Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2006

LSG Berlin und Brandenburg: wider besseres wissen, sozialversicherung, grundstück, kaufpreis, diskontsatz, grundbuch, unterordnungsverhältnis, herausgabe, verzinsung, gesamthänder

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 13.12.2006 (nicht rechtskräftig)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 SF 1/01 SV
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 452.222,22 DM (= 231.217,54 EUR) sowie
von Prozesszinsen im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an dem im Grundbuch von Z Blatt 1077,
Bestand Nr. 1084, Flur NW d 2 und NW c 2, Flurstück-Nr. 1.632 eingetragenen 9.870 m2 großen Grundstücks auf den
Beklagten.
Das vorgenannte Grundstück stand seit dem 28. Dezember 1956 im Eigentum der Sozialversicherung Wismut, die
das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude dem Gesundheitswesen Wismut zur Nutzung als
Bergarbeiterkrankenhaus überließ. Dieses Krankenhaus wurde ab dem 01. Januar 1991 von dem Beklagten
weiterbetrieben, der am 12. Februar 1991 mit einem privaten Krankenhausbetreiber eine Vereinbarung darüber
schloss, diesem das gesamte Objekt zu veräußern, sobald dies rechtlich möglich sein würde. Diese Vereinbarung
wurde sowohl der Überleitungsanstalt Sozialversicherung (Üla) als auch dem Bundesminister für Gesundheit
vorgelegt. Nachdem Letzterer das Krankenhaus mit dem Vorschlag, es dem Beklagten zuzuordnen, in die Liste der
Einrichtungen des Gesamthandsvermögens der im Beitrittsgebiet zuständigen Sozialversicherungsträger mit
dringendem Handlungsbedarf aufgenommen hatte und die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger einer
Übertragung des Objekts an den Beklagten mit der Maßgabe zugestimmt hatten, dass der Verkaufserlös in das
Gesamthandsvermögen der Sozialversicherung abzuführen sei, erteilte der Geschäftsführer der Üla dem Beklagten
mit seiner Erklärung vom 25. September 1991 die Befugnis, das Bergarbeiterkrankenhaus (sowie 3 weitere hier nicht
interessierende Objekte) käuflich zu veräußern, und teilte zugleich mit, dass der (anteilige) Verkaufserlös auf ein
Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu überweisen sei.
Mit seinem Bescheid vom 17. November 1992 übertrug der Kläger in seiner Eigenschaft als (Befugnis-)Nachfolger der
mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgelösten Üla "gemäß § 2 Abs. 4" des Gesetzes zur Regelung von
Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (SVVermG) dem Beklagten das
Eigentum an dem oben näher bezeichneten Grundstück mit dem darauf befindlichen Krankenhaus. Unter Nr. 8 des
Bescheides ist Folgendes bestimmt:
"Auflage gemäß Übergabevertrag Erklärung der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 25. September 1992
(gemeint ist 1991) (1) Der anteilige Verkaufserlös ist in das Gesamthandsvermögen der Sozialversicherung
abzuführen."
Nach Erhalt dieses Bescheides erklärte der Beklagte mit seinem Schreiben vom 09. Dezember 1992, dass er auf
Rechtsmittel gegen den Bescheid verzichte.
Auf schriftliches Ersuchen des Klägers wurde der Beklagte am 18. August 1993 als Eigentümer des ihm
zugeordneten Grundstücks in das Grundbuch von Z (nunmehr Grundbuchblatt 1.084) eingetragen.
In der Folgezeit wandte sich der Kläger mehrfach an den Beklagten und bat für den Fall, dass das Grundstück nebst
Krankenhaus zwischenzeitlich veräußert worden sein sollte, den Verkaufserlös auf ein näher bezeichnetes Konto der
Üla zu überweisen.
Mit Schreiben vom 17. November 1994 forderte der Kläger den Beklagten nochmals zur Überweisung des
Verkaufserlöses auf und teilte mit, dass er, sollte bis zum 31. Dezember 1994 keine Abführung erfolgt sein, im
Interesse der Gesamthänder Verzugszinsen im Sinne des § 284 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
geltend machen und gegebenenfalls den Klageweg beschreiten müsse. Nachdem der Beklagte das in Rede stehende
Grundstück nebst Krankenhaus im Jahre 1994 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an den von Anfang an
hieran interessierten privaten Krankenhausbetreiber zu einem Kaufpreis von 2.000.000,00 DM veräußert und den am
14. Dezember 1994 fällig gewordenen und eingezahlten Kaufpreis am 27. Dezember 1994 im Grundstock vereinnahmt
hatte, teilte er dem Kläger noch unter dem 29. Dezember 1994 mit, dass das Objekt noch nicht veräußert worden sei,
und kehrte den Kaufpreis auch nach Erhalt einer erneuten Aufforderung des Klägers vom 27. Januar 1995 nicht an
diesen aus.
