Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.03.2017

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 AS 149/09 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 172a Abs 3 Nr 1 SGG, § 144
Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 144 Abs 2
SGG, § 145 SGG
Einstweiliger Rechtsschutz - Statthaftigkeit der Beschwerde -
Nichterreichen des Beschwerdewertes - Zulassung der Berufung
in der Hauptsache
Leitsatz
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist
nur statthaft, wenn auch in der Hauptsache die (hypothetische) Berufung Zulassung statthaft
wäre. Auf die Möglichkeit der Zulassung der Berufung kommt es nicht an.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt
(Oder) vom 07. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren ihre
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten stritten um höhere Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhaltes
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere um das Bestehen
einer Bedarfsgemeinschaft.
Mit Beschluss vom 07. Januar 2009 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) den
Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin für die Monate Januar und Februar 2009
um insgesamt 589,67 € höhere Leistungen als Darlehen zu gewähren.
Eine dagegen erhobene Anhörungsrüge hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit
weiterem Beschluss vom 12. Januar 2009 zurückgewiesen.
Gegen den ihm am 09. Januar 2009 zugestellten Beschluss vom 07. Januar 2009 richtet
sich die am 22. Januar 2009 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Das
Sozialgericht habe zu Unrecht die einstweilige Anordnung erlassen. Trotz
entgegenstehender Rechtsmittelbelehrung sei die Beschwerde auch zulässig. Das
Verfahren leide an einem besonders gravierenden Verfahrensmangel, auf dem die
Entscheidung auch beruhen könne, weil ihm rechtliches Gehör nicht gewährt worden sei.
Deshalb sei nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Hauptsache die
Berufung zuzulassen und auch die Möglichkeit der Beschwerde eröffnet.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg, denn sie bereits unstatthaft, so
dass der Senat in der Sache keine Entscheidung treffen darf.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 (SGG) ist ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz mit der
Beschwerde nur anfechtbar, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre.
Die Berufung wiederum wäre in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG
ohne gesonderte Zulassung durch das Sozialgericht ( § 144 Abs. 2 SGG) oder auf
Beschwerde durch das Berufungsgericht ( § 145 SGG) nur statthaft, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsakts 750,00 €
überstiege oder gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen wären.
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Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Mit dem angefochtenen Beschluss
hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin für die Monate
Januar und Februar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II in Höhe von monatlich 421,18 € bzw. 526,78 € abzüglich der mit Bescheid vom 30.
Oktober 2008 bereits bewilligten Leistungen in Höhe von 73,54 € bzw. 284,75 € zu
gewähren. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt mithin 589,67 €; es sind
Leistungen für einen Zeitraum von zwei Monaten betroffen.
Auch aus der vom Antragsgegner für möglich gehaltenen Zulassung der Berufung im
Hauptsacheverfahren folgt nichts anderes. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass im
Hauptsachverfahren ähnliche – wie die vom Antragsgegner behaupteten -
Verfahrensfehler auftreten, die zur Zulassung der Berufung führen könnten. Aber auch
dann, wenn die Zulassung der Berufung in der Hauptsache möglich oder sogar erfolgt
wäre, würde dies die Beschwerde gegen den Beschluss im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht statthaft machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2009 – L
5 B 2380/08 AS ER -; LSG Hessen, Beschluss vom 12. Januar 2009 - L 7 AS 421/08 B ER -
; LSG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2009 - L 5 B 1136/08 ER AS; LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008 - L 8 SO 80/08 ER - ; LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - L 20 B 1647/08 AS ER -; LSG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. November 2008 - L 11 B 526/08 AS ER - ; LSG
Sachsen, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - L 7 B 683/08 AS ER; a.A. LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 455/08 ER - alle zitiert
nach juris). Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm: Die Verwendung zum einen des
Begriffs „zulässig“ - statt „zuzulassen“ - und zum anderen des Konjunktivs - „wäre“ -
zeigt, dass die Statthaftigkeit der Beschwerde weder davon abhängig sein soll, dass es
ein zweitinstanzliches Hauptsacheverfahren (schon) gibt, noch davon, welches Schicksal
diesem (konkreten Verfahren) beschieden ist. Abzustellen ist allein auf die hypothetische
Berufung in der Hauptsache (vgl. dazu ausführlich, m.w.N. und in Auseinandersetzung
mit der Gegenmeinung: Beschluss des LSG Hessen vom 12. Januar 2009, a.a.O.).
Das Gesetz sieht für das Sozial- oder Landessozialgericht auch keine Befugnis zur
Zulassung der Beschwerde entsprechend §§ 144 Abs. 2 und 3, 145 SGG vor. Daraus
folgt, dass es in Fällen dieser Art kein Rechtsmittel gibt. Das gilt auch bei
schwerwiegenden Verfahrensmängeln. Eine analoge Anwendung des § 145 SGG scheidet
aus.
Der früher vertretenen Auffassung, in Extremfällen könne die Beschwerde trotz
gesetzlichen Ausschlusses gegeben sein (außerordentliche Beschwerde), kann nach
Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) nicht mehr gefolgt werden (vgl. BSG,
Beschluss vom 07. April 2005 - B 1 KR 5/04 S - SozR 4-1500 zu § 178a Nr. 1 = NZS
2005, 616 ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 172 Rn.
7 f.). Vielmehr lässt sich eine außerordentliche Beschwerde nicht mit dem Gebot der
Rechtsmittelklarheit vereinbaren (BVerfG, Plenarbeschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU
1/02 - BVerfGE 107, 395 = NJW 03, 1924; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 1 BvR
2803/06, NJW 07, 2538; BSG, Beschluss vom 07. April 2005 - B 1 KR 5/04 S - a.a.O.).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Dieser Beschluss kann nicht der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten
werden ( § 177 SGG).
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