Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.11.2009

LSG Berlin und Brandenburg: innere medizin, verrechnung, vergleich, aufrechnung, auszahlung, genehmigung, verwaltungsakt, bindungswirkung, zukunft, abrechnung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 06.11.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 1 KA 38/09 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 7 KA 104/09 B ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Juni 2009 wird
zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des
Verfahrensgegenstandes wird auf 11.424,36 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin ist als Ärztin für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung in S zugelassen. Das Recht,
die Schwerpunktbezeichnung Kardiologie zu führen, verlieh ihr die Landesärztekammer Brandenburg mit Wirkung vom
2. April 2008. Ihren bereits im Februar 2005 gestellten Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von
schwerpunktspezifischen internistischen Leistungen - Kardiologie - nach Abschnitt 13.3.5 des seit dem 1. April 2005
geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. April 2005 und
Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2005 ab. Über die hiergegen zum Sozialgericht Potsdam erhobene Klage (S
1 KA 31/06) ist bisher nicht entschieden. In einem auf vorläufige Genehmigung gerichteten einstweiligen
Rechtsschutzverfahren verglichen sich die Beteiligten vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 7 B 89/06
KA ER) auf Grund eines Vorschlages des Berichterstatters vom 27. April 2006 und einer Abänderung der
Antragsgegnerin vom 31. August 2006 wie folgt:
1. Die Antragsgegnerin zahlt der Antragstellerin für die Quartale II/2006 bis VI/2006 zusätzlich zu ihren Honoraren für
diese Quartale mit der Restzahlung Abschläge je Quartal in Höhe von 11.600,- EUR abzüglich Verwaltungskosten.
Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz des Honoraranspruchs der Antragstellerin für das Quartal I/2006 zu dem
fiktiv berechneten Honoraranspruch der Antragstellerin unter Zugrundelgung des Regelleistungsvolumens für
Fachärzte für Innere Medizin mit SP Kardiologie und wird zur Vermeidung von Verzögerungen in der Auszahlung des
Betrages und einer ansansten erforderlichen quartalsweisen Neuberechnung für alle o.g. Quartale angewandt. 2. Diese
Abschläge werden vorbehaltlich einer Überprüfung der Honorarbescheide für die Quartale II/2006 bis IV/2006 in einem
Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gezahlt. Die Antragstellerin ist im Falle eines bestands- bzw. rechtskräftigen
Unterliegens in einem solchen Verfahren verpflichtet, die gezahlten Abschläge in einem Zeitraum von maximal einem
Jahr nach Bestands- bzw. Rechtskraft einer solchen Entscheidung zurückzuzahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits
werden gegeneinander aufgehoben. 4. Dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren mit dem Aktenzeichen L 7 B 89/06
KA ER ist damit insgesamt erledigt.
Die Auszahlung der unter Punkt 1. des Vergleichs vereinbarten zusätzlichen Abschläge erfolgte mit den
Honorarbescheiden vom 26. Oktober 2006 für das Quartal II/2006, vom 25. Januar 2007 für das Quartal III/2006 und
vom 26. April 2007 für das Quartal IV/2006.
Über den gegen den Honorarbescheid für das Quartal II/2006 erhobenen Widerspruch entschied die Antragsgegnerin
mit Widerpruchsbescheid vom 26. Juli 2007. Hierbei ergab sich eine Nachvergütung in Höhe von 2.266,22 EUR. Mit
Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2007 entschied die Antragsgegnerin über den Widerspruch gegen den
Honorarbescheid für das Quartal III/2006; es ergab sich eine Nachvergütung von 3.255,53 EUR. In beiden
Widerspruchsbescheiden führte sie aus, eine Neuberechnung auf Grundlage der Parameter der Fachärzte für Innere
Medizin mit Schwerpunkt Angiologie/Kardiologie habe nicht erfolgen können; der Widerspruch sei daher
zurückzuweisen gewesen. Die ermittelten Nachvergütungen für die Quartale II/2006 und III/2006 verrechnete sie mit
den auf Grund des Vergleichs gezahlten Abschlägen. Den gegen den Honorarbescheid für das Quartal IV/2006
erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin am 29. April 2008 wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück.
