Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.03.2005
LSG Berlin und Brandenburg: zugehörigkeit, ddr, ausreise, inhaber, verwaltungsakt, aufhebungsvertrag, auflösung, umwandlung, rente, bedingung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 21.03.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 8 RA 2728/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RA 45/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsberechtigung des Klägers zum 1. August 1991 und die
Anwendung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) sowie die Beschäftigungszeiten des
Klägers vom 4. September 1972 bis 13. Oktober 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem
nach der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der im Oktober 1948 geborene Kläger hatte nach der Erlangung des Facharbeiterzeugnisses als
"Schienenfahrzeugelektriker" und einem Studium an der Ingenieurschule E ausweislich des Ingenieur-Zeugnisses vom
28. Juli 1972 die staatliche Prüfung zum Ingenieur abgelegt. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis
war er ab 4. September 1972 als "Appl.-Ing." beim VEB Elektronikhandel B im Kombinat Mikroelektronik bis zum 31.
Dezember 1978 und ab 1. Januar 1979 als "Appl.Ing." beim VEB Applikationszentrum Elektronik Berlin bis 13.
Oktober 1989 beschäftigt. Die Beschäftigung endete aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 10. Oktober 1989; in
diesem Vertrag ist als Grund "Ausreise in die BRD" eingetragen. Am 18. Mai 1990 hatte der Kläger seinen Wohnsitz
in Berlin (West).
Mit Bescheid vom 23. Januar 2003 lehnte die Beklagte den im September 2001 gestellten Antrag auf Feststellung von
Zeiten nach dem AAÜG ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. April 2003).
Mit der Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu
verurteilen, seine Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG zu werten. Er hat dann beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der
angefochtenen Bescheide zu verpflichten, seine Versorgungsberechtigung zum 1. August 1991 und damit die
Anwendbarkeit des AAÜG sowie die Zeit vom 4. September 1972 bis zum 13. Oktober 1989 als Zeit der Zugehörigkeit
zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Klage mit Urteil vom 19. Dezember
2003 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Feststellung der Versorgungsberechtigung zum 1. August 1991 sowie auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 4.
September 1972 bis zum 13. Oktober 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz
(AVTI) und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte. Er habe am 1. August 1991 keinen
Versorgungsanspruch gehabt, da der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten sei. Er habe auch
keine Anwartschaft im Versorgungssystem der AVTI gehabt. Es liege weder eine bindend gebliebene
Einbeziehungsentscheidung noch eine den Kläger einbeziehende Rehabilitierungsentscheidung vor. Der Kläger sei
auch nicht den Einbezogenen gleichzustellen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger hinsichtlich der beruflichen
Qualifikation, der ausgeübten Tätigkeit und des Beschäftigungsbetriebes alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung
in der AVTI erfüllt habe; denn ein Anspruch liege schon deshalb nicht vor, weil der Kläger am 30. Juni 1990 nicht
mehr in einem DDR-Betrieb beschäftigt gewesen sei. Es reiche nämlich nicht aus, dass zu irgendeinem Zeitpunkt
eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die möglicherweise den Tatbestand des § 5 AAÜG erfülle. Vielmehr sei
vorab festzustellen, ob das behauptete Versorgungsrechtsverhältnis im Sinne von § 1 AAÜG überhaupt bestehe
(unter Bezug auf BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -). Maßgeblich sei dabei die Sachlage am 30. Juni
1990. Aus welchen Gründen eine Beschäftigung am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen habe, sei für die rechtliche
Beurteilung unerheblich.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Begehren weiter. Er trägt zur Begründung vor: Die vom SG zitierten Urteile
berührten allesamt nicht den vorliegenden Sachverhalt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur
"Stichtagsregelung" sei nicht anwendbar. Es sei keinem dieser Urteile zu entnehmen, dass die die Zugehörigkeit zu
einem Versorgungssystem begründende Beschäftigung am 30. Juni 1990 angedauert haben müsse; vielmehr müsse
eine Beschäftigung ausgeübt worden sein, die nach der Art der Tätigkeit, hätte sie am 30. Juni 1990 bestanden, zu
einer Versorgungszusage geführt hätte. Es könne auf die Rechtsprechung des BSG auch gar nicht ankommen, weil
über die vorliegende Fallkonstellation bisher noch nicht entschieden worden sei. Zu berücksichtigen sei, dass er vor
dem 10. November 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist sei. Ohne die Wiedervereinigung wäre er damit
unter die Vorschriften des Fremdrentengesetzes gefallen. Das Regelungssystem der §§ 259 a und b
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) berge in der Zusammenschau mit der Rechtsprechung
des BSG zur Frage der Einbeziehung in die Zusatzversorgungssysteme einen offenbaren Wertungswiderspruch. Es
könne daher in seinem Falle nicht darauf ankommen, ob er am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem
einzubeziehen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine
Versor- gungsberechtigung am 1. August 1991 und damit die Anwendung des AAÜG sowie die Zeit vom 4. September
1972 bis zum 13. Oktober 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der Technischen Intelligenz
(Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen am 30. Juni 1990 erfüllt
sein müssten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze, insbesondere
auf den Schriftsatz des Klägers vom 18. März 2005, Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die erhobenen Klagen sind als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen statthaft, soweit der Kläger die
Verpflichtung der Beklagten erstrebt, seine Versorgungsberechtigung am 1. August 1991 sowie die Zeit vom 4.
