Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.05.2010

LSG Berlin und Brandenburg: entlassung aus der haft, wohnung, erlass, inhaftierung, verordnung, wohnraum, freiheitsentziehung, beratung, zivilprozessordnung, erhaltung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 04.05.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 20 SO 16/10 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 SO 46/10 B ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Februar 2010 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der während seiner Inhaftierung von
Juni 2009 bis Januar 2010 entstandenen Mietkosten.
Der 1958 geborene, allein stehende Antragsteller, der zur Zeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) bezieht, verbüßte in der Zeit vom 28. Mai 2009 bis zum 22. Januar 2010 in der Justizvollzugsanstalt B eine
Ersatzfreiheitsstrafe, weil er der Zahlung einer Geldstrafe von 276 Tagessätzen zu je 30 EUR, insgesamt somit 8.280
EUR, nicht nachgekommen war.
Er beantragte am 9. Juni 2009 beim Antragsgegner die Übernahme der Mietkosten für die Zeit seines Haftaufenthaltes
ab dem Monat Juni. Am 12. Juni 2009 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, bis zum 30. Juni 2009 im
Einzelnen näher bezeichnete Unterlagen beizubringen. Dem kam der Antragsteller nach einer Verlängerung der
Abgabefrist am 24. Juli 2009 nach. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2009 lehnte der Antragsgegner das Begehren des
Antragstellers unter Hinweis auf § 34 SGB XII ab. Zur Begründung machte er geltend, dass sich der Antragsteller
nicht aufgrund richterlich angeordneter Freiheitsentziehung, sondern zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Haft
befinde. Er habe vor Haftantritt die von ihm nicht genutzte Möglichkeit gehabt, sich selbst zu helfen, indem er
freiwillige Arbeit oder Ratenzahlungen an die Justizkasse leistet. Im Übrigen überschreite die Haftzeit den von der
Rechtsprechung anerkannten Zeitraum von sechs Monaten. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der
Antragsgegner inzwischen mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2010 abschlägig entschieden. Der
Antragsteller hatte am 2. Februar 2010 zum Aktenzeichen S 20 SO 19/10 insoweit Untätigkeitsklage beim
Sozialgericht Potsdam erhoben.
Zugleich hat der Antragsteller am 2. Februar 2010 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und
begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die in der Zeit vom 28. Mai 2009
bis zum 22. Januar 2010 entstandenen Mietkosten in Höhe von insgesamt 2.771,73 EUR (Miete Juni bis September
2009 von jeweils 318,63 EUR (insgesamt 1.274,52 EUR), Miete Oktober 2009 bis Januar 2010 von jeweils 331,20
EUR (insgesamt 1.324,80 EUR) zuzüglich 172,41 EUR Betriebskostennachzahlung) zu übernehmen. Im Verfahren hat
er ein Schreiben seiner Vermieterin vom 19. Januar 2010 vorgelegt, mit dem das Mietverhältnis fristlos gekündigt und
er aufgefordert wurde, die Wohnung bis zum 2. Februar 2010 zurückzugeben.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2010 abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob sich
der Antragsteller auf einen Anspruch aus § 34 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder aus § 67 Abs.