Gegen die drei Widerspruchsbescheide hat die Antragstellerin keine Klage erhoben.
Unter Berufung auf eine eingetretene Bestandskraft der Honorarbescheide bat die Antragsgegnerin um Vorschläge, in
welcher Weise die Antragstellerin die auf Grund des Vergleichs gezahlten zusätzlichen Abschläge zurückzahlen wolle.
Da diese eine Rückzahlung vor einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht
Potsdam (S 1 KA 31/06) ablehnte, kündigte die Antragsgegnerin unter dem 12. Januar 2009 die Verrechnung von
noch bestehenden "Schulden" in Höhe von 22.848,72 EUR in zwei Teilbeträgen zu je 11.424,36 EUR mit den
Honorarbescheiden III/2008 und IV/2008 an. Dieser Betrag ergab sich aus der Summe der durch Vergleich
vereinbarten Abschläge (3 x 11.600,- EUR) abzüglich der bereits durchgeführten Verrechnung mit den
Nachvergütungen (2.266,22 EUR und 3.255,53 EUR) sowie unter Berücksichtigung weiterer Honorarberichtigungen
(eine Nachzahlung für das I. und III. Quartal 2007 in Höhe von insgesamt 10.008,23 EUR sowie eine zwischen den
Beteiligten unter dem 13. Februar 2008 vereinbarte Honorarrückforderung von insgesamt 5.435,85 EUR für die
Quartale II/2006 bis IV/2006 unter gleichzeitiger Berücksichtigung einer Umbuchung des RF-Betrages von 1.857,15
EUR.).
Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 12. Januar 2009 teilte die Antragstellerin unter dem 20. Januar 2009 mit,
der beabsichtigten Verrechnung stehe der geschlossene Vergleich entgegen, da der Rechtsstreit in der Hauptsache
noch nicht entschieden sei. Mit Honorarbescheid vom 22. Januar 2009 für das Quartal III/2008 und mit
Honorarbescheid vom 23. April 2009 für das Quartal IV/2008 führte die Antragsgegnerin die Verrechnung in Höhe von
jeweils 11.424,36 EUR durch.
Mit einem Schreiben vom 27. Januar 2009 legte die Antragstellerin - ohne jegliche Bezugnahme auf den
Honorarbescheid vom 22. Januar 2009 - nochmals ihre Auffassung dar und stellte vorsorglich einen Antrag auf
Überprüfung der Honorarbescheide für die Quartale II/2006 bis IV/2006 nach § 44 des Sozialgesetzbuchs Zehntes
Buch (SGB X).
Am 31. März 2009 beantragte sie beim Sozialgericht Potsdam, "die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, die Abschlagszahlungen, die auf Grund des gerichtlich geschlossenen
Vergleichs im einstweiligen Anordnungsverfahren beim LSG Potsdam gezahlt worden sind, bis zur rechtskräftigen
Hauptsachenentscheidung beim SG Potsdam S 1 KA 31/06 mit den aktuellen Honoraransprüchen zu verrechnen."
Über die Honoraransprüche sei nicht rechtskräftig entschieden, da die Honorarbescheide nach § 44 SGB X zu
korrigieren seien, wenn das Sozialgericht in dem Rechtsstreit wegen Genehmigung der Erbringung und Abrechnung
schwerpunktspezifischer Leistungen zu ihren Gunsten entscheide. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass
ihre derzeitige Praxiskalkulation auf der Annahme beruhe, sie könne die Abschläge behalten. Mit der Verrechnung des
Betrages werde dieser Kalkulation die Grundlage entzogen, obwohl eine Hauptsachenentscheidung noch nicht
vorliege.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Juni 2009 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig, aber unbegründet, da die Verrechnung rechtmäßig
erfolgt sei. In dem Vergleich habe sich die Antragstellerin verpflichtet, bei Bestandskraft der Honorarbescheide die
Abschlagszahlungen innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen. Die Bestandskraft sei, da gegen die
Widerspruchsbescheide keine Klage erhoben worden sei, eingetreten. Die Möglichkeit der Überprüfung der
Honorarbescheide nach § 44 SGB X ändere daran nichts. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass die
Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch bei Obsiegen in dem Rechtsstreit S 1
KA 31/06 keinen Anspruch auf rückwirkende Vergütung der nach Ziffer 13.3.5 EBM erbrachten Leistungen habe. Ein
Anordnungsgrund sei nicht gegeben, da nicht davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin in eine Notlage geraten
sei.
