diene.
Dagegen hat der Kläger am 31. Dezember 2001 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und sein Begehren weiter
verfolgt.
Er hat vorgetragen: Die ACI könne nur in einem Stadium angewandt werden, in dem der Knorpeldefekt einen
Durchmesser von zirka drei bis vier Zentimetern nicht überschritten habe. Sie erfolge in der Form, dass eine
Knorpelprobe aus einem gesunden Bereich des Gelenkes entnommen werde, welche in einem Serum zwei bis drei
Wochen kultiviert werde. Während der nachfolgenden Transplantation werde das aus der Knorpelprobe gezüchtete
Transplantat unter den zuvor angebrachten Knochenhautlappen auf den Knorpeldefekt injiziert. Die injizierten
Knorpelzellen bildeten nunmehr mit dem noch vorhandenen Knorpel eine Einheit. Spätestens nach zirka einem Jahr
sei der behandelte Knorpelschaden vollständig geschlossen und das Gelenk wieder vollständig einsatzfähig. Weltweit
seien bisher über 5 000 Patienten mit der ACI behandelt worden. Gegenwärtig sei diese Behandlung in mindestens 21
Kliniken möglich. Verschiedene Krankenkassen hätten allein in den Monaten Juni 2000 bis Januar 2001 die Kosten
der ACI bereits übernommen. Der Kläger hat verschiedene Aufsätze vorgelegt.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass sich die ACI selbst nach den vom Kläger vorgelegten Aufsätzen noch im
Rahmen der Erprobung befinde. Es gäbe danach zwar klinische Resultate. Es sei jedoch aus wissenschaftlicher Sicht
noch nicht eindeutig geklärt, wie die klinischen Effekte zustande kämen, so dass es an der Reproduzierbarkeit der
Ergebnisse fehle. Auch bei Anwendung der ACI im Rahmen einer Krankenhausbehandlung sei § 135
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) einschlägig. Zumindest verbiete jedoch § 17 Abs. 3 Nr. 1 KHG die
Übernahme der Kosten einer solchen stationären Behandlung. Im Übrigen sei eine Krankenhausbehandlung gar nicht
nötig, wenn - wie hier - diese nur der Vorbereitung oder Durchführung einer von der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht zu finanzierenden unkonventionellen Behandlungsmethode diene.
Das Sozialgericht hat Auskünfte des Fachkrankenhauses für Rheumatologie und Orthopädie V.-G. vom 26. Juni 2003,
der MEDIGREIF Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft Fachkrankenhaus V.-G. GmbH vom 15. Juli 2003 eingeholt
sowie die Auskünfte des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 18. Juli 2002 und 21. November
2002 beigezogen.
Mit Urteil vom 20. November 2003 hat das Sozialgericht - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung - die Klage abgewiesen: Nach § 135 Abs. 1 SGB V dürften neue Behandlungs- und
Untersuchungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkasse nur erbracht werden, wenn
die Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen dazu eine Empfehlung abgegeben hätten. Hinsichtlich der ACI
am Kniegelenk liege seitens des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen keine Empfehlung zugunsten
dieser Therapie vor (Beschluss vom 10. April 2000), so dass sie nicht als Sachleistung gewährt werden dürfe. Der
Ausschuss Krankenhaus habe mit Beschluss vom 26. März 2003 Entsprechendes für die ACI an den Fingergelenken
und am Schultergelenk entschieden; hinsichtlich der ACI am Kniegelenk liege bisher dazu keine Entscheidung vor.
Damit gehöre die ACI nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Ein so genannter Systemmangel
liege nicht vor.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 08. Dezember 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.
Dezember 2003 eingelegte Berufung des Klägers.