Im Frühjahr 2000 nahm der Kläger den Vorgang wieder auf und wurde auf seine diesbezügliche Nachfrage durch den
Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2000 über die Veräußerung des Grundstücks nebst Krankenhaus sowie die
Vereinnahmung des Kaufpreises unterrichtet. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 erkannte der Beklagte den Anspruch
des Klägers auf Auszahlung des Veräußerungserlöses in Höhe von 2.000.000,00 DM an und überwies den
vorgenannten Betrag am 11. September 2000 auf das ihm von dem Kläger benannte Konto, auf dem der Betrag mit
Wertstellung vom 25. September 2000 gutgeschrieben wurde.
Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 09. November 2000 ohne Erfolg zur Zahlung von
Verzugszinsen in Höhe von 457.705,90 DM für die Zeit vom 27. Dezember 1994 bis zum 31. Dezember 2000
aufgefordert hatte, hat der Kläger am 17. August 2001 bei dem Landessozialgericht Berlin gegen den Beklagten Klage
auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 452.222,22 DM für die Zeit vom 01. Februar 1995 bis zum 25. September
2000 unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4 % p. a. erhoben, mit der er zugleich die Zahlung von
Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-
Überleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 seit Rechthängigkeit verlangt.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Wie das Landessozialgericht (LSG) Berlin in
seinem Urteil vom 19. Februar 1997 – L 9 Z 5/95 – (abgedruckt in DtZ 1997, 301 ff.) in einem vergleichbaren Fall
bereits entschieden habe, seien die Verzugsregelungen des BGB analog auf die verspätete Zahlung des
Verkaufserlöses anzuwenden, weil das SVVermG insoweit eine Regelungslücke enthalte und dem Zahlungsanspruch
vertragliche bzw. vertragsähnliche Beziehungen mit eher zufälligem Bezug zum Sozialrecht zu Grunde lägen. Die
Voraussetzungen der Verzugsregelungen des BGB seien erfüllt, weil der Zahlungsanspruch spätestens am 27.
Dezember 1994 mit der Vereinnahmung des Kaufpreises im Grundstock fällig geworden sei und sich der Beklagte
hinsichtlich der Hauptforderung, deren Nichtleistung er zu vertreten habe, auf Grund der Mahnung vom 27. Januar
1995 im Zahlungsverzug befunden habe. Dieser Verzug sei erst mit der Wertstellung des Geldbetrags am 25.
September 2000 beendet worden. Soweit sich der Beklagte nunmehr für die Jahre 1995 und 1996 darauf berufe, dass
der Zinsanspruch verjährt sei, stelle sich dies als treuwidrig bzw. als unzulässige Rechtsausübung dar. Denn der
Beklagte müsse sich insoweit entgegenhalten lassen, dass er ihn wider besseres Wissen jahrelang in dem Glauben
gelassen habe, dass der Verkaufserlös bei ihm noch nicht eingegangen sei. Zudem habe er (der Kläger) darauf
vertrauen dürfen, dass der Beklagte den Verkaufserlös unverzüglich und unaufgefordert an ihn auskehren würde.
Seien Verzugszinsen zu zahlen, greife auch der Anspruch auf Prozesszinsen durch.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, auf das Sonderkonto der Überleitungsanstalt Sozialversicherung 452.222,22 DM nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes
vom 9. Juni 1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen sei
nicht entstanden, weil es insoweit an einer Anspruchsgrundlage fehle. Denn das SVVermG enthalte keine planwidrige
Lücke und die Verzugsregelungen des BGB seien mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage auf das zwischen
ihm und dem Beklagten bestehende Über-Unterordnungsverhältnis nicht anwendbar. Davon abgesehen sei ein
eventueller Verzug hier bereits mit der Leistungshandlung, d. h. mit der Überweisung des Verkaufserlöses am 11.
September 2000, beendet worden. Hinsichtlich der Jahre 1995 und 1996 sei der Zinsanspruch zudem verjährt, wobei
der Verjährungseinrede nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden könne. Denn
abgesehen davon, dass der Kläger nicht durch ihn (den Beklagten) an einer früheren Geltendmachung des
Zinsanspruchs gehindert worden sei, er insbesondere die Klage noch im Jahre 2000 hätte erheben können, habe er
hinsichtlich der Herausgabe des Verkaufserlöses auch kein schützenswertes Vertrauen bilden können. Zum einen
hätte er nämlich die Veräußerung anhand der Grundbuchakten selbst nachvollziehen können. Zum anderen habe er
(der Beklagte) den Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses noch mit seinem Schreiben vom 29. Dezember
1994 grundsätzlich verneint.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze
der Beteiligten, sowie die Verwaltungsakten des Klägers (2 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Über sie hat (nach der Fusion des LSG Berlin mit dem LSG Brandenburg) gemäß § 2 Abs. 7
Satz 2 SVVermG (erstinstanzlich) das LSG Berlin-Brandenburg zu entscheiden, weil die Beteiligten über Ansprüche
streiten, die mit einem auf § 2 Abs. 4 SVVermG gestützten Bescheid jedenfalls im Zusammenhang stehen. Die
Klage, bei der es sich um eine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handelt,
ist jedoch unbegründet. Denn der mit ihr in erster Linie verfolgte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe
von 452.222,22 DM steht dem Kläger nicht zu. Dieser kann damit zugleich die Zahlung von Prozesszinsen nicht mit
Erfolg verlangen.