Mit der am 20. Juli 2009 eingelegten Beschwerde gegen den der Antragstellerin am 25. Juni 2009 zugestellten
Beschluss trägt sie ergänzend vor, der Vergleich sei im Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren S 1 KA 31/06
geschlossen worden und habe nur mittelbar mit den von der Antragsgegnerin erlassenen Bescheiden zu tun. Wenn
nunmehr der Bestand des Vergleichs von den Honorarbescheiden abhängig gemacht werden sollte, stelle dies eine
Störung der Geschäftsgrundlage dar, so dass der Vergleich nach den Regeln über die Anpassung des
Vertragsinhaltes ergänzt werden müsse.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 172 Abs. 1, § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber
unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
1.) Statthafte Verfahrensart des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 86 b Abs. 2 SGG. Allerdings ist der auf Unterlassung der Verrechnung gerichtete Antrag unzulässig und daher
entsprechend des Begehrens der Antragstellerin in einen zulässigen Antrag des Inhaltes auszulegen, dass sie im
Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Honoraransprüche für die
Quartale III/2008 und IV/2008 ohne Verrechnung mit Rückforderungsansprüchen, die sich aus dem im Verfahren L 7 B
89/06 KA ER geschlossenen Vergleich ergeben, auszuzahlen.
Ein auf (vorbeugende) Unterlassung gerichtetes Rechtschutzbegehren setzt sowohl in einem Hauptsache- als auch in
einem einstweiligen Rechtschutzverfahren ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraus (BSGE 25, 116). Es muss
ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorliegen, das
regelmäßig nicht gegeben ist, solange auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann; nur dann, wenn trotz
der Möglichkeit der Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes ein erneutes, als widerrechtlich beurteiltes
Vorgehen der Gegenseite ernstlich zu befürchten ist, ist eine Unterlasssungsklage zulässig (BSG, Urteil vom 15.
November 1995, 6 Rka 17/95, zitiert nach juris, Rn. 15). Die Antragsgegnerin hat die Verrechnung bereits mit den
Honorarbescheiden vom 22. Januar 2009 und 23. April 2009 durchgeführt, so dass hiergegen - nach Durchführung
eines Widerspruchsverfahrens - die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 4 SGG hätte erhoben werden müssen (vgl. zur richtigen Klageart bei der Aufrechnung in
Honorarbescheiden: BSG, Urteil vom 7. Februar 2007, 6 KA 6/06 R, zitiert nach juris, Rn. 13 = BSGE 98, 89). Daher
muss ein zulässiger einstweiliger Rechtsschutzantrag auch auf die Auszahlung eines höheren Honorars ohne
Verrechnung gerichtet sein. Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für einen Unterlassungsantrag ergibt sich auch
nicht daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in dem Fall, dass sie im nachträglichen einstweiligen
Rechtsschutzverfahren unterliegt, in der Zukunft erneut Verrechnungen durchführen wird. Denn es ist weder dargelegt
noch ersichtlich, dass sie eine getroffene gerichtliche Entscheidung bei zukünftigen Honorarabrechnungen nicht
beachten werde.
2.) Der so verstandene Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
ist. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920
Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (d. h.
ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) und eines Anordnungsgrundes (im
Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) voraus. Sie sind glaubhaft gemacht, wenn das Vorliegen der insoweit
beweisbedürftigen Tatsachen überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 920
Rdnr. 1 und 6).
a.) Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch, da die Honorarbescheide vom 22. Januar 2009 und 23. April
2009, mit denen die Verrechnungen durchgeführt wurden, insoweit rechtmäßig sind. Deshalb kommt es nicht darauf
an, ob ein Anspruch auf ein ungeschmälertes Honorar bereits deshalb nicht besteht, weil die Honorarbescheide für die
Quartale III/2008 und IV/2008 bestandskräftig geworden sein könnten. Hierfür spricht einiges, da die Antragstellerin
sich zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich gegen die erteilten Honorarbescheide gewandt hat. Diese umfassten dabei in
ihren Verfügungssätzen jeweils auch die Verrechnung mit den Rückzahlungsansprüchen der Antragsgegnerin, die sich
aus Punkt 2 des vor dem LSG Berlin-Brandenburg (L 7 B 89/06 KA ER) geschlossenen Vergleich ergeben, so dass
auch sie an der Bindungswirkung des Bescheides nach § 77 SGG teilnehmen. Ob die Einwendungen der
Antragstellerin gegen eine Verrechnung, die sie mit den Schreiben vom 20. Januar und 27. Januar 2009 sowie mit der
Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 31. März 2009 geltend machte, als Widerspruch
gegen die Honorarbescheide auszulegen wären, kann dahingestellt bleiben. Denn ungeachtet einer möglichen
Bestandskraft der Honorarbescheide hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf ungeschmälerte Auszahlung der
Honorare für die Quartale III/2008 und IV/2008, da durch die Verrechnungen, die sich rechtstechnisch als Aufrechung
im Sinne der §§ 387 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darstellen, die Honoraransprüche entsprechend § 389
BGB insoweit erloschen sind.
aa) Da für eine Aufrechnung mit Honorarforderungen die Vorschriften der §§ 51, 52 des Sozialgesetzbuchs Erstes
Buch (SGB I) nicht anwendbar sind, weil vertragsärztliche Honoraransprüche keine Sozialleistungen darstellen, die
dem Vertragsarzt zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte zukommen sollen, sind für die öffentlich-rechtlichen
Schuldverhältnisse des Vertragsarztrechts die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in
den §§ 387 ff BGB anwendbar (BSG, Urteil vom 7. Februar 2007, 6 KA 6/06 R, zitiert nach juris, Rn. 16, 17; BSG,
SozR 3-2500 § 75 Nr. 11, S. 55 f). Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung entsprechend § 387 BGB, dass sich
zwei gegenseitige, gleichartige und fällige Forderungen gegenüberstehen, sind erfüllt. Insbesondere ist die
Gegenforderung, der Rückzahlungsanspruch der Antragsgegnerin, fällig.
bb) Gemäß Punkt 2 des Vergleichs wurden die zusätzlichen Abschläge vorbehaltlich der Überprüfung der
Honorarbescheide für die Quartale II/2006 bis IV/2006 in einem Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gezahlt. Für den
Fall des bestandskräftigen Unterliegens in einem solchen Verfahren verpflichtete sich die Antragstellerin, die
Abschläge in einem Zeitraum von maximal einem Jahr zurückzuzahlen. Damit wurde die Rückzahlungsverpflichtung
ausdrücklich von der Bestandskraft der entsprechenden Honorarbescheide abhängig gemacht, nicht aber von dem
Ausgang des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Potsdam (S 1 KA 31/06). Zwar mag zwischen diesem Verfahren
und der Frage, in welcher Höhe der Antragstellerin Honoraransprüche für die Quartale II/2006 bis IV/2006 letztendlich
zustehen, ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Dieser hat aber nur mittelbar in den Vergleich Eingang gefunden,
indem als formaler Anknüpfungspunkt für eine Rückzahlungsverpflichtung die Bestandskraft der Honorarbescheide
gewählt wurde und die Antragstellerin durch Einlegung entsprechender Rechtsbehelfe und Rechtsmittel bis zum
Ausgang des Rechtsstreits S 1 KA 31/06 den Eintritt der Bestandskraft verhindern konnte. Die Annahme der
Antragstellerin, die Rückzahlungsverpflichtung entstehe unabhängig von der Bestandskraft der Honorarbescheide erst,
wenn zu ihren Ungunsten der Rechtsstreit S 1 KA 31/06 entschieden ist, entbehrt nach dem eindeutigen Wortlaut des
geschlossenen Vergleichs der Grundlage.