1, § 68 SGB XII i.V.m. § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten (VO) berufe. Nach beiden Vorschriften bestehe kein Anspruch. Zweifelhaft sei schon, ob dem
Antragsteller überhaupt Wohnungslosigkeit drohe. Der Antragsteller habe weder selbst vorgetragen noch sei es der
Kammer sonst ersichtlich, dass der bislang seit seiner Entlassung aus der Haft vergeblich versucht hätte, eine andere
Wohnung in T anzumieten. Eine Hilfegewährung sei jedenfalls weder gerechtfertigt noch notwendig. Bei der
Entscheidung, für welchen Zeitraum das Beibehalten einer Wohnung während einer Freiheitsentziehungs-maßnahme
noch angemessen sei, sei auf den Rechtsgedanken in § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
zurückzugreifen. Danach seien unangemessene Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen längstens für
sechs Monate zu berücksichtigen. Da sich der Antragsteller für insgesamt acht Monate in Haft befunden habe, habe
er keinen Anspruch auf die begehrte Leistung. Dahinstehen könne, ob sich der Anspruch grundsätzlich nur für
Personen gelte, die aufgrund richterlich angeordneter Freiheitsentziehung in Haft seien. Der Antragsteller hätte die
Möglichkeit gehabt, durch Ableistung von Arbeitsstunden oder durch Aufnahme eines Darlehens die Inhaftierung
abzuwenden. Er hätte zudem vor seiner Inhaftierung die Möglichkeit gehabt, die Wohnung aufzulösen und seine
Sachen einzulagern und damit das Entstehen jeglicher Mietschulden ganz zu vermeiden. Weiterhin sei zu
berücksichtigen, dass die Übernahme der Schulden nicht kostengünstiger sei als die Verweisung des Antragstellers,
gegebenenfalls neuen Wohnraum anzumieten. Er bedürfe im Falle der Neuanmietung einer Wohnung nicht einmal
einer Erstausstattung durch den SGB II-Leistungsträger.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 3. März 2010 zugestellten Beschluss am 8. März 2010 Beschwerde
eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor, dass ihn die Zusammenlegung zweier Geldstrafen und
die Ladung zum Haftantritt zu keinem Zeitpunkt erreicht hätten. Da er seit August 2008 wieder Arbeit gehabt habe, sei
ihm erst durch das für den Arbeitgeber benötigte Führungszeugnis die Strafzusammenlegung bekannt geworden. Er
habe sich daraufhin an die Staatsanwaltschaft gewandt und darum gebeten, ihm Kontonummer, Bankleitzahl und
Kassenzeichen zuzusenden, damit er den Rest der Strafe in angemessenen Raten bezahlen könne. Die Reaktion sei
der Erlass des Haftbefehls und seine Festnahme am 28. Mai 2009 gewesen. Wann der Strafbefehl und die Ladung
zum Haftantritt zugestellt worden seien, sei ihm unbekannt, aus seinem Hausbriefkasten sei auch noch während
seiner Haftzeit ständig Post verschwunden, dies habe er bereits vor seiner Inhaftierung beobachtet.
Aus dem von dem Antragsgegner mitgeteilte Verlust der Verwaltungsakte auf dem Weg von der Sachbearbeitung zur
Widerspruchsbearbeitung ergebe sich, dass keine Prüfung seines Einzelfalles stattgefunden habe. Da er als
vorbestraft gelte, sei eine Arbeitssuche bereits erschwert, dazukommende Obdachlosigkeit mache eine
Arbeitsaufnahme erst recht unmöglich. Wäre die Ablehnung des Widerspruches rechtzeitig erfolgt, hätte er noch
mithilfe der JVA B neuen Wohnraum suchen können.
Der Antragsgegner ist dem Beschwerdevorbringen unter Bezugnahme auf die Gründe des sozialgerichtlichen
Beschlusses entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, das Vorbringen des Antragstellers zur nicht genutzten
Kündigungsmöglichkeit mache deutlich, dass es dem Antragsteller nicht um den Erhalt des Wohnraumes gehe,
sondern um die Übernahme seiner Schulden, unabhängig davon, ob es sich um Kosten für den Erhalt des Wohnraums
oder aus der Abwicklung des Mietverhältnisses handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen
Unterlagen des Antragsgegners verwiesen (15 Blatt Verwaltungsvorgang), die vorgelegen haben und Gegenstand der
Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung im
Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend
gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920
Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts richtet sich der Anordnungsanspruch nicht nach § 34 Abs. 1 SGB XII.