Zu Recht wird der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen zwar vom Kläger geltend gemacht, weil die nach Anlage I
Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 Einigungsvertrag i. V. m. den Bestimmungen des SVVermG
zunächst der Üla zustehenden Befugnisse bzw. die von ihr zu erledigenden Aufgaben nach ihrer Auflösung zum 31.
Dezember 1991 nach § 14 SVVermG auf den Kläger übergegangen sind. Für den von ihm verfolgten Anspruch fehlt
es jedoch an einer Anspruchsgrundlage.
Zunächst kann der Kläger den Anspruch nicht mit Erfolg auf den bestandskräftig gewordenen (Zuordnungs-)Bescheid
vom 17. November 1992 stützen, weil der Beklagte nach der Nr. 8 des Bescheides lediglich dazu verpflichtet
gewesen ist, den Verkaufserlös an die für das Beitrittsgebiet zuständigen Sozialversicherungsträger in ihrer
Eigenschaft als Gesamthänder des Vermögens des Trägers der Sozialversicherung der früheren DDR auszukehren,
und eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in den Bescheid nicht aufgenommen worden ist.
Darüber hinaus lässt sich auch dem Gesetz eine Anspruchsgrundlage nicht entnehmen. Denn weder das SVVermG
noch das nach § 2 Abs. 6 Satz 1 SVVermG auf die Zuordnungsentscheidungen nach dem SVVermG entsprechend
heranzuziehende Vermögenszuordnungsgesetz enthalten Regelungen über die Zahlung von Verzugszinsen. Zudem
fehlt es aber auch sonst an einer spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlage. Insbesondere ist § 44 des Ersten Buches
des Sozialgesetzbuches auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, weil es sich bei dem Verkaufserlös
nicht um eine Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Entgegen der in dem Urteil des LSG Berlin vom 19. Februar 1997 vertretenen Auffassung kann der Kläger den geltend
gemachten Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aber auch nicht mit Erfolg auf die zivilrechtlichen
Bestimmungen der §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 BGB stützen, die nach Art. 229 § 1 Abs. 1 bzw. § 5 des
Einführungsgesetzes zum BGB auf den vorliegenden Fall in der bis zum 30. April 2000 bzw. 31. Dezember 2001
geltenden Fassung des BGB Anwendung finden. Denn eine allgemeine Pflicht zur Verzinsung von (rückständigen)
Geldleistungen existiert im Bereich des Sozialrechts nach wie vor nicht. Der Gesetzgeber, dem die Möglichkeit der
Verzinsung auch bei Schaffung des SVVermG bekannt gewesen sein muss, hat die Verzinsungsregelungen im
Sozialrecht vielmehr auf einzelne Ansprüche beschränkt, so dass eine Regelungslücke nicht vorliegt. Dies schließt
die entsprechende Heranziehung der vorgenannten zivilrechtlichen Bestimmungen zumindest vom Grundsatz her aus.
Soweit das Bundessozialgericht (BSG) für den Bereich der Verzugszinsen von diesem Grundsatz Ausnahmen für das
durch ein Gleichordnungsverhältnis gekennzeichnete Leistungserbringerrecht zugelassen hat (vgl. hierzu z. B. Urteil
vom 03. August 2006 - B 3 KR 7/06 R -, zitiert nach juris), liegt eine den dortigen Fallkonstellationen vergleichbare
Fallgestaltung hier nicht vor. Hierbei ist mit dem LSG Berlin in seinem Urteil vom 19. Februar 1997 bezogen auf den
vorliegenden Fall zwar davon auszugehen, dass durch das SVVermG Sonderrechtsbeziehungen zwischen den
Grundstückserwerbern und dem Gesamthandsvermögen geschaffen worden sind, die für das Sozialrecht atypisch
sind und einen eher zufälligen Bezug zum Sozialrecht haben. Diese Sonderrechtsbeziehungen sind jedoch Bestandteil
des öffentlichen Rechts, für das auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bei Fehlen einer ausdrücklichen
gesetzlichen Grundlage eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen in analoger Anwendung der zivilrechtlichen
Bestimmungen bislang nur dann bejaht hat, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem
Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht, oder sich
der Anspruch auf die Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über
gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 2003 - 7 B 130/02 -,
zitiert nach juris). Anders als das LSG Berlin in seinem o. g. Urteil gemeint hat, fehlt es hier indes an einem
Gegenseitigkeitsverhältnis im vorgenannten Sinne. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten sind vielmehr
durch ein Über-Unterordnungsverhältnis geprägt, weil sich die Pflicht zur Auskehrung des Verkaufserlöses letztlich
aus der dem (Zuordnungs-)Bescheid vom 17. November 1992 unter Nr. 8 beigefügten Auflage ergibt, mit der der
Kläger hoheitlich in die Rechte des Beklagten eingegriffen hat. An diesen Eingriff mit der Pflicht zur Zahlung von
Verzugszinsen einen weiteren Eingriff zu koppeln, ist mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht zu
vereinbaren.
Mangels Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen steht dem Kläger auch der überdies verfolgte Anspruch auf
Zahlung von Prozesszinsen nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.