Er nimmt Bezug auf das Urteil des BSG vom 19. Februar 2003 - B 1 KR 1/ 02 R, wonach ein Leistungsausschluss
nach § 137 c SGB V nur möglich sei, wenn der Ausschuss dies ausdrücklich festgestellt habe.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. November 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der
Bescheide vom 02. Mai 2001 und 09. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember
2001 zu verurteilen, Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer autologen Chondrozytenimplantation (ACI) am
linken Kniegelenk zu gewähren,
hilfsweise festzustellen, dass die Bescheide vom 02. Mai 2001 und 09. Oktober 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2001 rechtswidrig sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Es komme nicht auf die Unterscheidung zwischen § 135 und § 137
c SGB V an. Dem Kläger sei nicht gestattet, in den stationären Bereich zu flüchten. Es sei keine medizinische
Notwendigkeit für eine stationäre Behandlung ersichtlich. Das genannte Urteil des BSG sei vorliegend nicht
einschlägig, da in jenem Fall der dortige chirurgische Eingriff ausnahmslos stationär durchgeführt werden müsse.
Maßgebend sei daher das Urteil des BSG vom 19. Februar 2002 - B 1 KR 16/00 R, wonach nicht jeder längere
Aufenthalt in einem Krankenhaus per se stationären Charakter habe. Im Übrigen sei die stationäre
Krankenhausbehandlung mit den vereinbarten Pflegesätzen oder Fallpauschalen/ Sonderentgelten beziehungsweise
DRGs abgegolten, so dass weitere Materialkosten für eine Zellanzüchtung nicht ersetzbar seien.
Am 03. Februar 2004 wurde am linken Kniegelenk des Klägers in den H. U.-Kliniken S. eine diagnostische
Arthroskopie und vordere Kreuzbandplastik durchgeführt. Wegen der sich daraus entwickelnden weiteren
Gesundheitsstörung befand er sich vom 06. bis 09. Februar 2004 im E. Waldkrankenhaus S. und vom 09. Februar bis
08. April 2004 in der C. - Zentrum für Muskuloskeletale Chirurgie - in stationärer Behandlung.
Der Senat hat die Auskunft des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 23. März 2004 eingeholt und Beweis
erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. K. vom 12. Oktober 2004,
dem weitere ärztliche Unterlagen beigefügt gewesen sind.
Der Kläger ist der Ansicht, dass nach dem Gutachten eine ACI zwar in der gegenwärtigen Situation nicht indiziert sei.
Die Berufung sei aber grundsätzlich noch begründet, da die Möglichkeit der Wiederherstellung eines
komplikationslosen Zustandes gegeben sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der gegenwärtige Zustand durch die
Weigerung der Beklagten zur Kostenübernahme entstanden sei.
Nach Ansicht der Beklagten bestätigt das Gutachten den experimentellen Charakter der ACI. Erforderlich für die
Leistungsgewährung sei ein positives Votum des Bundesausschusses.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird unter anderem auf Blatt 165 bis 174 der Gerichtsakten verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz des Ausbleibens des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten im Termin verhandeln und
entscheiden können, weil in der Terminsmitteilung auf diese Rechtsfolge eines Ausbleibens nach § 126
Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden ist, erhebliche Gründe für eine Aufhebung und Verlegung des
Termins nicht bestanden haben und den Prozessbevollmächtigten die Entscheidung über die Ablehnung der
Verlegung des Termins mitgeteilt worden ist. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist ein Gericht nur
verpflichtet, einen anberaumten Termin wegen Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten aufzuheben, wenn eine
anderweitige Vertretung nicht möglich erscheint, der Beteiligte also anderenfalls das rechtliche Gehör in der
mündlichen Verhandlung nicht finden könnte. Soweit ein Prozessbevollmächtigter unvermeidbar verhindert ist, einen
Verhandlungstermin wahrzunehmen, kommt es entscheidend darauf an, ob beim Eintritt des Verhinderungsgrundes
genügend Zeit verbleibt, einen anderen Rechtsanwalt zu finden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine
solche anderweitige Vertretung des Prozessbevollmächtigten G. G. nicht möglich gewesen ist. Ausgehend von dem
am 28. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Verlegung war bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 25.
Januar 2005 ausreichend Zeit, für eine entsprechende Vertretung zu sorgen, zumal Prozessvollmacht auch den
weiteren in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälten erteilt worden ist. Dass diese ebenfalls verhindert gewesen sind, wird
nicht einmal vorgetragen. Es ist auch kein Sachverhalt dahingehend dargetan, dass es gerade auf die Vertretung
durch den sozietätsangehörigen Rechtsanwalt G. G. angekommen wäre.