September 1972 bis zum 13. Oktober 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI sowie die in dieser Zeit tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Demgegenüber ist der auch in der zweiten Instanz gestellte Antrag auf
Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass das AAÜG anwendbar ist, nicht statthaft, weil dieses Begehren
nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 55/03 R - n.v.).
Insoweit hat das SG die Klage zwar zu Unrecht als zulässig angesehen, im Ergebnis aber zu Recht abgewiesen.
Die zulässigen Klagen auf Feststellung der Versorgungsberechtigung als sogenannter Status-Einscheidung und auf
Feststellung der im Berufungsantrag aufgeführten Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte sind indes
nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die beantragten Feststellungen nach § 8
AAÜG.
Das AAÜG ist bereits deshalb auf den Kläger nicht anwendbar, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-
Kraft-Tretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn ein
Versorgungsfall war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 1. August 1991 nicht
Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG. Er hatte - unstreitig - in der DDR eine
Versorgungszusage nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung
zugesagt worden. Der Kläger ist auch seit dem 3. Oktober 1990 nicht durch bindenden Verwaltungsvertrag oder
bindenden Verwaltungsakt oder ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Eine positive Entscheidung hinsichtlich der geltend gemachten Versorgungsberechtigung hatte die Beklagte zudem in
den angefochtenen Bescheiden nicht getroffen.
Der Kläger war auch am 1. August 1991 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft. § 1 Abs. 1 AAÜG ist
zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen
diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage
einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG:
vgl. z.B. BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2 und 7). Denn ein derartiger fiktiver Anspruch ist nach dieser Rechtsprechung,
die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, nur dann zu bejahen, wenn eine Beschäftigung oder Tätigkeit am
maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche
Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (siehe dazu zuletzt: BSG, Urteil vom 10.
Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R -). Die danach erforderliche anwartschaftsbegründende Voraussetzung erfüllt der
Kläger schon deshalb nicht, weil sein Beschäftigungsverhältnis beim VEB Applikationszentrum Elektronik Berlin
bereits vor dem 30. Juni 1990 aufgelöst worden war. Der Kläger hatte am 10. Oktober 1989 einen "Aufhebungsvertrag"
über die "Auflösung des bestehenden Arbeitsvertrages vom 6. Oktober 1971" unterzeichnet; er war dann nach seinem
Vorbringen am 9. November 1989 unmittelbar vor der Öffnung der Mauer in die Bundesrepublik Deutschland
ausgereist.
Diese Ausreise des Klägers lässt sich auch nicht etwa einem Ausscheiden aus einem Versorgungssystem im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gleichsetzen. Denn ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten
Versorgungsanwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Werktätiger in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt
vor dem 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in ein Versorgungssystem erfüllt hatte; der
Betreffende muss vielmehr nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden sein und er
darf erst danach wieder ausgeschieden sein (siehe dazu: BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R - n.v.).
Aus welchen Gründen schließlich die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung am 30. Juni 1990 nicht erfüllt
werden können, ist entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung unerheblich. Die drei maßgeblichen
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine fiktive Versorgungsanwartschaft, nämlich die persönlichen, die
sachlichen und die betrieblichen Voraussetzungen, müssen in jedem Falle kumulativ am 30. Juni 1990 vorliegen (vgl.
insoweit BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R - zur Umwandlung eines VEB in eine GmbH sowie BSG,
Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R- zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vor dem 30. Juni 1990).
Demgemäß ist in jedem Falle erforderlich, dass der Betreffende noch am 30. Juni 1990 in der damaligen DDR
tatsächlich eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens ausgeübt
hatte. Das war aber bei dem Kläger unstreitig nicht der Fall.
Soweit der Kläger zur Begründung seiner Berufung nunmehr darauf abhebt (Schriftsatz vom 18. März 2005), dass
seine Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland vor dem 30. Juni 1990 wegen der damit verbundenen
rentenrechtlichen Nachteile eine besondere Fallkonstellation darstelle, berühren diese besonderen Umstände
jedenfalls nicht die versorgungsrechtlichen Regelungen des § 1 AAÜG, die an die aufgrund des Einigungsvertrages
fortgeltenden versorgungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme der DDR anknüpfen; dieses
Vorbringen betrifft vielmehr ausschließlich die rentenrechtlichen Regelungen zur Feststellung der maßgeblichen
Entgeltpunkte für die Rentenfeststellung in den §§ 259 a und 259 b SGB VI und hat deshalb für diesen Rechtsstreit
keine Bedeutung.
Dass der Kläger für seine Beschäftigungszeiten vom 4. September 1972 bis zum 13. Oktober 1989 weder die Entgelte
nach dem Fremdrentengesetz aufgrund des § 259 a SGB VI noch die Entgelte beanspruchen kann, die nach § 259 b
SGB VI zugrunde zu legen sind, ist im Übrigen im Sinne der rechtlich wesentlichen Bedingung nicht auf seine
Ausreise am 9. November 1989 zurückzuführen, sondern darauf, dass er in der DDR nicht in ein Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem, insbesondere nicht in die AVTI, einbezogen worden war. § 259 a SGB VI stellt dabei für
die älteren vor 1937 geborenen Versicherten eine Vertrauensschutzregelung für rentennahe Jahrgänge bei der
Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet dar. Eine etwaige Berufung darauf, dass der 1948
geborene Kläger nicht die in § 259 a SGB VI getroffenen Regelungen bei der Feststellung seiner Rente wird
beanspruchen können, sind aber jedenfalls dem Rentenstreitverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.