cc) Die Honorarbescheide für die Quartale II/2006 bis IV/2006 sind im Sinne des § 77 SGG bestandskräftig geworden,
da die Antragstellerin nach Erlass der Widerspruchsbescheide keine Klage erhoben hat. Soweit sie sich darauf
bezieht, sie habe einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt, so durchbricht der gestellte
Überprüfungsantrag, über den noch nicht entschieden ist, nicht die Bestandskraft der Honorarbescheide. Wird der
gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht eingelegt, so wird er gemäß § 77 SGG für die Beteiligten
bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung, auf Grund derer die
Bestandskraft durchbrochen werden kann, ist zwar die Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB X, die auf Honorarbescheide
Anwendung findet (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 44 Nr. 23). Nach Satz 1 der Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht
begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Zukunft zurückzunehmen. Er kann gemäß § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X auch für die Vergangenheit zurückgenommen
werden. Die Bindungswirkung wird aber nicht durch das abstrakte Bestehen eines Rücknahmeanspruchs oder durch
die Stellung eines Antrages auf Überprüfung, sondern allein durch die Rücknahme des überprüften Verwaltungsaktes
bewirkt. Solange die Verwaltung den einmal bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt nicht zurücknimmt, bleibt er
weiterhin bestandskräftig.
dd) Die Antragstellerin kann auch nicht geltend machen, der Vergleich müsse deshalb angepasst werden, weil eine
Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten sei. Eine solche setzt in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 1
BGB voraus, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss
schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn
sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Einer Veränderung der Umstände steht es entsprechend § 313 Abs. 2
BGB gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch
herausstellen. Hier haben sich aber weder tatsächliche Umstände, die Grundlage des Vergleichs wurden, geändert,
noch haben sich Vorstellungen über solche Umstände als falsch herausgestellt. Vielmehr hat die Antragstellerin sich
allein über den konkreten Inhalt des geschlossenen Vergleichs geirrt, indem sie annahm, nicht die Bestandkraft der
Honorarbescheide, sondern der rechtskräftige Abschluss des Rechtsstreits S 1 KA 31/06 sei für das Entstehen einer
Rückzahlungsverpflichtung entscheidend. Sie hätte es in der Hand gehabt, die vermeintliche Geschäftsgrundlage -
keine Rückzahlungsverpflichtung vor rechtskräftiger Entscheidung in dem Rechtsstreit S 1 KA 31 /06 - dadurch zu
erreichen, dass sie Klage gegen die Honorarbescheide erhoben hätte.
Der Rückzahlungsanspruch der Antragsgegnerin war auch gleichartig, einredefrei und stand dem Honoraranspruch der
Antragstellerin gegenüber. Die Antraggegnerin hat die Aufrechnung entsprechend § 388 BGB erklärt.
b) Letztendlich steht der Antragstellerin auch kein Anordnungsgrund zur Seite. Denn an das Vorliegen eines solchen
werden im Vertragsarztrecht strenge Anforderungen gestellt. Er kann regelmäßig nur beim Drohen erheblicher
irreparabler Rechtsnachteile angenommen werden, die bei honorarrelevanten Maßnahmen insbesondere dann zu
bejahen sind, wenn ohne Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes der notwendige Lebensunterhalt oder die
Existenz der Praxis gefährdet wäre (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2003, L 3 KA
447/03 R, zitiert nach juris). Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, die Verrechnung entziehe dem Praxisbetrieb die
kalkulatorischen Grundlagen. Jedoch hat sie hierzu nichts Näheres vorgetragen, aus dem sich ein irreparabler
Rechtsnachteil ergeben würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154
Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4
Gerichtskostengesetz (GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).