Die zulässige Berufung ist hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrages hingegen
begründet, so dass das Urteil des Sozialgerichts zu ändern ist.
Im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 24. November 2004 ist sein Klageantrag im Sinne einer hilfsweise
erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen. Dem steht nicht entgegen, dass ein solcher Antrag nicht
ausdrücklich gestellt worden ist, denn nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen
Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Mit dem genannten Schriftsatz hat der Kläger
hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er eine Verurteilung der Beklagten auch deswegen begehrt, weil die
nunmehr eingetretene prozessuale Situation aufgrund einer unrechtmäßigen Weigerung der Beklagten entstanden ist.
Prozessuales Mittel zur Durchsetzung eines solchen Begehrens ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131
Abs. 1 Satz 3 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer ACI am linken Kniegelenk, denn
diese Behandlungsmethode ist für ihn gegenwärtig nicht zur Krankenbehandlung geeignet. Es ist jedoch festzustellen,
dass die Bescheide vom 02. Mai 2002 und 09. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.
Dezember 2001 rechtswidrig sind, denn zum damaligen Zeitpunkt bestand ein solcher Anspruch und es ist zu
erwarten, dass die Beklagte aus den in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründen erneut einen
Verwaltungsakt gleichen Inhalts erlassen wird.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur Behandlung einer Krankheit (§§
27 bis 52 SGB V).
Ein Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 SGB V besteht, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu
erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die
Krankenbehandlung umfasst unter anderem die Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 1 SGB V).
Nach § 39 Abs. 1 SGB V wird die Krankenhausbehandlung vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115 a
SGB V) sowie ambulant (§ 115 b SGB V) erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in
einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus
erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- oder nachstationäre oder ambulante
Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfasst im
Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der
Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche
Behandlung (§ 28 Abs. 1 SGB V), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und
Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation.
Die Voraussetzungen einer Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer ACI am linken Kniegelenk liegen nicht
vor. Es fehlt insoweit jedoch lediglich an der Erfüllung der Kriterien hinsichtlich der Indikation für diese
Behandlungsmethode.
Beim Kläger besteht eine Erkrankung, nämlich ein Zustand nach Kniegelenksdistorsion links mit Verletzung des
Gelenkknorpels im Bereich der medialen mittleren Oberschenkelrolle dieses Kniegelenks. Die ACI ist nach dem
Sachverständigen Dr. K. grundsätzlich geeignet, diese Krankheit zu heilen.
Mittels dieser Behandlungsmethode wird der defekte Knorpel durch körpereigenen hyalinen Gelenkknorpel ersetzt.
Diese Behandlungsmethode vollzieht sich in mehreren Teilschritten, der arthroskopischen Entnahme eines
Knorpelbiopsats aus einem nichttragenden Gelenkanteil, der Isolation der Knorpelzellen aus dem Biopsat und ihre
Anzucht in der Zellkultur, der Retransplantation der angezüchteten Zellen in die Knorpeldefektzone während eines
Zweiteingriffs und der Nachbehandlung und Kontrolle (Gutachten des Sachverständigen Dr. K. unter Hinweis auf das
Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft "ACT und Tissue Engineering" in DGU-Mitteilungen und Nachrichten
45/2002, Seite 35).
Da hyaliner Knorpel keinen Zugang zu regenerativen Zellpopulationen besitzt, heilt eine Verletzung mit einer
Defektzone aus. Die Narbe besteht aus minderwertigem Faserknorpel, der die Belastungsfähigkeit von originärem
hyalinen Knorpel nicht erreicht.