Denn dem Antragsteller ging es von Anfang an nicht um die Übernahme von Mietschulden, sondern um die
Übernahme laufender und zukünftiger Mietkosten. Er hat - nach Haftantritt am 28. Mai 2009 - am 09. Juni 2009 die
Übernahme der Miete für die Monate ab Juni 2009 beantragt, so dass nicht die Übernahme von Mietschulden, sondern
eine Wohnungshilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67, 68 SGB XII in Streit steht
(vgl. Beschluss des Senats vom 05.10.2009 - L 23 SO 109/09 B PKH - Juris). Für die Hilfegewährung wäre der
Antragsgegner grundsätzlich als zuerst angegangener Leistungsträger gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes
Buch - SGB I - auch vorläufig zuständig.
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich jedoch auch nicht aus § 67 SGB XII. Der Antragsteller gehört nicht zum
Personenkreis der nach § 67 SGB XII Leitungsberechtigten. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind Personen, bei
denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung
dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Hieraus ergibt sich ein
Rechtsanspruch und nicht nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 2. Aufl., § 67 Rz 4). Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse wird in § 1 Abs. 2
der Verordnung zu § 69 SGB XII - Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten - (VO) anhand der dort genannten Beispiele konkretisiert. Danach bestehen besondere
Lebensverhältnisse bei Personen, die aus einer geschlossenen Einrichtung entlassen werden. Dies betrifft auch die
Entlassung aus der Haft. Dem Inhaftierten kann Obdachlosigkeit drohen, wenn er nicht in seine Wohnung
zurückkehren kann. Insoweit ist die Hilfe zur Erhaltung der Wohnung (§ 4 VO) auch präventiv, weil sie im Hinblick auf
eine bevorstehende, konkret abzusehende Entlassung erforderlich ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht,
Beschluss v. 17.09.2009 - L 18 SO 111/09 B ER - Juris).
Der Antragsteller gehört jedoch nicht zu den Personen, bei denen im Sinne von § 1 Abs. 3 VO besondere soziale
Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen. Nach § 1 Abs. 3 VO liegen soziale
Schwierigkeiten dann vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden
oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, u.a. im Zusammenhang mit Straffälligkeit. Soziale Schwierigkeiten
allein und damit Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art reichen nicht aus. Die sozialen Schwierigkeiten müssen
vielmehr von einer solchen Intensität sein, dass dem Betroffenen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht
nur vorübergehend entweder nicht oder nur erheblich eingeschränkt möglich ist (Schoenfeld in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, Komm., 2. Aufl. § 67 Rn. 10 m.w.N.). Eine wesentliche Teilhabeeinschränkung in diesem Sinne ist weder
dargetan noch sonst erkennbar. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zwar
straffällig geworden sei, dies jedoch nach Haftende nicht zu einer Teilhabeeinschränkung durch sein oder das
Verhalten Dritter geführt. Zutreffend hat der Antragsgegner insoweit ausgeführt, dass hiervon auszugehen wäre, wenn
dem Antragsteller z. B. nach Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe die ungewohnte eigenverantwortliche
Lebensführung tief greifende Probleme bereiten würde oder wenn die Art seines Vergehens zu einer dauerhaften
gesellschaftlichen Ächtung mit entsprechenden Folgen führen würde. Derartige Probleme sind im Fall des
Antragstellers nicht ersichtlich. Diese Entwicklung war während der Haft auch absehbar. Die Schwierigkeiten, bei
bestehenden Mietschulden neuen Wohnraum anzumieten, sind Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art, denen der
allein stehende Antragsteller mithilfe des für ihn zuständigen Jobcenters (etwa durch Mietübernahmeerklärungen
gegenüber einem neuen Vermieter) begegnen kann.
Auch soweit darauf abgestellt werden könnte, dass der Antragsteller - inzwischen - zum Zeitpunkt des Antrages auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung nur noch die Übernahme von Mietzahlungen für die Vergangenheit und damit die
Übernahme von Mietschulden gemäß § 34 SGB XII begehrt, liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor. Denn die
Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Nach § 5 Abs. 2 SGB II ist ein Anspruch
eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem Dritten Kapitel des SGB XII
ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).