Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.09.2006

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 7 B 117/06 KA ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Vorläufiges Rechtsschutzverfahren; unzumutbare Härte;
Glaubhaftmachung
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
5. September 2006 wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Das
Beschwerdevorbringen vermag an der Richtigkeit dieser Entscheidung nichts zu ändern.
Insbesondere hat die Antragstellerin nach wie vor nicht in ausreichendem Maße
glaubhaft gemacht, dass das öffentliche Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin hier
aus Härtegründen hinter das Suspensivinteresse der Antragstellerin zurücktreten
müsste. Denn die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang überreichten
Unterlagen sind nicht geeignet, eine wirtschaftliche Existenzgefährdung ihrer
Vertragsarztpraxis zu belegen. Hierzu hat bereits die Antragsgegnerin zutreffend darauf
hingewiesen, dass sich der von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung eingereichten
Übersicht über die monatlichen Ergebnisse der Vertragsarztpraxis und der „funktionell
verbundenen“ A GmbH aussagekräftige Zahlen schon deshalb nicht entnehmen lassen,
weil in dieser Übersicht nicht zwischen den wirtschaftlichen Ergebnissen der
Vertragsarztpraxis und der GmbH getrennt worden ist. Zudem ist dort auch nicht
zwischen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten und
Privatpatienten unterschieden worden. Darüber hinaus sind die in der Übersicht
enthaltenen Positionen weder in Einzelpositionen aufgeschlüsselt noch belegt worden, so
dass sich nicht erkennen lässt, aus welchen – eventuell kürzungsfähigen – Beträgen sich
z. B. die Positionen Material/ Wareneinkauf in Höhe von 299.903,95 € sowie besondere
Kosten von 21.519,01 € und sonstige Kosten in Höhe von 23.749,52 €
zusammensetzen, die die hier in Rede stehenden Rückforderungsbeträge in Höhe von
43.222,70 € und 124.872,85 € bei weitem übersteigen. Überdies hat die Antragstellerin
auch zu der Position Kosten der persönlichen Lebensführung nur unzureichende
Angaben gemacht, was insbesondere für die durch nichts belegte Behauptung gilt, sie
müsse Darlehenstilgungskosten in Höhe von immerhin 8.947,61 € monatlich für das
Projekt „Koenigsallee“ aufbringen, das nach Lage der Akten nicht mit ihrer beruflichen
Tätigkeit in Zusammenhang steht. Schließlich hat die Antragstellerin keinerlei Angaben
zu ihrem privaten Vermögen gemacht, so dass sich Anhaltspunkte dafür, dass die
vorläufige Zahlung der ihr abverlangten Beträge für sie mit einer unzumutbaren Härte
verbunden sein könnte, nicht feststellen lassen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 197 a Abs. 1
SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 84.047,78 € festgesetzt, was der
Hälfte des in der Hauptsache streitigen Betrages entspricht (vgl. § 197 a SGG Abs. 1 in
Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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