Die ACI ist deswegen auch notwendig zur Heilung der Krankheit, denn mit den sonstigen zur Verfügung stehenden
Behandlungsalternativen kann das Behandlungsziel nicht in derselben Weise erreicht werden. Nach dem
Sachverständigen Dr. K. gibt es als weitere Behandlungsoptionen die symptomatische Behandlung mit Spülung und
Entfernung von abgestorbenem Knorpel sowie die Anbohrung der Knochenlamelle, Mikrotraumatisierung und
Entfernen des erkrankten Knorpels. Damit wird im günstigsten Fall jedoch nur die Narbenbildung mit (gegenüber
originärem hyalinen Knorpel minderwertigem) Faserknorpelbildung erreicht. Mit dem weiteren Verfahren Verwendung
chondrogener Matrizen, von Periost oder Perichondrumtransplantaten kann keine ortsständige Knorpelbildung bewirkt
werden, wobei komplizierend auch eine Verknöcherung des Transplantates hinzukommen kann. Als alternative
Therapie steht daneben die Verpflanzung von Knorpelknochenzylindern (OATS-Plastiken) zur Verfügung. Dabei
werden Knorpelknochenzylinder von den nichtbelasteten Arialen entnommen und diese in den Defekt transplantiert.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei den Entnahmezylindern meistens eine geringere Knorpeldicke vorhanden ist,
da sie aus randständigen Arialen gewonnen sind, und zum anderen die Konfiguration des Oberschenkelknochens
nicht ideal wiederhergestellt werden kann. Schließlich ist durch diese Therapie auch keine hundertprozentige
Auffüllung des Defekts zu erreichen. Demgegenüber ist die ACI die einzige heute bekannte Methode, um
ortsständigen hyalinen Knorpel neu zu bilden, ohne dass eine Entnahmepathologie entsteht.
Die vorliegenden Aufsätze bestätigen die Beurteilung des Sachverständigen Dr. K ... Dr. M. W. u. a. (Arthroskopie
2000, 123) weist darauf hin, dass bei der ACI-Behandlung eine Heilung durch die Bildung von hochwertigem
hyalinartigem Knorpel stattfindet, womit eine vollständige Wiederherstellung der Gelenkkongruenz erreicht werde. Für
eine erfolgreiche Behandlung im Sinn einer Langzeitbehandlung des Knorpeldefekts sei die Ausbildung von hyalinem
Knorpel notwendig. Faserknorpelgewebe fehlten mechanische Eigenschaften und damit die Haltbarkeit des hyalinen
Gelenkknorpels. Typischerweise komme es nach einiger Zeit zu einem Verschleiß des minderwertigen Faserknorpels,
der mit erneuten Beschwerden verbunden sei. Dr. U. L. u. a. (Aktuelle Medizin Dezember 2000, Seite 1) führt insoweit
aus, dass im Gegensatz zu Knochengewebe sich das Knorpelgewebe nicht selbst regenerieren könne. An die Stelle
von Knorpeldefekten trete deshalb fibrotisches Narbengewebe, das wegen seiner geringen mechanischen
Widerstandskraft meistens schnell wieder abgetragen werde. Damit entstehe die Gefahr, dass sich der ursprüngliche
Defekt allmählich vergrößert und zu einer vorzeitigen Arthrose führe. Defekte an Gelenkknorpeln verursachten
Schmerzen, chronische Schwellungen und nicht selten auch Blockaden, die mit beträchtlichen Einschränkungen der
Lebensqualität verbunden seien. Herkömmliche Behandlungsmethoden wie Lavage, Debridement, Shaving sowie auch
Knochenmarkstimulationen, Bohrungen und Mikrofrakturierungen zielten darauf ab, die Gelenkfunktion
wiederherzustellen. Da sie lediglich das defekte Gewebe entfernten und dadurch die Bildung fibrotischen
Narbengewebes anregten, sei ihr Erfolg meistens von begrenzter Dauer. Der entstandene Faserknorpel werde wieder
abgetragen, was erneute Beschwerden zur Folge habe. Als letzte Möglichkeit bleibe dann nur noch der Einsatz eines
künstlichen Gelenks. Die ACI bewirke demgegenüber die Reparatur des geschädigten Gelenkknorpels mit
körpereigenen Knorpelzellen. Die gleiche Bewertung findet sich bei Prof. Dr. G. u. a. in Arthroskopie 2000, 113, 119.
Zur Durchführung der ACI ist eine Krankenhausbehandlung erforderlich.